AG Saarburg
Az: 5 C 372/07
Beschluss vom 06.12.2007
1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
2. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.360,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beklagte mietete von den Klägern ein im Dachgeschoß rechts liegendes Appartement in der …. Im Juni 2007 schlug der Beklagte im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses, in dem sich seine Wohnung befand, das 7-jährige Kind der Familie … welche im gleichen Anwesen im 1. Obergeschoß wohnte.
Aus diesem Grund kündigten die Kläger durch ihren Prozeßbevollmächtigten am 12.07.2007 fristlos des Mietverhältnis gegenüber dem Beklagten und setzten eine Frist zur Räumung zum 28.07.2007. Mit Schreiben vom 20.07.2007 ließ der Beklagte mitteilen, daß er die fristlose Kündigung zurückweise. Er selbst wolle das Mietverhältnis kündigen, sobald er eine neue Wohnung gefunden habe. Die Kläger erhoben daraufhin mit Schriftsatz vom 03.08.2007 eine Räumungsklage.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung und erklärte zum Sachverhalt, er habe das Kind der Familie … darauf hingewiesen, daß dieses den ohrenbetäubenden Lärm unterlassen möge. Aus diesem Grund sei ihm die Hand ausgerutscht. Dies stelle einen einmaligen Vorgang dar.
Nachdem der Beklagte zum 01.11.2007 eine Ersatzwohnung gefunden hatte und auszog, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Sie stellen nunmehr wechselseitige Kostenanträge.
II.
Nach dem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Dies führte zur Aufhebung der Kosten gegeneinander, da ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (Räumung der Wohnung) des Ausgang des Rechtsstreits ungewiß war.
Es hätte der Durchführung einer Beweisaufnahme bzw. der weiteren Klärung des Sachverhaltes bedurft, um entscheiden zu können, ob den Klägern gegenüber dem Beklagten ein Räumungsanspruch gemäß den §§ 542, 546, 549 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB zustand.
Die Kläger haben die fristlose Kündigung erklärt, ohne hilfsweise eine fristgerechte zu erklären.
Unstreitig hat der Beklagte das 7-jährige Kind der ebenfalls im gleichen Haus wohnenden Familie … geschlagen. Dies stellt einen tätlicher Angriff dar, wobei das Ausmaß der Verletzung und der Anlaß zum Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits nicht abschließend geklärt war. Es bleibt offen, ob dies einen schweren Verstoß gegen den Hausfrieden darstellt, so dass ein einmaliger Verstoß eine fristlose Kündigung rechtfertigt.. Einen Rechtfertigungsgrund kann der Beklagte aus den behaupteten Lärmbelästigungen zwar nicht herleiten, da Lärm durch Kinder als normale Wohngeräusche hinzunehmen ist.
Jedoch könnte die Abwägung der Interessen der Vertragsparteien ergeben, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sich als zumutbar darstellt.