Oberlandesgericht Koblenz
Az: 5 U 1591/05
Urteil vom 25.11.2006
Tenor
Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2006 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Oktober 2005 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird in Änderung der dort getroffenen Kostenentscheidung zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz die Klägerin 7/13 und die Beklagten als Gesamtschuldner 6/13 zu tragen haben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klägerin beansprucht von den beklagten Zahnärzten die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 € und den Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 4.491,64 € wegen einer, wie sie behauptet, fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung in der Zeit von 1998 bis zum 23. Januar 2001.
Die Beklagten erneuerten bei der Klägerin die Brücke zwischen den Zähnen 23 und 26 und überkronten die Zähne 11 bis 26. Sämtliche Zähne wurden vollständig verblockt.
Die Klägerin hatte in der Folgezeit erhebliche Beschwerden und wechselte den Behandler. Der Zahnarzt H. T… stellte für seine Leistungen 4.319,66 € in Rechnung.
Im von der Klägerin angestrengten selbständigen Beweisverfahren stellte der Sachverständige Oberarzt Dr. K… verschiedene fachliche Mängel fest. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 15. August 2002 wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach weiterer Beweiserhebung ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 € zugesprochen und den Anspruch auf Ersatz materiellen Schadens weitgehend für gerechtfertigt erachtet.
Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie halten die Einrede der Verjährung aufrecht und sind der Auffassung, die Überkronung und Verblockung der Zähne sei lege artis zulässig und angezeigt; das zugesprochene Schmerzensgeld sei übersetzt und die vorgelegten Rechnungen belegten die Behandlungskosten nicht; die Kostenentscheidung des Landgerichts sei unzutreffend.
Der Senat hat den Sachverständigen angehört. Auf den Inhalt des Protokolls vom 18. Mai 2006 wird verwiesen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat aus im Wesentlichen zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz zuerkannt. Auf die Entscheidung wird vorab Bezug genommen.
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt – im Ergebnis – keine andere Beurteilung.
1. Die von den Beklagten erbrachten zahnärztlichen Leistungen weisen Behandlungsfehler auf.
a) In dem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten vom 15. August 2002 wird hinsichtlich der Überkronung der Zähne 11, 21 und 22 ausgeführt, wegen mangelnder Dokumentation könne im Nachhinein nicht mehr beurteilt werden, ob die Überkronung der Zähne indiziert gewesen sei. Das wird im Gutachten vom 19. Januar 2005 dahingehend ergänzt, das Ausmaß der Füllungen alleine stelle keine zwingende Indikation für eine Überkronung dar.
Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon aus, dass eine Dokumentationspflicht bestand und dass diese verletzt wurde. Den Arzt trifft die Pflicht, sämtliche für die Behandlung wichtigen Umstände aufzuzeichnen. In die Dokumentation müssen alle wesentlichen diagnostischen und therapeutischen Bewandnisse, Gegebenheiten und Maßnahmen Eingang finden (Laufs/Uhlenbruck/Laufs, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 111 Rdnr. 3 m.w.N.). Hierbei dient die ärztliche Dokumentationspflicht zuerst dem therapeutischen Interesse des Patienten. Danach bestimmt sich ihr Inhalt und ihr Umfang (vgl. Laufs, aaO, Rdnr. 4).
Der Sachverständige hat anlässlich seiner Anhörung substantiiert dargelegt, was zu dokumentieren war und worin die Dokumentationsmängel zu sehen sind.
Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die erheblichen Mängel in der Dokumentation der Klägerin die Beweisführung erleichtern, die Überkronung der Zähne 11, 12 und 22 sei medizinisch nicht indiziert gewesen.
Eine unvollständige oder lückenhafte Dokumentation bietet keine eigenständige Anspruchsgrundlage (BGH NJW 1999, 3408), so dass, für sich gesehen, aus den Dokumentationsmängeln materiell-rechtlich nichts herzuleiten ist.
Für die Zuerkennung von Schmerzensgeld und den Ersatz materiellen Schadens kommt es letztlich nicht darauf an, ob in dem Überkronen der 3 Zähne, weil medizinisch nicht angezeigt, ein eigenständiger Behandlungsfehler liegt, denn es liegen weitere erhebliche Mängel vor.
b) Der Sachverständige führt aus, es sei Stand allgemein anerkannter Regeln zahn-medizinischer Wissenschaft, dass aus paradontalprophylaktischer Sicht möglichst viele Zähne unverblockt bleiben sollten. Jedenfalls sei die Verblockung der Zähne 11 und 21 unnötig gewesen. Im Zusammenhang mit der Passgenauigkeit der Kronenränder legt der Sachverständige dar, man müsse wegen der Gesamtverblockung alles neu machen. Die Kronenversorgung sei beschädigt. Ein weiterer Mangel liege in der fehlenden Passgenauigkeit des Kronenrandes an Zahn 23. Auch sei der Zusammenbiss („Okklusion“) nicht fachgerecht hergestellt. Es fänden sich ungleichmäßige Zahnkontakte; insbesondere seien die Kontakte „auf der linken Patientenseite“ zu schwach.
All diese Mängel hat der Sachverständige bei seiner Befragung und Anhörung im Termin vom 18. Mai 2006 weiter dargestellt und auf eine fachlich unzureichende Behandlung zurückgeführt.
Es bleibe nur die Entfernung der Restauration mit entsprechender Neuanfertigung, da Nachbesserungen nicht möglich seien.
Der Behandlungszeitraum werde auf mindestens 6 Monate geschätzt und könne sich, bis die Patientin schmerzfrei sei, noch verlängern.
Diese Mängel – Verblockung, Kronen, Passgenauigkeit und Zusammenbiss – rechtfertigen die Ansprüche dem Grunde nach.
2. Da alles über einen längeren Zeitraum hergestellt werden muss (musste), ist das Urteil des Landgerichts auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
a) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit der Behandlung unter erheblichen Schmerzen litt. Zahnfleischbluten und Verspannungen traten hinzu. Weitere Schmerzen waren wegen der „Totalreparation“ unter langwierigen Nachbehandlungen zusätzlich zu ertragen. Aus diesen Gesichtspunkten ist ein Schmerzensgeld von 7.000 € zwar hoch angesetzt, aber noch angemessen.
b) Die geltend gemachten Behandlungskosten sind belegt durch die substantiierten Abrechnungen des Zahnarztes H… T…. Die sachkundigen Beklagten haben in erster Instanz hierzu inhaltlich keine Stellung genommen. Sie sind im Berufungsverfahren mit weiteren Einwendungen ausgeschlossen (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
3. Die Einrede der Verjährung greift nicht durch.
Für die Kenntnis im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB a.F. reicht es regelmäßig nicht aus, dass dem Patienten der negative Ausgang einer ärztlichen Behandlung bekannt ist. Das Ausbleiben des Erfolgs ärztlicher Maßnahmen kann in der Eigenart der Erkrankung oder in der Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen seinen Grund haben. Deshalb gehört zur Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen das Wissen, das sich in dem Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Handlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat. Das setzt zwar nicht medizinisches Fachwissen voraus. Es ist aber zu verlangen, dass der Patient aus seiner Sicht als medizinischer Laie erkennt, dass der aufgetretene Schaden auf einem fehlerhaften Verhalten der Behandlungsseite beruht. Ihm muss aus seiner Laiensicht der Stellwert des ärztlichen Vorgehens für den Behandlungserfolg bewusst sein (BGH NJW 1991, 2350; vgl. auch BGH NJW 1999, 2734).
Daher kann für den Beginn der Verjährung nicht auf September 1998 (Beginn der Dauerschmerzen) abgestellt werden, denn zu dieser Zeit hatte die Klägerin als medizinischer Laie noch nicht erkannt, dass der aufgetretene Schaden auf einem fehlerhaften Verhalten der Behandlungsseite beruhte. Immerhin war die Klägerin noch bis zum 23. Januar 2001 bei dem Beklagten zur Nachsorge in Behandlung, was sicherlich nicht der Fall gewesen wäre, hätte sie bereits 1998 erkannt, dass die Beklagten sie fehlerhaft behandelt hatten.
Unter Zugrundelegung des vom Landgericht mit dem 26. Mai 2000 angenommenen Zeitpunkts oder noch eher des Zeitpunkts 20. Dezember 2001 (Mitteilung durch Dr. T…, dass die Arbeiten mangelhaft waren) kann nach der zutreffenden Berechnung des Landgerichts eine Verjährung der Ansprüche nicht eingetreten sein.
4. Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist von Amts wegen zu ändern (§ 92 ZPO).
Die Klägerin hat als Schmerzensgeld einen Mindestbetrag in Höhe von 20.000 € für angemessen gehalten. Dann ist bei Unterschreiten dieses Mindestbetrages eine entsprechende Kostenquotelung vorzunehmen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 92 Rdnr. 12 m.w.N.).
Da die Beklagten als Berufungskläger im Rechtsmittelverfahren sachlich voll unterlegen sind, sind ihnen die Kosten dieses Verfahrensteils aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Für die Zulassung der Revision fehlt es an den erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 11.264,29 €.