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Zahlung mit Ermächtigung des Schuldners durch Dritten

Im letzten Moment konnte ein Grundstückseigentümer die Zwangsversteigerung seines Eigentums abwenden, indem seine Schwester den geforderten Betrag von über 72.000 Euro an die Gerichtskasse überwies. Das Landgericht Verden bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, den Zuschlag zu versagen, und wies die Beschwerde der Gläubigerin zurück, die die Zahlung angefochten hatte. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Möglichkeiten von Schuldnern, eine Zwangsversteigerung abzuwenden, selbst wenn der Versteigerungstermin bereits stattgefunden hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Verden
  • Datum: 19.04.2022
  • Aktenzeichen: 6 T 31/22
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Rahmen einer Zwangsversteigerung
  • Rechtsbereiche: Zwangsvollstreckungsrecht, Insolvenzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Gläubigerin: Die Gläubigerin legte Beschwerde ein gegen den Beschluss, durch den der Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung versagt wurde. Sie argumentierte, dass die Zahlung des erforderlichen Betrags durch die Schwester des Schuldners als unzulässig zu betrachten sei und beantragte die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung.
  • Schuldner: Der Schuldner stellte einen Überweisungsnachweis vor, dass der zur Abwendung der Versteigerung erforderliche Betrag gezahlt wurde. Er argumentierte, dass durch diese Zahlung die Bedingung zur Aufhebung des Zwangsversteigerungsbeschlusses erfüllt sei.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Gläubigerin betrieb eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner, der dagegen eine Vollstreckungsabwehrklage einreichte. Kurz vor dem Entscheidungstermin zur Zwangsversteigerung zahlte die Schwester des Schuldners den erforderlichen Betrag zur Befriedigung der Gläubigerin an die Gerichtskasse, um die Zwangsversteigerung abzuwenden.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Zahlung durch die Schwester des Schuldners als durch einen berechtigten Dritten vorgenommen gelten kann und somit zur Einstellung der Zwangsvollstreckung ausreicht.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde der Gläubigerin wurde zurückgewiesen, und der Beschluss des Amtsgerichts Syke, der den Zuschlag versagte, wurde bestätigt.
  • Begründung: Die Zahlung an die Gerichtskasse seitens eines Dritten, der im Interesse des Schuldners handelt, kann als eigene Leistung des Schuldners gelten, wenn nachgewiesen ist, dass die Zahlung im Interesse und mit Ermächtigung des Schuldners erfolgte. Da die Zahlung tatsächlich durch die Schwester, jedoch im Interesse und mit Ermächtigung des Schuldners vorgenommen wurde, war die Versagung des Zuschlags rechtens.
  • Folgen: Die Zwangsvollstreckung wird durch die erbrachte Zahlung gestoppt, und der Schuldner vermied somit die Zwangsversteigerung seines Grundstücks. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, wodurch das Urteil endgültig ist. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ermächtigung zur Zahlung durch Dritte: Rechtliche Aspekte und Herausforderungen

Bruder und Schwester besprechen Dokumente vor Eigenheim
Zahlungsermächtigung zur Abwendung von Zwangsversteigerung (Symbolfoto: Flux gen.)

Die Zahlung mit Ermächtigung des Schuldners durch Dritte ist ein zentrales Thema im Bereich der Finanztransaktionen und rechtlichen Aspekte der Zahlung. Dabei wird die Möglichkeit betrachtet, wie ein Schuldner einer Drittpartei, oft in Form eines Zahlungsdienstleisters, Vollmacht zur Zahlung erteilen kann. Diese Vorgehensweise bietet Vorteile, sowohl für den Schuldner als auch für den Gläubiger, da sie den Prozess der Schuldenregulierung vereinfacht und klare Zahlungsmodalitäten festlegt.

Allerdings gibt es auch rechtliche Herausforderungen, insbesondere bei der Abtretung von Forderungen oder der Nutzung von Einzugsermächtigungen. Das Vertrauen in Dritte und die Genauigkeit der Zahlungsvollmacht sind entscheidend, um sicherzustellen, dass die Zahlungen tatsächlich im Sinne des Schuldners ausgeführt werden. Anschließend wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Thematik beleuchtet und die damit verbundenen rechtlichen Implikationen analysiert.

