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Wunschkennzeichenreservierung – Änderung des Kennzeichens von Amts wegen


VG Augsburg

Az.: Au 3 K 13.485

Urteil vom 12.11.2013


I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers, ein auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug „vorzuführen“ und die Zulassungsbescheinigungen sowie die Kennzeichenschilder der Zulassungsbehörde vorzulegen.

1. Am 3. November 2012 ließ sich der Beigeladene, der in … einen Kraftfahrzeughandel betreibt, bei der Zulassungsstelle des Landratsamts … in … (Außenstelle) das Kennzeichen „…“[1] als Wunschkennzeichen „reservieren“. Die Zulassungsstelle merkte daraufhin das Kennzeichen als bis zum 15. November 2014 für den Beigeladenen reserviert vor.

Am 9. Januar 2013 beantragte der Sohn des Klägers unter Vorlage einer vom Kläger erteilten Vollmacht für den Kläger bei der Zulassungsstelle des Landratsamts … (in …) die Umschreibung eines Kraftfahrzeugs „von außerhalb mit Halterwechsel“ und die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens „…“. Das Fahrzeug wurde daraufhin unter Zuteilung des gewünschten Kennzeichens auf den Kläger umgeschrieben und es wurden die entsprechenden Bescheinigungen ausgestellt.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 wandte sich der Beigeladene an das Landratsamt und teilte mit, dass er am 19. Januar 2013 zufällig in … bei einem Hallenturnier gewesen sei und dort einen Golf V mit dem o.g. Kennzeichen gesehen habe. Er sei darüber sehr enttäuscht, weil das Kennzeichen für ihn sehr wichtig und auf Grund seiner Reservierung für ihn alles „o.k“ gewesen sei. Er gehe davon aus, dass „er“ (gemeint: derjenige, der das Fahrzeug mit dem genannten Kennzeichen zugelassen hatte) die Angestellte der Zulassungsstelle angelogen habe und wolle die Behörde daran erinnern, dass es sich hier um einen Betrug handle, mit dem auf keinen Fall Einverständnis bestehe. Er wolle sein reserviertes Kennzeichen so schnell wie möglich wieder zurück haben und bitte die Behörde, den Fall zu lösen.

Am 14. Februar 2013 ging beim Landratsamt ein nicht unterzeichnetes Schreiben ohne Absenderangabe mit dem „Betreff: Anonyme Anzeige: Reservierte Kennzeichen …“ ein. Darin wird ausgeführt, dass A. (= Familienname des Klägers und seines Sohnes) sich in einem Lokal in … gebrüstet habe, das genannte Kennzeichen, das für einen anderen reserviert gewesen sei, durch Täuschung der Angestellten des Landratsamts erhalten zu haben.

2. Nach (erfolgloser) Aufforderung zur „Umkennzeichnung“ des Fahrzeugs und Anhörung des Klägers ordnete das Landratsamt als Zulassungsstelle mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 14. März 2013 an, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … vorzuführen und die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) sowie die Kennzeichenschilder der Zulassungsbehörde vorzulegen (Nr. 1.). Für den Fall, dass der Anordnung nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids Folge geleistet werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00- EUR angedroht (Nr. 2.).

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Sohn des Klägers gegenüber der Zulassungsstelle wahrheitswidrig angegeben habe, dass das von ihm gewünschte Kennzeichen … vorher von seinem Onkel aus … reserviert worden sei. Die Mitarbeiterin der Zulassungsstelle habe das Kennzeichen dann gutgläubig für das Fahrzeug des Klägers vergeben.

Rechtliche Grundlage der getroffenen Anordnungen sei § 8 Abs. 2 FZV. Das Landratsamt sei nicht gewillt, dem Kläger das durch eine Täuschungshandlung seines Sohnes erlangte Kennzeichen, das für einen Dritten reserviert gewesen sei, zu belassen. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Buchstaben-Zahlen-Kombination bestehe nicht. Dies gelte insbesondere dann, wenn das Kennzeichen von einer anderen Person reserviert worden sei. Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens werde deshalb die Vorführung des Fahrzeugs und die Vorlage der Zulassungsbescheinigungen und Kennzeichenschilder zum Zwecke der Änderung der Erkennungsnummer von Amts wegen angeordnet. Das Interesse des Klägers, das zugeteilte Kennzeichen behalten zu dürfen, wiege „klar schwächer“ als das Interesse desjenigen, der das Kennzeichen reserviert habe, dieses zugeteilt zu bekommen, zumal es ein „fatales Signal“ wäre, wenn eine vorsätzliche Täuschung folgenlos bliebe. Ergänzend überstrahle auch das Interesse der Allgemeinheit an einem ehrlichen Verhalten von Antragstellern bei Behörden grundsätzlich das Interesse des Halters. Eine vorsätzliche Täuschungshandlung begründe kein schutzwürdiges Vertrauen. Eine hier vorzunehmende Änderung der Erkennungsnummer von Amts wegen habe auch hinsichtlich ihrer Außenwirkung über den konkreten Adressaten hinaus das klare Signal, dass die Zulassungsbehörde des Landratsamts nicht gewillt sei, den gegenwärtigen Zustand zu dulden.

3. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamts … vom 14. März 2013 aufzuheben.

Der Sohn des Klägers habe gegenüber dem Landratsamt zu keiner Zeit unwahre Angaben gemacht, somit das gewünschte Kennzeichen auch nicht erschlichen. Es werde auch mit Nichtwissen bestritten, dass der Beigeladene, den weder der Kläger noch dessen Sohn kenne, das Kennzeichen für sich wirksam habe reservieren lassen. Der Sohn des Klägers sei vom Landratsamt auch nicht auf eine bestehende Reservierung hingewiesen worden. Vielmehr habe wohl das Landratsamt einen Fehler gemacht. Im Übrigen habe der Klägerbevollmächtigte erfahren, dass es sich beim Beigeladenen um eine Person handeln solle, die eine Vielzahl von Kennzeichen, die mit Fußballvereinen in der … in Verbindung gebracht werden könnten, laufend für sich reserviere. Offenbar betreibe der Beigeladene eine Art „Vorratshaltung“. Es sei auch bekannt, dass reservierten Kennzeichen gegen Bezahlung einer „Ablöse“ an Dritte weitergeben würden, möglicherweise auch um ein (Gebraucht-) Fahrzeug verkaufen zu können. Ein solches Verhalten müsse nicht auch noch behördlicherseits geschützt und gefördert werden.

4. Für den Beklagten beantragt das Landratsamt …, die Klage abzuweisen.

Das streitige Kennzeichen, das der Beigeladene bereits am 3. November 2012 für sich (bis zum 15. November 2014) habe reservieren lassen, habe der Kläger auf Grund falscher Angaben seines Sohnes erlangt.

5. Der mit Beschluss vom 11. Juli 2013 am Verfahren beteiligte Beigeladene stellt keinen Antrag. Er hält jedoch die Klage für unbegründet, da er rechtmäßigerweise und wirksam das Kennzeichen für sich reserviert gehabt habe. Außerdem weist er darauf hin, dass er keineswegs eine „Vorratshaltung“ von Wunschkennzeichen betreibe, was im Übrigen auch nicht rechtswidrig sei.

6. In der mündlichen Verhandlung am 12. November 2013 wurde die Beschäftige des Landratsamts (F. Z.), die dem klägerischen Fahrzeug das streitgegenständliche Kennzeichen zugeteilt hatte als Zeugin einvernommen. Der ebenfalls als Zeuge geladene Sohn des Klägers ist nicht zur Verhandlung erschienen. Der Bevollmächtigte des Klägers, der dessen Sohn als Zeuge benannt hatte, verzichtete auf dessen Einvernahme. Wegen der Aussagen der einvernommenen Zeugin sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, sein Fahrzeug bei der Zulassungsstelle des Landratsamts zur „Umkennzeichnung“ vorzuführen und die Zulassungsbescheinigungen sowie Kennzeichenschilder vorzulegen und ob diese Verpflichtung ggf. mit Mitteln des Verwaltungszwangs (Zwangsgeld) durchgesetzt werden darf. Dagegen hat das Verwaltungsgericht nicht darüber zu entscheiden, ob der Beigeladene einen Rechtsanspruch auf Zuteilung des von ihm reservierten Wunschkennzeichens hat.

Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig (1.) aber unbegründet (2.).

1. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen auch im Hinblick auf § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – was insoweit allenfalls diskussionswürdig erscheint – keine Bedenken. Nach dieser Vorschrift ist für eine Anfechtungsklage nur klagebefugt, wer geltend machen kann, durch den streitgegenständlichen Verwaltungsakt möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Nachdem der Kläger einen an ihn adressierten Verwaltungsakt bekämpft, der von ihm ein positives Handeln (Vorführung seines Fahrzeugs usw.) fordert, somit belastend wirkt, ergibt sich aus dem zumindest durch das Auffanggrundrecht des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) begründeten umfassenden Schutz seiner Freiheitssphäre die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Darüber hinaus ist außerdem an das durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof in der landesverfassungsrechtlichen Grundrechtsnorm der Art. 118 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV) verortete Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu denken, das dem Kläger ebenfalls eine Klagebefugnis verleiht.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der angefochtene Bescheid vom 14. März 2013 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in eigenen Rechten i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt.

2.1 Rechtsgrundlage der Anordnung in Nr. 1 des Bescheids ist § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr – Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (BGBl I 2011, 139), in der seit dem 1. November 2012 gültigen Fassung. Danach kann die Zulassungsbehörde ein zugeteiltes Kennzeichen von Amts wegen oder auf Antrag ändern und hierzu die Vorführung des Fahrzeugs anordnen. Im Hinblick auf diese spezielle (bundesrechtliche) Befugnisnorm kommen daneben die allgemeinen (landesrechtlichen) Befugnisnormen in Art. 48 bzw. 49 BayVwVfG nicht (mehr) zur Anwendung.

Sowohl die Änderung eines Kennzeichens als auch die Anordnung der Vorführung stellen jeweils einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) dar.

2.1.1 In formeller Hinsicht bestehen gegen die Anordnung keine Bedenken. Das Landratsamt … war als Zulassungsbehörde nach § 46 Abs. 1 und 2 FZV, § 14 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl 1998, 1025), zuletzt geändert mit Verordnung vom 26. September 2013 (GVBl 2013, 624), und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zum Erlass der Anordnung zuständig. Das Landratsamt hat den Kläger auch mit Schreiben vom 19. Februar 2013 vor Erlass des Bescheids nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ordnungsgemäß angehört. Weiter hat die Behörde die getroffene Entscheidung, vor allem was die Ermessensausübung betrifft, ausreichend im Sinne des Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG begründet.

2.1.2 Die Anordnung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig; insbesondere kann die behördliche Ermessensausübung nicht beanstandet werden.

a) Inhalt der Verfügung ist nicht nur die Verpflichtung des Klägers, sein Fahrzeug vorzuführen und die Fahrzeugbescheinigungen sowie die Kennzeichenschilder vorzulegen, sondern auch die Änderung des Kennzeichens von Amts wegen. Letzteres geht zwar expressis verbis nicht aus dem Wortlaut der Nr. 1. des Entscheidungssatzes, wohl aber aus dem Betreff und der Begründung des Bescheids hervor. Der Regelungsinhalt eines Verwaltungsaktes muss sich nicht zwingend vollständig aus seinem „Tenor“ ergeben. Vielmehr kann zur Ermittlung des objektiven Erklärungswerts der ganze Bescheid, insbesondere dessen Begründung, herangezogen werden (zum Ganzen vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, Rn. 5ff, 12 zu § 37). Im Betreff heißt es: „Anordnung der Vorführung … sowie Änderung der Erkennungsnummer von Amts wegen…“. In der Begründung wird ausgeführt, dass „Die Verfügung der Vorführung und Änderung der Erkennungsnummer von Amts wegen“ angemessen sei; weiter wird dargelegt, dass „eine hier vorzunehmende Änderung der Erkennungsnummer von Amts wegen…“ das „Signal“ vermittle, dass der gegenwärtige Zustand nicht hingenommen werde. Aus diesen Formulierungen geht für jeden Adressaten zweifelsfrei erkennbar hervor (vgl. §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), dass auch das zugeteilte Kennzeichen von Amts wegen geändert wird. Dass die Zulassungsstelle im Bescheid ein neues Kennzeichen konkret (noch) nicht benannt hat, steht dem nicht entgegen. Dies mag dem Umstand geschuldet sein, dass dem Kläger nach erfolgter Vorführung des Fahrzeugs und Vorlage der Fahrzeugbescheinigungen und der Kennzeichenschilder noch die Möglichkeit eingeräumt werden soll, ein (noch verfügbares) Wunschkennzeichen zugeteilt zu bekommen.

