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Wucherähnliches Rechtsgeschäfts bei Fahrzeug sale and rent back

Ein Berliner Pfandleihhaus muss sich wegen Wucherverdachts vor Gericht verantworten. Der Vorwurf: Ein Mann verkaufte seinen BMW für 3.000 Euro an das Pfandhaus und mietete ihn anschließend für 279 Euro monatlich zurück – der Wagen war jedoch mindestens doppelt so viel wert. Das Gericht erklärte den Kaufvertrag und die Rückmietung für sittenwidrig und nichtig.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 24.09.2024
  • Aktenzeichen: 2 U 57/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Wirtschaftsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger ist eine Privatperson, die ihr Fahrzeug im Rahmen eines „sale and rent back“-Vertrags an die Beklagte verkauft hat. Der Kläger argumentiert, dass der vereinbarte Kaufpreis sittenwidrig niedrig war und seine finanzielle Notlage ausgenutzt wurde.
  • Beklagte: Die Beklagte betreibt ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus und argumentiert, dass der Preis dem spezifischen Markt für solche Geschäfte entsprach und es keine Ausnutzung der Situation des Klägers gab.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger verkaufte sein gebrauchtes Fahrzeug an die Beklagte, welche es ihm zur weiteren Nutzung vermietete. Der Kaufpreis von 3.000 € lag erheblich unter dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, der später auf 7.000 € geschätzt wurde. Der Kläger fühlte sich bei Vertragsabschluss täuschungsbedingt in eine finanziell ungünstige Lage gebracht.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob der Kaufvertrag aufgrund der Unterschreitung des objektiven Verkehrswerts des Fahrzeugs und der Fortsetzung dieses Ungleichgewichts im Mietverhältnis sittenwidrig und daher nach § 138 BGB nichtig ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Landgericht hatte zu Recht festgestellt, dass der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs bleibt, da der Kaufvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft nichtig ist.
  • Begründung: Das Gericht führte aus, dass ein auffälliges, grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert des Fahrzeugs vorlag. Der Kaufpreis betrug weniger als die Hälfte des Verkehrswerts, was auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten schließen lässt. Eine solche Sittenwidrigkeit führte zur Nichtigkeit des Vertrages.
  • Folgen: Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und das Urteil des Landgerichts Berlin bleibt in Vollzug. Der Kläger behält sein Eigentum am Fahrzeug. Das Urteil verdeutlicht die rechtlichen Grenzen bei „sale and rent back“-Geschäften und stärkt die Rechte von Verbrauchern in solchen Vertragskonstellationen.

Wucher und Abzocke im Sale and Rent Back: Verbraucher kämpfen um Rechte

In der Welt der Fahrzeugfinanzierung sind Begriffe wie Leasing, Mietkauf und Rückmietvertrag weit verbreitet. Unter den verschiedenen Finanzierungsmodellen kann das so genannte Sale and Rent Back aber schnell zu wucherähnlichen Geschäften führen, die Verbraucher in eine prekäre finanzielle Lage bringen können. Dabei verkauft der Verbraucher sein Fahrzeug an einen Anbieter und mietet es anschließend zurück, was oftmals als vermeintlich einfache Lösung zur Geldbeschaffung gilt, jedoch erhebliche rechtliche Risiken birgt.

Gerade im Bereich des Verbraucherrechts gibt es viele Schutzmaßnahmen, die darauf abzielen, finanzielle Ausbeutung zu vermeiden. Dennoch sind Auto Wucherfälle und Abzocke beim Autokauf keine Seltenheit. In diesem Kontext ist es wichtig, die Seriosität von Fahrzeuganbietern zu überprüfen und Alternativen zum Sale and Rent Back in Betracht zu ziehen. Ein konkreter Fall, der kürzlich vor Gericht verhandelt wurde, zeigt die wucherrechtlichen Konsequenzen auf und beleuchtet sowohl die Herausforderungen als auch die Rechte der Verbraucher in solchen Situationen.

