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Wohnwagenteilkaskoversicherung – Ersatz Elementarschäden

Landgericht Bremen

Az: 6 O 1975/07

Urteil vom 10.06.2010


In Sachen hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO auf die bis zum 29.4.10 eingegangenen Schriftsätze für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.220,93 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.1.08 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 38% und die Beklagte 62%.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist es ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistung aus einer Teilkaskoversicherung für einen Wohnwagen.

Im Jahr 2006 schloss die Klägerin für ihren Wohnwagen, der einen Neuwert von EUR 15.000,00 hat, eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von EUR 150,00 ab. Im Versicherungsschein (Anlage K 1, Bl. 5 d.A.) heißt es auf Seite 3: „Es gelten die beigefügten Sonderbedingungen (SB-584) als vereinbart“. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsscheins wird auf die Anlage K 1 verwiesen. In den „Sonderbedingungen zur Kraftfahrtversicherung von privat genutzten Wohnwagen (SB-584)“ heißt es in § 6 Abs. 8:

„(8) Ersatzleistung bei Elementarschäden

Für versicherte Sturm-, Hagel-, Überschwemmung- oder Blitzschlagschäden (Elementarschäden) gilt eine Selbstbeteiligung von EUR 1.500 je Schadenfall, es sei denn, die vertragliche Selbstbeteiligung liegt höher. Bei Abrechnung des Schadens auf der Basis eines Sachverständigengutachtens oder eines Kosten(vor)anschlages werden abweichend von § 13 AKB bis zu 50% des gutachterlich ermittelten Betrages erstattet. Der so ermittelte Entschädigungsbetrag vermindert sich um die vertragliche Selbstbeteiligung. (…)“

Im Mai 2007 erlitt der Wohnwagen einen Hagelschaden im Bereich des Daches, der unstreitige Netto-Reparaturkosten von EUR 4.441,86 verursachte (vgl. Anlage K 2, Bl. 7 d.A.). Hiervon erstattete die Beklagte zunächst lediglich EUR 720,93 und berief sich im Übrigen auf die Sonderbedingungen SB-584, wonach bei fiktiver Abrechnung von Hagelschäden nur bis zu 50% des Schadens abzüglich einer Selbstbeteiligung von EUR 1.500,00 erstattet würden.

Im Juli 2007 kam es zu einem weiteren Hagelschaden an dem Wohnwagen, bei dem nun die bis dahin unversehrten Seitenteile beschädigt wurden. Die Netto-Reparatur-kosten beliefen sich auf EUR 6.396,67, der Wiederbeschaffungswert betrug EUR 10.500,00 und der Restwert belief sich auf EUR 6.160,00 (vgl. Anlage K 4, Bl. 12 d.A.). Die Sonderbedingungen SB-584 spielen bei der Abrechnung dieses Schadens keine Rolle.

Im August 2007 erwarb die Klägerin einen anderen Wohnwagen zum Preis von EUR 10.500,00 (Anlage K 5, Bl. 45 d.A.). Dieser Umstand wurde der Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 7.4.08 (Bl. 43 d.A.) mitgeteilt.

Die Klägerin hat mit der Klage, die am 26.1.08 zugestellt wurde, zunächst Zahlung von EUR 3.570,93 für den Schaden vom Mai 2007 und EUR 6.246,67 für den Schaden vom Juli 2007 verlangt (insgesamt also EUR 9.817,60). Nachdem die Beklagte am 28.1.08 weitere EUR 1.350,00 auf den Schaden vom Mai 2007 und EUR 2.513,53 für den Schaden vom Juli 2007 gezahlt hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich dieser Beträge übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt; ferner nahm die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 7.4.08 bezüglich des zweiten Schadensfalls in Höhe von EUR 2.056,67 zurück (Bl. 43 d.A.). Nachdem die Klägerin die Ersatzbeschaffung mitgeteilt und nachgewiesen hatte, erkannte die Beklagte die Schadensberechnung der Klägerin hinsichtlich des Schadens vom Juli 2007 als richtig an und zahlte im Mai 2008 hierauf weitere EUR 1.676,47. Der Schaden von Juli 2007 ist damit vollständig abgerechnet, auch insoweit erklärten beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Es steht nur noch die restliche Abrechnung des Schadens vom Mai 2007 im Streit.

Die Klage wurde der Beklagten am 26.1.08 zugestellt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Sonderbedingungen SB-584 seien nicht wirksam vereinbart worden. Dies ergebe sich aus der grafischen Gestaltung des betreffenden Teils des Versicherungsscheins, der es nahe lege, dass die Sonderbedingungen sich nur auf die – nicht vereinbarte – Insassenunfallversicherung bezögen.

Abgesehen davon seien die Sonderbedingungen SB-584 wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Der Versicherungsnehmer werde unangemessen benachteiligt, weil er bei fiktiver Schadensabrechnung maximal 50% des Schadens ersetzt bekomme und im Übrigen die Höhe der Ersatzleistung völlig im Belieben der Beklagten stehe. Die Beklagte könne sich insoweit auch nicht auf das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 18.11.08 (3 U 14/08; VersR 2009, 776) berufen, weil es dort um eine Klausel gegangen sei, bei der der Schadensersatzanspruch auf 50% reduziert werde; nach den hier vorliegenden Sonderbedingungen solle aber eine Regulierung bis zu einer Höhe von 50% erfolgen. Außerdem stelle es einen unzulässigen Widerspruch dar, dass im Versicherungsschein eine Selbstbeteiligung von EUR 150,00 vereinbart sei, die Sonderbedingungen dann aber für fast alle Tatbestände eine solche von EUR 1.500,00 vorsähen.

Die Klägerin meint, der Schaden vom Mai 2007 sei wie folgt abzurechnen:

Netto-Reparaturkosten

EUR 4.441,86

abzüglich Selbstbeteiligung ./.

EUR 150,00

abzüglich vorgerichtliche Zahlung ./.

EUR 720,93

abzüglich Zahlung vom 28.1.08 ./.

EUR 1.350,00

Von Beklagter noch zu zahlen

EUR 2.220,93

Darüber hinaus ist die Klägerin der Ansicht, auch bezüglich des zuletzt auf den Schaden vom Juli 2007 gezahlten Betrages müsse die Beklagte die Kosten tragen, da sie insoweit ebenfalls Anlass zur Klage gegeben habe.

Die Klägerin beantragt nunmehr noch, die Beklagte zur verurteilen, an sie EUR 2.220,93 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Sonderbedingungen SB-584 seien wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen worden. Dies folge schon daraus, dass – was die Klägerin nicht bestreitet – der von der Klägerin beauftragte Versicherungsmakler, die Accura Versicherungsmakler GmbH, im Auftrag der Klägerin auf die Einbeziehung dieser Bedingungen bestanden habe.

Weiter meint die Beklagte, die Sonderbedingungen SB-584 seien inhaltlich wirksam. Hintergrund dieser Bedingungen sei, dass Hagelschäden bei Wohnwagen relativ häufig vorkämen und bauartbedingt sehr kostspielige Reparaturen auslösten, da regelmäßig größere Teile der Dachhaut ausgetauscht werden müssten. Andererseits würden aber viele Wohnwageneigner, da es sich nur um optische Beeinträchtigungen in einem nicht sichtbaren Bereich handele, keine Reparatur vornehmen. Daher sähen die Bedingungen im Fall einer Reparatur den vollen Ersatz der Kosten, allerdings gegen eine erhöhte Selbstbeteiligung von EUR 1.500,00, vor; bei fiktiver Abrechnung hingegen werde ein Abzug von 50% der fiktiven Kosten vorgenommen. Diese Regelung sei klar und eindeutig. Sie stelle keine unangemessene Benachteiligung dar, sondern ermögliche im Gegenteil die Kalkulation einer unterdurchschnittlichen Versicherungsprämie. Dies sei für eine vergleichbare Klausel im Übrigen auch vom Hanseatischen Oberlandesgericht in dem Urteil vom 18.11.08 bestätigt worden. Die Sonderbedingungen SB-584 seien gegenüber der dortigen Klausel für den Versicherungsnehmer sogar vorteilhafter. Im Übrigen sei die einschlägige Regelung in § 6 Abs. 8 der Sonderbedingungen „sowohl nach dem Wortlaut als auch der praktischen Handhabung“ so auszulegen, dass 50% des gutachterlich ermittelten Betrages erstattet würden und eine höhere Kürzung nicht erfolgen könne. Denn die Vorschrift sei im Zusammenhang mit § 13 AKB zu sehen, auf die ausdrücklich Bezug genommen werde.

