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Sozialhilfe und Angemessenheit der Wohnung

Sozialgericht Dortmund

Az.: S 33 AS 14/05 ER

Beschluss vom 08.02.2005


Das SG Dortmund hat beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern ab dem 01.01.2005 über die mit Bescheid vom 07.12.2004 bewilligten monatlichen Leistungen hinaus vorläufig monatlich weitere 332,24 Euro bis zum 30.06.2005, längstens jedoch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Die Antragsteller zu 1 und zu 2 sind verheiratet. Sie leben mit der Antragstellerin zu 3, ihrer am 00.00.2001 geborenen Tochter, in häuslicher Gemeinschaft. Der Antragsteller zu 1 hatte bei der Agentur für Arbeit l bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit dem 25.07.2001 Arbeitslosengeld bezogen. Seither bezog er laufend Arbeitslosenhilfe.

Am 16.11.2004 beantragte der Antragsteller zu 1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei Antragstellung gab er an, dass weder er noch die Antragstellerin zu 2 Vermögen haben, das den Wert von 4850,00 Euro je Person übersteigt. Auch die Frage nach Vermögen über einen Wert von 750,00 Euro hinaus für die Antragstellerin zu 3 verneinte er. Er gab weiterhin an, dass die Antragstellerin zu 2 Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro monatlich erhalte. Zudem erziele sie Einkommen in Höhe von 400,00 Euro brutto gleich netto monatlich. Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrage für die einfache Strecke 1,6 km und werde regelmäßig an drei Arbeitstagen je Woche zurückgelegt. Der Antragsteller zu 1 machte Aufwendungen für eine Kfz-Versicherung in Höhe von 33,30 Euro monatlich geltend. Die Antragsteller bewohnen eine Wohnung von einer Gesamtgröße von 76,13 qm. Die monatliche Miete beträgt derzeit 491,20 Euro monatlich und setzt sich aus der Grundmiete von 305,20 Euro, einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 130,00 Euro sowie der Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 56,00 Euro zusammen. Die Wohnung ist preisgebunden und mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert worden.

Mit Bescheid vom 07.12.2004 bewilligte die Agentur für Arbeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich insgesamt 536,22 Euro. Dabei legte sie einen monatlichen Bedarf für die Antragsteller zu 1 und 2 in Höhe von jeweils 311,00 Euro monatlich und für die Antragstellerin zu 3 in Höhe von 207,00 Euro monatlich zugrunde. Außerdem ermittelte sie ein Nettoerwerbseinkommen in Höhe von monatlich 377,75 Euro, welches sie nach Abzug eines Freibetrages in Höhe von 51,67 Euro sowie der Kosten für die Kfz-Versicherung in Höhe von 33,33 Euro von dem Gesamtbedarf in Abzug brachte. Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigte die Agentur für Arbeit l in ihrem Bescheid nicht. Hiergegen wandte sich der Antragsteller zu 1 mit Widerspruch vom 27.12.2004, welchen er bei der Agentur für Arbeit l einlegte. Eine Entscheidung über den Widerspruch wurde bislang nicht getroffen, weil diesbezüglich zwischen der Antragsgegnerin und der Agentur für Arbeit l Streit über die Zuständigkeit besteht.

Am 17.01.2005 hat der Antragsteller zu 1 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Das Gericht hat zunächst die Bundesagentur für Arbeit als Antragsgegnerin geführt und die Stadt Herdecke durch Beschluss vom 21.01.2005 beigeladen.

Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hat der Antragsteller zu 1 die Stadt Herdecke zur Antragsgegnerin bestimmt.

Durch Beschluss vom 24.01.2005 hat das Gericht den Beiladungsbeschluss vom 21.01.2005 aufgehoben, da die Beigeladene aufgrund zulässiger Antragsänderung in die Stellung der Antragsgegnerin eingerückt ist.

Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller zu 1 vor, die Kosten für Wohnraum und Heizung seien nicht berücksichtigt worden. Sein Widerspruch werde nicht bearbeitet, da zunächst ein Gerichtsbescheid zur Feststellung der Zuständigkeit abgewartet werde. Mit den geleisteten Zahlungen sei er nicht in der Lage, die ab Januar 2005 anfallenden Kosten zu decken. Er hat an Eides statt versichert, dass die Bedarfsgemeinschaft neben dem Einkommen der Antragstellerin zu 2 und den bislang nach dem SGB II bewilligten Leistungen über keinerlei Einkünfte verfüge.