Der Fall vor Gericht


Sale-and-rent-back-Geschäft mit Kfz wegen Sittenwidrigkeit unwirksam

Dunkelblauer BMW 120d vor unscheinbarem Pfandhaus mit einfachem Schild.
Wucherrechtliche Nichtigkeit von Sale and Rent Back | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Kammergericht Berlin erklärte in einem Beschluss vom 24. September 2024 einen Kfz-Kaufvertrag mit anschließender Rückmietung für nichtig. Das von einem Pfandleihhaus praktizierte „sale and rent back“-Modell wurde als sittenwidriges wucherähnliches Rechtsgeschäft eingestuft.

Krasses Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Fahrzeugwert

Der Verkäufer hatte seinen privat genutzten BMW 120d für 3.000 Euro an das bundesweit tätige Pfandleihhaus verkauft. Der tatsächliche Verkehrswert des Fahrzeugs lag zum Verkaufszeitpunkt bei mindestens 6.000 Euro. Nach dem Verkauf mietete der Verkäufer das Auto für sechs Monate zu einer monatlichen Rate von 279 Euro zurück. Zusätzlich wurde eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 99 Euro fällig.

Gericht sieht Sittenwidrigkeit bestätigt

Das Kammergericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Berlin. Die Richter stuften sowohl den Kaufvertrag als auch die damit verbundene Eigentumsübertragung nach § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidrig und damit nichtig ein. Der vereinbarte Kaufpreis unterschritt den objektiven Verkehrswert um mindestens die Hälfte. Das wirtschaftliche Ungleichgewicht zu Lasten des Verkäufers setzte sich im Mietverhältnis fort.

Keine Rechtfertigung durch Geschäftsmodell

Die Argumente des Pfandleihhauses, es handle sich um marktübliche Preise im „sale and rent back“-Segment, ließ das Gericht nicht gelten. Für die Bewertung des Missverhältnisses sei der objektive Verkehrswert des Fahrzeugs maßgeblich. Weder der Händlereinkaufspreis noch ein spezieller „sale and rent back“-Marktpreis könnten als Maßstab herangezogen werden.

Mietkonstruktion verschärft Sittenwidrigkeit

Die monatlichen Mietzahlungen von 279 Euro bedeuteten, dass der Verkäufer innerhalb der sechsmonatigen Mietzeit 1.674 Euro und damit etwa 55,8 Prozent des erhaltenen Kaufpreises zurückzahlen musste. Hätte er die Kosten für Steuern, Versicherungen und Reparaturen nicht selbst übernommen, wären die monatlichen Raten sogar auf 465,56 Euro gestiegen. In diesem Fall hätte die Gesamtsumme der Mietzahlungen mit 2.793,36 Euro rund 93 Prozent des Kaufpreises ausgemacht.

Rechtliche Folgen der Nichtigkeit

Das Gericht stellte fest, dass der Verkäufer weiterhin Eigentümer des Fahrzeugs ist. Die Berufung des Pfandleihhauses wurde zurückgewiesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da der Streitwert unter 20.000 Euro lag.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Gericht stellt klar, dass „Sale and rent back“-Geschäfte bei Kraftfahrzeugen als wucherähnlich einzustufen sind, wenn der Kaufpreis weniger als die Hälfte des tatsächlichen Marktwerts beträgt. Dabei ist der normale Gebrauchtwagenmarktwert und nicht ein spezieller „Sale and rent back“-Preis maßgeblich. Diese Entscheidung stärkt den Verbraucherschutz bei derartigen Geschäftsmodellen und ermöglicht die Rückabwicklung solcher Verträge, wenn eine deutliche Unterbewertung vorliegt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Ihr Auto im Rahmen eines „Sale and rent back“-Vertrags verkauft haben und dabei deutlich weniger als den üblichen Marktpreis erhalten haben, können Sie den Vertrag möglicherweise anfechten. Sie müssen dafür nachweisen, dass der gezahlte Preis weniger als die Hälfte des normalen Gebrauchtwagenwerts betrug – dabei zählt der Preis, den Sie bei einem regulären Verkauf hätten erzielen können. Besonders wichtig: Lassen Sie sich nicht von speziellen „Händlerankaufspreisen“ oder „Sale and rent back“-Preisen in die Irre führen. Das Gericht erkennt nur den regulären Gebrauchtwagenmarktwert als Maßstab an.


Ihr Fahrzeug – fair bewertet?