Die Beklagte ist deshalb der Ansicht, sie habe den Schaden vom Mai 2007 vollständig abgerechnet und erstattet; diesbezüglich wird auf die Berechnung in der Klagerwiderung vom 3.3.08, dort Seiten 3, Bezug genommen (Bl. 34 d.A.).

Hinsichtlich des Schadens vom Juli 2007 seien der Klägerin die Kosten für die nach Rechtshängigkeit gezahlten EUR 1.676,47 aufzuerlegen, weil die Abrechnung auf der Grundlage der erfolgten Ersatzbeschaffung erst nach Kenntnis derselben möglich gewesen sei; vorher hätten nicht alle für die Regulierung erforderlichen Unterlagen vorgelegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze, jeweils nebst Anlagen, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem jetzt noch geltend gemachten Umfang begründet.

I.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer EUR 2.220,93 aus § 1 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. i.V.m. §§ 12 Abs. 1 Nr. I. Buchst. c), 13 AKB für den – allein noch streitigen – Schaden vom Mai 2007.

1.

Der Versicherungsfall (Beschädigung des versicherten Wohnwagens durch Hagel) ist unstreitig eingetreten. Ebenso besteht Einigkeit zwischen den Parteien darüber, dass die Netto-Reparaturkosten sich auf EUR 4.441,86 belaufen und bei Abzug einer Selbstbeteiligung von EUR 150,00 sowie der von der Beklagten gezahlten Beträge von EUR 720,93 und EUR 1.350,00 rechnerisch noch ein Betrag in Höhe der jetzt noch geltend gemachten Klagforderung offen ist.

2.

Dieser Forderung kann die Beklagte nicht entgegenhalten, es seien gem. § 6 Abs. 8 S. 2 der Sonderbedingungen SB-584 von den Reparaturkosten nur 50%, also EUR 2.220,93, zu erstatten, die weiteren 50% in gleicher Höhe seien aber nicht zu zahlen. Dem steht entgegen, dass die Vorschrift nach Auffassung der Kammer gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt und damit unwirksam ist.

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a)

Der Anwendbarkeit von § 6 Abs. 8 der SB-584 scheitert allerdings nicht daran, dass die Bedingungen insgesamt nicht Bestandteil des Versicherungsvertrages geworden wären. Diesbezüglich wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 23.12.09, dort Ziff. I.1., verwiesen (Bl. 135 d.A.). An der dort dargelegten Auffassung, der die Klägerin auch nicht mehr schriftsätzlich entgegengetreten ist, hält die Kammer fest.

b)

Jedoch enthält § 6 Abs. 8 S. 2 der SB-584 eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, was gem. § 307 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge hat.

aa)

Bei den Sonderbedingungen SB-584 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten. Ihre pauschale Behauptung, es handele sich um „Maklerbedingungen, die vom Makler entwickelt worden sind“ (Schriftsatz vom 9.2.10, Bl. 145 d.A.) ist nicht nachvollziehbar. Denn wie die Kammer bereits in der Verfügung vom 17.2.10 (Bl. 147 d.A.) dargelegt hat, sind die als Anlage K 3 vorgelegten Bedingungen ausdrücklich als solche der Beklagten ausgewiesen, ohne dass sich dort auch nur ein Hinweis auf irgendeinen Makler findet. Diesen Bedenken der Kammer ist die Beklagte sodann auch nicht mehr entgegengetreten.

bb)

Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei sich die Benachteiligung auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich § 6 Abs. 8 S. 2 der SB-584 vor.

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung werden bei Abrechnung auf Gutachtenbasis abweichend von § 13 AKB bis zu 50% des gutachterlich ermittelten Betrages ersetzt. Aus § 13 Abs. 1 AKB i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 1 der SB-584 ergibt sich, dass ein Schaden grundsätzlich bis zur Höhe des Listenneupreises erstattet wird. Die wörtliche Anwendung von § 6 Abs. 8 S. 2 der SB-584 führt auch im Lichte von § 13 AKB dazu, dass der Versicherer nach seinem Ermessen einen Prozentsatz zwischen 1% und 50% ersetzen kann. Auch bei der von der Beklagten geforderten Einbeziehung von § 13 AKB ist für den Versicherungsnehmer nicht ansatzweise erkennbar, wonach sich die Höhe des zu ersetzenden Prozentsatzes richten soll. Insbesondere kann entgegen der Ansicht der Beklagten der Vorschrift des § 6 Abs. 8 S. 2 der SB-584 nicht entnommen werden, dass grundsätzlich die vollen 50% ersetzt werden und ein geringerer Prozentsatz nur dann anzusetzen ist, wenn selbst 50% der Reparaturkosten noch höher sind als der Listenneupreis. Aus welcher konkreten Formulierung der Vorschrift sich dieses Verständnis ergeben soll, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht dargelegt. Außerdem hätte es dann nahegelegen, die Vorschrift so zu formulieren, dass 50% (und nicht „bis zu“ 50%) der gutachterlich ermittelten Reparaturkosten, höchstens aber der Listenneupreis erstattet wird.

Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Vorschrift möglicherweise bisher, wie die Beklagte vorträgt, in der Praxis in dieser Weise angewendet worden ist. Für die Frage der Unwirksamkeit nach § 307 BGB kommt es nämlich nicht auf die tatsächliche praktische Handhabung einer Vorschrift an, sondern darauf, wie der Versicherungsnehmer sie verstehen muss. Abgesehen davon begründet das eigene Verhalten der Beklagten erhebliche Zweifel an der behaupteten ständigen Praxis. Denn nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin hat die Beklagte ihr gegenüber zunächst die Vorschrift selber falsch angewendet, denn sie hat einen Selbstbehalt von EUR 1.500,00 abgezogen und lediglich auf der Basis einer Regulierung von 50% abgerechnet. Die auch nach Auffassung der Beklagten korrekte Abrechnung erfolgte erst nach Rechtshängigkeit. Auch der weitere Verlauf des Rechtsstreits zeigt, dass die von der Beklagten vertretene Auslegung von § 6 Abs. 8 S. 2 der SB-584 offenkundig nicht so klar und eindeutig ist, wie dies nun behauptet wird. Denn obwohl die Wirksamkeit der Vorschrift von Anfang an von der Klägerin in Abrede genommen wurde, war die Beklagte erst in ihrem letzten Schriftsatz vom 22.3.2010 in der Lage, die ihrer Meinung nach korrekte und eindeutige Auslegung der Regelung darzustellen. Zuvor hatte sie, obwohl bereits auf Seite 3 der Klagschrift dargelegt wurde, dass die Ersatzleistung nach dem Wortlaut der Vorschrift quasi im Belieben des Versicherers steht, nur in einer eher allgemeinen Weise argumentiert und sich zwischenzeitlich auf das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 18.11.08 (3 U 14/08; VersR 2009, 776) berufen, das im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Dort ging es um eine Klausel, die eine Entschädigung von 50% des gutachterlich ermittelten Betrages vorsieht und nicht, wie hier, von „bis zu“ 50%. Wenn die Auslegung von § 6 Abs. 8 S. 2 der SB-584 im Lichte des § 13 AKB tatsächlich so klar auf der Hand läge, wie die Beklagte meint und auch für einen Versicherungsnehmer verständlich wäre, dann wäre zu erwarten gewesen, dass die Beklagte als Verwenderin der Klausel sogleich in der Lage ist, die nach ihrer Meinung entscheidenden Zusammenhänge bei der Auslegung verständlich darzustellen. Dies ist jedoch im Grunde genommen bis heute nicht erfolgt, denn wie eingangs dargelegt findet die angeblich zwingende Auslegung der Vorschrift eine hinreichende Stütze weder in ihrem eigenen Wortlaut noch in dem von § 13 AKB.

Nach alldem ist die Kammer der Überzeugung, dass die Vorschrift zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben führt, zumindest aber der Inhalt von § 6 Nr. 8 S. 2 der SB-584 nicht hinreichend klar und verständlich ist, was ebenfalls die Unwirksamkeit zur Folge hat (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).

II.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 88 Abs. 1 S. 2, 291 S. 1 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Dabei hat die Kammer zugrunde gelegt, dass die Beklagte neben dem tenorierten Betrag auch hinsichtlich der erst nach Rechtshängigkeit am 28.1.08 gezahlten Summen von EUR 1.350,00 und EUR 2.513,53 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Umgekehrt fallen bezüglich der Beträge von EUR 2.056,67 (Klagrücknahme) und EUR 1.676,47 (verspätete Offenlegung der Ersatzbeschaffung) die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin zur Last.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.

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