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Wunschkennzeichenreservierung und Gebühren

Verwaltungsgericht Saarlouis

Az.: 10 K 241/08

Urteil vom 18.03.2009


Leitsätze:

1. Beantragt der Halter die Vergabe des vorreservierten bisherigen Kennzeichens eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges für die Zulassung eines anderen Fahrzeuges, handelt es sich um ein Wunschkennzeichen i.S.d. Gebührennummer 230 Satz 2 GebOStr.
2. Der dabei entstehende Verwaltungsaufwand einerseits sowie der wirtschaftliche Nutzen für den Halter andererseits rechtfertigen die Erhebung der in Gebührennummer 230 Satz 2 GebOStr. festgesetzten Gebühr.


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung der sog. Wunschkennzeichengebühr in Höhe von 10,20 Euro.^

Am 19.03.2007 meldete der Kläger sein altes Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … – … … beim Beklagten ab. Dieses Kennzeichen ließ er sich vorreservieren und entrichtete hierfür eine Gebühr in Höhe von 2,60 Euro. Am 20.03.2007 meldete er ein anderes Fahrzeug an, für welches die vorreservierte Erkennungsnummer verwendet wurde. Der Kläger entrichtete hierfür die ihm vom Beklagten in Rechnung gestellte Gebühr für die Erteilung eines Wunschkennzeichens (nachfolgend kurz: Wunschkennzeichengebühr) in Höhe von 10,20 Euro.

Mit Schreiben vom 22.03.2007 verlangte der Kläger vom Beklagten die Rückzahlung der Wunschkennzeichengebühr. Bei Stilllegung seines alten Pkws am 19.03.2007 sei er darauf hingewiesen worden, dass bei Wiederverwendung der Kennzeichennummer lediglich eine Gebühr für die Vorreservierung anfiele. Von einer Wunschkennzeichengebühr sei ihm nichts gesagt worden. Deshalb halte er diese Gebühr für nicht gerechtfertigt und er erwarte die Erstattung. Ergänzend wies der Kläger mit Schreiben vom 22.04.2007 darauf hin, eine doppelte Gebühr für die Vorreservierung und für ein Wunschkennzeichen sei ein Widerspruch in sich. Die Zuteilung eines Wunschkennzeichens habe er nicht verlangt.

Mit Schreiben vom 30.04.2007 legte der Beklagte dem Kläger die Verfahrensweise bei Abmeldung, Neuanmeldung und Vergabe der Wunschkennzeichen dar. Danach würden seit dem 01.03.2007 Fahrzeuge nicht mehr „vorübergehend stillgelegt“, sondern abgemeldet. Dies bedeute, dass das Fahrzeug aus dem Zulassungsverfahren ausscheide und das Kennzeichen sofort für ein anderes Fahrzeug oder auch einen anderen Fahrzeughalter zur Verfügung stehe. Um dem ursprünglichen Fahrzeughalter Gelegenheit zu geben, dieses Kennzeichen für sich selbst zu verwenden, könne das Kennzeichen bei der Abmeldung wieder reserviert werden. Dadurch sei es ihm auch möglich, Kosten für neue Kennzeichen zu sparen. Üblicherweise sei es bei den Zulassungsbehörden so, dass grundsätzlich die Wunschkennzeichengebühr sowohl für das gleiche Fahrzeug als auch für ein anderes Fahrzeug erhoben werde. Im Gegensatz zu anderen Zulassungsbehörden habe sich der Landkreis St. Wendel entschlossen, auf die Wunschkennzeichengebühr nur dann zu verzichten, wenn das Kennzeichen für das gleiche Fahrzeug, für das es ehemals ausgegeben worden sei, wieder verwendet werde. Da im Fall des Klägers das Kennzeichen am 20.03.2008 für ein anderes Fahrzeug ausgegeben worden sei, sei die Wunschkennzeichengebühr fällig. Ob die Mitarbeiterin dies so genau dargelegt habe, könne nicht mehr nachvollzogen werden; in jedem Fall sei die Erhebung der Gebühr gerechtfertigt und begründet.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 02.07.2007 an seinem Begehren festhielt, führte der Beklagte mit Schreiben vom 09.07.2007 weiter aus, der Kläger habe zugestimmt, dass das Kennzeichen für das Folgefahrzeug verwandt werden solle. Bei der Vielzahl der täglich zu bearbeitenden Fahrzeugzulassungen könne nicht mehr nachvollzogen werden, ob der Kläger darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass zusätzlich eine Gebühr für ein Wunschkennzeichen berechnet werde, wenn das auf seinen Namen reservierte Kennzeichen dann tatsächlich bei der Fahrzeugzulassung zugeteilt werde. Die Gebühr sei nach der bundesweit üblichen Verfahrensweise festgesetzt worden. Die Reservierung des alten Kennzeichens und die anschließende Zuteilung, die nicht zwingend unmittelbar daran anschließe, seien verwaltungsrechtlich gesehen zwei getrennte Vorgänge, die deshalb gebührenrechtlich getrennt seien. Diese Tatsache werde auch in der Gebührenordnung unter Nummer 230 berücksichtigt. Eine Definition des Wunschkennzeichens sei in der Gebührenordnung nicht vorhanden. Die Gebühr werde üblicherweise dann erhoben, wenn von der automatisch im Programm vorgegebenen Serie abgewichen werde. Die Sachbearbeiterin an Schalter 5 habe mit Sicherheit von der Vorreservierung keine Kenntnis gehabt. Der Kläger müsse daher auf irgendeine Art und Weise darauf aufmerksam gemacht haben, sei es durch Vorlage der alten Kennzeichen oder durch den Hinweis auf die Vorreservierung. Weiter wies der Beklagte in dem Schreiben darauf hin, dass er die vorangegangenen Schreiben als Widerspruch werte, dem er nicht abhelfe, und er die Angelegenheit daher dem Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung vorlege.

