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Wohnmobilkaufvertrag – Rücktritt wegen Nichterteilung einer Umweltplakette

LG Duisburg – Az.: 13 O 29/11 – Urteil vom 14.10.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Zusammenfassung

Eine Käuferin forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein Wohnmobil der Marke G, da es sich nach dem Kauf herausstellte, dass keine gelbe Umweltplakette zu erhalten war und das Fahrzeug Mängel aufwies. Die Käuferin behauptete, der Verkäufer habe ihr zugesichert, dass keine Probleme entstehen würden, wenn die gelbe Plakette bei der Ummeldung erneut erlangt werden müsse und habe für die Beschaffenheit eine Garantie übernommen. Das Gericht wies die Klage ab, da die Nichterteilung der Plakette keinen Mangel darstellt und der Verkäufer keine Garantie hierfür übernommen hatte. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Verkäufer sich verbindlich über die Frage der Erteilung einer Plakette geäußert hatte.

  • Eine Käuferin forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein Wohnmobil der Marke G.
  • Das Fahrzeug wies keine gelbe Umweltplakette auf und hatte Mängel.
  • Die Käuferin behauptete, der Verkäufer habe ihr zugesichert, dass keine Probleme entstehen würden, wenn die gelbe Plakette erneut erlangt werden müsse und habe für die Beschaffenheit eine Garantie übernommen.
  • Das Gericht wies die Klage ab, da die Nichterteilung der Plakette keinen Mangel darstellt und der Verkäufer keine Garantie hierfür übernommen hatte.
  • Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Verkäufer sich verbindlich über die Frage der Erteilung einer Plakette geäußert hatte.
  • Das Gericht entschied, dass die Käuferin keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags habe.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Weiterführende Informationen

Was ist eine Umweltplakette?

Wohnmobilkaufvertrag - Rücktritt wegen Nichterteilung einer Umweltplakette
Symbolfoto: Von kostasgr/Shutterstock.com

Die Umweltplakette ist ein Aufkleber, der auf der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs platziert wird, um anzuzeigen, welche Abgasnorm das Fahrzeug erfüllt. Die Plakette ist erforderlich, um in bestimmte Umweltzonen einfahren zu dürfen. Es gibt drei verschiedene Farben von Umweltplaketten, die je nach Abgasnorm des Fahrzeugs variieren können. Ein Fahrzeug ohne Umweltplakette, das in einer Umweltzone erwischt wird, kann mit einem Bußgeld von 80 Euro belegt werden.

Um eine Umweltplakette zu kaufen, müssen Sie einige Daten aus den Fahrzeugpapieren angeben. Ein Behördengang mit Personalausweis und Fahrzeugschein ist dafür nicht erforderlich, da Sie Umweltplaketten online bestellen können, beispielsweise auf Websites von TÜV oder DEKRA.

Die Farbe der Umweltplakette hängt von der Abgasnorm des Fahrzeugs ab. Bei der Norm Euro 1 oder schlechter wird beispielsweise keine Plakette erteilt. Ein Fahrzeug mit der Abgasnorm Euro 3 oder Euro 2 mit Partikelfilter bekommt wiederum eine gelbe Umweltplakette. Bei den Abgasnormen Euro 4, Euro 3 mit Partikelfilter, Euro 5 und Euro 6 bekommt das entsprechende Fahrzeug eine grüne Umweltplakette.

Tatbestand

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil der Marke G.

Der Beklagte verkaufte der Kläger mit schriftlichem Kaufvertrag am 25.01.2011 ein Wohnmobil der Marke G Typ 280, Baujahr 1986, zu einem Preis von 7.500,00 EUR. Der Kaufvertrag (Bl. 4 GA) ist handschriftlich verfasst.

Die Klägerin entdeckte das Wohnmobil im Januar 2011 auf einer Wiese an der L- Straße Nr. 0 in N. An dem Fahrzeug befand sich ein Zettel mit den Fahrzeugdaten und einer Handynummer (Bl. 42 GA). Sie besichtigte das Wohnmobil zuvor mit ihrem damaligen Freund und jetzigen Ehemann im Beisein des Beklagten im Januar 2011 auf der Wiese sowie am 22.01.2011 in der Werkstatt des Beklagten. An dem Fahrzeug befand sich zum Zeitpunkt der Besichtigungen und bei Abschluss des Kaufvertrages eine gelbe Umweltplakette. Der Inhalt der Gespräche anlässlich der ersten Besichtigung des Fahrzeuges im Januar 2011 und am 22.01.2011 in der Werkstatt des Beklagten in Bezug auf die Möglichkeit eine gelbe Plakette bei der Ummeldung des Fahrzeuges erneut erhalten zu können, ist zwischen den Parteien streitig.

Bei Ummeldung des Fahrzeuges durch die Klägerin hat sich herausgestellt, dass für das Fahrzeug eine gelbe Plakette nicht erhalten werden kann. Sie wandte sich daher an den Beklagten, welcher ihr ein an die Firma G gerichtetes Schreiben übergab (Bl. 47 GA). Die Klägerin wandte sich dann selbst an die Herstellerfirma. Eine Umrüstung des Fahrzeuges, um eine solche hiernach erhalten zu können, ist nicht möglich. Dies ergibt sich aus einer Mitteilung der Herstellerfirma vom 11.03.2011 (Bl. 8 GA).

Hinter dem Fahrersitz befindet sich ein Loch im Boden mit einer Größe von ca. 50 x 80 cm. Der Holzboden ist an dieser Stelle vermodert.

Die Klägerin erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2011 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten zur Rückabwicklung desselben auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2011 hat der Beklagte eine Rückabwicklung des Vertrages abgelehnt und die Mängelbeseitigung hinsichtlich des Lochs hinter der Fahrertür angeboten.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe beim ersten Besichtigungstermin im Januar 2011 und auch am 22.01.2011 in seiner Werkstatt ausdrücklich gemeint, es würden keinerlei Probleme entstehen, wenn die gelbe Plakette bei der Ummeldung erneut erlangt werden müsse. Das Wohnmobil würde in diesem Fall die gelbe Plakette in jedem Fall wieder erhalten. Er wolle sich bei der E eine Bestätigung dahingehend ausstellten lassen, dass die gelbe Plakette jederzeit wieder erteilt werden könne. Dies habe er auf mehrmalige Rückfragen ihrerseits erklärt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte ihr den Mangel in Form des Lochs hinter dem Fahrersitz arglistig verschwiegen habe und für die Möglichkeit, in jedem Fall eine gelbe Plakette bei Ummeldung des Fahrzeuges erhalten zu können, eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen habe. Ein Haftungsausschluss nach § 444 BGB komme daher nicht in Betracht. Darüber hinaus behauptet sie, bei dem Beklagten handele es sich um eine gewerblichen Verkäufer und ist daher der Ansicht, dass dieser einen wirksamen Gewährleistungsausschluss nicht habe vereinbaren können.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückübereignung und Übergabe des Wohnmobils G Typ 280, Fahrgestellnummer 0, an die Klägerin 7.500,00 EUR zu zahlen, abzüglich eines Betrages der sich wie folgt berechnet:

0.45 EUR pro gefahrenen Kilometer für den Zeitraum vom 25.01.2011 bis zur Rückgabe des Fahrzeuges an den Beklagten

sowie

festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Wohnmobils in Annahmeverzug befindet

und

den Beklagten zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 7.500,00 EUR seit dem 22.03.2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, ausdrücklich zugesichert zu haben, es würden keine Probleme entstehen, wenn die gelbe Plakette nach einer Ummeldung neu erlangt werden müsse. Selbst wenn es eine entsprechende Äußerung von ihm gegeben hätte, ist er der Ansicht, eine solche Erklärung sei nicht als Garantie zu verstehen. Er behauptet, die Klägerin habe ihn nur gefragt, ob die Plakette „TÜV-relevant“ sei. Dies habe er verneint und geäußert, dass er davon ausgehe, dass das Fahrzeug wieder eine gelbe Plakette erhalten werde. Er habe ihr auch zugesagt, ihr bei dem Erhalt der gelben Plakette behilflich zu sein. Er sei aufgrund eines das Fahrzeug betreffenden Schreibens vom 01.10.1985 (Bl. 60 GA) davon ausgegangen, dass Fahrzeug „schadstoffarm“ sei. Wenn der Erhalt der gelben Plakette für die Klägerin so wichtig gewesen sei, wie sie behauptet, hätte dies seinen Niederschlag im Kaufvertrag gefunden. Er behauptet, von dem Loch hinter dem Fahrersitz keine Kenntnis gehabt zu haben. Nachdem der Zeuge G Anfang März bei ihm mit dem Wohnmobil erschienen sei und ihn das Loch gezeigt habe, habe er sofort eine Mängelbeseitigung angeboten. Diesen habe er gebeten, ein paar Tage später wiederzukommen, weil er dann die Möglichkeit gehabt hätte, einem ihm bekannten Zimmermann mit der Beseitigung des Mangels zu beauftragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 12.09.2011.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 12.09.2011 (Bl. 64 ff. GA).

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 25.01.2011 hinsichtlich des Wohnmobils der Marke G aus §§ 433, 434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 2, 275 Abs. 1, 326 Abs. 5, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. Dem Wohnmobil haftet kein zum Rücktritt berechtigender Mangel an.

Die Nichterteilung einer Umweltplakette durch die Zulassungsstelle stellt keinen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Der Beklagte hat für die Möglichkeit des Erhalts einer solchen Plakette auch keine Garantie im Sinne des § 440 BGB übernommen. Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die Beschaffenheit ist mit dem tatsächlichen Zustand der Sache gleichzusetzen und umfasst der Sache anhaftende Eigenschaften sowie physische Merkmale derselben. Die Parteien haben sich über die Möglichkeit des Erhaltens einer Umweltplakette unterhalten. Die Parteien haben sich jedoch weder über diesen Umstand in Form einer Beschaffenheitsvereinbarung geeinigt, noch hat der Beklagte eine Garantie hierfür übernommen.

