Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum die 120.000-Euro-Klage für Baugerüstgestellung scheiterte
- Berufung erfolglos: Wann das OLG ohne Verhandlung entscheidet
- Zwangsvollstreckung: 110 % Sicherheitsleistung zur Abwendung nötig
- Prozessrisiko: Folgen des Schweigens auf gerichtliche Hinweisbeschlüsse
- Nebenforderungen: Wann vorgerichtliche Anwaltskosten entfallen
- OLG-Entscheidung: Warum Schweigen den Prozessverlust besiegelt
- Checkliste zur Beweissicherung für Bauunternehmer
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf die volle Standgebühr, wenn das Gerüst während Baupausen ungenutzt steht?
- Verliere ich meinen Prozess automatisch, wenn ich nicht auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss antworte?
- Muss ich die Sicherheitsleistung von 110 Prozent bar hinterlegen oder reicht eine Bankbürgschaft?
- Wie beweise ich die Standdauer des Gerüsts, wenn der Kunde den Bautagebuch-Einträgen widerspricht?
- Kann ich durch eine Berufungsrücknahme nach dem Hinweisbeschluss tatsächlich meine Gerichtskosten spürbar senken?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 U 12/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Köln
- Datum: 19.08.2024
- Aktenzeichen: 7 U 12/24
- Verfahren: Berufung gegen Klageabweisung
- Rechtsbereiche: Baurecht
- Streitwert: 120.405,32 Euro
- Relevant für: Gerüstbauer, Bauunternehmen
Das OLG Köln weist die Klage eines Gerüstbauers auf 120.000 Euro endgültig ab.
- Die Klägerin antwortete nicht auf die rechtlichen Hinweise des Gerichts.
- Das Gericht sah für den Fall vorab keine Aussicht auf Erfolg.
- Die Klägerin erhält die geforderte Summe von über 120.000 Euro nicht.
- Das Urteil aus der ersten Instanz bleibt somit gültig.
Warum die 120.000-Euro-Klage für Baugerüstgestellung scheiterte
Ein Unternehmen forderte von seinem Geschäftspartner die Bezahlung einer massiven Rechnung für ein bereitgestelltes Objekt. Das Oberlandesgericht Köln wies die entsprechende Berufung im August 2024 vollumfänglich zurück und bestätigte damit die vorherige Klageabweisung. Grundsätzlich ist Gegenstand eines solchen Zivilverfahrens häufig die weitreichende Forderung aus der Zurverfügungstellung von Baugeräten. Neben der eigentlichen Hauptforderung können streitende Parteien vor Gericht auch Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend machen.
Genau diese Konstellation musste das Oberlandesgericht Köln in dem aktuellen Streitfall klären.
Die fordernde Partei verlangte von dem abgemahnten Unternehmen die Zahlung von exakt 120.405,32 Euro. Diese stattliche Forderung bezog sich dabei primär auf die Bereitstellung eines Baugerüsts. Zusätzlich wurden noch Zinsen in einer Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Juli 2022 verlangt. Das bedeutet konkret: Da der Basiszinssatz von der Bundesbank festgelegt wird und sich ändern kann, dient er als variabler Maßstab für Verzugszinsen, wobei der Aufschlag von neun Prozentpunkten der gesetzliche Standard für Geschäfte zwischen Unternehmen ist.
Berufung erfolglos: Wann das OLG ohne Verhandlung entscheidet
Die rechtliche Kostenentscheidung für ein komplett erfolgloses Rechtsmittel richtet sich in Zivilverfahren nach den genauen Vorgaben des § 97 der Zivilprozessordnung. Die formelle Bestätigung einer erstinstanzlichen Klageabweisung durch die höheren Richter führt zwangsläufig zu einer Zurückweisung der Berufung.
Wie sich diese prozessuale Konsequenz in der Praxis auswirkt, zeigt der vorliegende Verlauf deutlich auf.
Niederlage in der ersten Instanz
Das Landgericht Köln hatte sich zuvor intensiv mit dem Sachverhalt befasst und die Klage bereits am 19. Dezember 2023 vollumfänglich abgewiesen. Dieses erstinstanzliche Urteil ist unter dem Aktenzeichen 27 O 104/22 dokumentiert.
Klarer Beschluss im Berufungsverfahren
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte diese erstinstanzliche Entscheidung nachdrücklich und wies die eingelegte Berufung komplett zurück. Aufgrund dieses deutlichen Ausgangs wurde das fordernde Unternehmen dazu verpflichtet, sämtliche Kosten für das Rechtsmittel zu tragen.
Zwangsvollstreckung: 110 % Sicherheitsleistung zur Abwendung nötig
Eine gerichtliche Entscheidung kann bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit gemäß dem § 522 Abs. 2 ZPO auch ohne eine mündliche Verhandlung durch einen schriftlichen Beschluss erfolgen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne eine Sicherheitsleistung richtet sich in solchen Fällen nach dem § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Abwendung von der drohenden Vollstreckung ist für die unterlegene Seite durch eine eigene Sicherheitsleistung gemäß dem § 711 ZPO möglich. Das bedeutet konkret: Die vorläufige Vollstreckbarkeit erlaubt es dem Gewinner, sein Geld bereits einzufordern, bevor das Urteil endgültig rechtskräftig ist. Die Sicherheitsleistung fungiert dabei als eine Art Pfand oder Kaution, um den Gegner vor finanziellen Schäden zu schützen, falls das Urteil später doch noch aufgehoben werden sollte.
Ein aktueller Gerichtsstreit aus dem Jahr 2024 veranschaulicht diesen formalen Ablauf präzise.
Vollstreckung und Sicherheitsleistungen
Der finale Beschluss von dem Oberlandesgericht Köln erging am 19. August 2024 unter dem Aktenzeichen 7 U 12/24. Die beteiligten Richter legten fest, dass eine Abwendung der Vollstreckung durch eine Sicherheit von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages möglich ist. Der Puffer von zehn Prozent dient dazu, auch auflaufende Zinsen und die Kosten für den Gerichtsvollzieher abzusichern, die während des Vollstreckungsverfahrens entstehen können. Die Entscheidung erfolgte am Ende ohne die ausdrückliche Bezeichnung von einem spezifischen Spruchkörper in dem schriftlichen Beschluss.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. – so das OLG Köln
Wenn Sie eine Zwangsvollstreckung aus einem erstinstanzlichen Urteil noch während des laufenden Berufungsverfahrens verhindern wollen, müssen Sie die Sicherheitsleistung von 110 Prozent aktiv erbringen. Beantragen Sie hierfür frühzeitig eine Prozessbürgschaft bei Ihrer Bank, um die nötige Liquidität für den Ernstfall sicherzustellen.

Prozessrisiko: Folgen des Schweigens auf gerichtliche Hinweisbeschlüsse
Das zuständige Gericht kann vor einer abschließenden Entscheidung nach dem § 522 ZPO zunächst einen förmlichen Hinweisbeschluss erteilen. Ein solcher Beschluss ist eine Art schriftliche Vorwarnung, in der das Gericht den Parteien mitteilt, warum es die Berufung für aussichtslos hält. Bleibt eine inhaltliche Stellungnahme von der betroffenen Partei auf diese gerichtlichen Hinweise aus, ist für den finalen Beschluss keine weitergehende Begründung mehr erforderlich.
Welche gravierenden Folgen das Schweigen einer Prozesspartei haben kann, illustriert die Kölner Akte besonders anschaulich.
Warnung durch das Gericht
Das Oberlandesgericht Köln erteilte dem erfolglosen Unternehmen am 19. Juni 2024 zunächst einen ausführlichen Hinweisbeschluss und schob am 21. Juni 2024 sogar noch einen ergänzenden Hinweis hinterher. Die Richter gewährten der Seite damit die rechtliche Möglichkeit zur äußeren Reaktion.
Ausbleibende Reaktion besiegelt das Ende
Die angeschriebene Partei gab zu diesen gerichtlichen Hinweisen überhaupt keine inhaltliche Stellungnahme ab. Das zuständige Gericht sah daher absolut keinen Anlass für eine über die vorherigen Hinweise hinausgehende Begründung der endgültigen Entscheidung.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 19.06.2024 und den ergänzenden Hinweis vom 21.06.2024 Bezug genommen. Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht mehr erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht. – so das OLG Köln
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel war hier die ausbleibende Reaktion auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss. Wenn ein Gericht signalisiert, dass eine Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 ZPO), ist dies die letzte Warnung. Wer in dieser Phase keine neuen, rechtlich erheblichen Argumente liefert oder Tatsachen vorträgt, die das Ersturteil erschüttern, verliert das Verfahren ohne mündliche Verhandlung. Für Betroffene bedeutet das: Ein solches Schreiben vom Gericht ist kein bloßer Zwischenstand, sondern das Signal für ein sofortiges Handeln.