Mit Schreiben vom 17.07.2007 erklärte sich der Kläger mit dieser Verfahrensweise ausdrücklich einverstanden.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13.02.2007 ergangenen Widerspruchsbescheid – dem Kläger zugestellt am 16.02.2008 – wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei als Anfechtungswiderspruch verbunden mit einem Vollzugsfolgenbeseitigungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Kläger habe sein vorreserviertes Kennzeichen gewählt. Der formlos ergangene Verwaltungsakt sei rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Geltendmachung der Gebühr sei § 4 GebOStr i.V.m. Nr. 230 der Anlage zur GebOStr. Nach Nr. 230 dieser Anlage sei eine Gebühr von 2,60 Euro für die Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern (sog. Vorreservierung) an den Fahrzeughalter zu erheben. Nach dem Wortlaut der Vorschrift erhöhe sich diese Gebühr im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro. Eine gesetzliche Definition des Begriffes „Wunschkennzeichen“ finde sich nicht. Jedoch ergebe sich aus § 23 Abs. 2 Satz 3 StVZO, dass die Erkennungsnummer nach Ermessen der Zulassungsbehörde im Rahmen der Anlage 2 zu der StVZO bestimmt werde. Die Anlage 2 räume ihrerseits wiederum der Zulassungsbehörde Ermessen ein, inwieweit sie Erkennungsnummern den jeweiligen Haltern zuteile. Hiermit habe der Gesetzgeber den Zulassungsbehörden die Möglichkeit eingeräumt, auf Wünsche der Halter betreffend die inhaltliche Gestaltung ihrer Kennzeichen in bestimmtem Umfange einzugehen. Bis zu dieser Gesetzesänderung habe zwingend das Kennzeichen ausgegeben werden müssen, das das im Zulassungsbereich verwendete Computerprogramm vorgesehen habe. Ein Wunschkennzeichen sei demnach jedes Kennzeichen, das von der fortlaufenden Reihenfolge, wie es das bei der Zulassungsstelle verwendete Programm vorsehe, abweiche. Im Ergebnis sei daher unbeachtlich, ob der Fahrzeughalter eine bestimmte (neue) Buchstaben-Ziffern-Kombination oder sein bisher verwendetes (altes) Kennzeichen wünsche. Denknotwendig sei das alte Kennzeichen dann das Wunschkennzeichen. Maßgeblich sei immer die Abweichung von der Programmvorgabe. Der Kläger sei auch Kostenschuldner im Sinne des § 4 GebOStr, da er durch sein Begehren, ihm das für ihn vorreservierte Kennzeichen zuzuteilen, die kostenpflichtige Amtshandlung veranlasst habe. Entgegen seiner Auffassung sei die Erhebung einer Gebühr für die Vorreservierung und einer Gebühr für die Zuteilung des Kennzeichens kein Widerspruch in sich, da die Vorreservierung als Leistung der Verwaltung zu sehen sei, die von der eigentlichen Leistung (Zuteilung des Wunschkennzeichens) unabhängig sei. Die Vorreservierung diene nämlich der Sicherstellung der Ermöglichung der Zuteilung des begehrten Kennzeichens. Ohne Vorreservierung sei es möglich, dass dieses bereits vergeben worden sei. Die Behauptung des Klägers, eine Mitarbeiterin der Zulassungsstelle habe ihm eine falsche Auskunft gegeben, habe trotz eingehender Bemühungen des Amtsleiters keine Bestätigung gefunden. Weitergehende Ermittlungen seien im Hinblick auf die unstrittig erbrachten Leistungen des Landrats und den Umstand, dass es sich bei der Vorreservierung und der Ausgabe des Wunschkennzeichens um ein täglich mehrfach praktiziertes Alltagsgeschäft handele und eine fehlerhafte Auskunft insoweit sehr unwahrscheinlich sei, unangemessen erschienen.