Der Fall vor Gericht


Gericht bestätigt Zuschlagsversagung bei Zwangsversteigerung nach erfolgter Ablösezahlung

Ein Grundstückseigentümer konnte durch rechtzeitige Zahlung des geforderten Betrags die Zwangsversteigerung seines Grundstücks erfolgreich abwenden. Das Landgericht Verden bestätigte mit Beschluss vom 19. April 2022 die Entscheidung des Amtsgerichts Syke, den Zuschlag im Versteigerungsverfahren zu versagen, nachdem der erforderliche Betrag von 72.373,97 Euro an die Gerichtskasse überwiesen worden war.

Zahlungsnachweis kurz vor Zuschlagserteilung eingereicht

Der Fall nahm seinen Anfang mit einem Urteil des Landgerichts Verden aus dem Jahr 2011, das die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld gegen den Schuldner anordnete. Nach Umschreibung des Titels betrieb die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung weiter. Das Versteigerungsverfahren wurde im Mai 2017 angeordnet, der Versteigerungstermin fand am 26. Januar 2022 statt. Kurz nach dem Termin erfragte der Schuldner beim Amtsgericht den zur Ablösung erforderlichen Betrag. Im Termin zur Zuschlagsverkündung am 8. Februar 2022 legte er einen Überweisungsnachweis vor, aus dem die Zahlung des geforderten Betrags durch seine Schwester an die Gerichtskasse hervorging. Das Amtsgericht versagte daraufhin den Zuschlag an die Meistbietende.

Beschwerde der Gläubigerin ohne Erfolg

Die Gläubigerin legte gegen diese Entscheidung Sofortige Beschwerde ein. Sie argumentierte unter anderem, die Schwester des Schuldners sei nicht zur Zahlung berechtigt gewesen. Zudem könne der Schuldner aufgrund eines laufenden Insolvenzverfahrens nur einen Teilbetrag leisten. Das Landgericht Verden wies diese Argumentation zurück. Die Zahlung durch die Schwester sei wie eine Leistung des Schuldners selbst zu werten, da sie zu seinen Gunsten und mit seiner Ermächtigung erfolgt sei. Auf die Herkunft des Geldes komme es nicht an. Auch der Einwand bezüglich des Insolvenzverfahrens greife nicht, da die Gläubigerin nicht ausreichend dargelegt habe, dass es sich bei der Zahlung um eine Schenkung gehandelt habe.

Gesetzliche Grundlagen der Zuschlagsversagung

Das Gericht betonte in seiner Begründung den Zweck des § 75 Zwangsversteigerungsgesetz. Dieser ermögliche es dem Schuldner, bis zum letzten Moment die Zwangsversteigerung durch Zahlung des erforderlichen Betrags abzuwenden. Dabei sei nur der Betrag für die konkret betroffene Grundschuld maßgeblich. Die Zahlung nur dieses Anspruchs stelle keine unzulässige Teilleistung dar. Auch der Umstand, dass der Schuldner zuvor andere Rechtsbehelfe ausgeschöpft hatte, mache die Nutzung dieser gesetzlichen Möglichkeit nicht sittenwidrig. Das Gericht setzte den Beschwerdewert auf 72.373,97 Euro fest und sah keinen Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt die Position von Schuldnern in Zwangsversteigerungsverfahren, indem es ihr Recht bekräftigt, die Versteigerung bis zum letzten Moment durch Zahlung abzuwenden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Geld vom Schuldner selbst oder von Dritten stammt, solange die Zahlung zu seinen Gunsten erfolgt. Die Höhe der erforderlichen Zahlung bezieht sich nur auf die aktuell betroffene Grundschuld und muss nicht weitere mögliche Ansprüche abdecken. Besonders bedeutsam ist die Klarstellung, dass Schuldner alle verfügbaren Rechtsmittel ausschöpfen dürfen, bevor sie von der Möglichkeit der Ablösezahlung Gebrauch machen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Ihr Haus oder Grundstück zwangsversteigert werden soll, haben Sie bis zum allerletzten Moment die Chance, dies durch Zahlung des geforderten Betrags zu verhindern – auch wenn die Versteigerung bereits stattgefunden hat. Sie können sich das Geld dafür von Familie oder Freunden leihen, solange die Zahlung in Ihrem Namen erfolgt. Dabei müssen Sie nur den Betrag für die aktuelle Zwangsversteigerung aufbringen, nicht für weitere mögliche Forderungen. Sie können zunächst alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und trotzdem später noch die Versteigerung durch Zahlung stoppen.


