AG Coburg
Az: 14 C 1668/08
Urteil vom 15.03.2010
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 2.748,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 383,66 Euro Euro zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 23 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 77 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis.
Die Parteien schlossen am 19.04.2007 einen Mietvertrag über das………… Die Parteien vereinbarten eine monatliche Miete von 450,00 Euro, zahlbar jeweils zum dritten Werktag des Monats.
In § 5 des Mietvertrages war eine Mietkaution in Höhe von 1.300,– Euro vereinbart, die durch die Beklagten geleistet wurde. Derzeit besteht eine Kaution inklusive der aufgelaufenen Zinsen in Höhe von gesamt 1.313,51 Euro.
Unter § 17 war vereinbart, dass der Mieter sich verpflichtet, aufgrund der niedrigen Miethöhe (450,– Euro statt der eigentlichen 500,– Euro), das Haus von außen zu streichen und die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen.
Unter § 7 des Mietvertrages waren die Schönheitsreparaturen wie folgt geregelt:
1. Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Anstreichen bzw. Tapezieren der Wände und Decken sowie der Innentüren, das Lackieren der Heizkörper und Heizrohre und der Fenster und Außentüren von innen. Die Schönheitsreparaturen sind, soweit erforderlich, fachgerecht auszuführen und richten sich im konkreten Fall nach dem Renovierungsbedarf, das heißt je nach Zustand früher oder später.
2. Kommt der Mieter nach fruchtloser Mahnung des Vermieters seiner Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht nach, so kann der Vermieter die zur Ausführung der Arbeit notwendigen Kosten vom Mieter verlangen. Der Mieter hat in diesem Fall die Ausführung der danach notwendigen Arbeiten während des Mietverhältnisses zu dulden.
Die Beklagten zahlten die Miete unpünktlich. Die Miete für Juli wurde in Höhe von 225,– Euro pünktlich gezahlt, die weiteren 225,– Euro mit zweiwöchiger Verzögerung. Die Miete für August 2007 wurde in Höhe von 225,– Euro ebenfalls pünktlich gezahlt, die weiteren 225,– Euro erst am 12.09.2007. Die Miete für September 2007 war am 05.09.2007 fällig. Der Offene Restbetrag in Höhe von 225,– Euro ging am 10.10.2007 ein. Die Miete für Oktober 2007 war am 04.10.2007 fällig. Die Teilmiete in Höhe von 225,– Euro ging am 10.10.2007 ein. Mit Schreiben vom 12.08.2007 und 14.09.2007 mahnten die Kläger gegenüber den Beklagten die unpünktliche und offene Mietzahlung an. Mit Schreiben vom 19.10.2007 wurde erneut die Mietzahlung gerügt und eine Kündigung des Mietverhältnisses angedroht.
Daraufhin beauftragten die Kläger den Prozessbevollmächtigten. Hierfür entstanden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 Euro.
In der Folge zahlten die Beklagten weiter die Miete unpünktlich. Wegen der Verzugsproblematik und weiteren Pflichtverletzung kündigten die Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 08.02.2008 das Mietverhältnis über das Anwesen fristlos. Hilfsweise unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich und fristgerecht zum 30.04.2008. Die Beklagten zogen am 30.03.2008 aus dem Mietanwesen aus.
Die Kläger ließen sich hinsichtlich der Kündigung anwaltlich beraten. Hierfür entstanden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 202,30 Euro.
Das Wohnzimmer war von den Beklagten braun/beige/apriko, das Esszimmer rot, der Flur im Erdgeschoss und im Obergeschoss war blau/weiß gestrichen. Die Beklagten haben ein Kinderzimmer in kräftigem Rot, das andere Kinderzimmer in kräftigem Lila und das Schlafzimmer grün gestrichen.
Die Beklagten wurden durch die Kläger mehrfach zur Durchführung der Schönheitsreparaturen mit entsprechender Fristsetzung aufgefordert.