Mit am 11.03.2008 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Sowohl bei der Abmeldung des Pkws am 19.03.2007 als auch bei der Anmeldung des anderen Fahrzeugs am 20.03.2007 sei seitens der Bediensteten des Beklagten von einer besonders anfallenden Gebühr für ein Wunschkennzeichen keine Rede gewesen. Erst auf der Einzahlungsgebührenquittung sei eine Gebühr für ein Wunschkennzeichen ausgewiesen gewesen. In der maßgeblichen Gebührenordnung sei eine Definition oder eine Rechtsgrundlage für ein Wunschkennzeichen nicht vorhanden. Das Kennzeichen … – … … sei bereits im Jahre 1999 aus dem Programm entnommen worden. Durch die Vorwegzuteilung sei ihm das Kennzeichen konkret schon am 19.03.2007 für eine Gebühr von 2,60 Euro zugeteilt worden. Damit sei die Verwaltungshandlung abgegolten worden. Weitere Recherchen bei der Zuteilung des vorreservierten Kennzeichens, die er begehrt habe, seien daher nicht notwendig gewesen. Das Kennzeichen … – … … habe auch nicht neu konzipiert werden müssen, da er schon Vorbesitzer gewesen sei. Es stamme aus dem PC-Programm von 1999 und sei aufgrund der Vorwegzuteilung zur Abrufung bereitgehalten worden. Die Regelung in Nummer 230 der Gebührenordnung könne nur für ein beantragtes Wunschkennzeichen zur Anwendung kommen, da in diesem Fall ein Mehraufwand für die Verwaltung zweifelsfrei erkennbar sei. In diesem Falle liege ein Wunsch des Fahrzeughalters auf eine spezielle Buchstaben- bzw. Zahlen-Kombination vor, dem dann seitens der Behörde Rechnung getragen werde. Hiervon könne in seinem Falle keine Rede sein.

Im Weiteren rügt der Kläger die Befangenheit des Kreisrechtsausschusses. Dieser sei in seiner Gesamtheit in der mündlichen Verhandlung mit einer vorgefassten Meinung gegen ihn aufgetreten. Die Parteinahme des Ausschusses für die Position des Leiters der Zulassungsstelle sei offensichtlich bis zur Unerträglichkeit gewesen. Die von ihm benannte Zeugin sei in den Schreiben des Beklagten mit keiner Silbe erwähnt worden. Dies benachteilige ihn in seinen gesetzlich verbürgten Rechten und spiegele zudem das Rechtsverständnis des Ausschusses wider. Da der Kreisrechtsausschuss wie auch die Kfz-Zulassungsstelle zum Beklagten gehörten, sei eine Interessenkollision gegeben, die sich auch in der mündlichen Verhandlung am 13.02.2008 bestätigt habe. Nach Beendigung der mündlichen Verhandlung seien er und seine Ehefrau aus dem Saal gebeten worden, damit der Kreisrechtsausschuss in die Beratung eintreten könne. Der Bedienstete der Zulassungsstelle habe dagegen den Sitzungssaal nicht mit ihnen verlassen und sei damit bei der Beratung über den Widerspruch anwesend gewesen, es sei denn, er habe den Sitzungssaal vorher durch eine Hintertür verlassen.