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b) § 8 Abs. 3 FZV normiert ausdrücklich keine tatbestandlichen Voraussetzungen für die Änderung eines Kennzeichens. Die Anordnung der Vorführung des Kraftfahrzeugs setzt allerdings die Änderung des Kennzeichens voraus; wie aus der Formulierung „hierzu“ hervorgeht, darf ein Fahrzeughalter nach der genannten Vorschrift nur zum Zweck des Vollzugs der Kennzeichenänderung zur Vorführung seines Fahrzeugs verpflichtet werden.

Das der Zulassungsbehörde in Bezug auf die Kennzeichenänderung eingeräumte Ermessen hat sich mangels konkret normierter tatbestandlichen Voraussetzungen lediglich an Sinn und Zweck der Regelungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, insbesondere der Bestimmungen über die Zuteilung von Kennzeichen für Kraftfahrzeuge in § 8 Abs. 1 bis 2 FZV und weiter an allgemeingültigen Rechtsgrundsätzen, vor allem dem Willkürverbot und dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Die Behörde hat dabei eine Abwägung ihres Interesses an einer „Umkennzeichnung“ gegen die Interessen des Klägers am Behaltendürfen des streitigen Kennzeichens vorzunehmen.

Nach § 114 Satz 1 VwGO unterliegen behördliche Ermessensentscheidungen einer nur beschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das Verwaltungsgericht darf sein Ermessen nicht an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen, sondern hat nur die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung zu prüfen, d.h. ob die Behörde sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung gehalten hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.

c) Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung geht das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass das Kennzeichen … für den Beigeladenen für die Zeit vom 3. November 2012 bis zum 15. November 2014 elektronisch als „reserviert“ erfasst war und der Sohn des Klägers am 13. Januar 2013 gegenüber der Zeugin Z. unter Vorlage einer vom Kläger ausgestellten Vollmacht das betreffende Fahrzeug ummeldete. Dabei äußerte der Sohn des Klägers den Wunsch, das genannte Kennzeichen als sog. „Wunschkennzeichen“ zugeteilt zu bekommen, das auf seinen Namen reserviert sei. Auf die im elektronischen System vermerkte Reservierung für S. (Beigeladener) angesprochen, erklärte der Sohn des Klägers – auch auf Nachfrage – mehrmals wahrheitswidrig, dass S. sein Onkel sei und die Zuteilung des Kennzeichens an sich bzw. seinen Vater schon in Ordnung gehe. Die Zeugin Z. teilte dann das Kennzeichen zu, ohne nach einer weiteren Vollmacht zu fragen.

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts auf Grund des gesamten Ergebnisses des Verfahrens, insbesondere der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme fest. Die Kammer hat auch nicht ansatzweise Grund zur Annahme, dass die einvernommene Zeugin Z. unzutreffende Angaben gemacht hat. Das Fernbleiben des Sohns des Klägers, der von der Klägerseite benannt und auf deren Anregung als Zeuge geladen worden war, und der Verzicht der Klägerseite auf Einvernahme, sprechen nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Z., sondern legen im Gegenteil den Schluss nahe, dass der von der Zeugin geschilderte Sachverhalt vollumfänglich der Wahrheit entspricht.

Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheids ergibt, hat das Landratsamt diesen Sachverhalt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht; es ist somit bei seiner Ermessensentscheidung von einer zutreffenden und umfassenden tatsächlichen Entscheidungsbasis ausgegangen.

d) Soweit das Landratsamt in der Begründung seiner Anordnung ausführt, dass die Zuteilung des Kennzeichens an den Kläger „unkorrekt“ war und nicht hätte erfolgen dürfen, kann dieser ermessenstragende Gesichtspunkt nicht beanstandet werden.

Zwar dürfte der Zuteilung kein zwingendes rechtliches Hindernis, das zu deren Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit geführt hätte, entgegen stehen, denn eine Rechtsnorm, die es verbietet, ein reserviertes Kennzeichen einer anderen Person bzw. dessen Kraftfahrzeug als sog. „Wunschkennzeichen“ zuzuteilen, ist nicht ersichtlich. Insgesamt sind weder die Zuteilung von „Wunschkennzeichen“ noch die Möglichkeit einer (allgemeinen) Kennzeichenreservierung normativ geregelt (von der Kennzeichenreservierung für ein vorübergehend außer Betrieb gesetztes Fahrzeug nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FZV abgesehen, was hier jedoch nicht einschlägig ist). Lediglich die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) (BGBl. I 2011, 101), derzeit in der Fassung vom 10. Januar 2013, enthält Gebührentatbestände für die Zuteilung von Wunschkennzeichen in bestimmten Fällen. Dies schließt es jedoch nicht aus, eine allgemeine Kennzeichen(vor)reservierung rechtmäßiger Weise zu praktizieren, was jedenfalls bei bayerischen Zulassungsbehörden regelmäßig der Fall ist.

Ob derjenige, zu dessen Gunsten ein Wunschkennzeichen reserviert ist, im Einzelfall dann tatsächlich einen Rechtsanspruch hat, das Wunschkennzeichen bei Abruf zugeteilt zu bekommen, kann hier offen bleiben. Dies dürfte (wohl) nur dann der Fall sein, wenn die Reservierung so ausgestaltet ist, dass sie den Anforderungen einer Zusicherung i.S.d. Art. 38 As. 1 BayVwVfG entspricht. Ob dies vorliegend zutraf bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, denn es entspricht der nachvollziehbaren und an sich selbstverständlichen Verwaltungspraxis der Zulassungsbehörden des Beklagten, ein reserviertes Wunschkennzeichen nur dem vorgemerkten Fahrzeughalter und nur mit dessen Zustimmung einem Dritten zuzuteilen. Dass dies auch beim Landratsamt … (interne) Weisungslage war, ergibt sich auch aus den Angaben der einvernommenen Zeugin, die eingeräumt hat, dass sie sich eine Vollmacht des Beigeladenen hätte vorlegen lassen müssen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus nachvollziehbar und richtig, wenn in der Bescheidsbegründung als ermessenstragender Gesichtspunkt ausgeführt wird, dass die Kennzeichenzuteilung an den Kläger unkorrekt war und nicht hätte erfolgen dürfen. Eine sachfremde oder unzutreffende Ermessenserwägung liegt insoweit nicht vor.

e) Weiter kann rechtlich auch nicht beanstandet werden, dass sich das Landratsamt bei seiner Ermessensbetätigung entscheidend hat davon leiten lassen, dass der Sohn des Klägers die Sachbearbeiterin getäuscht hat.

Dass der Sohn des Klägers gegenüber der Zeugin Z. vorsätzlich die Unwahrheit hinsichtlich seiner (nicht bestehenden) verwandtschaftlichen Beziehung zum Beigeladenen und Berechtigung, von der Reservierung Gebrauch zu machen, gesagt hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Dieses Fehlverhalten seines Sohnes muss sich auch der Kläger als Vollmachtgeber und Vertretener nach § 166 Abs. 1 BGB analog zurechnen lassen. Dass eine solche Täuschung der Behörde ein im vorliegenden Zusammenhang relevanter Gesichtspunkt sein kann, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung.