Die Kläger beauftragten die ….., mit einem Teil der Renovierungsarbeiten. Insoweit sind Kosten in Höhe von 2.467,34 Euro entstanden.
Die Kläger forderten die Beklagten mit Schriftsatz vom 12.09.2008 unter Fristsetzung zum 26.09.2008 zur Zahlung der Klageforderung aus. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Die Kläger behaupten, dass die Räume bei Rückgabe der Mietsache nicht renoviert gewesen seien. Die Wände seien mit Fett und Öl verschmutzt gewesen, insbesondere im Esszimmer und Wohnzimmer haben sich Olivenölflecken an den Wänden befunden. Teilweise seien die Wände verkratzt gewesen. Auch sei die Küche verrußt gewesen. Hier habe offenbar jemand ein offenes Feuer gemacht. Die Fußleisten seien mit Farbe vom Wändestreichen verunreinigt worden. Auch an den Schaltern und Steckdosen habe sich Farbe befunden. Es seien im Schlafzimmer eine große Anzahl von Löchern in den Wänden gewesen. Sämtliche Wände seien erheblich vergilbt gewesen.
Sie behaupten, dass für die Durchführungen der Schönheitsreparaturen Malerkosten in Höhe von 2.467,34 Euro entstanden seien. Die restlichen Streicharbeiten seien durch die Kläger selbst im Zeitraum vom 13.04.2008 bis zum 25.04.2008 durchgeführt worden. Es sei an mindestens 10 Tage mit jeweils 8 Stunden gearbeitet worden. Die Klägerin setzte hierfür einen Stundensatz von mindestens 10,– Euro an, mithin eine Gesamtsumme von 800,– Euro. Für die Wandfarbe seien 70,50 Euro aufgewendet worden.
Die Kläger vertreten die Ansicht, dass die Kosten als Schönheitsreparaturen durch die Beklagten zu tragen seien.
Die Kläger vertreten zudem die Ansicht, dass sie einen Anspruch von 500,– Euro aufgrund Mietausfalls für den Monat April 2008 hätten. Die Wohnung habe nicht zum 01.04.2008, sondern erst zum 01.05.2008 vermietet werden können, da die Beklagten die Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt haben.
Die Kläger behaupten darüber hinaus, das die Beklagten diverse Gegenstände in der Wohnung beschädigt hätten. So sei der Handtuchhalter im Bad von den Beklagten abgebrochen und mit einer Heißklebepistole wieder zusammengeklebt worden. Für die Erneuerung des Handtuchhalters seien 43,68 Euro aufgewandt worden. Zudem sei die Tür, die die Garage mit dem unteren Keller verbindet, als auch der dazugehörige Rahmen durch die Beklagten in der Nacht vom 24.12.2007 mutwillig beschädigt worden. Für die Reparatur der Tür seien 71,40 Euro aufgewendet worden. Auch sei in einem Einbauschrank im Kinderzimmer ein Stück der Rückwand durch die Beklagten herausgebrochen worden. Für eine neue Sperrholzplatte zur Reparatur seien 2,99 Euro aufgewendet worden. Darüber hinaus sei die Doppelsteckdose in der Küche defekt gewesen. Eine Erneuerung habe 6,79 Euro gekostet. Der Briefkasten sei durch die Beklagten angesprüht worden. Ein neuer Briefkasten sei zu einem Preis von 17,50 Euro erworben worden. Bei der Rückgabe der Mietsache sei durch die Kläger festgestellt worden, dass die Klingelplatte herausgebrochen war und die Türklingel einen Kurzschluss gehabt habe. Für die Reparatur seien Kosten in Höhe von 13,38 Euro entstanden. Die Kläger behaupten weiterhin, dass im Kinderzimmer die Waschtischarmatur bei der Rückgabe beschädigt war. Hierfür seien 16,99 Euro aufgewendet worden.
Zudem sei die Wohnung verschmutzt zurückgegeben worden. In der Spülmaschine wären Essensreste, im Ofen verschimmelte Pizza und in den Schränken zum Teil Lebensmittel gewesen. Für Reiniger seien 19,99 Euro sowie 16,75 Euro aufgewandt worden.
Auch sei die Wohnung bei Rückgabe nicht vollständig geräumt gewesen. Es seien diverse Dinge zurückgelassen worden, die durch die Kläger entsorgt werden mussten. Für die Müllentsorgung seien Gebühren in Höhe von 55,– Euro angefallen.
Die Kläger behaupten weiter, über keine Rechtschutzversicherung zu verfügen, die die Rechtsanwaltskosten wegen unpünktlicher Mietzahlungen und wegen Beratung betreffend der Kündigung übernehmen würden.
Die Kläger tragen weiter vor, dass § 17 des Mietvertrages individuell ausgehandelt worden sei. Selbst wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln würde, läge keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten vor.
Die Kläger beantragen: Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 3.578,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2008 zu zahlen.
Hilfsweise, für den Fall, dass die unter Ziffer 5 bis 13 geltend gemachten Positionen (zum Teil) nicht für begründet erachtet werden, zur Zahlung weiterer 550,00 Euro.
Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen: Die Klage wird abzuweisen.
Sie behaupten, die Kläger hätten die Rechtsanwaltskosten wegen unpünktlicher Mietzahlung und wegen Beratung nicht gezahlt. Sie verfügen über eine Rechtschutzversicherung.
Sie vertreten die Auffassung, dass Schönheitsreparaturen durch die Beklagten nicht geschuldet seien. Bei einer derart kurzen Mietdauer von lediglich 10 Monaten bestünden die geltend gemachten Ansprüche nicht. Die Wohnung habe sich am 31.03.2008 in keinem schlechten oder abgewohnten Zustand befunden. Die Wohnung sei auch nicht durch die Beklagten beschädigt worden. Die Wände seien auch nicht mit Fett oder Öl beschmutzt oder zerkratzt. Zudem sei die Wohnung bei Einzug ebenfalls in einer auffälligen Dekoration gewesen.
Die vom Malermeister … durchgeführten Arbeiten seien deswegen nicht zu übernehmen. Zudem seien die in Ansatz gebrachten Stunden für eigene Arbeiten durch die Kläger nicht erbracht worden. Zumindest aber sei die Arbeit doppelt abgerechnet worden.
Sie vertreten weiter die Auffassung, dass von daher auch kein Anspruch auf Mietausfall in Höhe von 500,00 Euro bestünde.
Zudem sei die beschädigte Tür wieder repariert worden.
Die Klingel sei bereits beim Einzug der Beklagten in die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses defekt gewesen. Der Briefkasten sei nicht besprüht, sondern nur lackiert worden. Er sei bei Einzug in die Wohnung stark verrostet gewesen. Das Waschbecken im Kinderzimmer sei durch die Beklagten nie genutzt worden. Das Loch in der Rückwand des Einbauschrankes im Kinderzimmer sei von Anfang an vorhanden gewesen. Die Beklagten hätten keine defekten Steckdosen hinterlassen. Die Steckdosen seien intakt gewesen. Der Handtuchhalter sei bereits zu Beginn des Mietverhältnisses defekt gewesen.
Die Wohnung sei in einem besenreinen Zustand übergeben worden. Sie vertreten die Auffassung, dass eine darüber hinausgehende Reinigungspflicht des Mieters nicht bestehen würde und deswegen auch keine Kosten zu übernehmen seien. Ein Anspruch auf Reinigungsmittel würde folglich nicht bestehen.
In der Wohnung habe sich kein Müll mehr befunden, der durch die Kläger zu beseitigen war. Kosten in Höhe von 55,– Euro seien nicht entstanden.
