LG Rottweil, Az.: 1 T 66/18, Beschluss vom 22.05.2018
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tuttlingen vom 23.03.2018, 1 C 5/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger hat sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tuttlingen vom 23.03.2018, mit dem dem Kläger nach Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, eingelegt mit dem Ziel, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.
Der Kläger hat vom Beklagten die Zahlung von 2.043,70 € nebst Zinsen und Kosten aus einem Kaufvertrag begehrt, welche er mit Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, der am 11.10.2017 beim Amtsgericht W. eingegangen ist, geltend gemacht hat. Am 13.10.2017 wurde Mahnbescheid erlassen, der dem Beklagten am 18.10.2017 zugestellt worden ist. Am 19.10.2017 ging der Widerspruch des Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten ein.
Am 19.12.2017 wurde das Verfahren zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Amtsgericht Tuttlingen abgegeben. Die Anspruchsbegründung des Klägers vom 07.12.2017 ging am 13.12.2017 beim Amtsgericht T. ein und wurde zusammen mit der Verfügung vom 10.01.2018 dem Beklagtenvertreter am 22.01.2018 zugestellt. Am 24.01.2018 hat der Beklagte die geltend gemachte Forderung in Höhe von insgesamt 2.378,45 € an den Klägervertreter bezahlt. Mit Schriftsatz vom 01.02.2018, eingegangen beim Amtsgericht am 03.02.2018, hat der Kläger die Klage zurückgenommen und beantragt, dem Beklagten die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen.
Nach Hinweisverfügung vom 05.02.2018 (Bl. 27 d.A.) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.03.2018, auf dessen Begründung Bezug genommen wird (Bl. 33 – 35 d.A.), die Kosten dem Kläger auferlegt. Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 28.03.2018 zugestellt (Bl. 35 a d.A.). Mit am 28.03.2018 per Fax eingegangenem Schriftsatz vom 28.03.2018 hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerdebegründung wird Bezug genommen (Bl. 36 d.A.). Das Amtsgericht hat mit Beschluss 23.04.2018 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 44 f. d.A.).
Mit Verfügung vom 07.05.2018 (Bl. 48 d.A.) haben die Parteien bis 22.05.2018 Gelegenheit erhalten, zum Nichtabhilfebeschluss Stellung zu nehmen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 269 Abs. 5, 567 ff ZPO), insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat zurecht und mit zutreffender Begründung dem Kläger, nachdem dieser die Klage zurückgenommen hat, die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf die zutreffende Begründung des Amtsgerichts im Beschluss vom 23.03.2018 mit ergänzter Begründung im Nichtabhilfebeschluss vom 23.04.2018 wird Bezug genommen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Er hat die Klage zurückgenommen. Wer die Klage zurückgenommen hat, hat gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten zu tragen. Die Ausnahmevorschrift des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO bestimmt sich dann, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und daraufhin die Klage zurückgenommen worden ist, die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die Zahlung des Beklagten (und damit der Wegfall des Anlasses zur Einreichung des Mahnantrags bzw. der Klage) ist erst nach Zustellung der Anspruchsbegründung des Klägers am 22.01.2018 erfolgt. In diesem Zeitpunkt war auch bei vorangegangenem Mahnverfahren kein Raum mehr für eine Klagerücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Vielmehr hätte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären können, was angesichts der bereits mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 01.02.2018 (vorsorglich) erfolgten Zustimmung zur Erledigungserklärung zu einer Entscheidung nach § 91 a ZPO geführt hätte.
Zwar kann § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auf das Mahnverfahren entsprechend angewendet werden (BGH NJW 2005, 512; Ruess, Die Erstattung der Kosten des Mahnverfahrens, NJW 2006, 1915; Althammer in Zöller, ZPO, 32. A. 2018, § 91 a Rn. 58 „Mahnverfahren“), weshalb Zahlungen, die im Mahnverfahren erfolgen, trotz der Rückwirkungsfunktion gemäß § 696 Abs. 3 ZPO bei alsbaldiger Abgabe bzw. bei späterer Abgabe trotz Rechtshängigkeit ab Eingang der Akten beim Prozessgericht (BGH NJW 2009, 1213) den Anlass der Verfahrenseinleitung entfallen lassen können. Gleichwohl ist hier eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ausgeschlossen. Denn es liegt keine Zahlung im Mahnverfahren vor. Denn spätestens mit Zustellung der Anspruchsbegründung – hier am 22.01.2018 – endete das Mahnverfahren. Der Übergang in ein normales Streitverfahren ist vollzogen. Der Mahnantrag und das Mahnverfahren stellen nur eine besondere Form der Klageeinleitung dar, welche mit der Zustellung der Klageschrift entsprechenden Anspruchsbegründung an den Prozessgegner endet. Damit endet auch die (entsprechende) Anwendbarkeit des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO. Andernfalls wäre für das Rechtsinstitut der Erledigungserklärung (vgl. § 91 a ZPO) bei vorangegangenem Mahnverfahren kein Raum. Dafür sind Gründe nicht ersichtlich.
Ein etwaiger materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch rechtfertigt nicht eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu Lasten des Beklagten (BGH NJW 2004, 223; Greger in Zöller, aaO, § 269 Rn. 18 a).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht (§ 574 Abs. 3 u. 2 ZPO).