Das Kammergericht Berlin hat entschieden: „Sale and rent back“-Modelle mit stark unterbewerteten Fahrzeugen sind sittenwidrig. Wurde Ihnen beim Verkauf Ihres Kfz weniger als der halbe Marktwert gezahlt? Wir helfen Ihnen, die Rechtmäßigkeit Ihres Vertrags zu prüfen und Ihre Rechte durchzusetzen. Sichern Sie sich kompetente Unterstützung im Umgang mit unseriösen Geschäftspraktiken.
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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Anzeichen deuten auf ein sittenwidriges Sale-and-Rent-Back-Geschäft hin?

Ein sittenwidriges Sale-and-Rent-Back-Geschäft liegt vor, wenn mehrere charakteristische Merkmale zusammentreffen:

Auffälliges Preismissverhältnis

Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem tatsächlichen Marktwert des Fahrzeugs ist das wichtigste Warnsignal. Nach der Rechtsprechung ist dies typischerweise der Fall, wenn der Kaufpreis weniger als die Hälfte des Marktwerts beträgt. Wenn Sie beispielsweise für ein Fahrzeug mit einem Marktwert von 18.000 Euro nur 3.000 Euro erhalten, deutet dies stark auf ein sittenwidriges Geschäft hin.

Unverhältnismäßige Mietkonditionen

Die monatlichen Mietraten stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum gezahlten Kaufpreis. Ein typisches Beispiel ist, wenn die Mietzahlungen innerhalb weniger Monate den erhaltenen Kaufpreis aufzehren. Wenn Sie etwa für ein für 5.000 Euro verkauftes Fahrzeug monatlich 500 Euro Miete zahlen müssen, sodass Sie nach sechs Monaten bereits 3.000 Euro an Miete gezahlt haben.

Gezielte Ausnutzung der Notlage

Die Geschäfte richten sich gezielt an Personen in schwieriger finanzieller Situation. Wenn das Unternehmen mit Werbeaussagen wie „schnelles Bargeld“ oder „sofortige Liquidität“ wirbt und dabei die missliche Lage der Kunden ausnutzt, um besonders niedrige Kaufpreise durchzusetzen.

Vertragsgestaltung

Die Verknüpfung von Kauf- und Mietvertrag ist ein weiteres Indiz. Wenn der Verkauf nur unter der Bedingung erfolgt, dass Sie das Fahrzeug sofort zurückmieten müssen, und Sie dabei alle Kosten wie Versicherung, Wartung und Reparaturen weiterhin selbst tragen müssen.


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Wie kann ich den tatsächlichen Marktwert meines Fahrzeugs ermitteln?

Der tatsächliche Marktwert eines Fahrzeugs lässt sich durch verschiedene professionelle Methoden zuverlässig bestimmen.

Vergleichsbewertung auf dem freien Markt

Eine erste Orientierung bieten Vergleichsangebote auf Online-Gebrauchtwagenbörsen. Achten Sie dabei auf Fahrzeuge mit möglichst identischer Marke, Modell, Baujahr und vergleichbarer Ausstattung. Der tatsächliche Verkaufspreis liegt erfahrungsgemäß etwa 3-5% unter den Angebotspreisen.

Professionelle Wertgutachten

Ein besonders beweiskräftiges Wertgutachten erstellen unabhängige Sachverständige oder die Deutsche Automobil Treuhand (DAT). Diese berücksichtigen systematisch alle wertbildenden Faktoren:

  • Marke und Modell
  • Alter und Kilometerstand
  • Technischer Zustand
  • Ausstattungsmerkmale
  • Wartungshistorie

Digitale Bewertungstools

Moderne Bewertungsplattformen nutzen Machine-Learning-Algorithmen, die Millionen von Fahrzeugdaten in Echtzeit analysieren. Diese Tools beziehen auch aktuelle Markttrends ein und liefern präzise Preisempfehlungen. Besonders aussagekräftig sind die Bewertungen von AutoScout24 oder der DAT.

Quantitative Wertermittlung

Für eine nachvollziehbare Dokumentation des Fahrzeugwerts eignet sich die Berechnung des monatlichen Wertverlusts. Ein durchschnittliches Fahrzeug verliert etwa 1% seines Marktwerts pro Monat. Der Wertverlust pro Kilometer lässt sich aus der Differenz zwischen Anschaffungspreis und aktuellem Marktwert, geteilt durch die Gesamtkilometerleistung, ermitteln.


