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Zahnriemenverschleiß und Motorschaden – Rücktritt Kaufvertrag

Oberlandesgericht Hamm

Az: 2 U 220/06

Urteil vom 18.06.2007


Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. August 2006 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.547,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 14.925,26 Euro seit dem 01.12.2002 sowie von weiteren 622,63 Euro seit dem 29.01.2003 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Audi Avant, Fahrgestell-Nr.: Z###.

Wegen der weitergehenden Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1) genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.
Der Kläger macht mit der Klage die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über das im Tenor näher bezeichnete Fahrzeug geltend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 9.8.2006 erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.547,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2002 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Audi Avant, Fahrgestell-Nr.: Z### zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1) genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung zu, weil die Befestigungsschraube der Spannrolle des Zahnriemens und damit das Fahrzeug insgesamt bereits bei seiner Übergabe mangelhaft gewesen sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vorliegenden Berufung. Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend, nicht ein Mangel der Spannrollenschraube habe zu ihrem Bruch geführt, sondern ein Defekt des Spannrollendämpfers.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist überwiegend unbegründet.

I. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises von 16.300 EUR abzüglich 1.750 EUR Nutzungsentschädigung aus §§ 323, 346 ff., 433, 434, 437 Nr. 2 BGB.

1. Der Abschluss eines Kaufvertrages über das Fahrzeug ist unstreitig. Die Beklagte hat die „verbindliche Bestellung“ des Klägers jedenfalls durch die Lieferung des Fahrzeugs konkludent angenommen.

2. Das Fahrzeug war im gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1, § 446 Satz 1 BGB maßgebenden Zeitpunkt des Gefahrübergangs durch Übergabe am 12.6.2002 gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, da es nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Üblich und vom Käufer zu erwarten ist nur normaler (natürlicher) Verschleiß eines Gebrauchtwagens, nicht aber übermäßiger Verschleiß (BGH, NJW 2006, 434; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. Rn. 1228).

Hier lag bei Übergabe ein übermäßiger Verschleiß der Befestigungsschraube der Spannrolle des Zahnriemens vor, der „Keim“ des am 23.10.2002 eingetretenen kapitalen Motorschadens.

Der Kläger hat durch die Gutachten der Sachverständigen M und X bewiesen, dass ein Mangel dieser Schraube ihr Abknicken am 23.10.2002 verursachte mit der Folge des Überspringens des Zahnriemens, das wiederum den kapitalen Motorschaden durch Kollision von Kolbenböden und Ventiltellern nach sich zog. Der Sachverständige M hat in seinem Gutachten vom 6.4.2006 und seiner Vernehmung durch das Landgericht am 9.8.2006 nachvollziehbar ausgeführt, wie es zu dem Abscheren der Spannrollenschraube kam: Am Anfang stand ein Sich-Lockern der Schraube, mit der Folge, dass die Vorspannung an den Gewindegängen nachließ, so dass die dynamische Biegebeanspruchung wuchs. Diese Biegebeanspruchung führte nach und nach zu Gefügeänderungen im Material der Schraube noch unterhalb eines Bruchs (sog. Inkubationszeit). Dann begannen sich Schwingbrüche zu bilden. Als schließlich ca. 70 % der Schraubenquerschnittsfläche gebrochen waren, genügte die Festigkeit des Restquerschnitts nicht mehr, um der Beanspruchung stand zu halten, so dass es am 23.10.2002 zu dem Restbruch, dem Abscheren der Schraube kam. Auch der technische Laie kann dies anhand der mikroskopischen Aufnahmen der Schraube gut nachvollziehen, auf denen die schwingbruchtypischen Schwingungslinien mit den altersbedingten Korrosionsspuren sowie die korrosionsfreie, stark zerklüftete Restbruchstelle zu sehen sind.