Die Beklagten behaupten weiter, das die unter § 17 im Mietvertrag befindliche Vereinbarung keine individuelle sei, sondern eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Kläger. Die Kläger seien hiervon überrascht gewesen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen ….
Auf die Einzelheiten bezüglich der Beweisaufnahme wird auf die Protokoll vom 23.07.2009 und 22.02.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Den Klägern stehen Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 4.061,89 Euro abzüglich Mietkaution in Höhe von 1.313,51 Euro, mithin 2.748,38 Euro zu.
Hinsichtlich der nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen steht den Klägern ein Anspruch in Höhe von gesamt 2.837,87 Euro zu. Dieser setzt sich aus 2.467,34 Euro Renovierungsarbeiten der Firma …, 70,50 Euro Materialkosten Renovierung sowie 300,00 Euro Eigenarbeitsleistung für Renovierungsarbeiten zusammen.
Den Klägern steht dieser Schadensersatzanspruch wegen der von den Beklagten verschmutzten, beschädigten und farbig zurückgelassenen Wände der Mietwohnung zu.
Während der Mietzeit steht es dem Mieter frei, die Wände in jeder gewünschten Farbgestaltung zu dekorieren. Zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietwohnung sind die Wände aber in einer unauffälligen Farbe zurückzugeben. Dies kann sowohl in einem formularmäßig gestalteten Mietvertrag vereinbart werden, gilt aber auch, wenn keine besondere Vereinbarung über die Farbgebung getroffen wurde. Die vertragsgemäße Rückgabe des Vormieters in unauffälligen Farben soll dem Vermieter die Überlassung der Wohnung an einen Nachmieter ermöglichen oder erleichtern.
Ausweislich des geschlossenen Mietvertrages haben die Parteien unter § 7 vereinbart, dass die Schönheitsreparaturen durch den Mieter durchzuführen sind. Die Beklagten können sich jedoch nicht erfolgreich darauf zurückziehen, dass sie lediglich 10 Monate in der Wohnung gelebt haben.
Richtig ist insoweit, dass ein Mieter nur nach dem Grad der Abnutzung Schönheitsreparaturen durchführen hat. Bei einer normalen Nutzung dürften diese bei einer derart kurzen Mietzeit auch gering sein. Im vorliegendem Fall ist jedoch nicht von einer normalen Nutzung auszugehen, auch nicht von einer unauffälligen Farbgebung.
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Beklagten die Wohnung in einer ungewöhnlichen Dekoration sowie mit beschädigten Wänden zurückgegeben haben.
Die Beklagten haben ein Kinderzimmer in kräftigem Rot, das andere Kinderzimmer in kräftigem Lila gestrichen. Das Wohnzimmer war von den Beklagten braun/beige/apriko gestrichen worden. Das Esszimmer war ebenfalls rot gestrichen. Der Flur im Erdgeschoss war blau/weiß gestrichen. Das Schlafzimmer war grün gestrichen.
Es handelt sich somit um kräftige Farbtöne, die als ungewöhnliche Dekoration im Sinne der Rechtsprechung anzusehen sind. Diese Farbgebung mag sicherlich den Geschmack der Beklagten getroffenen haben. Diese Farbkombination sind jedoch sehr individuell und stellen keine unauffällige Farbgestaltung dar.
Darüber hinaus sieht es das Gericht als erwiesen an, dass Kratzer, Verschmutzungen und sonstige Beschädigung in der Wandfläche vorhanden waren. Auch haben sich in der Küche sowie im Wohn- und Esszimmer Ölflecken an den Wänden befunden.
Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest.
Der Zeuge … hat bekundet, dass im Wohnzimmer Öl- und Fettspritzer waren. Deswegen konnten die Wände nicht mit normalen Farben gestrichen, sondern es musste Isolierfarbe verwendet werden. Es war keine normale Abnutzung oder Abwohnung. Es ging deutlich über das normale Maß hinaus. Die verwendeten Farben waren sehr farbintensiv. Deswegen mussten Zimmer zweimal gestrichen werden.
