Skip to content

Wurzeln vom Nachbargrundstück – Beseitigungsanspruch

LG Hamburg, Az.: 321 S 24/14, Urteil vom 16.12.2015

Nachbarrechtlicher Anspruch auf Beseitigung von Kiefernwurzeln

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 05.02.2014, Az. 531 C 241/13, teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, auf ihre Kosten die unter dem Weg um den Teich bis an die Teichfolie in das Grundstück der Kläger hineingewachsenen Wurzeln ihrer Kiefern beseitigen zu lassen, soweit sie gegen die Teichfolie stoßen, und die Wegpflasterung richten und wieder herrichten zu lassen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten als Nachbarn über den Efeubewuchs an 5 auf dem Grundstück der Beklagten an der Grundstücksgrenze wachsenden Kiefern sowie deren Wurzelüberwuchs.

Die Parteien sind Eigentümer der benachbarten Grundstücke H. XX a und H. XX in H.-R.. An der Grundstücksgrenze wachsen auf dem Grundstück der Beklagten 5 ca. 8-10 m hohe Kiefern, zwischen deren Stämmen die Beklagten mindestens einen Draht als Kletterhilfe für den an den Stämmen wachsenden Efeu gespannt haben. Auf dem klägerischen Grundstück befindet sich nahe der Grundstücksgrenze ein Gartenteich, um den zur Grundstücksgrenze hin ein gepflasterter Weg verläuft. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Wurzeln vom Nachbargrundstück - Beseitigungsanspruch
Symbolfoto: Von littlenySTOCK /Shutterstock.com

In erster Instanz haben die Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. den Efeubewuchs auf der Grundstücksgrenze bis auf eine Höhe von 1 m über dem Palisadenzaun der Kläger zurückzuschneiden, 2. den in das Grundstück der Kläger hineinragenden Überhang des Efeubewuchses derart zu beschneiden, dass dieser mit dem Palisadenzaun abschließt, hilfsweise zu dulden, dass die Kläger den Rückschnitt gem. Ziffer 1 und 2 selber durchführen oder durchführen lassen und die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichten, die mit dem Rückschnitt verbundenen Kosten zu tragen, 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verpflichten, auf ihre Kosten den auf dem Grundstück der Kläger befindlichen gepflasterten Weg um den dort angelegten Teich richten zu lassen, insbesondere die Bodenwellen zu beseitigen.

Das Amtsgericht hat nach Durchführung eines Ortstermin am 18.12.2013 mit Urteil vom 05.02.2014, Az. 531 C 241/13, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Efeubewuchs der Fichten führe nach den Feststellungen im Ortstermin zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks und sei daher hinzunehmen, § 1004 Abs. 2 BGB. Gleiches gelte für die nur marginalen Unebenheiten der Pflasterung, von denen keine Stolpergefahr ausgehe. Die Mutmaßung der Kläger, dass durch die Wurzeln der Fichten Weg und Teichfolie gefährdet seien, sei nicht durch Tatsachenvortrag belegt, weshalb der angebotene Sachverständigenbeweis nicht zu erheben sei. Ein Anspruch aus § 823 BGB komme bereits mangels Verschulden der Beklagten nicht in Betracht.

Gegen dieses ihnen am 11.02.2014 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 07.03.2015 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 07.04.2015 eingegangenem Schriftsatz vom 03.04.2015 begründet. Sie führen aus, das Amtsgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, die im Widerspruch zu den Erörterungen im Ortstermin stehe. Jedenfalls hätte das Gericht den angebotenen Sachverständigenbeweis erheben müssen. Die Wurzeln der Kiefern, von denen sie nach teilweiser Freilegung Fotos (Anlagen K 8 a bis c) vorlegen, drückten nicht nur die Pflasterung des Weges hoch, sondern auch gegen die Teichfolie, die zu reißen drohe, was zur Zerstörung des Teichbiotops führen würde. Im Übrigen wiederholen und vertiefen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Kläger haben zunächst ihre erstinstanzlichen Anträge wiederholt, nach teilweiser Klagänderung mit Schriftsatz vom 15.07.2015 beantragen sie nunmehr,

das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese zum Geschäftszeichen 531 C 241/13 vom 05.02.2014 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. den Efeubewuchs an den Bäumen auf der Grundstücksgrenze zwischen den beiden nachbarschaftlichen Grundstücken bis auf eine Höhe von 1 m über den Palisadenzaun der Kläger zurückzuschneiden,

2. den in das Grundstück der Kläger hineinragenden Überhang des Efeubewuchses derart zu beschneiden, dass dieser mit dem Palisadenzaun abschließt, hilfsweise zu dulden, dass die Kläger den Rückschnitt gem. Ziffer 1 und 2 des Antrages selber durchführen oder durchführen lassen und die Beklagten als Gesamtschuldner die mit dem Rückschnitt verbundenen Kosten tragen,

