Das Laser- Messgerät Leivtec XV3 wird wegen unzulässigen Messwertabweichungen vorerst nicht mehr eingesetzt. Tausende Geblitze könnten jetzt straffrei ausgehen. Fehlerhafte Messungen mit dem Blitzer Leivtec XV3 sorgen für unzählig fehlerhafte Bußgeldbescheide, doch was bedeutet das jetzt für betroffene Autofahrer? Wurden Sie in letzter Zeit mit dem genannten Lasermessgerät von der Polizei geblitzt? Dann wenden Sie sich an unseren Experten für Vehrkehrsrecht.
Übersicht:
Hersteller muss Anfälligkeit für Messfehler einräumen
Nahezu jeden Tag wird auf Deutschlands Straßen von den Ordnungshütern die Geschwindigkeit der Verkehrsteilnehmer kontrolliert und mitunter auch mittels verschiedenster technischer Hilfsmittel gemessen.
![Radarkontrolle Polizei](https://b359508.smushcdn.com/359508/wp-content/uploads/2021/03/radarkontrolle-500x333.jpg.webp?lossy=1&strip=1&webp=1)
Für diejenigen Autofahrer, die sich zu schnell im Straßenverkehr bewegen und damit einen Geschwindigkeitsverstoß begehen, kann die Kontrolle seitens der Ordnungshüter sehr schnell sehr teuer oder sogar noch folgenreicher werden. Die Ordnungshüter, welche die Verkehrskontrollen durchführen, verlassen sich hierbei auf technische Hilfsmittel von Herstellern wie Leivtec und auch darauf, dass diese technischen Hilfsmittel auch ordnungsgemäß korrekt arbeiten. Gerade bei Leivtec kommt es jetzt jedoch zu Fehlern.
Leivtec XV3 Messfehler
Der Hersteller selbst musste einräumen, dass das Laser-Messgerät mit der Bezeichnung Leivtec-XV3 fehlerhafte Messungen durchführt und dementsprechend zukünftig auch erst einmal nicht mehr eingesetzt werden soll. Dies kann jedoch für vermeintliche Verkehrssünder, die in der jüngeren Vergangenheit einen „Blitzer“ erhalten haben, positive Konsequenzen nach sich ziehen. Der Gang zu einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kann sich als lohnenswert herausstellen und es bestehen gute Chancen, dass der vermeintliche Blitzer überhaupt keine Konsequenzen nach sich zieht.
Was ist überhaupt passiert?
Der Hersteller Leivtec, welcher sowohl die Polizei als auch die Ordnungsämter in Deutschland mit seinem Laser-Messgerät Leivtec-XV3 beliefert, hat kürzlich eben jenes Modell von der Polizei sowie auch den Ordnungsämtern wieder zurückgezogen. Der Grund hierfür ist die Möglichkeit, dass das Gerät unzulässige Messwertabweichungen aufweist. Im gesamten Bundesgebiet betrifft dies etliche hunderte Geräte, die sich sowohl bei der Polizei als auch bei den Ordnungsämtern im Einsatz befinden. Gänzlich unumstritten ist der Hersteller Leivtec ohnehin nicht, denn das Modell Leivtec-XV3 steht bereits seit längerer Zeit in der Kritik. Der Verdacht, dass dieses Laser-Messgerät hohe Fehlerauffälligkeiten zeigt, besteht bereits seit dem Jahr 2019. Aufgrund dieser Kritik unterzog der Hersteller das Modell einer genaueren Untersuchung seitens eines Sachverständigen, der die Fehlerauffälligkeiten letztlich bestätigte. Der Sachverständige von der DEKRA musste in den Untersuchungen feststellen, dass sogar Messwertunterschiede im Rahmen von 16 Km/h vorkamen.
Die maximal zulässigen Messwertabweichungen bewegen sich in einem Rahmen von – 3 bis + 3 Km/h.
Wie wurde getestet?