Mit Schreiben vom 03.02.2005 hat der Antragsteller zu 1 klargestellt, dass der Antrag auch für die Antragstellerinnen zu 2 und 3 gestellt wird.

Es sei nicht abzusehen, wann in der Hauptsache entschieden werde, da ungeklärt sei, welche Stelle für die Bescheidung der Widersprüche zuständig sei.

Solange sei er aber nicht in der Lage, seine Kosten zu decken, müsse mit Mahnungen und unter Umständen einer Kündigung des Mietverhältnisses rechnen.

Die Antragsteller beantragen, ihrem schriftlichen Vorbringen zu Folge sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern ab dem 01.01.2005 in Ergänzung des Bescheides vom 07.12.2004 auch monatliche Miet- und Heizkosten in Höhe von 495,50 Euro auch zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, sie sei nicht richtige Antragsgegnerin. Zuständig sei insoweit die Bundesagentur für Arbeit.

II.

Richtiger Antragsgegner ist vorliegend nicht die Bundesagentur für Arbeit, sondern die für die Bewilligung von Arbeitslosengeld II zuständige kommunale Gebietskörperschaft. Grundsätzlich treffen die Verpflichtungen zur Zahlung des Arbeitslosengeldes II den Ennepe-Ruhr-Kreis, der zugelassener Träger im Sinne des § 6 a SGB II ist. Dieser hat jedoch die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen einer Delegationssatzung an die Antragsgegnerin delegiert, so dass diese richtige Antragsgegnerin ist. Zwar hat sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid nicht erlassen. Sie ist seit dem 01.01.2005 aber allein zuständiger Träger für die Bewilligung von Arbeitslosengeld II und damit materiell verpflichtet, entsprechende Ansprüche zu befriedigen. Hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung ergibt sich die Trägerschaft der Antragsgegnerin bereits aufgrund der o. g. Delegation in Verbindung mit der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II getroffenen Regelung und im Übrigen daraus, dass der Ennepe-Ruhr-Kreis sich für die Option entschieden hat und seit dem 01.01.2005 zugelassener Träger im Sinne der Experimentierklausel in § 6 a SGB II ist.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 65 a SGB II.

Nach § 65 a SGB II wird Arbeitslosengeld II von der Bundesagentur für Arbeit bewilligt, wenn in der Zeit vom 01.10. bis 31.12.2004 nicht für mindestens einen Tag Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen wurde. Nach den Angaben des Antragstellers zu 1 hat dieser zuletzt Arbeitslosenhilfe bezogen. Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt wurde seitens des Antragstellers zu 1 weder für ihn noch für die Antragstellerinnen zu 2 und 3 angegeben. Über den Wortlaut hinaus findet § 65 a SGB II nicht nur Anwendung auf die Bewilligung, sondern auch auf die Teilversagung und Ablehnung von Anträgen auf Arbeitslosengeld II (so auch Brühl in LPK – SGB II, § 65 a, Rn. 7).

Die Bundesagentur für Arbeit durfte demnach den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne hierdurch zuständiger Leistungsträger zu werden. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung des § 65 a Abs. 1 Satz 3 SGB II. Hiernach übermittelt der Leistungsträger, der den ersten Bescheid erlassen hat, dem zuständigen Leistungsträger unverzüglich eine Ausfertigung des Leistungsbescheides und die vollständigen Antragsunterlagen. Der Gesetzgeber hatte demnach die Vorstellung, dass über einen vor dem 01.01.2005 gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld II ein Sozialleistungsträger entscheidet, der nicht für die Zeit ab dem 01.01.2005 zuständig ist. Damit sollte offenbar vermieden werden, das Leistungsansprüche nur deshalb nicht befriedigt werden, weil die erforderlichen Organisationsstrukturen zum 01.01.2005 noch nicht vorhanden waren. § 65 a Abs. 1 SGB II wurde durch den Vermittlungsausschuss in das kommunale Optionsgesetz eingefügt. Eine Begründung zu § 65 a SGB II, die zur Auslegung herangezogen werden könnte, gibt es deshalb nicht. § 65 a Abs. 1 SGB II entspricht aber inhaltlich § 1 Abs. 1 des damals von dem Bundesrat als Drucksache