3. auf ihre Kosten die unter dem Weg um den Teich bis an die Teichfolie in das Grundstück der Kläger hineingewachsenen Wurzeln ihrer Kiefern beseitigen zu lassen, die Wegpflasterung richten und wieder herrichten zu lassen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Das Gericht habe nach Augenscheinseinnahme zutreffende Feststellungen getroffen. Gleichwohl hätten sie ohne Präjudiz Ende März einen Pflegeschnitt des Efeus durchgeführt und würden dies auch künftig weiter tun.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 12.01.2015 nebst mündlicher Anhörung des Sachverständigen und Augenscheinseinnahme. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen B. vom 01.07.2015 sowie das Protokoll des Ortstermins vom 06.11.2015.

II.

Die zulässige Berufung hat im tenorierten Umfang Erfolg.

Die Kläger haben als Eigentümer des Grundstücks H. XX a gegen die Beklagten als Eigentümern des Nachbargrundstücks H. XX mit 5 darauf an der Grundstücksgrenze wachsenden Kiefern einen Anspruch sowohl auf Beseitigung der in ihr Grundstück hineingewachsenen Kiefernwurzeln, soweit diese gegen die Teichfolie stoßen und diese zu beschädigen drohen, als auch auf Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Pflasterung des um den Teich verlaufenden Weges, die durch die Wurzeln teilweise hochgedrückt wurde, §§ 1004 Abs. 1, 910 Abs. 1 BGB.

Das Landgericht hat der Entscheidung den von den Klägern zuletzt angekündigten Antrag zu 3) gemäß Schriftsatz vom 15.07.2015 zugrunde zu legen. Die in der neuen Antragstellung liegende Klageänderung ist sachdienlich, um einen weiteren, sonst im Hinblick auf die Feststellungen des Sachverständigen zu erwartenden Rechtsstreit zu vermeiden und den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen. Der Tatsachenstoff entspricht dem ohnehin der Entscheidung zugrunde zu legenden, § 533 ZPO.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass durch die in das klägerische Grundstück hineinwachsenden Wurzeln der Kiefern der Beklagten nicht nur die Pflasterung des Weges teilweise hochgedrückt wurden, sondern die Wurzeln auch bereits so weit gegen die Folie des auf dem klägerischen Grundstück angelegten Gartenteichs drücken, dass eine Beschädigung der Folie konkret bevorsteht. Der Sachverständige B. gelangt in seinem überzeugend und nachvollziehbar begründeten Gutachten zu dem Ergebnis, dass ursächlich für die festgestellten Beeinträchtigungen nicht – wie die Beklagten behaupten – Wurzeln des klägerischen Pflanzenbewuchses sind, sondern dass es sich bei den gegen Teichfolie und Pflasterung drückenden Wurzeln um diejenigen der Kiefern auf dem Grundstück der Beklagten handelt. Der Sachverständige hat plausibel erläutert, dass bereits anhand des Erscheinungsbildes der Wurzeln sowie der Wuchsrichtung eindeutig festzustellen war, dass es sich um die Wurzeln der Kiefern handelt, ohne dass es einer DNA-Untersuchung bedurfte. Dem sind die Beklagten auch im Rahmen der Anhörung nicht mehr entgegengetreten.

Der Überwuchs der von den Beklagten entlang der Grundstücksgrenze gepflanzten Kiefern beeinträchtigt mit seinen vom Sachverständigen festgestellten Auswirkungen auf die Teichanlage und den gepflasterten Weg nicht nur die Benutzung des Grundstücks der Kläger, § 910 Abs. 2 BGB, es liegt auch eine Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB vor, für die die Beklagten verantwortlich sind. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den fünf Kiefern um eine vorgeschriebene Ausgleichspflanzung handelte, denn auch in diesem Fall besteht der Abwehranspruch gem. § 910 BGB, zumal auch nach dem Vortrag der Beklagten lediglich die Anzahl, nicht aber die Positionierung der Pflanzen unmittelbar an der Grundstücksgrenze vorgegeben war, ohne die es zu den streitgegenständlichen Beeinträchtigungen nicht kommen würde.