Für die Untersuchung seitens des DEKRA-Sachverständigen wurden zunächst zwei unterschiedliche Geräte des Herstellers Leivtec in einer identischen Situation zum Einsatz gebracht. Hierfür wurde letztlich ein einziges Fahrzeug genutzt. Das Testergebnis war jedoch sehr eindeutig, da es bei den Messungen enorm merkliche Unterschiede gab. Die Unterschiede bzw.
Fehler beliefen sich dabei auf
- Laserfehler, da das Fahrzeug sich im Hinblick auf die Messentfernung nicht permanent in dem Laserfokus befand
- Messfehler oberhalb der erlaubten Verkehrsfehlergrenze
Der Test wurde bereits vor einiger Zeit durchgeführt, sodass Leivtec im Jahr 2020 noch darauf reagieren konnte. Der Hersteller nahm Änderungen an der Auswertungsanweisung – auch als Betriebsanleitung bekannt – vor und verstärkte auch direkt die Auswertekriterien. Da jedoch zu diesem Zeitpunkt kein direkter Zusammenhang mit der Fahrzeugerfassung und den auftretenden Abweichungen hergestellt werden konnte verblieb das Laser-Messgerät zunächst weiter im Einsatz, sodass auch weiterhin Messfehler auftreten konnten.
Im Hinblick auf die Geschwindigkeitskontrollen im Straßenverkehr bedeutet dies jedoch, dass mögliche Messwerte im Rahmen von sogenannten „Blitzeraktionen“ keine zweifelsfreien Ergebnisse darstellen und dass vermeintliche Verkehrssünder etwaig gar keinen Verkehrsgeschwindigkeitsverstoß begangen haben.
Problematisch war bis jetzt jedoch der Umstand, dass das Laser-Messgerät Leivtec-XV3 bei dem PTB (Physikalisch-Technisches-Bundesamt) mit Sitz im niedersächsischen Braunschweig als Geschwindigkeitsmessgerät zugelassen wurde, sodass Einwände mit der Begründung der bekannten Geräteproblematik vor den zuständigen Gerichten kaum eine Chance auf einen Erfolg hatten. Als Ablehnungsbegründung wurde nur zu häufig der Hinweis gegeben, dass es sich bei dem Laser-Messgerät um ein sogenanntes standardisiertes System handelt, sodass es nicht die Aufgabe der jeweilig zuständigen Richter sei, die zweifelsfreie Messrichtigkeit zu überprüfen. Dementsprechend wurden die Beweisanträge, welche sich auf eben jene Fehler bezogen, auch in der gängigen Praxis zurückgewiesen.
Die aktuelle Situation stellt sich jetzt jedoch anders dar, da der Hersteller selbst die Fehlerhaftigkeit des Laser-Messgeräts durch den „Rückruf“ eingeräumt hat. Das PTB hat diesbezüglich auch bereits eine Stellungnahme veröffentlicht und unzulässigen Messabweichungen bestätigt.
Auch Leivtec selbst hat sich zu den aktuellen Vorgängen bereits mit einer Stellungnahme geäußert und die Polizei sowie auch die Ordnungsämter darum gebeten, zunächst erst einmal Abstand von Messungen mit dem Modell zu nehmen. Laut Ansicht von Leivtec ist diese Vorgehensweise aktuell alternativlos. Für unzählige Autofahrer, die sich aktuell mit einem ‚Blitzer‘ konfrontiert sehen und einen Bußgeldbescheid erwarten, bringt diese Stellungnahme seitens Leivtec jedoch Hoffnung mit sich. Es ist aktuell überaus lohnenswert, den Bußgeldbescheid auf Fehler überprüfen zu lassen und ggfls. rechtliche Schritte gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.
Auch wenn aktuell lediglich das Modell Leivtec-XV3 von der Fehlerhaftigkeit betroffen ist, so kann die Fehlerhaftigkeit der anderen Geräte nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Unabhängig davon, ob es sich dabei um ein mobiles Geschwindigkeitsmessgerät oder um einen fest installierten „Blitzer“ handelt, sind technische Fehler jetzt kein rechtliches „Tabu“ mehr. Dementsprechend sollten Autofahrer, die einen „Blitzer“ kassiert und einen Bußgeldbescheid erhalten haben, die entsprechenden rechtlichen Schritte nutzen und sich gegen den vermeintlich fehlerhaften Bußgeldbescheid zur Wehr setzen.
