Wer eine Wohnung verbilligt (z.B. an Verwandte, Freunde etc.) vermietet, kann ab 2004 unter Umständen nicht mehr alle Aufwendungen als Werbungskosten absetzen. Nach der bisherigen Regelung kann der Vermieter noch alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnung in voller Höhe als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die vereinbarte Miete (Kaltmiete zzgl. gezahlter Umlagen) mind. 50 % der ortsüblichen Miete (Kaltmiete zzgl. der umlagefähigen Nebenkosten) beträgt. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2002 ist jedoch der volle Werbungskostenabzug ohne weitere Prüfungen nur noch dann möglich, wenn die vereinbarte Miete mind. 75 % der üblichen Marktmiete beträgt. Bei einer Miete zwischen 50 % und 75 % muss ermittelt werden, ob über einen Zeitraum von 30 Jahren aus der verbilligten Vermietung insgesamt ein Totalüberschuss erzielt werden kann. Nur dann kann der volle Werbungskostenabzug anerkannt werden. Errechnet sich ein insgesamt negatives Gesamtergebnis, muss der Werbungskostenabzug im Umfang der Verbilligung gekürzt werden. Das Bundesfinanzhof-Urteil wird von den Finanzämtern erstmals bei der Einkommensteuerveranlagung 2004 angewandt werden.
Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz



