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Wohnungseigentumssache – Berufung – Landgerichtszuständigkeit

BGH

Az: V ZB 224/09

Beschluss vom 12.04.2010


Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2010 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 27. Oktober 2009 (4 S 177/09) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.306,28 EUR.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die Beklagte durch ein ihren Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 25. Mai 2009 zugestelltes Urteil verurteilt, an die Klägerin 1.306,28 EUR rückständiges Hausgeld nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zunächst mit einem am 25. Juni 2009 eingegangenen Schriftsatz bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg und sodann mit einem am 10. Juli 2009 eingegangenen Schriftsatz bei dem zuständigen Landgericht Aurich Berufung eingelegt. Sie hat die zweite Berufung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verbunden und dazu vorgetragen, ihre Prozessbevollmächtigten hätten von der abweichenden Regelung der Berufungszuständigkeit in den Wohnungseigentumssachen für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg nichts gewusst und auch nichts wissen müssen. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

1.

Sie ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO von Gesetzes wegen statthaft. Zulässig ist sie aber nach § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall.

2.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und zwar auch nicht deshalb (dazu: Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217), weil die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen wären und der Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwerten (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).

a)

Die Beklagte hat die Berufungsfrist versäumt, weil ihre Prozessbevollmächtigten die Berufungsschrift am Abend des letzten Tags der Frist und damit zu einem Zeitpunkt bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg eingereicht haben, zu dem mit einer fristgerechten Weiterleitung an das zuständige Landgericht Aurich im normalen Geschäftsgang (zu diesem Erfordernis: BGH, Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, 1731) nicht mehr zu rechnen war. Die Zulässigkeit der Berufung hing deshalb entscheidend davon ab, ob die Berufungsfrist durch fristgerechte Einreichung bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg gewahrt werden konnte und verneinendenfalls, ob der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren war. Beides hat das Berufungsgericht verneint.

b)

Das entspricht in der Sache der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die weder fortzubilden noch zu ergänzen ist und auch die Anforderungen an die Einlegung von Rechtsmitteln nicht überspannt.

aa)

Die Entscheidung des Berufungsgerichts enthält zwar keine Darstellung des Sachverhalts, die sie allerdings, was der Rechtsbeschwerde zuzugeben ist, enthalten muss. Ohne eine solche Darstellung ist das Rechtsbeschwerdegericht, das grundsätzlich von dem durch das Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1 u. 4, § 559 ZPO), nämlich zu einer rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses regelmäßig nicht in der Lage (Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442, insoweit nur bei […]; Beschl. v. 10. Dezember 2009, V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187, 188). Hier hindert das Fehlen einer Sachdarstellung aber eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde (nur deshalb) nicht, weil den Gründen der angefochtenen Entscheidung mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass es sich um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit handelt und die Beklagte die Berufung innerhalb der Frist nicht bei dem nach § 2a nds. ZustVO-Justiz 1998 (jetzt: § 10 nds. ZustVO-Justiz 2009) zuständigen Landgericht Aurich eingereicht hat.

bb)

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats nimmt das Berufungsgericht an, dass die Berufung der Beklagten fristwahrend nur durch rechtzeitige Einreichung der Berufungsschrift bei dem sachlich zuständigen Landgericht Aurich eingelegt werden konnte.

(1)

Der Senat hat entschieden, dass die Berufung in einer Streitigkeit nach § 43 Nr. 2 WEG fristwahrend nur bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden kann (Beschl. v. 10. Dezember 2009, V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187, 188; vgl. auch Senat, Beschl. v. 19. Februar 2009, V ZB 188/08, NJW 2009, 1282 f.). Entschieden hat er ferner, dass eine bei einem danach unzuständigen Berufungsgericht eingelegte Berufung nicht nach näherer Maßgabe von § 281 ZPO an das zuständige Berufungsgericht verwiesen werden kann, sondern als unzulässig zu verwerfen ist, wenn sie dort verspätet eingeht (BGH, Beschl. v. 10. Juli 1996, XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55 f.; Beschl. v. 19. Juni 2007, VI ZB 3/07, NJW-RR 2007, 1436, 1437; Senat, Beschl. v. 10. Dezember 2009, V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187, 188). Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Senats nur, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne der genannten Regelungen vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann (Beschl. v. 10. Dezember 2009, V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187, 188). Der Senat hat seine Auslegung der Vorschrift schließlich auch unter dem von der Rechtsbeschwerde im vorliegenden Verfahren noch einmal problematisierten Gesichtspunkt einer mit Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbaren Zugangshürde überprüft und sie für unbedenklich gehalten. Ausschlaggebend ist dabei die Überlegung, dass sich die Parteien in der Berufungsinstanz durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die mit den Erfordernissen des Berufungsverfahrens vertraut sind und die anhand der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der dieses ergänzenden landesrechtlichen Bestimmungen in der Regel unschwer das richtige Rechtsmittelgericht feststellen können (Beschl. v. 10. Dezember 2009, V ZB 67/09, aaO). Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung erfordern oder nahe legen, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

(2)