Auch wenn das Ordnungswidrigkeitenverfahren bereits rechtskräftig geworden ist, besteht eine Chance. Ein guter und erfahrener Rechtsanwalt wird auch bei Bußgelbescheiden, deren Bußgeldhöhe über 250 Euro liegt oder in welchen Fahrverbote gegen den Autofahrer ausgesprochen wurden, eine Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken können.
Dass rechtliche Schritte gegen fehlerhafte Bußgeldbescheide möglich sind dürfte jedem Menschen, der bereits einmal einen Bußgeldbescheid aufgrund eines Verkehrsverstoßes in den Händen hielt, sicherlich bekannt sein. Das Problem dabei ist lediglich, dass sich diese rechtlichen Schritte auf Fehler in dem Bußgeldbescheid an sich beziehen müssen. Die Bußgeldbescheide bieten zwar durchaus sehr viel Angriffsfläche für Fehler, allerdings werden diese Fehler von juristischen Laien eben nicht immer als solche erkannt. Hier sind bereits die erfahrenen Augen und auch das juristische Fachwissen eines engagierten und kompetenten Rechtsanwalts für Verkehrsrecht erforderlich, welche die besagten Fehler als solche erkennt und daraus ein Potenzial für rechtliche Schritte ableiten kann.
Sehr viele Menschen scheuen jedoch nur zu häufig den Gang zu einem Rechtsanwalt, um hier den erhaltenen Bußgeldbescheid überprüfen zu lassen. Der Grund hierfür liegt zumeist in der Angst vor den angeblich horrenden Kosten, die mit der rechtsanwaltlichen Beratung einhergehen sollen. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei können dazu jedoch nur sagen, dass es sich hierbei um einen weit verbreiteten Irrtum handelt. Vielmehr sollten diejenigen Personen, die einen Bußgeldbescheid erhalten haben und aufgrund dieses Bußgeldbescheides etwaig ein sehr hohes Bußgeld oder sogar ein Fahrverbot hinnehmen müssen, die Kosten für den Bußgeldbescheid einmal mit den Kosten für eine rechtsanwaltliche Beratung gegenrechnen.
Der finanzielle Aspekt ist hierbei nicht einmal das einzige Argument, welches für die rechtsanwaltliche Beratung im Zusammenhang mit einem Bußgeldbescheid spricht. Auch der Umstand, dass ein Fahrverbot drohen kann, ist ein guter Grund für eine rechtsanwaltliche Beratung. In der heutigen Zeit sind die meisten erwachsenen Menschen auf den Führerschein angewiesen, da das eigene Fahrzeug bei der Bewältigung der tagtäglichen Aufgaben eine wichtige Rolle einnimmt. Wenn das eigene Fahrzeug nunmehr für einen Zeitraum von einem Monat oder sogar länger nicht mehr genutzt werden kann, so bringt dies sowohl private als auch berufliche Schwierigkeiten mit sich. Diese Schwierigkeiten könnten jedoch aus dem Weg geräumt werden, wenn ein erfahrener und kompetenter Rechtsanwalt den Bußgeldbescheid überprüft. Kommt im Rahmen der Überprüfung heraus, dass der Bußgeldbescheid fehlerhaft ist, so werden selbstverständlich alle möglichen Schritte eingeleitet, um gegen den Bußgeldbescheid anzugehen. Die Chancen bei einem fehlerhaften Bußgeldbescheid stehen dabei erheblich besser, als es der vermeintliche Verkehrssünder glauben möchte.
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, so sollten Sie sich auf jeden Fall mit uns in Verbindung setzen. Unser Experte prüft Ihren Fall umgehend und meldet sich mit seiner Ersteinschätzung bei Ihnen. >>> Hier geht´s zum Bußgeld-Check!