Nebenforderungen: Wann vorgerichtliche Anwaltskosten entfallen
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten werden in Zivilprozessen oftmals als eine Nebenforderung zu dem eigentlichen Hauptanspruch geltend gemacht. Der juristische Zinssatz für solche finanziellen Nebenforderungen kann gesetzlich fünf Prozentpunkte über dem allgemeinen Basiszinssatz betragen.
Auch bei dieser finanziellen Detailfrage mussten die zuständigen Richter eine klare Linie ziehen.
Forderung der Anwaltsgebühren
Die Seite verlangte die Erstattung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von exakt 2.729,50 Euro. Diese zusätzlichen Kosten wurden nebst den Zinsen rückwirkend seit dem 3. August 2022 gegenüber dem Geschäftspartner vehement eingefordert.
Zahlungsantrag scheitert vollständig
Da das Kölner Gericht die Berufung insgesamt vollständig zurückwies, blieb zwangsläufig auch dieser letzte Zahlungsantrag in der Endabrechnung komplett erfolglos.
OLG-Entscheidung: Warum Schweigen den Prozessverlust besiegelt
Dieser Beschluss des Oberlandesgericht Köln verdeutlicht die harte Linie der Justiz bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit einer Berufung. Die Entscheidung hat Signalwirkung für alle ähnlichen Forderungsprozesse im Baugewerbe: Das OLG stellt klar, dass gerichtliche Hinweise nicht ignoriert werden dürfen. Für Sie bedeutet das eine Bindungswirkung dahingehend, dass ohne substantiierten neuen Vortrag in der zweiten Instanz keine mündliche Verhandlung mehr stattfindet. Ein substantiierter Vortrag verlangt dabei, dass Tatsachen nicht nur allgemein behauptet, sondern so konkret und detailliert beschrieben werden, dass das Gericht sie direkt prüfen oder durch Beweise bestätigen kann.
Stellen Sie in eigener Sache sicher, dass Sie bei Forderungsstreitigkeiten nicht auf eine langwierige Beweisaufnahme in der zweiten Instanz hoffen. Dokumentieren Sie jede Gerüststellung tagesgenau und reagieren Sie auf gerichtliche Fristen ohne Ausnahme sofort, um Ihre Rechte zu wahren.
Checkliste zur Beweissicherung für Bauunternehmer
Prüfen Sie sofort Ihre Dokumentation für die Gerüststellung: Liegen unterschriebene Abnahmeprotokolle oder Lieferscheine für die gesamte Standzeit vor? Falls Sie in einem Prozess einen Hinweisbeschluss des Gerichts nach § 522 ZPO erhalten, müssen Sie innerhalb der gesetzten Frist (meist zwei Wochen) mit neuen, rechtlich erheblichen Argumenten reagieren. Schweigen oder das bloße Wiederholen alter Argumente führt zum sofortigen, endgültigen Verlust des Prozesses.
Forderungen rechtssicher durchsetzen? Jetzt Prozessrisiken minimieren
Hohe Streitwerte im Baurecht erfordern eine lückenlose Dokumentation und eine sofortige Reaktion auf gerichtliche Hinweise nach der Zivilprozessordnung. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Erfolgsaussichten Ihrer Berufung und unterstützen Sie dabei, formelle Fehler oder versäumte Fristen zu vermeiden. Wir sichern Ihre Ansprüche strategisch ab und helfen Ihnen, unnötige Prozesskosten durch aussichtslose Rechtsmittel zu verhindern.
Experten Kommentar
Das völlige Schweigen auf einen gerichtlichen Hinweisbeschluss ist oft ein teurer taktischer Fehler. Viele Mandanten kapitulieren innerlich, wenn das Oberlandesgericht mangelnde Erfolgsaussichten signalisiert, und wollen keinen Cent mehr in das Verfahren investieren. Was dabei allerdings meist unbemerkt bleibt: Wer sein Rechtsmittel nach diesem Wink des Gerichts aktiv zurücknimmt, halbiert die anfallenden Gerichtsgebühren.
Wer stattdessen einfach den Kopf in den Sand steckt und die Richter formal entscheiden lässt, zahlt am Ende völlig unnötig drauf. Ich rate in derart aussichtslosen Lagen stets zum strategischen Rückzug durch eine offizielle Berufungsrücknahme. Auf diese Weise lässt sich der finanzielle Schaden nach einem verlorenen Prozess zumindest noch spürbar abfedern.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf die volle Standgebühr, wenn das Gerüst während Baupausen ungenutzt steht?
JA. Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf die volle Standgebühr für das Gerüst, da die vertraglich geschuldete Leistung primär in der Bereitstellung der Konstruktion und nicht in deren aktiven Nutzung liegt. Die bloße Verfügbarkeit des Objekts löst die vertragliche Zahlungspflicht aus.
Die rechtliche Grundlage für diesen Vergütungsanspruch ergibt sich daraus, dass der Gerüstbauer seine Hauptleistungspflicht bereits durch das Vorhalten des funktionsfähigen Gerüsts an der Baustelle vollständig erfüllt. Baupausen oder Verzögerungen im Arbeitsablauf fallen rechtlich in die Risikosphäre des Auftraggebers, da dieser für die Koordination der verschiedenen Gewerke auf seinem Bauvorhaben verantwortlich bleibt. Solange das Gerüst auf der Baustelle verbleibt und dem Kunden zur Verfügung steht, bleibt der Entgeltanspruch für die gesamte Standzeit bestehen. Eine Minderung der Gebühr wegen fehlender Nutzung durch Handwerker sieht das Gesetz ohne eine explizite vertragliche Sonderregelung nicht vor.
Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur möglich, wenn im Einzelvertrag oder den Geschäftsbedingungen ausdrücklich kostenfreie Stillstandszeiten oder Unterbrechungen vereinbart wurden. Ohne solche konkreten Absprachen schuldet der Auftraggeber die volle Vergütung für den gesamten Zeitraum der Bereitstellung.
Verliere ich meinen Prozess automatisch, wenn ich nicht auf den gerichtlichen Hinweisbeschluss antworte?
NEIN, ein automatischer Prozessverlust tritt rechtlich nicht unmittelbar ein, doch führt Schweigen auf einen gerichtlichen Hinweisbeschluss fast ausnahmslos zur Zurückweisung der Berufung. Das Gericht hat darin bereits detailliert dargelegt, warum es das Rechtsmittel für aussichtslos hält und eine weitere mündliche Verhandlung für entbehrlich erachtet.
Gemäß § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) dient ein solcher Hinweis als förmliche Vorwarnung vor einer beabsichtigten Zurückweisung des Rechtsmittels wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Wenn die betroffene Partei innerhalb der gesetzten Frist keine inhaltliche Stellungnahme abgibt, sieht das Gericht regelmäßig keinen Anlass, von seiner vorläufigen negativen Einschätzung abzurücken. In diesem Fall darf das Oberlandesgericht den Prozess ohne weitere Erörterung durch einen Beschluss beenden und muss dabei keine über den Hinweis hinausgehende Begründung mehr anfertigen. Ein bloßes Vertrauen darauf, dass die Richter den Sachverhalt der ersten Instanz ohne explizite Aufforderung nochmals zu Gunsten des Schweigenden bewerten, ist prozessual nicht vorgesehen.
Bestehen keine Aussichten auf eine erfolgreiche Anfechtung, bietet die Rücknahme der Berufung eine strategische Option zur Reduzierung der anfallenden Gerichtskosten. Durch diesen Schritt verringern sich die Gebühren von vier auf zwei Einheiten, was eine erhebliche finanzielle Ersparnis gegenüber einer förmlichen Zurückweisung durch das Gericht bedeutet.
Muss ich die Sicherheitsleistung von 110 Prozent bar hinterlegen oder reicht eine Bankbürgschaft?
NEIN, die Hinterlegung von Bargeld ist nicht zwingend erforderlich, da eine Bankbürgschaft als rechtlich gleichwertiges Mittel zur Absicherung anerkannt wird. **Eine Prozessbürgschaft Ihrer Hausbank reicht aus, um die Zwangsvollstreckung effektiv abzuwenden und Ihre unternehmerische Liquidität zu sichern.**
Die gesetzliche Grundlage hierfür bietet § 711 der Zivilprozessordnung, der dem Schuldner die Abwendung der Vollstreckung durch eine angemessene Sicherheitsleistung ausdrücklich gestattet. Die geforderten 110 Prozent decken dabei neben der Hauptforderung auch künftige Zinsen sowie die Kosten für den Gerichtsvollzieher während des gesamten Verfahrens ab. Eine Bankbürgschaft erfüllt diesen Schutzzweck rechtlich vollständig, sofern das Kreditinstitut dabei den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (direkte Inanspruchnahme der Bank) schriftlich erklärt. Durch diese Form der Besicherung bewahren Sie Ihre notwendigen liquiden Mittel, während das Urteil in der nächsten Instanz einer umfassenden rechtlichen Prüfung unterzogen wird. Zudem muss die Bürgschaftsurkunde dem Gläubiger oder dem Gericht im Original vorgelegt werden, um die vollstreckungsaufschiebende Wirkung formal wirksam zu begründen.
