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Wucher bei Privatdarlehen

OLG Düsseldorf

Az.: 5 U 118/98

Urteil vom 18.02.1999


Leitsätze (nicht amtlich):

1. Auch bei privaten Gelegenheitsdarlehen kann bei Zinssätzen von 24 – 39 % p. a. ein auffälliges Mißverhältnis im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB bestehen, wenn dem Darlehensgeber nach dem Vertrag Sicherheiten zustehen und kein hohes Risiko oder sonstige Umstände im Einzelfall einen Zinsaufschlag rechtfertigen.

2. Bei Nichtigkeit des Darlehensvertrages ist der Bereicherungsanspruch des Darlehensgebers auf Rückgewähr der Darlehensvaluta mit dem Bereicherungs-anspruch des Darlehensnehmers auf Erstattung der von ihm gezahlten Zinsen zu saldieren.


Sachverhalt: Die Beklagten (Bekl.) betreiben einen Gebrauchtwagenhandel. Im Frühjahr 1996 hatte ihr Unternehmen, das erst Ende 1995 gegründet worden war, erhebliche Liquiditätsprobleme. Die Banken und Sparkassen waren nicht bereit, dem am Markt noch nicht etablierten Unternehmen die notwendigen Mittel zum Ankauf von Fahrzeugen bereitzustellen. Daraufhin gewährte der nicht gewerblich tätige Kläger (Kl.), der mit den Bekl. bekannt war, um die wirtschaftliche Situation des jungen Unternehmens wußte und diese bewußt für sich ausnutzen wollte, den Bekl. im April 1996 zwei Privatdarlehen und zwar eines über 100.000,- DM und ein weiteres über 40.000,- DM. Für die auf unbegrenzte Laufzeit gewährten Darlehen sollten die Bekl. bei dem Darlehen über 100.000,- DM monatlich 3.200,- DM (38,4 % p. a.) und bei dem Darlehen über 40.000,-DM monatlich l .300,-DM (39 % p. a.) als Vergütung ohne Tilgung zahlen. Im Februar 1997 gab der Kl. den Bekl. weitere 50.000,- DM als Darlehen. Hierfür sollten die Bekl. monatlich 1.000,- DM (24 % p. a.) Zinsen zahlen. Der marktübliche Zinssatz bei Krediten in vergleichbarem Umfang lag bei Gewährung der Darlehen bei ca. 11 % p.a. Die zwischen den Parteien jeweils schriftlich geschlossenen Darlehensverträge sahen vor, daß die Bekl. verpflichtet

waren, dem Kl. die jeweils erworbenen Fahrzeuge zur Sicherheit zu übereignen, was jedoch tatsächlich nicht geschah. Die Bekl. zahlten an den Kl. in der Zeit von Mai 1996 bis Juni 1997 für die drei Darlehen an Zinsen insgesamt 62.900,- DM. Am 23.6. 1997 fand in der Wohnung des Bekl. zu l) eine Besprechung mit dem Kl. statt, bei der nach der Be­hauptung der Bekl. die Darlehensbeträge von insgesamt 190.000,- DM zurückgezahlt worden seien. Der Kl. kündigte die Darlehensverträge fristgerecht mit Schreiben vom 24. 6. 1997. Er forderte die Bekl. unter Fristsetzung zur Rückzahlung der Darlehensbeträge auf und verlangte mit Schreiben vom 26. 6. 1997 darüber hinaus die Zahlung rückständiger und laufender Zinsen. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung über die behauptete Rückzahlung der Darlehen die Bekl. kostenpflichtig zur Zahlung von 201.000,- DM nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Bekl., die auch in dieser Instanz die Rückzahlung der Darlehensva­luta nicht nachweisen konnten, war teilweise erfolgreich.


Probleme:

Das Darlehen ist hier nach Ansicht des OLG Düsseldorf wegen Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) nichtig.

Wesentliche Voraussetzung des § 138 Abs.2 BGB ist, dass bei einem Austauschvertrag ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Bei Darlehensverträgen wird ein solches Mißverhältnis regelmäßig angenommen, wenn der vereinbarte Vertragszins den marktüblichen Zinssatz relativ um 100 % übersteigt (d. h. mindestens doppelt so hoch ist) oder ihn absolut um 12 Prozentpunkte und mehr übersteigt (BGHZ 104,102, 104; 110,336, 338 st. Rspr.). Diese Grenzen werden – ausgehend von einem marktüblichen Zinssatz von 11 % – mit den vorliegend für die einzelnen Darlehen vereinbarten Zins­sätzen (38,4 %, 39 % und 24 %) jeweils sowohl relativ als auch absolut überschritten.

Zu bedenken ist jedoch, dass diese Maßstäbe primär im Zusammenhang mit von Geldinstituten gewährten Krediten entwickelt wurden und nicht ohne weiteres auf nicht gewerblich handelnde, private Darlehensgeber übertragbar sind (vgl. BGH BB 1990, 1509, 1511).

Der OLG Düsseldorf sah bei den 3 Darlehen ein auffälliges Mißverhältnis, so daß die Darlehen gem. § 138 Abs.2 BGB wegen Wuchers sittenwidrig waren.

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