Eine Duldungspflicht der Kläger i.S.d. § 1004 Abs. 2 BGB besteht nicht. Es handelt sich, wie oben dargelegt, nicht um eine hinzunehmende Beeinträchtigung i.S.d. § 910 Abs. 2 BGB. Die geforderten Maßnahmen sind auch nicht unmöglich. Der Sachverständige B. hat vielmehr im Rahmen seiner Anhörung im Einzelnen dargelegt, dass ein Kappen der Kiefernwurzeln dort, wo sie an die Teichfolie stoßen, bei fachgerechter Ausführung – anders als ein Kappen an der Grundstücksgrenze oder vor dem Weg – keine Gefahr für die Kiefern darstellt und darüber hinaus durch das Setzen einer Wurzelsperre auch künftige Beeinträchtigungen dauerhaft vermieden werden können. Dass ein Wiederherstellen der Pflasterung möglich ist, steht außer Frage. Auch der Rückgriff auf das nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis als Ausprägung von Treu und Glauben, § 242 BGB, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Pflicht zu wechselseitiger Rücksichtnahme im Rahmen des notwendigen Zusammenlebens von Grundstücksnachbarn führt vorliegend nicht dazu, dass die Kläger die bereits eingetretenen und konkret bevorstehenden Beeinträchtigungen ihres Eigentums und der Möglichkeiten zur Nutzung ihres Grundstücks hinzunehmen hätten. Die Ursache für die streitgegenständlichen Beeinträchtigungen wurde von den Beklagten durch die Anpflanzung der Kiefern in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze gesetzt. Dabei kann auch dahinstehen, ob es sich zum damaligen Zeitpunkt bei dem klägerischen Grundstück um eine unbebaute Waldfläche handelte. Im städtischen Bereich ist jedenfalls mit einer Erschließung zu rechnen, etwaige Nachteile aus der grenznahen Anpflanzung hoher Bäume und dem resultierenden Überwuchs gehen – auch wenn das Hamburgische Landesrecht insoweit keine Abstandsregelungen enthält – zu Lasten desjenigen, der sie vornimmt. Insoweit greift auch der von den Beklagten erhobene Mitverschuldenseinwand nicht durch. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Kläger ihre Teichanlage sehenden Auges der Gefahr durch die Kiefernwurzeln ausgesetzt hätten. Unstreitig hatten die Kiefern im Zeitpunkt der Errichtung der Teichanlage eine Höhe von maximal 2 m. Die Nutzung ihres Grundstücks zu diesem Zeitpunkt – über das geschehene Maß hinaus – auf mögliche künftige, zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht absehbare Beeinträchtigungen durch die Bepflanzung des Grundstücks der Beklagten auszurichten, würde die Anforderungen im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses überspannen. Vielmehr durften die Kläger ihre Teichanlage an der vorliegenden Stelle errichten, zumal diese auch nicht unmittelbar an das Grundstück der Beklagten angrenzt, sondern sich zwischen Teich, Weg und Grundstücksgrenze noch ein Beet als Pufferfläche befindet. Nach Abwägung der wechselseitigen Interessen unter Berücksichtigung der konkreten in Augenschein genommenen örtlichen Gegebenheiten steht den Klägern der mit dem Antrag zu 3) geltend gemachte Anspruch insoweit zu, als eine Beseitigung derjenigen Wurzeln begehrt werden kann, die an die Teichfolie stoßen und diese damit konkret in ihrer Unversehrtheit bedrohen. Ein weitergehender Anspruch auf Entfernung der gesamten in ihr Grundstück hineinwachsenden Wurzeln an der Grundstücksgrenze oder eine Kappung der Wurzeln vor der Wegpflasterung besteht demgegenüber nicht, da hierdurch der Bestand der Kiefern gefährdet würde. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.

Auch die darüber hinaus weitergehend geltend gemachten Ansprüche stehen den Klägern nicht zu. Dies führt zur teilweisen Zurückweisung der Berufung. Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf die begehrte Kürzung des Efeubewuchses, § 1004 Abs. 2 BGB. Das Gericht hat im Rahmen der Augenscheinseinannahme im Ortstermin festgestellt, dass der Efeubewuchs sich auf die Stämme konzentriert. Ein wandartiger massiver Bewuchs war nicht festzustellen, der Volumenverbreiterung gegenüber den reinen Baumstämmen ist so geringfügig, dass sie von den Klägern hinzunehmen ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.

Gleiches gilt für den in das klägerische Grundstück hineinragenden Überhang des Efeus. Zwar konnte das Gericht im Rahmen der Augenscheinseinnahme nicht feststellen, dass ein Rückschnitt – wie die Beklagten behaupten – erfolgt wäre. Jedoch ist die tatsächliche Beeinträchtigung des Eigentums am klägerischen Grundstück durch die überhängenden Ranken, die sich in erheblicher Höhe befinden, so geringfügig, dass ein Abwehranspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB nicht besteht. Das Recht der Kläger, den Überwuchs gem. § 910 Abs. 1 BGB selbst zu beseitigen, bleibt hiervon unberührt. Allerdings besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten durch die Beklagten, so dass die Klage auch mit dem Hilfsantrag zu Recht vom Amtsgericht abgewiesen wurde.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 ZPO.

Die Revision war nicht zu zuzulassen. Es handelt sich um eine Entscheidung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im konkreten Einzelfall, die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Wertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos