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WPC-Dielen – Mangelhaftigkeit wenn Holzbestandteile verrotten und schimmeln

LG Dortmund – Az.: 4 O 149/15 – Urteil vom 06.04.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 15.267,00 EUR (in Worten: fünfzehntausendzweihundertsiebenundsechzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.04.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtlichen weiteren Schaden aus der Lieferung von Terrassen-Dielen U2 massiv glatt Graphit mit Montage-Set und Alu-Leisten vom April 2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger als Gesamtgläubiger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei Dr. U, C-str. …, … L, in Höhe von 1.348,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.04.2015 zu befreien.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Nebenintervenientin trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages in Anspruch.

Der klagende Ehemann bestellte im Namen der Eheleute am 30.03.2012 bei der Beklagten die Terrassen-Dielen U2 massiv glatt Graphit, die am 19.04.2012 zu dem Wohnhaus der Kläger geliefert wurden. Der Kaufpreis betrug 11.131,14 EUR und wurde unter Abzug von Skonto und Nachlass ausgeglichen.

In der Folgezeit wurden die Terrassen-Dielen selbst montiert.

Anfang Mai des Jahres 2013 rügten die Kläger mündlich bei der Beklagten, dass die Terrassen-Dielen mangelhaft seien, weil Farbabweichungen in Form von dunklen Flecken zu sehen seien. Es fand daraufhin am 17.05.2013 ein Ortstermin statt, an dem auch Mitarbeiter der Nebenintervenientin, der Herstellerfirma, teilnahmen. Es wurden Reinigungsversuche vorgenommen, bei denen die Flecken nicht entfernt werden konnten. Eine einvernehmliche Lösung konnte nicht gefunden werden. Die Kläger leiteten alsdann das Beweissicherungsverfahren 4 OH 4/14 ein, das mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. rer. nat. T endete.

Die Kläger forderten daraufhin die Beklagte zur Nacherfüllung bis spätestens zum 30.04.2015 durch Demontage und Entsorgung der Dielen und Neumontage neuer Dielen auf. Diese Forderung wies die Beklagte mit Schreiben vom 28.04.2015 zurück.

Die Kläger behaupten, die Flecken seien auf einen Fehler bei der Produktion zurückzuführen. Die Flecken hätten entgegen der Reinigungs- und Pflegeanleitung auch nicht mit einem Schrubber und Ajax-Bodenreiniger entfernt werden können. Die Reinigung sei von ihnen regelmäßig durchgeführt worden. So habe der Zeuge T2 im Herbst 2012 die Terrasse grundgereinigt. Zu diesem Zeitpunkt seien noch keine Flecken zu erkennen gewesen. Erst bei der nächsten Grundreinigung im Frühjahr 2013, vor der Mangelrüge, seien die Flecken festgestellt worden.

Unter Bezugnahme auf das Gutachten im Beweissicherungsverfahren behaupten sie, die dunklen Flecken seien auf einen deutlichen Bewuchs an Sporen und Flechten im Bereich der Holzfasern zurückzuführen. Die Sporen besiedelten die Sägemehlanteile in den Terrassendielen und führten dort zu einem biologischen Abbau bzw. einer Oberflächenbesiedlung der Sägemehlanteile. Die Terrasse müsse vollständig zurückgebaut werden. Entsprechend dem Gutachten sei ein Mängelbeseitigungsaufwand von insgesamt 15.267,00 EUR netto notwendig, davon 4.267,00 EUR Arbeitslohn für Demontage und Entsorgung der Altdielen sowie die Neumontage. Hinzu komme der Neupreis der Dielen von ca. 11.000,00 EUR. Der genaue Schaden sei noch nicht festzustellen.

Die Kläger begehren den Ersatz dieser Kosten sowie der Kosten, die durch die vorgerichtliche Anwaltstätigkeit entstanden sind.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 15.267,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.04.2015, hilfsweise seit dem 01.05.2015 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtlichen weiteren Schaden aus der Lieferung von Terrassen-Dielen U2 massiv glatt Graphit mit Montage-Set und Alu-Leisten vom April 2012 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, sie als Gesamtgläubiger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei Dr. U, C-str. …, … L, in Höhe von 1.348,98 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.04.2015, hilfsweise dem 01.05.2015 zu befreien.

Die Beklagte sowie die Nebenintervenientin beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin behaupten, ein Mangel der Dielen sei nicht gegeben. Die beanstandete Fleckenbildung sei auf Sporen und Flechten zurückzuführen, die erst nach der Verlegung der Diele auf die Oberfläche gelangt sein könnten. Das Produkt selbst besitze als Ausgangsmaterial ein PVC-3-Blend mit einem Holzanteil von ca. 56 %. Beim Herstellungsprozess seien alle Organismen abgetötet worden, da das Ausgangsmaterial 4 Minuten bei einer Temperatur von 185 bis 195 Grad erhitzt werde. Nach der Extrusion (dem Pressvorgang) erfolge eine Kühlung in einem Wasserbad, anschließend die Bürstung der Oberflächen. Die Dielen würden sodann in Schrumpffolie verpackt. Bereits bei Temperaturen von über 150 Grad denaturierten selbst bei kurzzeitiger Einwirkung alle Eiweiße und alle Organismen und deren Sporen.

Im Übrigen bestreiten sie eine fachgerechte Reinigung der Dielen. Es sei auch nicht bekannt, ob nicht im Herbst schon Verunreinigungen vorhanden gewesen seien. Ein Fehler liege jedenfalls nicht vor, denn eine Schimmel- und Algenbildung könne und werde nicht ausgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Kammer hat das Beweissicherungsverfahren 4 OH 4/14 beigezogen, die Kläger angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T2. Ferner hat der Sachverständige Dr. T sein Gutachten aus dem Beweissicherungsverfahren vom 03.11.2014 in der mündlichen Verhandlung erläutert. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 03.11.2014 (4 OH 4/14) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2016 (Bl. 119 ff. d. A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte gemäß §§ 433, 434 Abs. 1 Satz 1, 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe sowie auf Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht.

Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die bei der Beklagten gekauften Terrassen-Dielen nicht die Beschaffenheit aufweisen, die vertraglich vereinbart war. Die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit der Boden-Dielen ergibt sich aus den technischen Informationen (Bl. 105 ff. der Beiakte). Denn diese sind übergeben worden und die Kläger wollten ein Produkt dieser Art und Güte kaufen.

In den technischen Informationen ist beschrieben, dass die Farbe der Dielen sich im Laufe der Zeit geringfügig verändern kann, da im Laufe der Zeit Holzpartikel abgebaut werden und der Farbeindruck grauer und stumpfer werden kann (Bl. 109 der Beiakte). Unter den chemischen Eigenschaften (Bl. 110 der Beiakte) ist aufgeführt, dass das Material verrottungsfest ist. Es sei ausreichend beständig gegen Fäulnis und Pilzbefall. Trotz einer geringen Wasseraufnahme werde es nicht auf Dauer beschädigt. Es sei in die Dauerhaftigkeitsklasse I einzustufen. Die Dielen seien für chlor- und salzwasserhaltige Luft und somit für den Einsatz am Pool und am Meer geeignet. Es werde kein jährlicher Schutzanstrich (Öl oder Lasur) – wie bei Holzterrassen notwendig – benötigt. Die Grundreinigung solle jedoch ein- bis zweimal jährlich mit dem flachen Strahl eines Hochdruckreinigers erfolgen. Hierbei sei mit einem breiten Strahl in einem Abstand von mindestens 20 cm in Längsrichtung der Profile zu arbeiten. Der Einsatz von Dreckfräsen sei nicht zu empfehlen. Um die Fläche dauerhaft rein zu halten, werde ein regelmäßiges Abkehren der Terrasse sowie ein Abspülen der Fläche mit reichlich Wasser unter Verwendung von Schrubber und milden Allzweckreinigern und Seifenlauge empfohlen. Trotzdem könnten starke Verschmutzungen – durch die an der Oberfläche offen liegenden Holzpartikel – sichtbar werden. Hierzu zählten vor allem fett- und ölhaltige Lebensmittel sowie stark färbende Stoffe wie Rotwein und Senf. Es werde daher prinzipiell empfohlen, Verschmutzungen zeitnah nach der Entstehung zu entfernen. Darüber hinaus würden durch die natürliche Verwitterung wie Regen und Sonneneinstrahlung die meisten Flecken im Laufe von wenigen Wochen weitgehend ausgewaschen. Auf nicht oder wenig bewitterten (das heißt beregneten) Flächen könne der Schmutz über einen längeren Zeitraum verbleiben, wenn nicht eine möglichst umgehende Fleckenbehandlung erfolge. Niemals solle mit aggressiven Reinigern, Bürste oder Topfschwamm gearbeitet werden, da die Fläche hierdurch mattiert werde und an dieser Stelle heller wirken könne. Hartnäckige, gängige Verschmutzungen auf Terrassen könnten mit Hilfe des U2-Reinigungssets beseitigt werden.

Mit den Käufern ist daher eine Beschaffenheit der Dielen vereinbart worden, wonach diese feuchtigkeitsunempfindlich, verrottungsfest – insbesondere gegen Fäulnis und Pilze – und einfach zu reinigen sein sollten. Diesen Anforderungen werden die von der Beklagten gelieferten Terrassen-Dielen nicht gerecht.