Auch die Zeugin … hat ausgeführt, dass die Tapete beschädigt war. In der Küche an der Wand und wohl auch im Esszimmer waren Flecken und Kratzer (Ölflecken). Der Kratzer in einer rotgestrichenen Tapete sah aus wie mit dem Schraubenzieher verursacht.
Der Zeuge … hat ebenfalls bekundet, dass die auf den Lichtbildern abgebildeten Ölflecken an den Wänden vorhanden waren. Der Beklagte zu 1) hat im Wohnzimmer, Esszimmer und in der Küche mit Öl diverse Spritzer und Striche an die Wand gemalt. In der Rauhfasertapete im Kinderzimmer waren Kratzer drin.
Der Zeuge … hat ausgeführt, dass die gesamte Wohnung sehr bunt gehalten und eine Vermietung in diesem Zustand nicht möglich gewesen war.
Von daher waren durch die Beklagten Schönheitsreparaturen durchzuführen gewesen. Diese erfolgte jedoch trotz mehrfacher Mahnung mit Fristsetzung durch die Kläger nicht.
Unter § 7 des geschlossenen Mietvertrages haben die Parteien vereinbart, dass wenn der Mieter nach fruchtloser Mahnung des Vermieters seiner Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht nachkommt, der Vermieter die zur Ausführung der Arbeit notwendigen Kosten vom Mieter verlangen kann. Diesen mehrfachen Aufforderungen der Kläger und dessen Prozessbevollmächtigten kamen die Beklagten nicht nach. Demzufolge haben die Kläger Anspruch auf Erstattung der verauslagten Kosten für die Firma ……
Der Anspruch der Kläger ist auch der Höhe nach hinsichtlich der Rechnung des Malermeisters … über 2.467,34 Euro begründet.
Der Zeuge … hat in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgeführt, dass die Wände im Wohnzimmer mit Öl- und Fettspritzern an der Wand beschädigt waren. Aufgrund dessen konnten die Wände auch nicht mit normalen Farben gestrichen werden, sondern es musste eine Isolierfarbe verwendet werden. Durch den Malermeister wurde das Wohnzimmer, das Esszimmer sowie die Kinderzimmer im ersten Stock gestrichen.
Anhaltspunkte dafür, dass diese Kosten überhöht sind, sind nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall waren die Decken und Wandflächen mehrmals zu überstreichen, um die Beschmutzungen mit Öl und Fett und auch mit den kräftigen Farben zu überdecken.
Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung an die Beklagten die Wände ebenfalls in ungewöhnlichen Farben gestrichen waren. Die bei Beendigung des Mietverhältnisses vorhandene Dekoration der Wände stammte von den Beklagten und die Beklagten waren unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet, bei Rückgabe der Wohnung die Wände wieder in neutralen Farbtönen zu streichen.
Zudem steht den Klägern ein Anspruch für die gekaufte Farbe in Höhe von 70,50 Euro zu.
Insoweit haben die Kläger einen entsprechenden Nachweis durch die Vorlage eines Kassenzettels geführt.
Hinsichtlich der Eigenleistung der durch die Kläger erbrachten Renovierungsarbeiten ist die Klage jedoch nur teilweise, in Höhe von 300,00 Euro begründet.
Der vollständige Nachweis für eine Stundenleistung von 80 Arbeitsstunden für Renovierungsarbeiten ist den darlegungs- und beweisbelasteten Klägern nicht gelungen.
Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Kläger selbst Renovierungsarbeiten am Objekt durchgeführt haben. Dies folgt daraus, dass der beauftragte Malermeister lediglich Teilbereiche des Hauses gemalert. Er hat auch bestätigt, dass die Kläger selber Malerarbeiten ausgeführt haben.
Ausweislich der vorgelegten Aufstellung wurden durch die Kläger im Erdgeschoss der Flur und die Treppe sowie im 1. Stock das Schlafzimmer, der Flur und das Büro weiß gestrichen.
Einen konkreten Nachweis für die angesetzten 80 Arbeitsstunden konnten die Kläger jedoch nicht erbringen. Von daher schätzt das Gericht den zeitlichen Aufwand gemäß § 287 BGB für diese Malerarbeiten mit 30 Arbeitsstunden. Die von den Klägern geltend gemachten zehn Arbeitstage mit jeweils acht Stunden, also mithin 80 Arbeitsstunden sind deutlich übersetzt.
Die von den Klägern weiß gestrichen Räume sind ausweislich des vorgelegten Grundrisses von geringerer Wohnfläche. Die schwierigen Renovierungsarbeiten aufgrund kräftiger Wandfarbe und Verschmutzungen wurde durch die Firma … ausgeführt. Die Räume wurden mithin nur weiß gestrichen. Die Tapete wurde nicht abgezogen und neu tapeziert. Es musste folglich abgeklebt und weiß gestrichen werden.
Von daher hält das Gericht 30 Arbeitsstunden für angemessen. Gegen den in Ansatz gebrachten Stundensatz in Höhe von 10 Euro bestehen keine Bedenken. Dieser ist ortsüblich und angemessen.
Den Klägern steht zudem für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis zum 01.05.2008 ein Anspruch auf Nutzungsausfall in Höhe von 500,– Euro nach den §§ 280 Absatz 2 in Verbindung mit 286 BGB zu.
Die Kläger haben insoweit nachgewiesen, dass sie in diesem streitgegenständlichen Zeitraum diverse Schönheitsreparaturen durchführen mussten. In diesem Zeitraum war eine Vermietung der Wohnung demzufolge nicht möglich. Der Auszug der Mieter ohne Durchführung von Schönheitsreparaturen wird grundsätzlich als Erfüllungsverweigerung angesehen. Ab dem Zeitpunkt des Auszuges, also am 30.03.2008, hätten die Arbeiten durch die Kläger durchgeführt werden können. Die Arbeiten wurden zeitnah durch die Kläger in Auftrag gegeben bzw. in Eigenarbeit durchgeführt. Sie waren umfangreich. Von daher war der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt.
Zudem haben die Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 450,00 Euro wegen dem Nichtstreichen des Hauses.
Die Parteien haben im Mietvertrag unter § 17 vereinbart, dass aufgrund der niedrigen Miethöhe von 450,00 Euro statt 500,00 Euro das Haus von außen zu streichen ist und die dafür anfallenden Kosten durch die Beklagten zu übernehmen sind. Gegen die Vereinbarung bestehen bei der Geltendmachung eines Betrages in Höhe von 450,00 Euro für das Nichtstreichen des Hauses keine Bedenken. Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten liegt nicht vor. Ausweislich des Mietvertrages wurde der Mietzins mit 450,00 Euro vereinbart und mithin ein Nachlass von 50,00 Euro/monatlich vereinbart.
Die Beklagten haben das Haus während der Mietdauer nicht gestrichen.
Ein darüberhinaus gehender Anspruch, wie hilfsweise geltend gemacht wurde, besteht jedoch nicht.
Zum einen schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO die Kosten für das Streichen des Hauses mit 450 Euro als angemessen und ortsüblich ein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Streichen durch die Beklagten in Eigenleistung erbracht werden sollte und gerade nicht durch eine Firma. Zum anderen bestehen Bedenken dahingehend, dass bei der kurzen Mietdauer der Beklagten eine derartige Vereinbarung wirksam ist, ohne an die tatsächliche Mietlaufzeit anzuknüpfen. Dies könnte zu einer unangemessen Benachteiligung der Mieter bei kurzer Mietdauer führen. Der ersparte Mietzins von 50,00 Euro/Monat würde bei kurzer Mietdauer nicht im Ansatz die Kosten für das Streichen erreichen. Dies ist im vorliegenden Fall bei der Geltendmachung von 450,00 Euro nicht der Fall, jedoch bei der Geltendmachung von 1.000 Euro.