Den von der Beklagten behaupteten Defekt des Spannrollendämpfers (Ausgleichszylinder) hat der Sachverständige X in seinem Ergänzungsgutachten vom 5.10.2004 verneint; dieser sei voll funktionsfähig. Nachvollziehbar weist der Sachverständige X darauf hin, dass ein Defekt des Spannrollendämpfers zwar auch zum Übersetzen und Abrutschen des Zahnriemens führen kann, aber nicht zu dem Schwingbruch der Befestigungsschraube der Spannrolle. Der von der Beklagten benannte Zeuge D hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten bei seiner Vernehmung durch das Landgericht am 22.6.2005 ausgesagt, bei der Prüfung des Spannrollendämpfers festgestellt zu haben, dass er nicht defekt gewesen sei. Die Aussage des ebenfalls von der Beklagten benannten Zeugen G war unergiebig. Dieser hat am 22.6.2005 bekundet, zu dem Spannrollendämpfer keine Angaben machen zu können.

Der Sachverständige M hat in seinem Gutachten vom 6.4.2006 festgestellt, dass der Schwingbruch der Schraube einen übermäßigen, d.h. nach Alter und Laufleistung des Fahrzeugs nicht zu erwartenden Verschleiß darstellt. Diese Feststellung ist überzeugend. Denn sie steht in Übereinstimmung mit dem Serviceplan des Herstellers Audi. Nach den Angaben auf Seite 7 dieses Serviceplans sind Zahnriemen und Spannrolle bei näher gekennzeichneten Audi-Fahrzeugen mit 4-Zylinder-Turbo-Dieselmotor, 2,8 Liter V6-Motor und V6-Biturbomotor alle 60.000, 90.000 oder 120.000 km zu ersetzen. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einem 2,4 Liter V6-Motor sieht der Serviceplan nur einen Ersatz des Zahnriemens alle 120.000 km vor, den Ersatz der Spannrolle überhaupt nicht. Zeitliche Fristen für den Austausch von Zahnriemen und Spannrolle sieht der Serviceplan nicht vor. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten, bei dem Fahrzeug sei nach dem Herstellerwartungsplan ein Austausch der Spannrolle nach einer Laufleistung von 60-80.000 km, spätestens nach fünf Jahren vorgesehen, ist damit widerlegt. Wenn mithin nach dem Herstellerplan noch nicht einmal bei einer Laufleistung von 120.000 km der Austausch der hier relevanten Spannrolle vorgesehen ist, dann ist der hier vorliegende Verschleiß der Spannrollenschraube bereits bei einer Laufleistung von rd. 87.000 km übermäßig.

Der Mangel in Form des übermäßigen Verschleißes der Spannrollenschraube lag bereits bei Gefahrübergang vor. Dies ist nach § 476 BGB (Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf) zu vermuten. Es liegt ein Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Der Verschleiß der Spannrollenschraube zeigte sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang, da sie am 23.10.2002 und damit rd. 4 1/2 Monate nach der Übergabe am 12.6.2002 abknickte und den kapitalen Motorschaden verursachte. Eine Unvereinbarkeit der Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels liegt nicht vor.

Zur Entkräftung der Vermutung müsste die Beklagte den vollen Beweis führen, dass der Mangel der Spannrollenschraube bei Gefahrübergang am 12.6.2002 noch nicht bestand (BGHZ 166, 2250 = BGHZ 167, 40). Dies ist ihr nicht gelungen. Der Sachverständige M hat festgestellt, dass die etwa 35.000 Schwingbruchstreifen der Schraube, die durch die Lastwechsel der Schraube beim Betrieb des Motors hervorgerufen wurden, in ca. 35 Rastlinien unterteilt sind, und ausgeführt, dass die Rastlinien entstanden seien, als der Motor nach dem Abstellen wieder neu gestartet worden sei. Hinsichtlich der der Zeit der Schwingbrüche vorangegangenen Inkubationszeit hat der Sachverständige keine sicheren Feststellungen treffen können. Er hat ausgeführt, aus Vergleichsuntersuchungen lasse sich eine Zeitdauer für die Inkubationszeit ableiten, die zwischen dem doppelten und dem zehnfachen Zeitraum des Zeitraums für die Bruchbildung liege. Zusammenfassend hat er bekundet, mit einer Wahrscheinlichkeit von 75 % liege der Schadensbeginn vor dem 10.6.2002. Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend. Es kann zu Gunsten der Beklagten angenommen werden, dass die Schwingbrüche erst nach Gefahrübergang eingesetzt haben. Der Kläger hat eine Fahrleistung von rd. 7.000 km zurückgelegt. Es ist naheliegend, dass er hiefür mehr als nur rd. 35 Einzelfahrten unternahm. Darauf kommt es aber nicht an, da der Mangel bereits entstand, als sich die Spannrollenschraube lockerte. Denn von da an führte die dynamische Belastung der Schraube über die Inkubationszeit unausweichlich bis zum Abknicken der Schraube am 23.10.2002. Und eine sichere Feststellung des Beginns der Inkubationszeit erst für die Zeit nach Gefahrübergang ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht möglich.

