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Zahnarztbehandlung: nicht angemessene Material- und Laborkosten

AG MÜNCHEN

Az.: 271 C 2835/02

Urteil vom 12.7.2002


Das Amtsgericht München erlässt wegen Forderung im schriftlichen Verfahren (Zeitpunkt gem. § 128 ZPO: 21.6.2002) am 12.7.2002 folgendes Endurteil:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von EUR 250,– abwenden, wenn nicht die Beklagtenpartei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Mit der Klage macht der Kläger eine Restforderung wegen zahnärztlicher Behandlung geltend.

Der Kläger behandelte den Beklagten im Zeitraum 13.12.2000 bis 21.12.2000 drei Mal und stellte dem Beklagten hierfür mit Rechnung vom 18.1.2001 insgesamt DM 14.895,11 in Rechnung. In diesem Betrag waren auch die dem Kläger vom Dentallabor … in Rechnung gestellten Dentallaborkosten über DM 7.461,39 enthalten. Der Beklagte zahlte auf die Rechnung am 6.3.2001 DM 12.364,97. Den Betrag von DM 577,50 für die Gebührennr. 218 der Rechnung vom 18.1.01 macht die Klagepartei nicht mehr geltend. Den verbleibenden Differenzbetrag von DM 1.952,64 macht der Kläger mit dieser Klage geltend.

Der Kläger behauptet, dass er den Betrag von DM 7.461,39 an das Dentallabor … gezahlt habe und dass diese Material- und Laborkosten angemessen und üblich seien.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 998,37 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 19.2.2001 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte führt aus, dass er die Material- und Laborkosten nicht angemessen seien und daher gem. § 9 GOZ nicht zu erstatten seien.

Zur Beurteilung der Angemessenheit sei ein Vergleich mit der Vergütung zahntechnischer Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte vorzunehmen und diese richte sich nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (BEL). Der Beklagte erstattete die Auslagen in Höhe der Höchstpreise für gesetzlich versicherte zuzüglich 15 %. Unter Zugrundelegung der „Bundeseinheitlichen Benennungsliste für zahntechnische Leistungen“ (BEL) errechnete der Beklagte unter Zugrundelegung der erstattenden Material- und Laborkosten eine Stundensatz von DM 132,–.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.

Ein Anspruch auf Erstattung der gesamten Material- und Laborkosten konnte dem Kläger nur aus § 9 GOZ zustehen. Dies würde voraussetzen, dass die vom Dentallabor … in Rechnung gestellten Kosten angemessen sind. Der Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass er die in der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblichen Höchstpreise für die zahntechnische Leistungen zuzüglich 15 % erstattet hat. Er hat weiter substantiiert dargelegt, dass sich für die Leistungen der Dentallabor … bei Zugrundelegung der erfolgten Zahlung ein Stundensatz für die zahntechnischen Arbeiten von durchschnittlich DM 132,– ergibt. Der Kläger ist diesen Berechnung nicht substantiiert entgegengetreten.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der für zahntechnische Leistungen von Privatpatienten in Rechnung gestellten Beträge sind die in der gesetzlichen Krankenversicherung für gewerbliche Labore und Praxislabore vereinbarten Höchstpreis für zahntechnische Leistungen von erheblicher Bedeutung. Dies ergibt sich zum einen – worauf der Beklagte zu Recht hinweist – aus der amtlichen Begründung der Gebührenordnung für Zahnärzte zu § 9 GOZ, in der es heißt, dass davon auszugehen ist, dass auch für Privatpatienten die in der gesetzlichen Krankenversicherung für gewerbliche Labore und Praxislabore vereinbarten Höchstsätze für zahntechnische Leistungen nicht überschritten werden dürfen, da dies nicht angemessen wäre. Weiter ergibt sich dies daraus, dass ca. 90 % aller zahntechnischen Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden, so dass die Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlten Preise auch gleichzeitig die für zahntechnische Leistungen üblichen Preis darstellen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung ist weiter der sich ergebende Stundesatz für die zahntechnischen Arbeiten von Bedeutung. Auch insoweit schließt sich das Gericht der Auffassung des Beklagten an, dass ein Stundensatz von DM 132,– wie von der Beklagten berechnet, ausreichend ist. Nach Auffassung des Gerichts übersteigt die hier geltend gemachte Restforderung somit die angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen, so dass die Klage abzuweisen war.

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht erforderlich, da die Klagepartei den Ausführungen der Beklagtenpartei zum Stundensatz und zum Verhältnis der Preise zu den in der gesetzlichen Versicherung zu zahlenden Sätzen nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Frage, anhand welcher Kriterien die Angemessenheit festzustellen ist, ist eine Rechtsfrage und somit durch das Gericht und nicht durch einen Sachverständigen zu bestimmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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