Der Kläger beantragt,

die Gebührenforderung des Beklagten vom 20.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2008 in Bezug auf die Wunschkennzeichengebühr in Höhe von 10,20 Euro aufzuheben und ihm den Betrag von 10,20 Euro zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, er halte an seiner Auffassung fest, dass ein Wunschkennzeichen dann anzunehmen sei, wenn von der in dem von der Zulassungsstelle verwendeten Computer-Programm vorgegebenen Kennzeichen-Serie abgewichen werde. Die Auslegung der Nummer 230 der Anlage zur GebOSt im Lichte des § 3 VwKostG bestärke diese Sichtweise. Danach seien die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehe. Ein Mehr an Verwaltungsaufwand entstehe bei Wahl des vorreservierten Kennzeichens. Die klassische Vergabe eines Kennzeichens bei Zulassung eines Kraftfahrzeuges erfolge auf PC-Tastendruck bei der Zulassungsstelle, wobei dann das durch das PC-Zulassungsprogramm ausgewiesene Kennzeichen ausgegeben werde. Die Vergabe eines klassischen Wunschkennzeichens erfordere hingegen Recherchen im verwendeten PC-Zulassungsprogramm, ob das gewünschte Kennzeichen verfügbar oder bereits vergeben sei. Die Vergabe eines vorreservierten Kennzeichens, wie im Fall des Klägers, erfordere im Vergleich mit der klassischen Vergabe eines Kennzeichens einen Mehraufwand, da zunächst die Vorreservierung zu prüfen sei und dem Antragsteller gerade kein Kennzeichen auf Tastendruck zugeteilt werde. Die Vergabe des vorreservierten Kennzeichens sei sicherlich mit weniger Aufwand als mit der Vergabe eines klassischen Wunschkennzeichens verbunden. Der Verordnungsgeber habe jedoch insoweit keine Unterscheidung mehr vorgenommen, was im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG unter maßgeblicher Berücksichtigung des Gewichts der Unterschiede zwischen den Fallgruppen in Anbetracht einer Gebühr in Höhe von 10,20 Euro nicht zu bestanden sei. Im Übrigen sei die Erhebung eines festen Satzes typisch für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr.

Die Behauptung des Klägers, nicht auf die Gebühr für die Zuteilung des Wunschkennzeichens hingewiesen worden zu sein, sei unbeachtlich, da das öffentliche Recht eine solche Hinweispflicht nicht kenne. Die Gebührenerhebung sei vielmehr gesetzlich geregelt und knüpfe gemäß den §§ 4 Abs. 1 GebOSt, 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG an die jeweilige Veranlassung der Amtshandlung an. Die Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung bemesse sich im Übrigen an dem verfassungsmäßigen Vertrauensschutz. Insoweit sei jedoch kein Verstoß gegeben, da schon der Umfang der Anlage zur GebOSt zeige, dass niemand davon ausgehen könne, im Massengeschäft der Kraftfahrzeugzulassung gebe es ein Verwaltungshandeln „umsonst“.

Soweit der Kläger eine Befangenheit des Kreisrechtsausschusses geltend mache, sei ihm nachdrücklich zu widersprechen. Die Zuständigkeit des Kreisrechtsausschusses eines Landkreises, über Bescheide der eigenen Behörde zu entscheiden, ergebe sich aus § 8 Abs. 1 Ziffer 2 b AGVwGO. Allein der Umstand, dass der Kreisrechtsausschuss des Landkreises St. Wendel als Teil der Behörde „Landrat des Landkreises St. Wendel“ über Bescheide dieser Behörde entscheide, könne eine Befangenheit seiner Mitglieder nicht begründen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss sei dem Kläger dargelegt worden, wann aus Sicht des Ausschusses ein Wunschkennzeichen anzunehmen sei. Da der Kläger seine Ansicht bereits umfänglich im Ausgangsverfahren vorgetragen habe, sei er insoweit in der Tat auf eine Meinung des Ausschusses getroffen. Stichhaltige Argumente, die diese Meinung erschüttert hätten, habe der Kläger nicht vorgetragen. Der Kreisrechtsausschuss berate seine Entscheidung im Übrigen niemals in Anwesenheit eines Beteiligten.