Nach dem Gutachten von Dr. T steht fest, dass im Bereich der Dielenoberfläche die Holzbestandteile verrotten und mit biologischem Material befallen sind, vermutlich mit Schimmelpilzen. Dies führt zu dem fleckigen Aussehen der Dielen und kann nicht mehr entfernt werden. Der Befall ist eindeutig bewiesen durch die von dem Sachverständigen vorgenommene digital mikroskopische sowie rasterelektronenmikroskopische Untersuchung. In der mündlichen Verhandlung konnte er anhand der weiteren Entwicklung der Dielen erläutern, dass diese gerade nicht feuchtigkeitsgeschützt sind. So waren zum Zeitpunkt seines Ortstermins die Stellen, die durch Sonne und Überdachung geschützt waren, zunächst nicht befallen, sondern zunächst nur die Stellen, die Regen und Feuchtigkeit ausgesetzt waren. Inzwischen sind aber auch weitere Stellen befallen.

Die Dielen halten damit nicht, was den Klägern versprochen und mit ihnen vereinbart worden ist. Sie sind nicht verrottungsfest, sie sind nicht gegen Schimmelpilze beständig und sie sind insbesondere nicht feuchtigkeitsbeständig. Eine Bewitterung sollte gerade notwendig sein, um Verunreinigungen abzuspülen. Das Gegenteil ist der Fall. Eine Bewitterung durch Regen und Feuchtigkeit führt zur Ansiedlung von biologischem Material und Zersetzung der Holzanteile.

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Soweit der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass er mittlerweile in der Literatur recherchiert hat, dass ein Schimmelpilzbefall ein Problem solcher Dielen sein kann, ist dies für den vorliegenden Rechtsstreit unbeachtlich. Denn zwischen den Parteien war eine andere Qualität vereinbart.

Die Kammer ist insbesondere davon überzeugt, dass der Befall nicht auf eine unzureichende Reinigung seitens der Kläger zurückzuführen ist. Auch wenn der Zeuge T2 eine Reinigung im Frühjahr 2013 nicht bestätigt hat, hat die Kammer keine Zweifel an den Angaben der Kläger, dass eine Grundreinigung im Frühjahr 2013 stattgefunden hat. Denn dass man vor der Mängelrüge und einem Ortstermin mit dem Hersteller zunächst eine Reinigung durchführt, liegt auf der Hand. Alles andere wäre schlicht lebensfremd. Die Beklagte und die Nebenintervenientin behaupten selbst nicht, dass sie anlässlich des Ortstermins im Mai 2013 eine nicht gereinigte Terrassenfläche vorgefunden haben. Auch das von der Nebenintervenientin beim Ortstermin gefertigte Lichtbild (Bl. 121 der Beiakte) spricht dagegen. Ebenso glaubt die Kammer den Klägern auch, dass im Laufe des Vorjahres die Terrasse gefegt und mit dem Schlauch abgespritzt worden ist.

Letztendlich können diese Reinigungen aber auch dahinstehen. Denn in den Pflegeanleitungen wird eine Reinigung lediglich ein- bis zweimal pro Jahr versprochen. Die Dielen sind Mitte April angeliefert worden. Es ist eine Fläche von 150 m² samt Unterbau selbst montiert worden. Dass dieses einen Zeitraum bis mindestens Mai in Anspruch genommen hat, ist ebenfalls glaubhaft. Die Mängelrüge ist bereits im Mai des Folgejahres erfolgt und schon bei dem Ortstermin am 17.05.2013 konnten die Flecken in Anwesenheit der Mitarbeiter der Nebenintervenientin nicht entfernt werden. Es handelt sich im vorliegenden Fall auch nicht um normale Flecken, sondern einen mikrobiologischen, wahrscheinlich Schimmelpilzbefall, der mit üblichen Reinigungsmitteln schon nach einem Jahr Nutzungsdauer und innerhalb der Frist zur erforderlichen Erstreinigung nicht mehr zu entfernen ist. Konservierende Maßnahmen sollten nach den Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht erforderlich sein. Der Vorteil der Dielen sollte gerade sein, dass jährliche Schutzanstriche, die normalerweise der Konservierung dienen, wegfallen sollten.

Die gelieferten Dielen sind mangelhaft.

Nachdem die Kläger der Beklagten eine Frist zur Nachbesserung gesetzt und diese die Nachbesserung verweigert hat, haben die Kläger nach §§ 280, 281 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Dieser orientiert sich an § 439 Abs. 2 BGB. Es sind damit nicht nur die Kosten für den Erwerb neuer Dielen zu erstatten, sondern auch die Kosten für die Demontage und den Abtransport des Materials sowie die Neumontage. Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren ist davon auszugehen, dass die Kosten den Klagebetrag ausmachen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Mit Schreiben vom 28.04.2015 hat die Beklagte eine Nachbesserung abgelehnt.

Da es sich um Nettobeträge handelt, sind weitere Schäden nicht auszuschließen, so dass über den zugesprochenen Schadensersatz hinaus die weitere Schadensersatzpflicht festzustellen war.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 249 BGB. Bereits im Beweissicherungsverfahren ist ein Austausch der Dielen durch den Hersteller abgelehnt worden, sodass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur weiteren Wahrnehmung der Interessen erforderlich und geboten war.

Der Klage war damit stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 201 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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