Somit ist auch hier ein Ermessensfehlgebrauch nicht erkennbar.

Insoweit entlastet es den Kläger nicht, sich die Zeugin Z. als etwas leichtgläubig geriert und dem Sohn des Klägers Glauben geschenkt hat, ohne eine Vollmacht oder Zustimmungserklärung des Beigeladenen zu verlangen. Ebenso kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Zeugin seinem Sohn gegenüber den Namen des Beigeladenen genannt hat. Selbst wenn die Zeugin dadurch unzulässigerweise personenbezogene Daten preisgegeben hätte, was das Gericht ausdrücklich offen lässt, wären allenfalls Interessen des Beigeladenen, keinesfalls jedoch Interessen des Klägers beeinträchtigt worden.

f) Auch hinsichtlich der angeordneten Rechtsfolgen (Änderung des Kennzeichens von Amts wegen, Verpflichtung zur Vorführung des Fahrzeugs und Vorlage der Fahrzeugbescheinigungen und Kennzeichenschilder) sind Ermessensfehler nicht erkennbar. Die Anordnung ist nicht willkürlich und jedenfalls auch verhältnismäßig.

Die Befugnis zur Anordnung der Vorführung umfasst auch die Befugnis, die Vorlage der Fahrzeugbescheinigungen und der Kennzeichenschilder zu verlangen. Denn diese Maßnahmen sind erforderlich, um den Zweck der Vorführung – den Vollzug der Kennzeichenänderung – erreichen zu können.

g) Schließlich ist die getroffene Maßnahme auch nicht deshalb rechtswidrig, weil in der Begründung des Bescheids als Rechtsgrundlage § 8 Abs. 2 FZV (und nicht Abs. 3 der Vorschrift) genannt ist. Insoweit handelt es sich entweder um einen Schreibfehler oder um die Zitierung der (entsprechenden und inhaltsgleichen) Befugnisnorm nach der bis zum 31. Oktober 2012 gültigen Fassung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

2.2 Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids des Landratsamts ist ebenfalls rechtens. Sie beruht auf Art. 29, 31, und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG).

Als das mildeste aller Zwangsmittel ist das angedrohte Zwangsgeld als solches jedenfalls angemessen im Sinne des Art. 29 Abs. 3 VwZVG. Gegen die Höhe des Zwangsgelds bestehen keine Bedenken (Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Nachdem das Gesetz einen Rahmen von 15,00 EUR bis zu 50.000,00 EUR vorgibt, kann der Betrag von 100,00 EUR, der sich im untersten Bereich des Zwangsgeldrahmens bewegt, nicht beanstandet werden. Ein Verstoß gegen den mit Verfassungsrang ausgestalteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht erkennbar, zumal das Zwangsgeld ein Beugemittel darstellt, das den Pflichtigen zur Erfüllung der betreffenden Pflicht veranlassen soll. Ein Zwangsgeld kann deshalb nach der Intention des Gesetzes für den Pflichtigen auch durchaus „spürbar“ sein, soll es seine Funktion erfüllen. Nachdem die festgesetzte Höhe im unteren Bereich des gesetzlich Zulässigen liegt, bedurfte es insoweit auch keiner weitergehenden besonderen Begründung. Gegen die zur Erfüllung der angeordneten Verpflichtung gesetzte Frist von fünf Werktagen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Anordnung (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) bestehen ebenfalls keine Bedenken.

2.3 Schließlich ist auch die Kostenentscheidung im Ausgangsbescheid – sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach – rechtmäßig (Art. 1, 2, 6 Abs. 1, Art. 9 Kostengesetz [KG]). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die sich die Kammer zu Eigen macht, Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

3. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 As. 1 VwGO abzuweisen.

Da der Beigeladene keinen (Klageabweisungs-) Antrag gestellt, sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, den unterlegenen Kläger mit den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu belasten (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Beigeladene kann deshalb die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht erstattet verlangen, sondern hat diese selbst zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine rechtliche Grundlage in § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG).

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