Darüber hinaus steht den Klägern hinsichtlich der Beschädigung der Mietsache aus § 280 Absatz 1 BGB gegenüber den Beklagten ein Anspruch für die Türreparatur in Höhe von 71,40 Euro zu.
Grundsätzlich kann der Vermieter bei Beschädigung der Mietsache von den Mietern Leistung von Schadensersatz beanspruchen. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Beklagten während der Mietzeit die Tür nebst Türrahmen beschädigt haben. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder und der Aussagen der Zeugen … und … war die Tür bei Auszug der Beklagten auch nicht wieder vollständig repariert worden. Es mag sein, dass die Beklagten versucht haben die Tür wieder zu reparieren. Bei der ausgeprägten Beschädigung ist dies jedoch nicht gelungen. Der Zustand ist nicht wieder hergestellt worden. Nachweislich haben die Kläger einen 71,40 Euro aufgewandt. Es wurden entsprechende Belage vorgelegt.
Den Klägern steht zudem ein Anspruch aus §§ 280 Absatz 1, 281 BGB hinsichtlich der Müllgebühren über 55,00 Euro zu.
Ausweislich des zwischen den Parteien bestandenen Mietvertrages schuldeten die Beklagten die Rückgabe der Mieträume im sauberen Zustand. Hierzu zählt insbesondere auch, dass kein Müll in der Wohnung zurückgelassen wird. Ausweislich der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die Beklagten diverse Gegenstände zurückgelassen haben. Dies wurde durch die Zeugin … und auch durch den Zeugen … bestätigt.
Der Zeuge … hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass der auf den Lichtbildern abgebildete Müll, von den Beklagten stammt und im Keller oder der Garage zurückgelassen wurde.
Die Kläger haben nachgewiesen, dass hierfür Kosten in Höhe von 55,– Euro entstanden sind. Insoweit wurden entsprechende Belege vorgelegt.
Ein weitergehender Anspruch hinsichtlich der Reinigungsmittel besteht jedoch nicht.
Die Rückgabe der Mieträume im sauberen Zustand umfasst eine normal gereinigte Wohnung, das heißt Boden, Sanitäreinrichtung und Fenster sind nicht verschmutzt zurückzugewähren. Ausweislich der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die Beklagten diverse Gegenstände zurückgelassen haben. Dies wurde durch die Zeugin … und auch durch den Zeugen … bestätigt. Hierfür wurden bereits die Müllgebühren berücksichtigt.
Die Zeugin … hat auch bestätigt, dass sie einen Tag zusammen mit der Klägerin die Wohnung geputzt und hierzu auch Reinigungsmittel verwendet hat. Die Zeugen … und … haben jedoch übereinstimmend ausgeführt, dass die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand war. Insbesondere die Zeugin … hat bekundet, die Wohnung mit der Beklagten zu 2) ausgekehrt zu haben. Sie haben alle Zimmer ausgekehrt und besenrein gemacht. Dies ist nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich ausreichend. Die Übergabe im besenreinen Zustand genügt.
Auf die weiter geltend gemachten Positionen für die Klingel in Höhe von 13,38 Euro, den Briefkasten in Höhe von 17,05 Euro, die Waschtischarmatur mit 16,99 Euro, die Rückwand des Einbauschrankes im Kinderzimmer mit 2,99 Euro sowie den Handtuchhalter mit 43,68 Euro haben die Kläger keinen Anspruch.
Begehrt ein Vermieter nach Ende eines Mietverhältnisses die Zahlung von Schadenersatz durch den Mieter wegen einer Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache, ist es erforderlich, dass der Vermieter den Zustand der Mietsache bei Mietbeginn und bei Mietende präzise beschreibt und darlegt, welche Veränderungen oder Verschlechterungen eingetreten sind.
Den Klägern ist es aber nicht gelungen, den ihnen obliegenden Beweis zu führen.
Die Beklagten haben sich nämlich dahingehend eingelassen, dass die Beschädigungen bereits bei Beginn des Mietverhältnisses vorgelegen haben. Einen Beweis dahingehend, dass bereits bei Anmietung durch die Beklagten die verschiedenen Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand waren, haben die beweisbelasteten Kläger nicht geführt.
Die insoweit benannte Zeugin … hat sich dahingehend eingelassen, dass sie bevor die Beklagten in das Haus gezogen sind, dieses bewohnt hat. Den Einbauschrank im Kinderzimmer hat sie erst später, also nach dem Auszug der Beklagten, innen angeschaut. Hinsichtlich des Briefkastens hat sie keinerlei Erinnerung daran, wie dieser bei Mietung durch die Beklagten ausgesehen hat. Auch an die Klingel und Handtuchhalter konnte sich nicht konkret erinnern. Sie geht zwar davon aus, dass die Klingel ging, da sie Besuch bekommen hat. Ein Nachweis dafür, dass die Klingel noch ging, als die Beklagten eingezogen sind, ist hierdurch jedoch nicht geführt. Von daher war die Klage hinsichtlich dieser Positionen unbegründet.
Hinsichtlich der Positionen Rechtsanwaltskosten für Abmahnung in Höhe von 147,65 Euro ist die Klage begründet.
Die Parteien haben im Mietvertrag eine kalendermäßig bestimmte Zahlung vereinbart. Die Beklagten haben sich mit Teilen der Mietzahlungen in Verzug befunden. Der Verzug ist durch die kalendermäßige Bestimmung automatisch eingetreten. Von daher konnten die Kläger zur Verfolgung ihrer Rechte einen Rechtsanwalt einschalten. Die Kosten waren als Verzugsschaden zu ersetzen.
Die Klage ist hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten für die Beratung hinsichtlich der Kündigung und der Schönheitsreparaturen jedoch unbegründet.
Ein Verzugsschaden liegt nicht vor. Die darlegungs- und beweisbelastenden Kläger haben nicht nachgewiesen, dass die fristlose Kündigung bzw. hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.03. begründet gewesen ist. Es wurde ausweislich der vorgelegten Unterlagen eine einvernehmliche Regelung mit den Beklagten bzw. deren Prozessbevollmächtigten getroffen. Die weiter geltend gemachten Schönheitsreparaturen sind Gegenstand dieses Verfahrens und werden über die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten reguliert. Insoweit würde eine doppelte Vergütung erfolgen.
Mithin ergibt sich folgende Aufstellung:
2.467,34 Euro Renovierungsarbeiten Firma …
70,50 Euro Materialkosten Renovierung
300,00 Euro Eigenarbeitsleistung bei Renovierungsarbeiten
450,00 Euro Nichtstreichen des Hauses
500,00 Euro Mietausfall
71,40 Euro Türreparatur
55,00 Euro Müll
147,65 Euro Rechtsanwaltskosten Abmahnung
4.061,89 Euro Summe
-1.313,51 Euro geleistete Kaution
2.748,38 Euro Summe
Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten war gemäß § 286 BGB in Höhe von 383,66 Euro begründet. Diese waren aus einem Gegenstandswert in Höhe von 2.748,38 Euro zu ermitteln.
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB. Die Kläger forderten die Beklagten mit Schriftsatz vom 12.09.2008 unter Fristsetzung zum 26.09.2008 zur Zahlung der Klageforderung aus. Eine Zahlung erfolgte nicht. Somit befanden sich die Beklagten am 27.09.2008 in Verzug.
Die Kostenentscheidung folget aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.