Benötigen Sie Hilfe?

Wenn Sie sich in einer drohenden Zwangsversteigerung befinden, stehen Ihnen mehr Handlungsoptionen zur Verfügung, als Sie vielleicht vermuten. Durch das aktuelle Urteil wurden Ihre Rechte als Eigentümer deutlich gestärkt – von der Möglichkeit der Ablösezahlung bis hin zur Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen auf, wie Sie Ihre erweiterten Handlungsspielräume optimal nutzen können. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bis zu welchem Zeitpunkt kann eine Zwangsversteigerung durch Zahlung abgewendet werden?

Eine Zwangsversteigerung kann bis unmittelbar vor dem Versteigerungstermin durch Zahlung abgewendet werden. Die Möglichkeit zur Abwendung hängt dabei maßgeblich von Ihren finanziellen Mitteln ab.

Zahlungsoptionen zur Abwendung

Die vollständige Zahlung der Forderung einschließlich aller Gerichtskosten führt zur Aufhebung des Verfahrens von Amts wegen nach § 75 ZVG. Wenn Sie die gesamte Schuldsumme beim Gericht einzahlen, wird das Verfahren unmittelbar eingestellt.

Einstweilige Einstellung als Alternative

Falls eine vollständige Zahlung nicht möglich ist, können Sie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragen. Hierfür stehen zwei wichtige rechtliche Wege zur Verfügung:

  • Ein Antrag nach § 30a ZVG
  • Ein Antrag nach § 765a ZPO

Besondere Schutzregelungen

Ein wichtiger Schutzmechanismus greift, wenn bei der Versteigerung das Meistgebot unter 50% des amtlich festgestellten Verkehrswertes liegt. In diesem Fall stellt das Gericht das Verfahren nach § 85a ZVG ein. Diese Schutzregelung gilt allerdings nur für einen einzigen Versteigerungstermin. Wurde diese Wertgrenze einmal unterschritten, besteht in nachfolgenden Terminen kein Anspruch mehr auf diesen Schutz.

Einigung mit Gläubigern

Eine weitere Option besteht in der Aufhebung durch Rücknahme des Versteigerungsantrages. Dies setzt eine finanzielle Einigung mit den Gläubigern voraus, etwa durch eine Umschuldung oder die Bereitstellung von Mitteln durch Dritte. Selbst wenige Stunden vor dem Versteigerungstermin kann noch eine Einigung erzielt und die Zwangsversteigerung aufgehoben werden.


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Welche Summe muss zur Abwendung der Zwangsversteigerung gezahlt werden?

Zur Abwendung der Zwangsversteigerung müssen Sie die gesamte Forderungssumme der Gläubiger zuzüglich aller Gerichtskosten begleichen. Die Zahlung muss direkt beim Gericht erfolgen.

Zusammensetzung der Zahlungssumme

Die zu zahlende Gesamtsumme setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:

  • Die ursprüngliche Hauptforderung des Gläubigers
  • Aufgelaufene Zinsen bis zum Zahlungszeitpunkt
  • Sämtliche Verfahrenskosten des Gerichts
  • Etwaige Nebenforderungen wie Mahngebühren oder Vollstreckungskosten

Ermittlung der genauen Höhe

Die exakte Höhe der erforderlichen Summe können Sie beim zuständigen Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts erfragen. Das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht ist dabei für den Bezirk zuständig, in dem sich die Immobilie befindet.

Zahlungsmodalitäten

Wenn Sie die Zwangsversteigerung abwenden möchten, müssen Sie die vollständige Summe in einem Betrag beim Gericht hinterlegen. Nach Einzahlung der gesamten Forderung einschließlich aller Kosten hebt das Gericht das Verfahren nach §75 ZVG von Amts wegen auf.

Die Zahlung kann auch durch einen Dritten erfolgen, etwa durch eine Bank im Rahmen einer Umfinanzierung. In diesem Fall ist eine Einigung mit den Gläubigern über die Rücknahme des Versteigerungsantrags möglich.


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Welche Rolle spielt ein laufendes Insolvenzverfahren bei der Abwendung einer Zwangsversteigerung?

Ein laufendes Insolvenzverfahren führt zunächst zu einem vorläufigen Stopp einer bereits laufenden Zwangsversteigerung. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das gesamte Schuldnervermögen auf den Insolvenzverwalter über.

Rechtliche Auswirkungen der Insolvenz

Der Insolvenzverwalter erhält durch das Verfahren weitreichende Befugnisse. Er kann nach § 30a ZVG einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens für maximal sechs Monate stellen. Diese Einstellung wird gewährt, wenn:

  • Aussicht auf Vermeidung der Versteigerung besteht
  • Die Einstellung den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners entspricht

Handlungsmöglichkeiten des Gläubigers

Trotz des laufenden Insolvenzverfahrens behält ein Gläubiger mit Grundpfandrecht grundsätzlich die Möglichkeit, die Zwangsversteigerung durchzuführen. Nach §§ 49, 80 Abs. 2 Satz 2 InsO bleiben die Regelungen des Zwangsversteigerungsgesetzes neben der Insolvenzordnung anwendbar.

Besonderheiten bei der Verwertung

Der Insolvenzverwalter muss sorgfältig prüfen, ob aus einer Zwangsversteigerung ein Übererlös zugunsten der Insolvenzmasse zu erwarten ist. Wenn die Verwertung durch eine Zwangsversteigerung für die Masse nachteilig wäre, kann der Insolvenzverwalter alternative Verwertungswege suchen oder das Grundstück aus der Insolvenzmasse freigeben.

Steuerliche Aspekte

Bei einer Zwangsversteigerung während des Insolvenzverfahrens können steuerliche Folgen als Masseverbindlichkeiten entstehen. Wird beispielsweise ein Grundstück über seinem Buchwert versteigert, fällt ein Veräußerungsgewinn an, der als Masseverbindlichkeit zu behandeln ist – auch wenn der Erlös vollständig an den Grundpfandgläubiger fließt.


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Welche Nachweise sind für eine erfolgreiche Abwendung der Zwangsversteigerung erforderlich?

Für die erfolgreiche Abwendung einer Zwangsversteigerung müssen Sie einen schriftlichen Einstellungsantrag nach § 30a ZVG beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Dieser Antrag muss innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Anordnungsbeschlusses gestellt werden.

Erforderliche Nachweise zur Schutzwürdigkeit

Sie müssen Ihre persönliche Schutzwürdigkeit durch entsprechende Belege nachweisen. Hierzu gehören Dokumente über:

  • Krankschreibungen bei gesundheitlichen Problemen
  • Kündigungsschreiben bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit
  • Sterbeurkunden bei Todesfällen in der Familie

Nachweis der Zahlungsfähigkeit

Sie müssen glaubhaft belegen, dass Sie die Forderungen ohne Zwangsversteigerung erfüllen können. Dafür sind folgende Unterlagen relevant:

  • Nachweise über eine verbesserte finanzielle Situation
  • Zusagen für neue Finanzierungen
  • Vereinbarungen mit anderen Kreditgebern
  • Einkommensnachweise oder Vermögenswerte

Zumutbarkeitsprüfung für Gläubiger

Die Zumutbarkeit für den Gläubiger muss durch entsprechende Unterlagen dargelegt werden. Dabei sind vorzulegen:

  • Aktuelle Wertgutachten der Immobilie
  • Nachweis der bestehenden Verbindlichkeiten
  • Dokumentation bisheriger Zahlungsvereinbarungen

Der Antrag sollte detailliert darlegen, wie Sie innerhalb der maximalen Einstellungsfrist von sechs Monaten die Forderungen begleichen können. Dies kann durch einen konkreten Tilgungsplan oder den Nachweis einer in Aussicht stehenden Umschuldung erfolgen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Zwangsversteigerung

Ein gerichtliches Verfahren zur Verwertung von Immobilien, bei dem das Eigentum zwangsweise versteigert wird, um Forderungen von Gläubigern zu befriedigen. Dies ist meist die letzte Stufe der Zwangsvollstreckung in Immobilien. Die rechtliche Grundlage bildet das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). Ein typischer Fall ist die Versteigerung einer Immobilie wegen nicht bezahlter Kredite. Der Eigentümer kann die Versteigerung bis zum letzten Moment durch Zahlung der offenen Forderungen abwenden.


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Grundschuld

Ein Grundpfandrecht, das eine Immobilie mit einem bestimmten Geldbetrag belastet und im Grundbuch eingetragen wird. Anders als die Hypothek ist sie von der zugrundeliegenden Forderung unabhängig (§§ 1191 ff. BGB). Typischerweise wird sie als Kreditsicherheit genutzt – beispielsweise wenn eine Bank einen Immobilienkredit vergibt. Im Verwertungsfall ermöglicht sie dem Gläubiger die Zwangsversteigerung der belasteten Immobilie.