An die Vorgaben der Rechtsprechung des Senats hat sich das Berufungsgericht gehalten. Die Streitigkeit zwischen der Klägerin als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der Beklagten als Eigentümer einer Eigentumswohnung in der Wohnanlage über das Hausgeld ist eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit nach § 43 Nr. 2 WEG. Darüber kann ernsthaft nicht gestritten werden. Die Beklagte hat dies in dem bisherigen Verfahren nicht in Zweifel gezogen und ist auch in der Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags von einer wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit ausgegangen. Zuständiges Berufungsgericht ist damit, was auch die Beklagte angenommen hat, das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht, es sei denn, dass auf Grund der Ermächtigung in § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GVG (bis zum 31. August 2009: § 72 Abs. 2 Sätze 3 und 4 GVG) eine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen worden ist. Das ist in Niedersachsen für den Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg der Fall. Nach dem hier noch maßgeblichen § 2a ZustVO-Justiz ist im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg seit dem 1. August 2007 (vgl. Art. 2 der Verordnung vom 20. Juli 2007, nds. GVBl. S. 343) nicht das Landgericht Oldenburg, sondern das Landgericht Aurich für Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in Wohnungseigentumssachen zuständig. Die Ausnutzung der Ermächtigung in § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GVG durch das Land Niedersachsen und der Inhalt der getroffenen Regelung waren unschwer festzustellen. In der im Jahr 2008 erschienenen 10. Auflage des bekanntesten Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz von Bärmann wird auf diese Änderungsmöglichkeit und auf die in der Neuen Juristischen Wochenschrift im Jahr 2008 veröffentlichte Liste der Berufungs- und Beschwerdegerichte in WEG-Sachen (NJW 2008, 1790) hingewiesen (Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 43 Rdn. 17), in welcher die abweichende Regelung für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg angeführt wird. Die Regelung selbst ist über die Datenbank […] oder die kostenfrei nutzbare Vorschriftendatenbank des Landes Niedersachsen (www.ndsvoris.de), die in die Internetseiten des Landes Niedersachsen und des niedersächsischen Justizministeriums eingebunden ist, mit wenigen Handgriffen aufzufinden.

cc)

Zutreffend hat das Berufungsgericht der Beklagten schließlich auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. An der Einhaltung dieser Frist war die Beklagte nämlich nicht, wie es § 233 ZPO verlangt, ohne ihr Verschulden gehindert. Sie beruht vielmehr auf einem Versäumnis ihrer Prozessbevollmächtigten, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

(1)

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Rechtsanwalt die Berufungsschrift auf ihre Richtigkeit überprüfen muss (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1988, VIII ZR 65/88, NJW-RR 1988, 1528, 1529; Beschl. v. 4. November 1992, XII ZB 120/92, NJW-RR 1993, 254, 255; Senat, Beschl. v. 5. März 2009, V ZB 153/08, NJW 2009, 1750, 1751; Musielak/ Grandel, ZPO, 6. Aufl., § 233 Rdn. 45). Dazu gehört neben der Bezeichnung der Parteien (BGH, Beschl. v. 24. November 1981, VI ZB 11/81, VersR 1982, 191) auch die Bezeichnung des zuständigen Gerichts (BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1987, IVb ZB 99/87, VersR 1988, 251; Beschl. v. 8. Dezember 1992, VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381 f.; Senat, Beschl. v. 5. März 2009, V ZB 153/08, NJW 2009, 1750, 1751). Die dafür erforderliche rechtliche Prüfung der Zuständigkeit ist ein – zudem nicht delegierbarer – Kernbestandteil der Berufungsschrift, die der Rechtsanwalt in jedem Fall vor Einreichung der Berufungsschrift und auch selbst vornehmen muss (Senat, Beschl. v. 5. März 2009, V ZB 153/08, aaO). Dazu gehört bei einer bundesrechtlichen Zuständigkeitsregelung, die abweichende Regelungen durch das Landesrecht zulässt, auch die Prüfung, ob das betreffende Land hiervon Gebrauch gemacht hat (LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 13. Januar 2009, 5 S 200/08, […]).

(2)

Diese Prüfung haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht, jedenfalls nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen. Sie haben ihre Prüfung bei § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG abgebrochen und es versäumt zu prüfen, ob die Landesregierung oder die Landesjustizverwaltung des Landes Niedersachsen von ihrer Kompetenz nach § 72 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GVG Gebrauch gemacht hat, die Zuständigkeit für die Berufung in Wohnungseigentumssachen auf ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu übertragen. Diese Prüfung drängte sich schon nach dem Text der Vorschrift auf (zu diesem Gesichtspunkt: BGH, Beschl. v. 20. April 1979, IV ZB 84/78, NJW 1979, 1414). Sie war, wie aufgezeigt, auch ohne weiteres möglich. Eine fristgerechte Weiterleitung der Berufungsschrift durch das zunächst angerufene unzuständige Landgericht schied aus, weil die Berufungsschrift dort erst am Abend des letzten Tages der Frist in den Nachtbriefkasten eingeworfen worden war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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