3. Die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB liegen vor. Der Kläger hat der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 5.11.2002 eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 15.11.2002 gesetzt.

4. Mit Schreiben vom 19.11.2002 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.

5. Rechtsfolge des Rücktritts ist, dass die Beklagte dem Kläger den Kaufpreis von 16.300 EUR zurückzugewähren hat. Hierauf lässt sich der Kläger für die von ihm gefahrenen rd. 7.000 km eine unstreitige und für die Beklagte günstige Nutzungsentschädigung von 1.750 EUR anrechnen, so dass 14.550 EUR verbleiben. Zug um Zug hat der Kläger der Beklagten das Fahrzeug zurückzuübereignen. Die Beklagte ist bereits Besitzerin des Fahrzeugs.

II. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 323, 347 Abs. 2, 433, 434, 437 Nr. 2 BGB auf Aufwendungsersatz in Höhe von 63,80 EUR und 311,46 EUR für die Kosten der Feststellung des Defekts des Steuergeräts der Zentralverriegelung und des Austausch des Steuergeräts gegen ein neues Gerät sowie in Höhe von 250 EUR und 32,48 EUR für die Kosten neuer Reifen nebst ihrer Montage.

1. Zu dem berechtigten Rücktritt vom Vertrag wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

2. Nach § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB hat die Beklagte in dem hier vorliegenden Fall der Rückgabe des Fahrzeugs dem Kläger die notwendigen Verwendungen zu ersetzen. Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Sache zugute kommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, ihrer Erhaltung oder Verbesserung dienen. Sie sind notwendig, wenn sie nach objektivem Maßstab zur Zeit der Vornahme erforderlich sind.

Zu den Verwendungen gehören insbesondere die Kosten für die Reparatur der Sache (Palandt, BGB, 66. Aufl., § 994 Rn. 2; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. Rn. 448). Sie umfassen auch die Untersuchungskosten, wenn sie dazu diesen, den Fehler zu finden (Staudinger, BGB, Neubearb. 2004, § 347 Rn. 30; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. Rn. 449). Bei den von dem Kläger für die Feststellung des Defekts des Steuergeräts der Zentralverriegelung und den Austausch des Steuergeräts gegen ein neues Gerät aufgewandten Reparaturkosten gemäß den Rechnungen der Audihändlerin T mbH & Co. vom 12.9.2002 in Höhe von 63,80 EUR und vom 11.10.2002 in Höhe von 311,46 EUR handelt es sich daher um Verwendungen. Diese sind auch nach objektivem Maßstab notwendig gewesen. Das Fahrzeug wurde zu einem Kaufpreis von 16.300 EUR verkauft, ist damit einer gehobenen Preisklasse zuzuordnen. In dieser Preisklasse würde ein objektiver Verkäufer zur Werterhaltung die im täglichen Gebrauch sehr nützliche Komfortfunktion der Zentralverriegelung reparieren lassen (zur Zentralverriegelungsreparatur vgl. OLG Düsseldorf, DAR 2002, 506; Staudinger, BGB, Neubearb. 2004, § 347 Rn. 36).

Die Ansicht der Beklagten, die Kosten für die Instandsetzung der Zentralverriegelung nicht ersetzen zu müssen, weil es an einer Aufforderung zur Nacherfüllung mit Fristsetzung fehle, ist nicht zutreffend. Der Kläger macht keinen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Mangelhaftigkeit (§ 280 Abs. 1, 3, §§ 281, 433, 434, 437 Nr. 3 BGB) geltend, sondern beansprucht Aufwendungsersatz.

Im Gegensatz zu § 994 Abs. 1 BGB werden von § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten von dem Anspruch auf Ersatz der notwendigen Verwendungen miterfasst, da der Rückgewährschuldner auch den Nutzungsersatz zu leisten hat (OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1220; Palandt, BGB, 66. Aufl., § 347 Rn. 4; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl. Rn. 446). Daher gehört zu den notwendigen Verwendungen auch der notwendige Reifenwechsel. Soweit die Beklagte für ihre gegenteilige Auffassung Bezug nimmt auf Reinking/Eggert, Der Autokauf, Rn. 789, dürfte sie die 6. Auflage dieses Werkes meinen. Die dort vertretene Auffassung betrifft jedoch den Anspruch aus § 994 Abs. 1 BGB. Auch in der aktuellen 9. Auflage des Werkes wird in der Randnummer 450 eine Entscheidung zitiert, nach der die Kosten für Reifenersatz keine notwendigen Verwendungen sind, jedoch zu Beginn der Randnummer in der Fußnote 149 darauf hingewiesen, dass Entscheidungen zu § 994 Abs. 1 BGB nur bedingt auf § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB zu übertragen sind, eben weil § 994 Abs. 1 BGB dem Besitzer gewöhnliche Erhaltungskosten für die Zeit, in der ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zuerkennt. Daher kann der Kläger auch die Kosten für den vorgenommene Austausch der Reifen in Höhe von 250 EUR plus 32,48 EUR Montagekosten beanspruchen. Die Verwendungen sind notwendig, da die an dem Fahrzeug bei Übergabe befindlichen Reifen nicht mehr gut waren, wie der Kläger unbestritten vorträgt.

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III. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 284, 433, 434, 437 Nr. 3 BGB auf Aufwendungsersatz in Höhe von 330,52 EUR für einen Satz Winterreifen und in Höhe von 9,63 EUR für zwei Batterien für die Zentralverriegelungsfernbedienung.

1. Der Aufwendungsersatzanspruch aus § 284 BGB hängt vom Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung ab.

Grundsätzlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 281, 433, 434, 437 Nr. 3 BGB zu. Hinsichtlich der Voraussetzungen wird auf die entsprechenden Ausführungen zum Rücktrittsrecht nach §§ 323, 433, 434, 437 Nr. 2 BGB verwiesen. Der Rücktritt schließt Schadensersatzansprüche nicht aus, § 325 BGB.

Die Beklagte ist nicht nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Schadensersatzhaftung dadurch befreit, dass sie den Mangel nicht zu vertreten hat.

Das Vertretenmüssen kann sich auf die Erstlieferung oder auf die Nacherfüllung beziehen (Palandt, BGB, 66. Aufl., § 437 Rn. 37; MünchKommBGB, 4. Aufl., § 437 Rn. 27; Staudinger, BGB, Neubearb. 2004, § 280 Rn. D 11).

Hier liegt kein Vertretenmüssen im Hinblick auf die Erstlieferung vor. Der Mangel der Befestigungsschraube der Spannrolle ist ein Verschleißmangel. Es ist weder ersichtlich noch behauptet, dass die Beklagte den Prozess des übermäßigen Verschleißes durch das Lockern der Schraube vorsätzlich oder fahrlässig in Gang gesetzt habe. Eine auch nur fahrlässige Unkenntnis der Beklagten liegt ebenfalls nicht vor. Eine Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers, so man eine solche überhaupt bejahen will, geht jedenfalls nicht so weit, dass der Händler den Zustand der Befestigungsschraube der Spannrolle des Zahnriemens bei einer Laufleistung überprüfen müsste, bei der nach dem Serviceplan des Herstellers kein Austausch der Spannrolle vorgesehen ist.

Die Beklagte hat aber nicht dargetan, dass ihr kein Verschulden im Hinblick auf die unterlassene Nacherfüllung, zu der sie mit dem klägerischen Anwaltsschreiben vom 5.11.2002 aufgefordert worden war, zur Last fällt. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, dass sie bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) die Mangelhaftigkeit bzw. den übermäßigen Verschleiß der Spannrollenschraube nicht habe erkennen können. Sie behauptet nicht einmal eine diesbezügliche Überprüfung. Der Beklagten standen grundsätzlich dieselben Untersuchungsmöglichkeiten wie dem Gericht zur Verfügung. Insbesondere hätte auch sie, sollte sie nicht über ausreichende eigene Sachkunde verfügen, einen Sachverständigen hinzuziehen können.

2. Zu ersetzen hat die Beklagte neben den oben zum Anspruch aus § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB dargestellten notwendigen Verwendungen auch die sog. nützlichen Verwendungen.

Die vom Kläger aufgewandten Kosten für einen Satz Winterreifen in Höhe von 330,52 EUR gehören zwar nicht zu den notwendigen Verwendungen, da zum Betrieb des Fahrzeugs grundsätzlich die normalen Standardreifen genügen, aber zu den nützlichen Verwendungen. Sie sind i.S.v. § 284 BGB im Vertrauen auf den Erhalt der mangelfreien Leistung gemacht worden. Denn hierzu gehören die Aufwendungen für die mangelhafte Kaufsache, die vergeblich werden, wenn der Käufer aufgrund des Mangels die Sache zurückgibt (BGHZ 163, 381). Die Anschaffung der Winterreifen hatte der Kläger auch billigerweise tätigen dürfen. Soweit Aufwendungen dann nicht zu ersetzen sind, wenn deren Zweck auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden wäre, liegt diese Ausnahme hier nicht vor. Denn wenn die Beklagte auf das Nachbesserungsverlangen hin das Fahrzeug rechtzeitig vor der Rücktrittserklärung repariert hätte, hätte der Kläger auch die Winterreifen weiternutzen können.

Aus § 284 BGB kann der Kläger schließlich die vergeblichen Aufwendungen für die Batterien der Zentralverriegelungsfunkfernbedienung ersetzt verlangen. Er hat einen Austausch der Batterien billigerweise vornehmen dürfen. Er hatte nämlich festgestellt, dass das Fahrzeug nur dann auf die Zentralverriegelung reagierte, wenn man unmittelbar vor dem Fahrzeug stand. In diesem Fall ist die Annahme naheliegend, dass die Batterien altersschwach sind. Angesichts des geringen Preises der Batterien von 9,63 EUR wäre es nicht angezeigt gewesen, zunächst eine Werkstatt mit der Untersuchung zu beauftragen, da bei den üblichen Stundenlöhnen selbst eine nur wenige Minuten dauernde Prüfung teuer gewesen wäre als ein Satz neuer Batterien. Der Zweck des Austauschs der Batterien wäre aber auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners erreicht worden. Der Austausch der Batterien war ein Mittel der Fehlersuche anlässlich der Funktionsstörung der Zentralverriegelung. Wenn die Beklagte auf das Nachbesserungsverlangen hin dem Kläger das Fahrzeug rechtzeitig vor der Rücktrittserklärung repariert hätte, hätte der Kläger das Fahrzeug und damit auch die Zentralverrieglung weiternutzen und damit letztlich auch von den zur Fehlersuche aufgewandten Mitteln profitieren können.

IV. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

Hinsichtlich des Kaufpreisrückgewähranspruches in Höhe von 14.550 EUR sowie hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der Kosten für die Feststellung des Defekts des Steuergeräts der Zentralverriegelung und den Austausch des Steuergeräts gegen ein neues Gerät in Höhe von 63,80 EUR und 311,46 EUR kann der Kläger Zinsen bereits ab dem 1.12.2002 beanspruchen, da er insoweit mit Schreiben vom 19.11.2002 Zahlung bis zum 30.11.2002 angemahnt hat.

Hinsichtlich der übrigen Aufwendungsersatzansprüche ist Verzug erst mit Zustellung der Klageschrift am 29.1.2003 eingetreten, da sie in dem Schreiben vom 19.11.2002 noch nicht verlangt worden waren. Soweit der Kläger auch diesbezüglich Zinsen bereits ab dem 1.12.2002 beansprucht, ist sein Klage folglich unbegründet.

V. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten greift nicht durch. Sie hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Ersatz der Kosten der Instandsetzung des Fahrzeugs gemäß den Rechnungen der Autohaus X KG vom 30.12.2002 über die Reparatur des eigentlichen Motorschadens in Höhe von 1.032 EUR netto + 1.146,65 EUR netto + 330,01 EUR netto = 2.509,66 EUR netto sowie gemäß der Rechnung der Fa. Auto-D vom 15.1.2003 über die Demontage der Zylinderköpfe in Höhe von 460,80 EUR netto.

1. Die Beklagte hat keinen Anspruch aus § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB.

Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten, soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat. Der kapitale Motorschaden, den das Fahrzeug am 23.10.2002 erlitt, stellt eine Verschlechterung dar, denn empfangen hat der Kläger das Fahrzeug zwar mit einer mangelhaften Spannrollenschraube, aber nicht mit dem Motorschaden.

Nach § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB entfällt in dem hier vorliegenden Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts (Rücktritt nach §§ 323, 433, 434, 437 Nr. 2 wegen Mangelhaftigkeit) die Wertersatzpflicht, wenn der Berechtigte diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Er ist nach § 277 BGB lediglich nicht von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit befreit.

Dieser Wegfall der Wertersatzpflicht ist vorliegend einschlägig. Der Kläger hat durch das Gutachten des Sachverständigen X vom 26.1.2004 und das Ergänzungsgutachten vom 5.10.2004 bewiesen, dass ihm kein Verstoß gegen die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten zur Last fällt, er insbesondere nicht grob fahrlässig unterlassen hat, durch rechtzeitiges Anhalten des Fahrzeugs und Reparatur der Spannrolle den Eintritt des kapitalen Motorschadens zu vermeiden. Der Sachverständige X hat ausgeführt, dass am 23.10.2002 aufgrund des Schwingbruches der Spannrollenschraube diese zunächst abgeknickt sei mit der Folge eines Schrägstehens der Spannrolle. Hierdurch sei es zum einem Nach-außen-Wandern des Zahnriemens gekommen. Die abgeknickte Spannrolle und der Zahnriemen hätten die Kunststoffabdeckung angeschliffen. Diese nur wenige Minuten bis zur Zerstörung der Abdeckung andauernden Schleifgeräusche seien aber von einem Normalautofahrer möglicherweise nicht zu hören, jedenfalls nicht einem drohenden Schaden zuzuordnen gewesen. Dann sei es zum einem ersten Übersetzen des Zahnriemens um einen Zahn mit der Folge von noch geringen Geräuschen durch die Kollisionen zwischen Kolbenböden und Ventiltellern gekommen, die der Kläger als einen Nagel im Reifen fehlinterpretierte, wenige Sekunden später sei es zu weiteren Übersetzungen des Zahnriemens mit verstärkten Kollisionsgeräuschen gekommen, als der Kläger das Fahrzeug auf einen Parkplatz lenkte. Hierbei seien die Knickungen und Verbiegungen der Ventile und die Beschädigungen der Kolbenböden entstanden. Der Restbruch sei dann entstanden, als der Kläger nach dem Abstellen des Fahrzeugs vergeblich versucht habe, das Auto zu starten, oder bei dem zweiten Startversuch, als der herbeigerufene ADAC-Unfallhelfer den Kläger gebeten habe, das Fahrzeug zu starten. Der Sachverständige hat ausgeführt, insgesamt sei von einer Fahrtstrecke ab dem ersten Übersetzen des Zahnriemens bis zum Anhalten des Fahrzeugs von 500-600 m, höchstens von 1.000 m auszugehen. Spätestens mit dem Übersetzen des zweiten Zahns sei der kapitale Motorschaden bereits endgültig eingetreten.

Die Angriffe der Beklagten gegen das Sachverständigengutachten greifen nicht durch. Soweit die Beklagte auf die Schleifschäden der Zahnriemenabdeckung verweist, hat der Sachverständige X in seinem Ergänzungsgutachten vom 5.10.2004 nachvollziehbar ausgeführt, dass die lediglich aus weichem Plastik bestehende Abdeckung durch die harte Spannrolle innerhalb von wenigen Minuten zerstört werden konnte. Die Schlag- und Schleifspuren an der Spannrolle hat der Sachverständige zwanglos mit dem aufgrund des Schiefstandes der Spannrolle bedingten Kontakt zum Hebel des Schwingungsdämpfers und dem unrunden Lauf der Spannrolle erklärt. Hinsichtlich der gebrochenen Kurbelwellendurchführung ist nach dem Sachverständigengutachten kein Zusammenhang mit dem Motorschaden zu sehen; der Bruch dürfte im Zuge der Demontage des Motors entstanden sein.

Damit ist dem Kläger kein Verschuldensvorwurf zu machen. Es kann zu Gunsten der Beklagten als wahr unterstellt werden, dass der Kläger den Zeugen Q und N sagte, die Geräusche seien ihm schon „längere Zeit“ aufgefallen. Damit kann der Kläger nur die vorerwähnten Schleifgeräusche gemeint haben, die aber nach dem Sachverständigengutachten von Seiten eines Laien keinem drohenden Schaden zuzuordnen waren. Die Schnelligkeit der Entstehung des Motorschadens ab dem ersten Übersetzen des Zahnriemens ließ dem Kläger keine Möglichkeit mehr, den Schaden abzuwenden. Dass er den Restbruch der Schraube der Spannrolle durch einen erneuten Startversuch hervorrief, ist unerheblich, da die Schraube und die Spannrolle ohnehin beschädigt waren und keine weitere Schadensvertiefung hinsichtlich der Ventile und Kolbenböden stattfand.

2. Die Beklagte hat ferner keinen Anspruch aus § 346 Abs. 4, § 280 Abs. 1 BGB.

Danach hat der Schuldner für eine Verletzung der Pflicht aus § 346 Abs. 1 BGB zur Rückgewähr Schadensersatz zu leisten.

Nach § 346 Abs. 1 BGB ist der Kläger grundsätzlich verpflichtet, das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugewähren, in dem es sich bei ordnungsgemäßer Nutzung befindet. Aber eine Schadensersatzersatzhaftung des Rücktrittsberechtigten für nicht sorgfältigen Umgang mit dem Leistungsgegenstand kommt erst dann in Betracht, wenn er weiß oder wissen muss, dass die Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen (Palandt, BGB, 66. Aufl., § 346 Rn. 18; MünchKommBGB, 4. Aufl., § 346 Rn. 63). Denn zuvor kann er davon ausgehen, dass die von ihm empfangene Leistung Teil seines Vermögens geworden und nicht zurückzugewähren ist. Schon aus diesen Gründen scheidet hier eine Haftung des Klägers aus. Als der Kläger auf der Autobahn die Geräusche vernahm, konnte er noch nicht wissen, dass sie auf einem Mangel im Rechtssinn beruhten. Im übrigen fehlte es entsprechend obigen Ausführungen zum Anspruch aus § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB an einem Verschulden des Klägers.

VI. Schließlich ist festzustellen, dass die Beklagte sich gemäß den §§ 293, 295 BGB in Annahmeverzug hinsichtlich der Rückübereignung des Fahrzeugs befindet.

VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

 

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