Durch Beschluss vom 11.11.2008 lehnte die Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 68 Abs. 1 Satz 1, 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO verbunden mit einem Vollzugsfolgenbeseitigungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 20.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2008 ist in Bezug auf die Wunschkennzeichengebühr in Höhe von 10,20 Euro rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daraus folgt zugleich, dass diesem kein Anspruch aus § 21 Abs. 1 VwKostG auf Rückzahlung des Betrages in Höhe von 10,20 Euro zusteht.

Zunächst sind der formlos ergangene Ausgangsbescheid vom 20.03.2007 sowie der Widerspruchsbescheid vom 13.02.2008 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist der Widerspruchsbescheid verfahrenfehlerfrei zustandegekommen. Der Kläger dringt mit seiner Rüge der Besorgnis der Befangenheit des Kreisrechtsausschusses nicht durch.

Allein der Umstand, dass die Zulassungsstelle und der Kreisrechtsausschuss zu den Untergliederungen bzw. Entscheidungsorganen des Beklagten gehören, vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es der Wille des Gesetzgebers ist, dass der Kreisrechtsausschuss über Widersprüche gegen Bescheide des Landkreises entscheidet (§ 73 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 b AGVwGO). Die Besorgnis der Befangenheit lässt sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers herleiten, dass der Kreisrechtsausschuss in der mündlichen Verhandlung ihm mit einer vorgefassten Meinung begegnet sei. Es ist nämlich nichts dafür erkennbar, dass der Kreisrechtsausschuss diese – ausweislich der nachvollziehbaren Angaben des Beklagten auf der Grundlage des umfänglichen schriftsätzlichen Vortrags des Klägers gebildete – Meinung aufgrund unsachlicher Erwägungen erlangt oder hieran ungeachtet besserer Erkenntnisse in der mündlichen Verhandlung festgehalten hat. Soweit der Kläger eine Besorgnis der Befangenheit weiter damit begründen will, dass die von ihm benannte Zeugin A. vom Kreisrechtsausschuss nicht gehört worden war, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil die in das Wissen der Zeugin gestellten Tatsachen aus Sicht des Kreisrechtsausschusses für die Entscheidung nicht erheblich waren. Schließlich ist eine Besorgnis der Befangenheit auch nicht deshalb gegeben, weil nach der Behauptung des Klägers nach Schluss der mündlichen Verhandlung der Vertreter der Straßenverkehrsbehörde im Sitzungssaal geblieben sei. Dieses Vorbringen allein lässt nicht bereits den Schluss darauf zu, dass der Vertreter der Ausgangsbehörde entgegen § 16 AGVwGO bei der Beratung und Entscheidung des Kreisrechtsausschusses zugegen gewesen sein sollte.

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Greifen demnach die verfahrensrechtlichen Bedenken des Klägers gegen das Zustandekommen des Widerspruchsbescheides nicht durch, bleibt seine Klage auch nach Maßgabe der materiell-rechtlichen Überprüfung der Gebührenerhebung ohne Erfolg.

Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 20.03.2007 erhobene und vom Kläger bereits entrichtete Wunschkennzeichengebühr in Höhe von 10,20 Euro ist § 6 a Abs. 1 bis 4 StVG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOStr sowie Gebührennummer 230 der zur GebOStr ergangenen Anlage. Nach Gebührennummer 230 ist für die Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern eine Gebühr je Erkennungsnummer von 2,60 Euro zu erheben, die sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro erhöht.

Vorliegend hat der Kläger am 19.03.2007 sein altes Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … – … … gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 FZV außer Betrieb gesetzt. Mit Inkrafttreten der FZV am 01.03.2007 wurden die bisherigen Möglichkeiten der vorübergehenden Stilllegung und der endgültigen Außerbetriebsetzung durch das jetzt als einziges verfügbare Verfahren der Außerbetriebsetzung ersetzt.

Vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 14 FZV, Rdnr. 3

Um zu gewährleisten, dass das bisherige amtliche Kennzeichen, dem Wunsch des Klägers entsprechend, für die beabsichtigte Zulassung eines anderen Fahrzeuges wieder an ihn vergeben werden konnte und nicht mit der Außerbetriebsetzung sofort wieder für eine anderweitige Zulassung frei wurde, ließ sich der Kläger das Kennzeichen vorreservieren. Bei dieser „Vorreservierung“ (vgl. die entsprechende Bezeichnung in der behördlichen Einzahlquittung vom 19.03.2007, Bl. 4 GA) handelt es sich offensichtlich nicht um eine – dort ausdrücklich so bezeichnete – Reservierung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 FZV. Denn nach dieser Vorschrift kann das befristet reservierte Kennzeichen nur für die Wiederzulassung des außer Betrieb gesetzten, nicht aber für ein anderes Fahrzeug verwendet werden. Wenn der Halter das bisherige Kennzeichen eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges für die Zulassung eines anderen Fahrzeuges verwenden will, muss er von der Reservierung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FZV absehen und ein Wunschkennzeichen nach allgemeinen Regeln beantragen.

Vgl. Hentschel/König/Dauer, wie vor, Rdnr. 6

In rechtlicher Hinsicht unterliegt es keinen Bedenken, diese „Vorreservierung“ des Kennzeichens … – … … als nach Gebührennummer 230 Satz 1 gebührenpflichtige Vorwegzuteilung der Erkennungsnummer anzusehen. Diese Gebührenerhebung über 2,60 EUR ficht der Kläger auch nicht an.

Am 20.03.2007 hat der Kläger bei der Zulassungsstelle des Beklagten ein anderes Fahrzeug angemeldet und dabei die Zuteilung des für ihn vorreservierten Kennzeichens … – … … beantragt und erhalten. Es ist nicht zu beanstanden, in diesem Vorgang die Zuteilung eines nach Gebührennummer 230 Satz 2 gebührenpflichtigen Wunschkennzeichens zu sehen.

Bei der Zuteilung von Kennzeichen gemäß § 8 FZV steht die Auswahl der Erkennungsnummern im Ermessen der Zulassungsbehörde. Der Halter hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Buchstaben- oder Zahlenfolge bzw. entsprechende Kombination. Nach den in der mündlichen Verhandlung ergänzten und keinen Richtigkeitszweifeln unterliegenden Darlegungen des Beklagten erfolgt die Zuteilung von Kennzeichen bei der Anmeldung von Fahrzeugen in seinem Geschäftsbereich regelmäßig durch ein automatisiertes Verfahren, bei dem durch ein von der Zulassungsstelle verwendetes Computerprogramm nach Eingabe des Kürzels NZ (für Neuzulassung) ein Kennzeichen auf der Bildschirmmaske ausgewiesen wird, das dann dem Halter zugeteilt wird. Ausgehend hiervon ist der Standpunkt des Beklagten im Grundsatz überzeugend, dass ein – gesetzlich nicht näher definiertes – Wunschkennzeichen im Sinne der Gebührennummer 230 ein solches Kennzeichen ist, das abweichend von der in dem von der Zulassungsstelle verwendeten Computerprogramm vorgegebenen Serie zugeteilt wird. Ein Wunschkennzeichen in diesem Sinne ist danach nicht nur dann gegeben, wenn dem Halter ein Kennzeichen mit einer von ihm gewünschten neuen Buchstaben- und Zahlenfolge zugeteilt wird, sondern auch dann, wenn dem Wunsch des Halters auf Vergabe seines bisher für ein anderes Fahrzeug verwendeten, für ihn vorreservierten Kennzeichens Rechnung getragen wird. Denn auch in letztem Fall wird nicht das Kennzeichen zugeteilt, das nach dem Computerprogramm eigentlich zu vergeben wäre.

Vgl. Hentschel/König/Dauer, wie vor, § 14 Rdnr. 6, wonach der Halter, der das bisherige Kennzeichen eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges für die Zulassung eines anderen Fahrzeuges verwenden will, ein Wunschkennzeichen nach allgemeinen Regeln beantragen muss.

