Skip to content

Wohnungsdurchsuchung bei Mieter – Schadensersatzanspruch des Vermieters

OLG Naumburg

Az.: 1 U 8/12

Urteil vom 28.06.2012


Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich):

Wird die Wohnung eines Mieters durch Polizisten aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses durchsucht und wird die Wohnung hierdurch beschädigt, stehen dem Vermieter keine Schadensersatzansprüche gegenüber den durchführenden Polizeibeamten bzw. dem jeweiligen Bundesland als Dienstherr der Polizisten zu, da der Vermieter die Gefahr des Missbrauchs seiner Wohnung durch den Mieter trägt.


Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 20. Dezember 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision ist zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 802,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt als hierzu ermächtigter Miteigentümer Schadensersatz für die bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung der vermieteten Wohnung entstandene Beschädigung des vom Spezialeinsatzkommando zum Betreten genutzten Fensters und die durch Glassplitter entstandene Verunreinigung des Teppichbodens. Hintergrund der Durchsuchung war der Verdacht, dass der Mieter der Wohnung mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel trieb. Eine in der Vergangenheit liegende Verstrickung des Mieters in Drogendelikte kannte der Kläger, der mit der Schwester des Verdächtigen in einer Beziehung lebt.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2011, auf das wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, weitgehend stattgegeben und dem Kläger eine Entschädigung aus enteignendem Eingriff zuerkannt. Gegen diese, seinem Prozessbevollmächtigten am 23. Dezember 2011 zugestellte Entscheidung wendet sich das beklagte Land mit der am 18. Januar 2012 eingegangenen und am 23. Februar 2012 begründeten Berufung.

Das beklagte Land wiederholt im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und sieht nach wie vor bei einem Schaden von 802,00 EUR die Opfergrenze nicht überschritten, zumal der Kläger die erlittenen Nachteile beim Mieter liquidieren könne. Drogenhandel gehöre nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Außerdem habe der Kläger von der Drogenvergangenheit des Mieters Kenntnis gehabt. Die Kostenentscheidung des Landgerichts sei falsch. Es habe nach der teilweisen Klagerücknahme eine verhältnismäßige Teilung der Kosten stattfinden müssen.

Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. Dezember 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Landgerichts und sieht den Polizeieinsatz durch nichts gerechtfertigt. Ihm sei unbekannt, inwieweit sich gegen seinen Mieter ausreichende Verdachtsmomente ergeben hatten. Die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts sei zumindest im Hinblick auf Betäubungsmittel rechtswidrig, denn im Beschluss fänden sich keine dahingehenden Gründe. Der gesamte Polizeieinsatz beruhe auf Mutmaßungen.

Dem Kläger sei es nicht zuzumuten, den Schaden zu tragen, da er im Gegensatz zum beklagten Land nicht über die notwendigen Informationen und Rechtsgrundlagen verfüge, um Ansprüche gegen den Mieter durchzusetzen.

Dem Kläger dürfe es nicht zur Last fallen, wenn sich sein Mieter strafbar verhalte.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kläger vom beklagten Land keinen Schadensersatz und keine Entschädigung für die Durchsuchungsmaßnahme vom 17. November 2010 beanspruchen. Nur der Beschuldigte erhält ggf. eine Entschädigung, wenn die Durchsuchung erfolglos und der Tatverdacht nicht zu erhärten war. Der Kläger als Vermieter hat dagegen Beschädigungen entschädigungslos hinzunehmen.

1. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach ernsthaft nur ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff in Betracht kommt.

a) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes genügt es für den Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs aus Art. 34 Sätze 1 u. 3 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB allerdings nicht, auf die richterliche Durchsuchungsanordnung vom 8. November 2010 zu verweisen. Diese enthob die Beamten keinesfalls von der Pflicht zum schonenden und das Eigentum Dritter nach Möglichkeit nicht in Mitleidenschaft ziehenden Vorgehen. Der Durchsuchungsbeschluss berechtigt nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu den seiner Durchsetzung dienenden Zwangsmaßnahmen, wie das gewaltsame Öffnen der Wohnung (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 105 Rdn. 13). Es ist aber gerichtsbekannt, dass Durchsuchungen gerade im Bereich der Drogenkriminalität plötzlich, überraschend und schnell einzuleiten sind, um dem Verdächtigen die Möglichkeit zu nehmen, die gesuchten Beweis- zumeist Betäubungsmittel doch noch zu entsorgen. Dies erfordert besondere Methoden, wie hier das Betreten der Wohnung durch das Fenster, das deshalb tatsächlich vom Durchsuchungsbeschluss gedeckt und damit nicht amtspflichtwidrig war (vgl. Hegmann, in: BeckOK-StPO, Stand: 1. Febr. 2012, § 105 Rdn. 20 m.w.N.).

Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug erstmals eine Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung thematisiert, muss der Senat dem unter mehreren Gesichtspunkten nicht nachgehen. Der Durchsuchungsbeschluss entfaltete für die Polizeikräfte bei der Durchsuchung und er entfaltet für den Senat bei seiner Entscheidung Tatbestandswirkung, d.h. er ist zu beachten und zugrunde zu legen (BGH NJW 1979, 597; 1991, 700, 701; 1998, 3055 f.; Musielak/Wittschier, ZPO, 9. Aufl., § 13 GVG Rdn. 10) und damit auch keiner inhaltlichen Überprüfung zugänglich. Etwas anderes gälte, wenn der Kläger einen Amtshaftungsanspruch darauf stützen würde, der Ermittlungsrichter habe seine Amtspflichten verletzt. Dafür ist der Berufungserwiderung aber nichts zu entnehmen. Es würde sich zudem um eine Klageänderung handeln, die nicht mit Tatsachen zu begründen ist, die ohnehin der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen wären (§ 533 ZPO). Für die Entscheidung über eine Amtspflichtverletzung der Polizei kommt es auf die Rechtmäßigkeit des richterlichen Handelns nicht an. Außerdem hat der Kläger keine Anschlussberufung eingelegt, was er für die Klageänderung hätte tun müssen (PG/Oberheim, ZPO, 3. Aufl., § 533 Rdn. 9 m.w.N.).

b) Aus dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. September 2003 (GVBl. LSA S. 214) lässt sich der Anspruch des Klägers ebenso wenig herleiten. Seine Vorschriften gelten für den Bereich der Gefahrenabwehr, darin eingeschlossen die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten und die Vollzugshilfe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA). Bei der Strafverfolgung finden über § 4 Abs. 2 SOG LSA nur die Entschädigungsregeln des § 35 Abs. 5 SOG LSA Anwendung, soweit die Strafprozessordnung keine abschließende Regelung enthält. Das betrifft aber nur Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher.

c) Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist von vornherein nicht einschlägig (vgl. §§ 1, 2, 8, 9 StrEG; BGH NJW 1990, 397).

2. Das Landgericht gründet seine zusprechende Entscheidung auf die gewohnheitsrechtlichen Grundsätze zum enteignenden Eingriff, ohne zu problematisieren, dass die Ermittlung der sich hieraus ergebenden Entschädigung nicht den §§ 249 ff. BGB, sondern der Enteignungsentschädigung folgt. Im Ergebnis bedarf dies an dieser Stelle keiner weitergehenden Erörterung, weil dem Kläger auch ein solcher Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land (vgl. zur Passivlegitimation BGH NJW 1984, 1169) nicht zusteht.

a) Der Kammer ist zuzugeben, aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Entschädigungsregelung für durch rechtmäßige Durchsuchungen erlittene Nachteile Dritter lässt sich nichts gegen den geltend gemachten Anspruch herleiten (insoweit möglicherweise missverständlich OLG Naumburg NJOZ 2007, 4505, 4506). Gerade wenn es zur Beeinträchtigung des Eigentums kommt, liegt ein Fall der Aufopferung nahe (BGH NJW 2011, 3154, 3158).

Waren die Durchsuchung der Wohnung und deren Betreten durch das Fenster rechtmäßig, sah sich der Kläger unmittelbar einem sogenannten enteignenden Eingriff ausgesetzt. Die eingetretenen Schäden sind Folgen derartiger Strafverfolgungsmaßnahmen, wobei erfahrungsgemäß zumeist die Eingangstüren in Mitleidenschaft gezogen werden (vgl. zum Merkmal der Unmittelbarkeit BGH NJW 1987, 2573, 2574; Gaier, in: MünchKomm.-BGB, 5. Aufl., v. § 906 Rdn. 70). Hieraus ergeben sich Entschädigungsansprüche, wenn die rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei dem Betroffenen zu Nachteilen führte, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber über die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren und damit der Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinaus gehen (BGH, Urteil vom 30. September 1970, III ZR 148/67 – zitiert in juris Rdn. 14, 16 f.; NJW 1987, 2573; 1992, 3229, 3232). Entscheidendes Merkmal für die Abgrenzung zwischen hinzunehmenden Belastungen, denen in einem Rechtsstaat im allgemeinen Strafverfolgungsinteresse alle Bürger in gleicher Weise unterworfen sind, und nicht mehr zumutbaren Eingriffen in eigene Rechtspositionen des Dritten bildet die sog. Sonderopferlage.

b) Zum Teil wird den durch Durchsuchungen erlittenen Nachteilen die Sonderopferfähigkeit abgesprochen, weil es sich um typische Folgen der Strafverfolgung handelt (Schroeder JuS 2004, 858, 862 m.w.N.). Das Landgericht hat seine gegenteilige Auffassung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Braunschweig (3 U 80/08) wie folgt begründet:

Die Beschädigung des Fensters ergäbe sich aus der Eigenart der Durchsuchung und führe beim Kläger zu einem Sonderopfer, weil sie vom Einzelnen nicht entschädigungslos hinzunehmen und auch nicht dem Vermieterrisiko zuzuordnen sei. Der Schaden entspringe nicht der Benutzung der Mietsache, sondern der Eigenart des Polizeieinsatzes.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung durch den Senat nicht stand.

c) Es kann offen bleiben, ob die Schäden des Klägers schon deshalb nicht die Sonderopferschwelle überschreiten, weil ihm die kriminelle Vergangenheit des Bruders seiner Freundin bekannt war, als er diesem die Wohnung (weiter) überließ (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. April 2011, 4 U 314/10 – zitiert in juris). Die Schäden sind gerade Folge der entgeltlichen Überlassung des vermieteten Eigentums als Wohnung an eine der Strafverfolgung ausgesetzte Person und damit kein dem Kläger abverlangtes Sonderopfer.

Die Auffassung des Landgerichts entspricht derjenigen des OLG Celle im Urteil vom 8. Mai 2007 (16 U 276/06 – BeckRS 2007, 09345). Von einem Sonderopfer kann aber nur dann die Rede sein, wenn die Beeinträchtigung auf einer Verletzung des Gleichheitssatzes beruht (Papier, in: MünchKomm.-BGB, 5. Aufl., § 839 Rdn. 57). Wer sein Eigentum dagegen freiwillig der Gefahr preisgibt, hat die damit verbundenen nachteiligen Folgen selbst zu tragen (Staudinger/Wurm, BGB, Neubearb. 2007, § 839 Rdn. 477 m.w.N.). Der Kläger und sein Miteigentum wurden nicht zufällig oder wahllos Opfer der Durchsuchung. Hintergrund war der richterlich bestätigte Verdacht auf Betäubungsmittelstraftaten des Mieters, deren Begehung gerade auch die überlassene Wohnung zu begünstigen, wenn nicht gar zu dienen schien. Es gab also gute Gründe, das Eigentum des Klägers anders zu behandeln.

Mit der Vermietung hat der Kläger durch die Überlassung zum vertragsgemäßen Gebrauch die Kontrolle und Einflussmöglichkeit über die Verwendung der Wohnung freiwillig im Wesentlichen aufgegeben und es dem Mieter überlassen, was er dort einbringt und tut. Von da an wurde die Wohnung in ihrer Beziehung zum Gemeinwesen auch und vor allem durch das Nutzungsverhalten des Mieters geprägt. Die damit regelmäßig verbundene Gefahr von Missbräuchen oder auf den Mieter zurückgehender Beschädigungen ist Bestandteil des Mietzinses. Realisiert sie sich in Form von Durchsuchungen der Polizei, ist das kein Sonderopfer.

Es ließe sich auch von einer situationsbedingten Belastung des Eigentums sprechen, die in ihrer Schadensanfälligkeit die Rechte des Eigentümers beschränkt und die Hinnahme der hier nicht erheblichen Beschädigungen zumutbar erscheinen lässt (vgl. BGH NJW 1992, 3229, 3233).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10; 711 Sätze 1 u. 2; 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision lässt der Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1; 40; 43 Abs. 1; 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos