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Zahlungsaufforderungen per Email – sofortiges Anerkenntnis

OLG Karlsruhe – Az.: 9 W 35/21 – Beschluss vom 01.12.2021

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 16.04.2021 – 4 O 118/20 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht nach übereinstimmender Erledigung.

Zahlungsaufforderungen per Email - sofortiges Anerkenntnis
(Symbolfoto: NicoElNino/Shutterstock.com)

Der Kläger hat nach einem Verkehrsunfall vom 28.10.2019 mit seiner Klageschrift vom 09.10.2020 zunächst eine Klage nur gegen die Beklagte Ziffer 1 erhoben. Die Beklagte Ziffer 1 sei nach einem Verkehrsunfall für Haftpflichtansprüche passiv legitimiert gemäß § 6 des Auslandpflichtversicherungsgesetzes. Der Kläger hat von der Beklagten Ziffer 1 Zahlung in Höhe von 15.817,68 € verlangt wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs und wegen weiterer Schadenspositionen, die er in der Klageschrift im Einzelnen konkretisiert hat. Die alleinige Verantwortung für den Unfall treffe den Fahrer des unfallbeteiligten Fahrzeugs, für welches die Beklagte Ziffer 1 einzustehen habe. Daher müsse diese den Schaden des Klägers in voller Höhe ersetzen.

Die Beklagte Ziffer 1 ist innerhalb der Frist zur Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 16.11.2020 der Klage zunächst entgegengetreten. Sie habe von dem Unfall und dem behaupteten Schaden des Klägers erstmals mit der Klage erfahren. Aus der Klagebegründung sei eine Aktivlegitimation des Klägers für Schäden aus dem betreffenden Unfall nicht ersichtlich; denn Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs sei offenbar eine andere Person. Außerdem fehlten zu einer Reihe der angegebenen Schadensposten ergänzende Informationen und Unterlagen des Klägers. Mit Schriftsatz vom 09.12.2020 hat der Kläger die Klage gegen den Beklagten Ziffer 2 (Fahrer und Halter des beteiligten Fahrzeugs) erweitert. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten Ziffer 1 hat mit Schriftsatz vom 28.12.2020 angezeigt, dass sie auch den Beklagten Ziffer 2 vertrete.

Im Dezember 2020/Januar 2021 führten die Parteien über ihre Prozessbevollmächtigten einen außergerichtlichen Schriftwechsel über die Regulierung des Unfalls. Im Rahmen dieses Schriftwechsels legte der Kläger zur Begründung der Forderung und zu den einzelnen Schadensposten verschiedene ergänzende Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 11.01. und 12.01.2021 einigten sich die Parteien außergerichtlich über die Regulierung des Unfalls; der Schaden des Klägers wurde von der Beklagten Ziffer 1 – mit geringen einvernehmlichen Abzügen bei einzelnen Schadensposten – reguliert. Die Parteien kamen außergerichtlich jedoch zu keiner Einigung hinsichtlich der Kostenfrage.

Mit Schriftsätzen vom 10.04.2021 und vom 12.04.2021 haben die Parteien den Rechtsstreit vor dem Landgericht übereinstimmend für erledigt erklärt. Gleichzeitig haben sie gegenläufige Kostenanträge gestellt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kosten des Verfahrens seien den Beklagten aufzuerlegen, da diese Veranlassung für die Klage gegeben hätten. Der Kläger habe mit Emails vom 23.12.2019 und vom 25.01.2020 an das von der Beklagten Ziffer 1 beauftragte Regulierungsbüro (A. GmbH in Hamburg), jeweils mit einem beigefügten spezifizierten Anspruchsschreiben, zur Zahlung aufgefordert. Da die Beklagten bis zur Klageerhebung im Oktober 2020 keine Reaktion gezeigt hätten, sei dem Kläger keine andere Möglichkeit geblieben, als Klage zu erheben.

Die Beklagten sind dieser Darstellung entgegengetreten. Das von der Beklagten Ziffer 1 beauftragte Regulierungsbüro habe die vom Kläger angegebenen Emails vom 23.12.2019 und vom 28.01.2020 nie erhalten. Mithin habe keine Gelegenheit bestanden, die Forderung des Klägers vor Klageerhebung zu prüfen und zu regulieren. Aufgrund der zügigen Schadensregulierung nach Klageerhebung seien die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne von § 93 ZPO gegeben. Dies sei nach der übereinstimmenden Erledigung im Rahmen von § 91 a Abs. 1 ZPO zu Gunsten der Beklagten bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.

Mit Beschluss vom 16.04.2021 hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits unter Anwendung von § 91 a Abs. 1 ZPO dem Kläger auferlegt. Dies entspreche dem Rechtsgedanken von § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis). Die Beklagte Ziffer 1 habe keine Veranlassung zur Klage gegeben. Denn es könne nicht von einer vorprozessualen Aufforderung gegenüber der Beklagten Ziffer 1 ausgegangen werden. Für einen Zugang der behaupteten Emails vom 23.12.2019 und vom 28.01.2020 treffe den Kläger die Beweislast. Für einen Zugang der Emails habe der Kläger keinen Beweis angetreten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Er vertritt die Auffassung, die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht seien den Beklagten aufzuerlegen. Denn die Beklagte Ziffer 1 habe auf die an das beauftragte Regulierungsbüro gerichteten Anspruchsschreiben vom 23.12.2019 und vom 28.01.2020 nicht reagiert. Kopien der Anspruchsschreiben befänden sich bei den Akten des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Die Anspruchsschreiben seien an eine korrekte Email-Adresse des Regulierungsbüros gesandt worden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das für die Gegenseite tätige Regulierungsbüro die Emails nicht erhalten habe.

Die Beklagten sind der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Bei dem von der Beklagten Ziffer 1 beauftragten Regulierungsbüro seien die behaupteten Emails nicht eingegangen. Dies sei durch nachträgliche umfangreiche Nachforschungen bestätigt worden. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe es in 15 Jahren ihrer Zusammenarbeit mit dem Regulierungsbüro noch nicht erlebt, dass dort ein Posteingang verloren gegangen sei. Es sei daher anzunehmen, dass das vom Kläger vorgelegte Anspruchsschreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.12.2019 infolge eines Büroversehens nie per Email an das Regulierungsbüro abgesandt worden sei. Hierfür spreche auch, dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht in der Lage seien, einen Nachweis des Versands der Email aus dem Büro des Prozessbevollmächtigten vorzulegen.

Mit Beschluss vom 08.06.2021 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es könne letztlich dahinstehen, ob der Kläger am 23.12.2019 ein Anspruchsschreiben per Email an das Regulierungsbüro der Beklagten Ziffer 1 gesandt habe. Denn in dem behaupteten Anspruchsschreiben seien die Aktivlegitimation des Klägers und die Begründung verschiedener Schadensposten nicht ausreichend belegt worden, so dass die Beklagten – vor einer Ergänzung der Angaben im Verfahren vor dem Landgericht – nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen seien.

Im Beschwerdeverfahren hat der Senat den Kläger mit Verfügung vom 10.11.2021 aufgefordert, Kopien der behaupteten vorgerichtlichen Emails vom 23.12.2019 und vom 28.01.2020 vorzulegen, und zwar in einer Form, in der – wie bei Emails üblich – die Absendung der jeweiligen Email aus dem Büro des Prozessbevollmächtigten mit Email-Adresse, Datum und Uhrzeit dokumentiert wird. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, eine solche Vorlage von Kopien der Emails sei nicht möglich, denn die Emails seien „offensichtlich auf dem Email-Rechner des Unterzeichners (Rechtsanwalts) gelöscht“ worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach übereinstimmender Erledigung gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO dem Kläger auferlegt.

1. Gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO richtet sich die Kostenentscheidung nach einer übereinstimmenden Erledigung des Verfahrens nach billigem Ermessen des Gerichts. Bei der Ausübung des Ermessens sind die Grundsätze der Kostenregelungen gemäß §§ 91 ff. ZPO zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO den Beklagten aufzuerlegen sind, wenn zum Zeitpunkt der Erledigung die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses (§ 93 ZPO) vorlagen. Dies war der Fall, weil die Beklagten die Ansprüche des Klägers nach Klageerhebung zügig reguliert haben, und weil sie vorprozessual keine Veranlassung zur Klage gegeben hatten.

a) Die Beklagte Ziffer 1 hat die Ansprüche des Klägers nach Klageerhebung zügig reguliert. Wenn nach einem Verkehrsunfall Ansprüche bei einem Haftpflichtversicherer angemeldet werden, ist diesem eine Prüfungsfrist zuzubilligen, insbesondere dann, wenn bestimmte Angaben des Anspruchsstellers unvollständig sind oder Unterlagen fehlen. Das Verhalten der Beklagten Ziffer 1 entsprach nach Klageerhebung den Grundsätzen, die für die Zumessung einer solchen Prüfungsfrist gelten. Eine endgültige Prüfung war der Beklagten Ziffer 1 erst möglich, nachdem der Kläger im November und Dezember 2019 verschiedene ergänzende Unterlagen vorgelegt hatte. Unter diesen Umständen waren die Entscheidungen der Beklagten über die Zahlung, hinsichtlich der letzten Schadenspositionen mit Schreiben vom 12.01.2021, „sofort“ im Sinne von § 93 ZPO. Mit der Entscheidung der Beklagten ist gleichzeitig die Zahlung an den Kläger erfolgt.

b) Die Beklagten haben auch keine Veranlassung zur Klage gegeben im Sinne von § 93 ZPO. Denn die Beklagten wurden vorprozessual vom Kläger nicht zur Zahlung aufgefordert. Von diesem Sachverhalt ist im Rahmen der Entscheidung gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nach den anzuwendenden Grundsätzen über Darlegungs- und Beweislast auszugehen.

2. Der Senat kann vorprozessuale Zahlungsaufforderungen per Emails vom 23.12.2019 und vom 28.01.2020 an das von der Beklagten Ziffer 1 beauftragte Regulierungsbüro nicht feststellen.

a) Allerdings kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 08.06.2021 nicht darauf an, ob den behaupteten Anspruchsschreiben sämtliche aus der Perspektive der Beklagten erforderlichen Unterlagen beigefügt waren. Vielmehr kann ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall erwarten, dass der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf ein Anspruchsschreiben zügig reagiert und gegebenenfalls darauf hinweist, welche ergänzenden Angaben und Unterlagen zur Prüfung des Anspruchs aus der Sicht des Versicherers erforderlich sind. Wenn hingegen ein Versicherer – wie vom Kläger behauptet – auf mehrere Anspruchsschreiben über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht reagiert, dann besteht in der Regel aus der Perspektive des Geschädigten Anlass für die Annahme, er werde voraussichtlich ohne eine Klage seine Forderung nicht durchsetzen können. Das bedeutet, dass in einem solchen Fall die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses in der Regel nicht mehr in Betracht kommen, auch wenn während des Prozesses noch bestimmte Angaben oder Unterlagen ergänzt werden müssen. Auch die Frage einer Prüfungsfrist spielt – bei vorprozessualer Nichtreaktion des Versicherers – in einem solchen Fall keine Rolle (vgl. Senat, VersR 2020, 377).

b) Bei der Frage, ob ein Schuldner vorprozessual Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, kommt es oft darauf an, ob vorprozessual ein Anspruchsschreiben an den Schuldner ohne Erfolg geblieben ist. Wenn zwischen den Parteien – im Hinblick auf die Kostenfrage gemäß § 93 ZPO – Streit besteht, ob der Schuldner ein Anspruchsschreiben erhalten hat, liegt die Beweislast dafür, dass dies nicht der Fall war, grundsätzlich beim Schuldner. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes in § 93 ZPO. Die Klageveranlassung ist aus der Perspektive des Gesetzgebers der Regelfall, so dass der Schuldner im Rahmen von § 93 ZPO das Gegenteil (keine Klageveranlassung) zu beweisen hat, also auch den fehlenden Zugang eines vorprozessualen Anspruchsschreibens. (Vgl. BGH, MDR 2007, 1162; OLG Koblenz, NJW 2016, 2964; die vom Landgericht zitierte abweichende Entscheidung des OLG Saarbrücken in NJW-RR 2019, 622 berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht.) Aus der Formulierung des Gesetzes in § 93 ZPO ergibt sich für den Zugang eines Anspruchsschreibens eine Beweislastverteilung, die von der Beweislastverteilung für die Frage des Verzugseintritts gemäß § 286 Abs. 1 BGB abweicht.

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c) Allerdings ist vorliegend dennoch davon auszugehen, dass das Regulierungsbüro der Beklagten Ziffer 1 vorprozessual kein Aufforderungsschreiben des Klägervertreters per Email erhalten hat. Denn bei der Frage des Zugangs eines Aufforderungsschreibens im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 93 ZPO obliegt dem Gläubiger eine gesteigerte sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, a. a. O.; OLG Koblenz, a. a. O.). Dazu gehört eine substantiierte Darlegung, dass das Aufforderungsschreiben jedenfalls versandt wurde, also den Bereich des Gläubigers bzw. seines Prozessbevollmächtigten verlassen hat. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Es fehlt eine substantiierte Darlegung zur Absendung der behaupteten Emails, so dass für die Kostenentscheidung davon auszugehen ist, dass die behaupteten Emails vom Prozessbevollmächtigten des Klägers – möglicherweise wegen eines Büroversehens – nicht abgesandt wurden.

Die Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der Absendung eines Aufforderungsschreibens müssen sich nach den Umständen des Einzelfalls richten. Bei einer Zahlungsaufforderung durch die Email eines Rechtsanwalts sind die Maßstäbe einer üblichen Büroorganisation zur berücksichtigen. Es ist im Geschäftsverkehr – und im Verkehr von Rechtsanwälten – üblich, dass abgesendete Emails auf dem Rechner des Absenders dokumentiert und gespeichert werden, damit später die Möglichkeit besteht, eine Kopie der abgesendeten Email vorzulegen, wobei sich bei einer üblichen Dokumentation aus der Kopie die Email-Adressen des Absenders und des Empfängers, sowie Datum und Uhrzeit ergeben. Eine solche Dokumentation der behaupteten Emails seines Prozessbevollmächtigen vom 23.12.2019 und vom 28.01.2020 hat der Kläger nicht vorgelegt. Er hat auch nicht erklärt, warum die Emails – entgegen der üblichen Organisation bei einem Rechtsanwalt – gelöscht worden seien. Unter diesen Umständen sind die Angaben des Klägers zur Absendung der behaupteten Emails im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht ausreichend.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht den geschätzten erstinstanzlichen Kosten.

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