Handelt es sich demnach bei dem dem Kläger bei der Anmeldung des Folgefahrzeugs zugeteilten Kennzeichen um ein Wunschkennzeichen im Sinne der Gebührennummer 230, ist auch die festgesetzte Gebühr rechtlich nicht zu beanstanden.

Gemäß § 6 a Abs. 2 Satz 2 StVG sind Gebührensätze so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen – ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Damit ist das Kostendeckungsprinzip die Grundlage der Gebührenfestsetzung auch für Wunschkennzeichen, eine Art „Luxusgebühr“ für die Zuteilung von Wunschkennzeichen ist ausgeschlossen.

Vgl. Würkner, Kfz – Wunschkennzeichen als zusätzliche Einnahmequelle der Verwaltung?, NJW 1991, 2816 ff

Vorliegend war die Zuteilung des vorreservierten Kennzeichens an den Kläger mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden. Der Kläger hat nämlich die Anmeldung des Folgefahrzeugs nicht zugleich mit der Außerbetriebsetzung des Altfahrzeugs vorgenommen, vielmehr ist die Anmeldung am darauf folgenden Tag an einem anderen Schalter der Zulassungsstelle erfolgt. Aus den vorgerichtlichen Schreiben des Klägers vom 22.03.2007 und 02.07.2007 ergibt sich, dass die Außerbetriebsetzung an Schalter 10 und die Anmeldung an Schalter 5 erfolgt sind.

Es liegt auf der Hand, dass der mit der Anmeldung befasste Sachbearbeiter über die tags zuvor andernorts bei der Außerbetriebssetzung erfolgte Vorreservierung des Kennzeichens nicht im Bilde war und daher bei der Anmeldung überprüfen musste, ob das vom Kläger gewünschte Kennzeichen … – … … tatsächlich für diesen vorreserviert war. Hierzu hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass das angegebene vorreservierte Kennzeichen in das System eingegeben wird und die dann auf der Bildschirmmaske erscheinenden Halterangaben daraufhin überprüft werden, ob sie mit den Daten der die Zulassung beantragenden Person, die nicht notwendigerweise auch die Vorreservierung vorgenommen haben muss, übereinstimmen; ist indes dem Anmeldenden das für ihn vorreservierte Kennzeichen nicht bekannt, kann die Suche nach dem Kennzeichen auch über eine Namenssuche bzw. das Geburtsdatum erfolgen. Demgegenüber wird nach den Darlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bei einer normalen Neuzulassung eines Fahrzeugs, wie bereits dargelegt, lediglich das Kürzel NZ eingegeben, worauf dann – quasi auf Tastendruck – ein vorbelegtes Kennzeichen aus der im Computerprogramm vorgehaltenen „Liste“ erscheint und ausgegeben wird. Auch bei der Wiederzulassung des Altfahrzeugs (§ 14 Abs. 2 FZV), bei der das bisherige Kennzeichen für das außer Betrieb gesetzte Fahrzeug wieder verwendet wird und für die in Gebührennummer 221.6 ein eigener Gebührentatbestand festgelegt ist, erscheinen nach den Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Regel nach der Eingabe des entsprechenden Kürzels alle bereits vorhandenen Daten sofort auf dem Bildschirm. Daher ist mit der Zuteilung von vorreservierten Kennzeichen jedenfalls in der vorliegend gegebenen Fallkonstellation ein Verwaltungsaufwand verbunden, der sowohl über den im Normalfall bei der automatisierten Zuteilung von Kennzeichen benötigten personellen und sächlichen Aufwand als auch über den bei der Wiederzulassung des Altfahrzeugs zu beachtenden Verwaltungsaufwand hinausgeht und daher gerade im Vergleich zu diesen beiden Fallgruppen die in Gebührennummer 230 angeordnete Gebührenerhebung zu rechtfertigen vermag. Zwar mag der für die Zuteilung eines vorreservierten Kennzeichens benötigte Verwaltungsaufwand möglicherweise geringer sein als der Personal- und Sachaufwand, der bei der Vergabe eines Wunschkennzeichens mit einer bestimmten neuen Buchstaben- und Zahlenfolge betrieben wird. Der Verordnungsgeber war aber gerade im Hinblick darauf, dass dieser Unterschied im Verwaltungsaufwand je nach Verfügbarkeit des gewünschten neuen Kennzeichens differiert und es nach der Gebührennummer 230 bei der Vergabe von Wunschkennzeichen lediglich um eine Gebühr in Höhe von 10,20 EUR geht, nicht verpflichtet, die Höhe der festzusetzenden Gebühr jeweils nach den unterschiedlichen „Fallgruppen“ der Wunschkennzeichen weiter auszudifferenzieren. Dies gilt umso mehr, als gerade die Zuteilung des vorreservierten Kennzeichens für den Halter nicht nur „ideell“ von Nutzen ist, weil er ein bestimmtes, nämlich das bisherige Kennzeichen wieder zugeteilt erhält, sondern darüber hinaus dem Halter auch erhebliche, die besagte Gebühr deutlich übersteigende Kosten für die Anfertigung neuer Kennzeichen erspart. Demzufolge gewinnt für die Bemessung der Gebühr für die Zuteilung eines vorreservierten Kennzeichens gerade auch der Aspekt des wirtschaftlichen Nutzens für den Gebührenschuldner maßgebliche Bedeutung. Von daher kann auch gerade nicht festgestellt werden, dass die Gebührenbemessung zu einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Gebühr und dem Wert der Leistung für den Empfänger, mithin zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips führt. Es kann nämlich schlechterdings nicht davon ausgegangen werden, dass die geringe Gebühr von 10,20 Euro in einem groben Missverhältnis zum Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand und dem aufgezeigten, damit verbundenen Aufwand steht,