483/04 vorliegenden Entwurfs einer „Verordnung zur Regelung der Übermittlung von Daten und des Übergangs von Leistungen von den Trägern der Sozialhilfe auf die Bundesagentur für Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Übergangs-Verordnung zum SGB II – SGB II – UV)“. Zur Überzeugung des Gerichts kann die Begründung zum Entwurf dieser Verordnung daher zur Auslegung des § 65 a Abs. 1 SGB II herangezogen werden. Ausweislich der Überlegungen in der Drucksache 483/04 (Seite 6) wurde das Problem der Organisationsstrukturen dahingehend gelöst, dass die Bundesagentur mit § 65 a SGB II gesetzlich ermächtigt wurde, den Erstbescheid zu erlassen, wobei ein Fall gesetzlicher Vertretung vorliegen dürfte. Dies bedeutet, dass die Bundesagentur für Arbeit bei dem Erlass des Erstbescheides als Vertreterin der Antragsgegnerin und nicht in deren Auftrag handelte (vgl. Bundesrats-Drucksache, a. a. O.). Die Bundesagentur für Arbeit wurde hierdurch nicht zur richtigen Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren. Die Rechte und Pflichten aus dem Ausgangsbescheid treffen vielmehr den materiell zuständigen Träger, hier also die Antragsgegnerin (so wohl auch Hengelhaupt in Hauck – Noftz: SGB II, § 65 a, Rn. 9). Ist die Antragsgegnerin nach allem materiell verpflichtet, so ist sie auch passiv legitimiert (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 69, Rn. 4).

Damit ist die Antragsgegnerin auch zuständige Widerspruchsbehörde. Nach § 85 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist in Angelegenheiten des SGB II der zuständige Träger, der den dem Widerspruchsverfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. Die Vorschrift stellt mithin auf den „zuständigen Träger“ ab. Zuständiger Träger für das Arbeitslosengeld II ist aber – wie oben ausgeführt – vorliegend die Antragsgegnerin, nicht die Bundesagentur für Arbeit. Die Widerspruchsstelle der Antragsgegnerin wird daher auch über die Widersprüche gegen die Bescheide über das Arbeitslosengeld II zu entscheiden haben, die die Bundesagentur für Arbeit mit Wirkung für die Antragsgegnerin erlassen hat (in diesem Sinne für den Fall des Wechsels der Zuständigkeit wohl auch BSG, Urteil vom 07.10.1976, Az.: 6 RKA 5/76 = BSGE 42, 276 f.).

Nichts anderes ergibt sich, wenn man davon ausgeht, dass § 65 a SGB II von vornherein nicht im Verhältnis zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem kommunalen Träger gilt, der sich für die Ausübung der Option im Sinne des § 6 a SGB II entschieden hat (so wohl Herold-Tews in Löhns/Herold-Tews SGB II § 65 a, Rn. 2). Denn auch dann bleibt es dabei, dass der Ennepe-Ruhr-Kreis durch die Ausübung der Option die Zuständigkeit für die Bewilligung des

Arbeitslosengeldes II an sich gezogen hat und gemäß § 6 a Abs. 5 SGB II mit Wirkung vom 01.01.2005 allein zuständiger Träger mit der Möglichkeit wurde, die Aufgaben an die kreisangehörigen Gemeinden – hier die Antragsgegnerin – zu delegieren.

Die Frage der Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides kann im vorliegenden Anordnungsverfahren aber letztlich dahinstehen, da vorliegend nicht der Erlass eines Widerspruchsbescheides (etwa im Wege einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG) erstritten werden soll, sondern von den Antragstellern die Leistung als solche begehrt wird. Insofern ist die Antragsgegnerin als materiell verpflichtete nach dem oben Gesagten aber jedenfalls passiv

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legitimiert.

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweiligen Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung ist gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG darüber hinaus auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).

Im vorliegenden Falle liegen die Voraussetzungen der Regelungs-Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG vor.

Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist zunächst das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, das heißt, des materiellen Rechts des Antragstellers, für das vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., § 86 b, Rn. 27, m. w. N.). Darüber hinaus darf die einstweilige Anordnung grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen. Es ist in der Regel nicht zulässig, die Behörde zum Erlass eines im Hauptverfahren beantragten Verwaltungsaktes zu verpflichten. Es kann im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes aber ausnahmsweise erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre (Anordnungsgrund). Der Anordnungsgrund ist glaubhaft zu machen. Ein schwerer und für den Antragsteller unzumutbarer Nachteil droht immer dann, wenn der Anspruch auf die geltend gemachte Sozialleistung offensichtlich begründet ist. In einem solchen Fall die offensichtlich rechtswidrige Ablehnung hinzunehmen und die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, ist unzumutbar. Die Unzumutbarkeit ergibt sich in derartigen Fällen bereits aus dem groben Verstoß gegen die Rechtsordnung (vgl. LSG NRW, NZA 85, 750; 88, 72).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Ein Anordnungsanspruch liegt in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe vor. Die Antragsteller leben in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II. Gemäß § 20 Abs. 2 und 3 SGB II ergibt sich für die Antragsteller zu 1 und 2 ein monatlicher Bedarf in Höhe von jeweils 311,00 Euro, für die Antragstellerin zu 3 in Höhe von 207,00 Euro monatlich, insgesamt also in Höhe von 829,00 Euro. Hinzu treten Leistungen für Unterkunft und Heizung. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB X werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten. Dies sind neben dem Kaltmietzins alle mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten (vgl. Berlit in LPK: SGB II, § 22, Rn. 17). Hinsichtlich der Angemessenheit der Wohnfläche sehen die Durchführungsregelungen im sozialen Wohnungsbau für drei Personen drei Wohnräume bzw.

75 bis 80 qm vor (vgl. Berlit, a. a. O., Rn. 26). Bewohnt ein Anspruchsberechtigter eine Wohnung des sozialen Wohnungsbaus, so ist die (Kosten -) Miete als angemessen anzusehen, weil insbesondere einkommensschwachen Haushalten durch die öffentliche Förderung des Wohnungsbaus preisgünstiger Wohnraum zur Verfügung gestellt werden soll (vgl. Brühl/Hoffmann: Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende, Seite 118). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die seitens der Antragsteller geltend gemachten Wohnkosten als angemessen anzusehen. Die Antragsteller bewohnen zu dritt eine Wohnfläche von ca. 76,13 qm, so dass es sich um eine Wohnung von angemessener Größe handelt. Die Wohnung ist preisgebunden und mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert worden, so dass von einer Angemessenheit der Miete in Höhe von 305,20 Euro auszugehen ist.

Überdies sind vertraglich eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 56,00 Euro monatlich, sowie eine Betriebkostenvorauszahlung in Höhe von 130,00 Euro vereinbart. Der sich hieraus ergebende Gesamtmietzins in Höhe von 491,20 Euro ist mithin gemäß § 22 Abs. 1 SGB II im Rahmen des Arbeitslosengeldes II an die Antragsteller zu erbringen. Von dem Gesamtbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 829,00 Euro ist jedoch das zu berücksichtigende Einkommen abzuziehen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 ist das Kindergeld für minderjährige Kinder als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalt benötigt wird. Gemäß § 11 Abs. 2 sind vom Einkommen abzusetzen,

1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,

2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,

3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge

a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,

b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,

4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, insoweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,