Wie beweise ich die Standdauer des Gerüsts, wenn der Kunde den Bautagebuch-Einträgen widerspricht?
Nutzen Sie primär bilaterale Dokumente wie unterschriebene Abnahmeprotokolle oder Lieferscheine, da diese eine deutlich höhere Beweiskraft besitzen als rein interne Aufzeichnungen Ihres Unternehmens. Da einseitig geführte Bautagebücher bei einem qualifizierten Widerspruch der Gegenseite oft nicht für eine Verurteilung ausreichen, sind gegengezeichnete Belege für die gesamte Standzeit prozessentscheidend.
Im Zivilprozess müssen Sie die Standdauer des Gerüsts substantiiert (also konkret und detailliert) darlegen, wobei interne Bautagebücher lediglich als privatschriftliche Urkunden ohne die volle Beweiskraft gewertet werden. Widerspricht der Kunde diesen Aufzeichnungen substantiiert, müssen Sie den Beweis durch objektive oder vom Gegner anerkannte Dokumente führen, um die tatsächliche Bereitstellung gerichtsfest zu untermauern. Ergänzend können Sie Fotos mit digitalen Zeitstempeln oder GPS-Daten verwenden, um die Anwesenheit des Gerüsts zu einem bestimmten Zeitpunkt zweifelsfrei zu dokumentieren und so eine bloße Bestreitung ins Leere laufen zu lassen. Ohne solche beweiskräftigen Unterlagen besteht das erhebliche Risiko, dass Ihre Klage mangels Nachweisbarkeit der Leistungserbringung bereits in der ersten Instanz abgewiesen wird.
Verweigert der Kunde die Unterschrift, dienen Zeugenaussagen von Mitarbeitern oder Nachunternehmern als Beweismittel, sofern diese die Standzeit aus eigener Wahrnehmung konkret bestätigen können. Ergänzend sichert eine lückenlose Fotodokumentation mit digitalen Zeitstempeln den Zeitraum zusätzlich ab und erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.
Kann ich durch eine Berufungsrücknahme nach dem Hinweisbeschluss tatsächlich meine Gerichtskosten spürbar senken?
JA. Durch eine Rücknahme der Berufung vor dem finalen Beschluss reduzieren sich die anfallenden Gerichtsgebühren in der Regel um die Hälfte. Dieser prozessuale Schritt ist insbesondere dann ökonomisch sinnvoll, wenn das Oberlandesgericht bereits durch einen Hinweisbeschluss signalisiert hat, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein Urteil oder ein zurückweisender Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO löst gemäß dem Gerichtskostengesetz grundsätzlich eine vierfache Gebühr aus, was die finanzielle Gesamtbelastung für den Berufungskläger maximiert. Wenn Sie das Rechtsmittel jedoch nach Erhalt eines negativen gerichtlichen Hinweises förmlich zurücknehmen, entfällt für die Richter die Notwendigkeit einer abschließenden und detailliert begründeten Entscheidung über die Sache. Dieser verminderte Arbeitsaufwand der Justiz wird durch eine Reduzierung des Gebührensatzes von 4,0 auf 2,0 belohnt, wodurch sich die staatlichen Verfahrenskosten unmittelbar um fünfzig Prozent verringern. Da die Kostentragungspflicht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO bei einer absehbaren Niederlage ohnehin die unterlegene Partei trifft, stellt die Rücknahme das einzige effektive Instrument zur signifikanten Schadensbegrenzung dar. Ohne neue rechtliche Argumente, welche die im Hinweisbeschluss dargelegte Rechtsauffassung der Richter noch erschüttern könnten, bleibt das Abwarten einer förmlichen Endentscheidung wirtschaftlich unvernünftig.
Diese Gebührenermäßigung beschränkt sich jedoch ausschließlich auf die Gerichtskosten, während die Vergütung für den eigenen sowie den gegnerischen Rechtsanwalt weiterhin in voller Höhe nach dem Streitwert zu begleichen ist. Eine zusätzliche Reduzierung der Anwaltsgebühren lässt sich in diesem späten Stadium des Verfahrens durch eine einseitige Rücknahmeerklärung üblicherweise nicht mehr realisieren.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Köln – Az.: 7 U 12/24 – Beschluss vom 19.08.2024
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




