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Wohnungsrecht -Anspruch auf Ersatz von Verwendungen nach einem Wasserschaden

AG Hamburg, Az.: 49 C 62/16, Urteil vom 31.08.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Beschluss: Der Streitwert wird festgesetzt auf 630,88 €.

Tatbestand

Wohnungsrecht -Anspruch auf Ersatz von Verwendungen nach einem Wasserschaden
Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Mit der Klage begehren die Kläger die Erstattung von Malerkosten nach einem Wasserschaden aus einem lebenslangen Wohnrecht.

Die Kläger waren Mieter der Wohnungen im 2. und 3. Obergeschoss rechts des Hauses in. Am 16.02.1978 vereinbarten die Kläger mit der damaligen Eigentümerin ab dem 01.04.1978 ein lebenslanges Wohnrecht an den Wohnungen sowie dem dazugehörenden Kellerraum gegen Zahlung eines Betrages von insgesamt 80.000,00 DM. Schuldrechtlich wurde darüber hinaus in § 3 die Umlage von Betriebskosten auf die Kläger vereinbart mit der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen monatlichen Vorauszahlung. Ergänzend wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages Bezug genommen auf die Anlage K 1 (Bl. 4 ff d. A.). Der Beklagte erwarb im Jahre 2007 das Gebäude.

Im Dezember 2011 kam es zu einem Wasserschaden im Decken- und Simsbereich des Schlafzimmers der Wohnung im 2. Obergeschoss, der vom Beklagten beseitigt wurde. Dennoch kam es im Januar 2014 erneut zu Durchfeuchtungen an der gleichen Stelle und zudem zu weiteren Durchfeuchtungen an der linken Außenwand im Bereich der Rückfront zum Garten. Diese wurden der Hausverwaltung des Beklagten mit Schreiben vom 31.01.2014 angezeigt. Nach einer langwierigen Korrespondenz wurden die Schäden an der Außenfassade danach bis Ende November 2014 beseitigt. Eine dekorative Wiederherstellung des Schlafzimmers erfolgte auch nach mehrmaliger Aufforderung durch die Kläger nicht. Daraufhin ließen die Kläger die dekorative Beeinträchtigung infolge der Durchfeuchtungen im Schlafzimmer im Dezember 2015 von einem Malerbetrieb beseitigen, wofür dieser mit Rechnung vom 15.12.2015 620,88 € in Rechnung stellte. Es wird insoweit ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 18.

Die Kläger sind der Auffassung, dass der Beklagte die Erstattung der von den Klägern aufgewandten Malerkosten schulde, da es sich nicht um normale mit dem Gebrauch einhergehende Aufwendungen handele, sondern eine Folge eines Gebäudeschadens.

Die Kläger stellen den Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 620,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass er gegenüber den Klägern keine Erhaltungsmaßnahmen schulde und insoweit auch für derartige Kosten nicht einzustehen habe.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Ein Anspruch der Kläger aus den §§ 1093 Abs. 1 Satz 2, 1049 Abs. 1, 683, 684 BGB besteht nicht.

Zwischen den Klägern und der Voreigentümerin ist ein lebenslanges Wohnrecht im Sinne von § 1093 BGB vereinbart worden. Auf dieses finden nach Abs. 1 Satz 2 der zitierten Norm auch die Regelungen für den Nießbrauch entsprechende Anwendung. Hierzu zählen insbesondere die Regelungen zum Ersatz von Verwendungen nach § 1049 Abs. 1 BGB. Der Verwendungsbegriff in § 1049 Abs. 1 BGB entspricht dabei dem Sprachgebrauch in § 994 BGB. Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung der Sache dienen und auf diesem Wege der Sache zu Gute kommen (vgl. BGHZ 109, 179 ff, Rn. 13 zitiert nach juris).

Der Anspruch auf Ersatz von Verwendungen nach § 1049 Abs. 1 BGB beschränkt sich dabei auf freiwillige Aufwendungen, d. h. solche, zu denen der Nießbraucher bzw. der Wohnrechtsinhaber nicht verpflichtet ist. Verwendungen nach den §§ 1041, 1045, 1047, 1048 BGB fallen daher von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des § 1049 BGB. Insoweit fallen benutzungsabhängige Grundstückslasten, wie etwa die laufenden Schönheitsreparaturen nicht in den Anwendungsbereich des § 1049 BGB. Vorliegend handelt es sich dementsprechend auch nicht um laufende Schönheitsreparaturen, sondern um die dekorative Wiederherstellung des Wohnraumes nach einem Gebäudeschaden. Derartige Verwendungen sind vom Anwendungsbereich des § 1049 BGB als benutzungsunabhängige Grundstückslasten umfasst.

Einem Ersatzanspruch nach § 1049 Abs. 1 BGB steht entgegen, dass die Regelungen auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verweist und die entsprechenden Voraussetzungen hier nicht gegeben sind. Es handelt sich insbesondere nicht um Verwendungen, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers im Sinne von § 681 Satz 1 BGB entsprechen. Hiergegen spricht bereits, dass der Beklagte es von vornherein abgelehnt hat, für die dekorativen Wiederherstellungskosten gegenüber den Klägern aufzukommen. Dementsprechend steht die Beauftragung des Malers nicht mit dem tatsächlichen und geäußerten Willen des Beklagten als Eigentümer im Einklang. Ebenso wenig sind die Verwendungen vom Beklagten im Sinne von § 684 Satz 2 BGB genehmigt worden.

In Betracht kommt lediglich ein Erstattungsanspruch im Bereich des § 679 BGB. Danach kommt ein einer Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn nicht in Betracht, wenn wiederum die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. Diese beiden Alternativen liegen hier erkennbar nicht vor. Es handelt sich weder um eine gesetzliche Unterhaltspflicht, da § 535 Abs. 1 BGB auf ein lebenslanges Wohnrecht nicht anwendbar ist, noch entspricht die Erfüllung dem öffentlichen Interesse. Vielmehr liegt die Durchführung der titulierten Arbeiten allein im Interesse der Kläger, die letztlich auch alleinige Nutznießer der dekorativen Wiederherstellung sind durch fortgesetzte Nutzung des überlassenen Wohnraumes.

Ein Zinsanspruch scheidet nach Maßgabe der obigen Ausführungen aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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