5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,

6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist der Gesamtbedarf zunächst um das Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro monatlich als Einkommen der Antragstellerin zu 3 zu mindern. Zudem verfügt die Antragstellerin zu 2 über ein Einkommen in Höhe von 400,00 Euro. Gemäß § 11 Abs. 2 Ziff. 5 sind hiervon die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzuziehen. Näheres ist in einer zu erlassenden Rechtsverordnung zu bestimmen (§ 13 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Die Arbeitslosengeld II Verordnung sieht in § 3 Nr. 3 – soweit nicht höhere notwendige Ausgaben nachgewiesen werden – bei Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1/60 der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale plus zusätzlich bei Fahrtkosten zwecks Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,06 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung pro Arbeitstag vor. 1/60 der steuerrechtlich geltenden Werbungskostenpauschale beträgt ab dem 01.01.2005 15,33 Euro. Hinsichtlich der Kilometerpauschale sind bei einer 5-Tage-Woche 19 Arbeitstage pro Monat anzuerkennen. Umfasst die Arbeitswoche mehr oder weniger Tage, sind die 19 Arbeitstage entsprechend zu erhöhen oder zu mindern. Die Antragstellerin zu 2 legt zu ihrer Arbeitsstelle an drei Tagen in der Woche jeweils 1,6 Kilometer für den einfachen Weg zurück. Es ergibt sich mithin eine arbeitstägliche Pauschale von 0,096 Euro. Dies ergäbe nach dem oben Gesagten bezogen auf eine 5-Tage-Woche einen monatlichen Aufwand von 1,824 Euro. Da die Antragstellerin zu 2 aber nur an drei Tagen in der Woche beschäftigt ist, ist dieser Betrag entsprechend auf 60 v. H. zu reduzieren. Hieraus ergibt sich eine monatlich zu berücksichtigende Fahrtkostenpauschale von 1,0944 Euro, gerundet 1,09 Euro. Nach allem ergeben sich Werbungskosten in Höhe von 16,42 Euro monatlich. Gemäß § 11 Abs. 2 Ziff. 3 SGB II ist weiterhin der monatliche Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 33,30 Euro in Abzug zu bringen. Es verbleibt mithin ein Einkommen in Höhe von 350,28 Euro monatlich (400,00 Euro abzüglich Pauschbetrag 15,33 Euro, Wegstreckenpauschale von 1,09 Euro, Kfz-Haftpflicht in Höhe von 33,30 Euro). Gemäß § 11 Abs. 2 Ziff. 6 ist ferner ein Betrag nach § 30 SGB II abzuziehen. Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 15 v. H. bei einem Bruttolohn bis 400,00 Euro abzusetzen. Mithin ist das bereinigte Einkommen von 350,28 Euro nochmals um einen Betrag von 52,54 Euro zu mindern, so dass ein berücksichtigungsfähiges Einkommen der Antragstellerin zu 2 in Höhe von 297,74 Euro verbleibt. Der um dieses Einkommen und das Kindergeld geminderte Gesamtbedarf beträgt mithin noch 377,26 Euro monatlich. Hinzuzurechnen sind nach dem oben Gesagten die Kosten für Unterkunft und Heizung, welche im Rahmen des Bescheides vom 07.12.2004 ohne weitere Begründung – und wohl in Folge eines Versehens – nicht in Ansatz gebracht worden sind. Es ist ergibt sich mithin ein Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Arbeitslosengeld II im Sinne des § 19 SGB II in Höhe von 868,46 Euro monatlich. Dieser Betrag übersteigt die mit Bescheid vom 07.12.2004 bewilligte Leistung in Höhe von 536,22 Euro monatlich um 332,24 Euro. Es besteht nach allem ein Anordnungsanspruch in Höhe von 332,24 Euro.

Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor.

Zur Überzeugung des Gerichts ist der Anspruch in Höhe von 332,24 Euro offensichtlich begründet. Die Unzumutbarkeit ergibt sich daher bereits aus dem groben Verstoß gegen die Rechtsordnung; hier: Nichtberücksichtigung der nachgewiesenen Wohnkosten. Dies gilt umso mehr, als zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Antragsgegnerin bzw. dem Ennepe-Ruhr-Kreis Uneinigkeit über die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Widersprüche gegen die durch die Bundesagentur vor dem 01.01.2005 erlassenen Bescheide besteht. Insofern ist in keiner Weise absehbar, wann und durch wen eine Widerspruchsentscheidung überhaupt getroffen wird, welche die Antragsteller erst in die Lage versetzen würde, ihre Ansprüche vor Gericht geltend zu machen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass ein weiteres Zuwarten für die Betroffenen, welche auf die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts dringend angewiesen sind, völlig unzumutbar ist. Dem Bürger ist es insoweit in keiner Weise zuzumuten abzuwarten, bis die beteiligten Behörden -möglicherweise erst über ein Gerichtsverfahren – die Zuständigkeitsfragen geklärt haben. Überdies haben die Antragsteller glaubhaft gemacht, dass sie bei weiterem Ausbleiben der Zahlungen nicht in der Lage seien werden, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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