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Welche rechtlichen Schritte kann ich bei einem nichtigen Sale-and-Rent-Back-Vertrag einleiten?

Bei einem nichtigen Sale-and-Rent-Back-Vertrag steht Ihnen der Weg der Rückabwicklung offen. Die Nichtigkeit kann sich aus einem wucherähnlichen Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB ergeben.

Prüfung der Nichtigkeit

Ein wucherähnliches Geschäft liegt vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Kaufpreis erheblich unter dem Marktwert liegt, wie etwa bei einem Fahrzeug mit einem Händlereinkaufswert von 13.700 Euro, das für nur 5.000 Euro verkauft wurde.

Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Bei festgestellter Nichtigkeit können Sie folgende Ansprüche geltend machen:

  • Herausgabe des Fahrzeugs, da Sie weiterhin Eigentümer sind
  • Rückzahlung sämtlicher gezahlter Mieten, da diese ohne Rechtsgrund geleistet wurden
  • Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes, falls das Fahrzeug bereits versteigert wurde

Konkrete Vorgehensweise

Zunächst sollten Sie das Missverhältnis zwischen Verkaufspreis und tatsächlichem Fahrzeugwert dokumentieren. Der Kaufvertrag und der damit verbundene Mietvertrag bilden eine wirtschaftliche Einheit. Die Nichtigkeit des Kaufvertrags führt automatisch zur Nichtigkeit des Mietvertrags.

Sie können Ihre Ansprüche außergerichtlich durch ein Aufforderungsschreiben geltend machen. Darin verlangen Sie die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts. Bei erfolgreicher Durchsetzung erhalten Sie das Fahrzeug zurück und müssen im Gegenzug nur den erhaltenen Kaufpreis zurückzahlen.


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Was passiert nach der Feststellung der Nichtigkeit mit bereits geleisteten Zahlungen?

Bei der Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags müssen alle bereits ausgetauschten Leistungen nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung rückabgewickelt werden. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien in den Zustand versetzt werden, in dem sie sich vor Vertragsabschluss befanden.

Grundsätzliche Rückabwicklung

Bei einem nichtigen Vertrag sind sämtliche erbrachten Leistungen zurückzugewähren. Wenn Sie beispielsweise bei einem wucherähnlichen Kfz-Geschäft Mietzahlungen geleistet haben, können Sie diese zurückfordern. Auch der Kaufpreis muss erstattet werden, sofern keine sittenwidrige Handlung vorliegt.

Besonderheiten bei wucherähnlichen Geschäften

Bei wucherähnlichen Geschäften, wie etwa beim „Sale and Rent Back“ von Fahrzeugen, erstreckt sich die Nichtigkeit sowohl auf den Kauf- als auch auf den Mietvertrag. Die Nichtigkeit führt dazu, dass Sie als ursprünglicher Eigentümer Ihr Eigentum rechtlich nie verloren haben.

Durchsetzung der Rückabwicklung

Die Rückabwicklung umfasst folgende Aspekte:

  • Rückerstattung von Mietzahlungen: Bereits gezahlte Mieten müssen zurückgezahlt werden
  • Kaufpreiserstattung: Der gezahlte Kaufpreis ist zu erstatten, außer wenn der Empfänger einen Sittenverstoß begangen hat
  • Wertersatz: Für Nutzungen oder Beschädigungen kann ein angemessener Wertersatz verlangt werden

Wenn Sie von einem wucherähnlichen Geschäft betroffen sind, können Sie die Rückzahlung der geleisteten Beträge verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen zur ungerechtfertigten Bereicherung.


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Welche Beweise sollte ich für ein Gerichtsverfahren sichern?