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.04.2003, 6 C 5.02, NVwZ 2003, 1385 ff., zitiert nach juris

zumal es sich zugleich um eine begünstigende Amtshandlung handelt, bei der es nach § 6 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StVG dem Gebührenverordnungsgeber überlassen ist, deren Wert und Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen zu berücksichtigen. Angesichts des aufgezeigten Nutzens der Vergabe von Wunschkennzeichen erscheint dessen Berücksichtigung in der pauschalierten Gebühr neben dem Verwaltungsaufwand ohne weiteres angemessen. Bei dieser Sachlage ist die nach der Gebührennummer 230 zu entrichtende Wunschkennzeichengebühr von 10,20 EUR auch im Fall der Zuteilung des vorreservierten Kennzeichens dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Auch die (sonstigen) Einwendungen des Klägers vermögen nicht zu überzeugen.

Soweit der Kläger ins Feld führt, dass die Erhebung einer Gebühr für die Vorreservierung und einer Gebühr für die Zuteilung dieses Kennzeichens ein Widerspruch in sich sei, verkennt er, dass die Vorreservierung des Kennzeichens und dessen Zuteilung zwei getrennte und voneinander unabhängige Verwaltungsvorgänge sind und nach der Gebührennummer 230 beide Gebühren erhoben werden können. Hinzu kommt, dass der Gebührenschuldner nicht zwingend von der von ihm getätigten Vorreservierung Gebrauch machen muss.

Ebenso wenig verfängt seine Argumentation, bei der Außerbetriebsetzung und Anmeldung sei von einer besonderen Gebühr für ein Wunschkennzeichen keine Rede gewesen, diese sei erst auf der Einzahlungsquittung ausgewiesen worden. Insoweit wird übersehen, dass die Gebührenpflicht nicht an Hinweise der Behörde, sondern an die Veranlassung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen anknüpft (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOStr). Abgesehen davon ist die Behörde nicht verpflichtet, den Fahrzeughalter vor der Amtshandlung von sich aus auf die bei der Außerbetriebssetzung bzw. Anmeldung von Fahrzeugen anfallenden Gebühren hinzuweisen. Ob etwas anderes gilt, wenn der Halter ausdrücklich nach den anfallenden Gebühren fragt, braucht fallbezogen nicht entschieden zu werden, da der mitgeteilte Sachverhalt hierfür nichts hergibt.

Nach alledem ist die Heranziehung des Klägers zur Zahlung der Gebühr für die von ihm – im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOStr – veranlasste Zuteilung des Wunschkennzeichens zu Recht erfolgt. Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtmäßig, ein Erstattungsanspruch besteht nicht.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist gemäß den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 10,20 EUR festgesetzt.

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