Der Klägerin ist die diesbezügliche Beweisführung nicht gelungen. Als diejenige, die sich auf eine ihr günstige Behauptung beruft, trägt die Klägerin nach den allgemeinen Regeln die Beweislast. Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte die Kammer im Rahmen der ihr nach § 286 Abs. S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die streitige Behauptung als bewiesen anzusehen ist. Danach ist ein Beweis erst dann erbracht, wenn die Kammer unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Kammer hat die Parteien angehört und den Zeugen G vernommen. Danach steht für die Kammer fest, dass die Parteien und der Zeuge G sich mehrmals und ausführlich über die Frage der Neuerteilung einer gelben Plakette unterhalten haben. Im Gegensatz dazu steht aber für die Kammer nicht zur Überzeugung fest, dass der Beklagte durch sein Verhalten und seine Angaben eine Beschaffenheitsgarantie übernehmen wollte und die Klägerin dies auch so verstehen durfte. Die Parteien haben auch keine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Frage der Neuerteilung der Plakette getroffen. Auf Nachfrage des genauen Wortlauts hinsichtlich der Erklärungen des Beklagten hat der Zeuge G bekundet, er könne sich an den Wortlaut nicht mehr erinnern. Allerdings hätten er und die Klägerin diese so verstanden, dass es eine Aussage ohne Einschränkung gewesen sei. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Beklagte tatsächlich verbindliche Angaben über die Möglichkeit der Erteilung der Plakette machen wollte. Dies geht auch aus den weiteren Bekundungen des Zeugen hervor, wonach der Beklagte zugesichert haben soll, wenn die Klägerin und der Zeuge Probleme mit der gelben Plakette hätten, würde er ihnen helfen. Dieser Umstand spricht gerade nicht dafür, dass der Beklagte sich hierüber verbindlich erklären wollte. Der im Wesentlichen unergiebigen Aussage des Zeugen G stehen darüber hinaus die Angaben des Beklagten bei seiner informatorischen Anhörung entgegen. Der Beklagte hat im Wesentlichen bestätigt, was die Klägerin und der Zeuge zu den zeitlichen Abläufen angegeben haben. Er hat auch bestätigt, dass die Parteien mehrmals über die gelbe Plakette gesprochen haben. Nach seinen Angaben hat er jedoch nur eine Vermutung geäußert, nämlich er gehe davon aus dass die Plakette erteilt werden würde, da das Fahrzeug diese bereits einmal erhalten habe. Für eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung reicht es aber nicht aus, wenn der Verkäufer bloße Vermutungen abgibt in Bezug auf Umstände, die offensichtlich nicht mehr in seinem Wirkungs- und Entscheidungskreis liegen. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer letztlich nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Beklagte sich hier verbindlich über die Frage der Erteilung einer Plakette geäußert hat. Es besteht vielmehr auch die Möglichkeit, dass die Klägerin und der Zeuge hier etwas missverstanden haben und aus dem Satz des Beklagten, er gehe davon aus, dass die Plakette erneut bekommen werden könne, auf eine verbindliche Zusage geschlossen habe. Eine solche durften die Klägerin und der Zeuge aber vor diesem Hintergrund gerade nicht annehmen. Aus diesem Satz ergibt sich nämlich eindeutig die eigentliche Unkenntnis des anderen zu dieser Fragestellung sowie auch, dass es sich um eine bloße Vermutung handelt.

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Die Klägerin kann auch keine Rückabwicklung wegen des Lochs hinter dem Fahrersitz in der Holzkonstruktion verlangen, denn ein Rücktritt vom Vertrag wegen Vorliegen dieses Mangels in nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB ausgeschlossen. Gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB kann der Gläubiger nicht vom Vertrag zurücktreten wenn der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt hat, wenn es sich um eine unerhebliche Pflichtverletzung handelt. Ob eine Pflichtverletzung unerheblich ist, ist anhand einer vollumfänglichen Interessenabwägung festzustellen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob ein verständiger und durchschnittlicher Käufer bei in Kenntnis des Vorliegens eines solchen Mangels vom Kauf Abstand genommen hätte oder die Sache zu einem niedrigeren Preis erworben hätte. Hier gilt letzteres das Loch ist ohne größere Aufwendungen behebbar. Es stellt im Verhältnis zum Kaufpreis des Fahrzeuges einen nicht besonders ins Gewicht fallenden Mangel dar. Soweit die Klägerin behauptet hat, der Beklagte habe diesen Mangel arglistig verschwiegen, kann die Kammer hierfür keine Anhaltspunkte finden. Der Beklagte hat sich unbestritten sofort zur Mängelbeseitigung bereit erklärt. Er hat auch ansonsten alle vor Vertragsschluss gefundenen Mängel absprachegemäß beseitigt.

Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 440 BGB nicht vor, die Klägerin hat dem Beklagte keine Nachfrist zur Mängelbeseitigung gesetzt, dies wäre aber zwingend erforderlich gewesen, da keine Ausnahme des § 440 BGB vorliegt.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr., 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Streitwert: 7.500,00 Euro.

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