Im Zivilprozess sind fünf zentrale Beweismittel zulässig, die Sie systematisch sichern sollten:

Schriftliche Urkunden

Bei wucherähnlichen Geschäften wie „Sale and Rent Back“ sind besonders relevant:

  • Der ursprüngliche Kaufvertrag mit dem vereinbarten Kaufpreis
  • Der Mietvertrag mit allen Konditionen
  • Zahlungsbelege über geleistete Mietzahlungen
  • Gutachten über den tatsächlichen Fahrzeugwert
  • Dokumentation aller Nebenkosten wie Versicherung, Steuern und Reparaturen

Sachverständigengutachten

Ein neutrales Wertgutachten ist besonders wichtig, um das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nachzuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kaufpreis erheblich vom Marktwert abweicht, wie im Fall eines Fahrzeugverkaufs für 3.000 Euro bei einem tatsächlichen Marktwert von 18.000 Euro.

Zeugenaussagen

Sichern Sie Kontaktdaten von Personen, die:

  • Bei Vertragsabschluss anwesend waren
  • Den Zustand des Fahrzeugs vor dem Verkauf kennen
  • Über die Umstände des Geschäfts Auskunft geben können

Augenschein

Dokumentieren Sie den Zustand des Fahrzeugs durch:

  • Fotos von allen Seiten des Fahrzeugs
  • Videos der Funktionsfähigkeit
  • Technische Prüfberichte
  • Wartungsunterlagen

Parteivernehmung

Fertigen Sie ein detailliertes Gedächtnisprotokoll an über:

  • Den Ablauf der Vertragsverhandlungen
  • Mündliche Zusagen und Versprechungen
  • Die persönliche Situation zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

Bei wucherähnlichen Geschäften ist besonders wichtig, dass Sie das auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dokumentieren. Notieren Sie auch alle Umstände, die auf eine Zwangslage oder Unerfahrenheit hinweisen könnten, da diese für die rechtliche Bewertung nach § 138 BGB relevant sind.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


 

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts): Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig und damit nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, das durch eine Schwächesituation des Vertragspartners ausgenutzt wird. Der vorliegende Fall weist ein solches Missverhältnis auf, da der Kaufpreis für das Fahrzeug (3.000 €) den Verkehrswert (7.000 €) erheblich unterschreitet und die wirtschaftliche Schwächung des Verkäufers genutzt wurde.
  • § 134 BGB i. V. m. § 34 Abs. 4 GewO (Verstoß gegen gesetzliches Verbot): § 134 BGB erklärt Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, für nichtig. § 34 Abs. 4 GewO untersagt den gewerbsmäßigen Ankauf beweglicher Sachen mit der Gewährung eines Rückkaufrechts. Obwohl formal kein Rückkaufsrecht vereinbart wurde, lässt die Ausgestaltung der Verträge darauf schließen, dass ein solches de facto vorlag, wodurch das Geschäftsmodell rechtswidrig wurde.
  • § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (Mietvertrag – unangemessene Vertragsbedingungen): Nach diesem Paragraphen dürfen in Dauerschuldverhältnissen die Vertragsbedingungen den Mieter nicht übermäßig benachteiligen. Die Klauseln im Mietvertrag, die der Beklagten weitgehende Rechte (z. B. unangekündigte Fahrzeugrücknahme) einräumen, während der Kläger in seiner Handlungsfreiheit stark eingeschränkt wurde, sind als unangemessen zu bewerten.
  • Art. 3 Abs. 1 GG (Grundsatz der Vertragsfreiheit und Missbrauch): Das Grundgesetz garantiert die Freiheit, Verträge nach eigenem Willen zu schließen. Jedoch sind Grenzen zu beachten, insbesondere wenn eine Vertragspartei durch ein Übergewicht an wirtschaftlicher Macht die andere Partei in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall nutzte die Beklagte die Zwangslage des Klägers, was einen Missbrauch dieser Vertragsfreiheit darstellt.
  • Wucherverbot nach § 138 Abs. 2 BGB: Ein Rechtsgeschäft ist wucherisch, wenn es auf Ausnutzung einer Zwangslage, Unerfahrenheit oder eines besonderen Bedürfnisses einer Partei beruht und ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Die im Fall dokumentierten Umstände, wie die finanzielle Notlage des Klägers und die unverhältnismäßigen Bedingungen des Vertrags, erfüllen die Merkmale des Wuchers.

Das vorliegende Urteil


KG Berlin – Az.: 2 U 57/21 – Beschluss vom 24.09.2024


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