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Zuschlag

Die gerichtliche Entscheidung in der Zwangsversteigerung, durch die das Eigentum an der versteigerten Immobilie auf den Meistbietenden übergeht (§ 90 ZVG). Der Zuschlag ist der formelle Akt der Eigentumsübertragung. Er kann versagt werden, wenn beispielsweise der Schuldner noch vor der Zuschlagserteilung die offene Forderung bezahlt. Die Versagung verhindert den Eigentumsübergang trotz erfolgter Versteigerung.


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Sofortige Beschwerde

Ein Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, das innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden muss (§§ 567 ff. ZPO). Sie muss – anders als die einfache Beschwerde – innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden. Im Zwangsversteigerungsverfahren ist sie das wichtigste Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts, wie etwa die Versagung des Zuschlags.


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Meistbietender

Die Person, die in einer Zwangsversteigerung das höchste wirksame Gebot abgegeben hat. Der Meistbietende erwirbt durch den Zuschlag das Eigentum an der versteigerten Immobilie und muss den gebotenen Betrag bezahlen. Das Gesetz sieht bestimmte Voraussetzungen vor, die der Meistbietende erfüllen muss, etwa die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung gemäß § 68 ZVG.


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Ablösungsbetrag

Die Geldsumme, die der Schuldner zahlen muss, um eine Zwangsversteigerung abzuwenden. Er umfasst die Hauptforderung plus Zinsen und Kosten des Verfahrens (§ 75 ZVG). Die Zahlung des Ablösungsbetrags führt zur Einstellung des Versteigerungsverfahrens, wenn sie rechtzeitig – das heißt vor dem Zuschlag – erfolgt. Der genaue Betrag kann beim zuständigen Gericht erfragt werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 74a ZVG: Diese Vorschrift regelt die Versagung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Gericht kann den Zuschlag verweigern, beispielsweise wenn der Schuldner vor der Zuschlagserteilung einen Teil der Forderung begleicht und nachweist, dass eine Zahlung erfolgt ist. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Syke den Zuschlag versagt, da der Schuldner den erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse überwiesen hatte, was gemäß § 74a ZVG entscheidend für die Ablehnung des Zuschlags war.
  • § 75 ZVG: Hier wird die Anfechtung der Zuschlagserteilung behandelt, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen eine solche Anfechtung möglich ist. Die Gläubigerin hat sich in ihrer Beschwerde auf diesen Paragraphen gestützt, um den Beschluss des Amtsgerichts anzufechten. Im konkreten Fall wurde die Versagung des Zuschlags nach § 75 ZVG erörtert, da der Schuldner durch seine Zahlung die Voraussetzungen zur Befriedigung der Gläubigerin geschaffen hat.
  • § 33 ZVG: Diese Regelung betrifft die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen im Zwangsversteigerungsverfahren. Die Gläubigerin hat gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eine sofortige Beschwerde eingelegt, die hier auf Grundlage dieses Paragraphen behandelt wurde. Der Zusammenhang zu diesem Fall besteht darin, dass die Gläubigerin ihren Anspruch auf den Zuschlag durch diese Beschwerde geltend machen wollte.
  • § 848 ZPO: Diese Vorschrift regelt die Vollstreckung aus Urteilen und die Zwangsvollstreckung in das Grundstück des Schuldners. Das Urteil des Landgerichts Verden, das die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung betrifft, ist die Grundlage, auf der die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung betrieben hat. Der einem Urteil zugrunde liegende Vollstreckungstitel ist entscheidend für die Bewertung der rechtlichen Ansprüche im konkreten Fall.
  • § 850 ZPO: Diese Regelung betrifft die Einstellung der Zwangsvollstreckung, wenn keine fälligen Forderungen mehr bestehen oder der Schuldner nachweist, dass die Forderungen beglichen worden sind. Der Schuldner erhob eine Vollstreckungsabwehrklage und stellte einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, was den rechtlichen Rahmen des Verfahrens umreißt. Im vorliegenden Fall war der Nachweis über die Zahlung an die Gerichtskasse entscheidend für die Diskussion über die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung.

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Das vorliegende Urteil

LG Verden – Az.: 6 T 31/22 – Beschluss vom 19.04.2022


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