Skip to content

Zahntechnische Leistungen unangemessene Kosten

Landgericht Aachen

Az: 11 O 367/10

Urteil vom 23.02.2011


Der Beklagte wird verurteit, an die Klägerin 22,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervation trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung eines zahnärztlichen Honorars aus abgetretenem Recht.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Einziehung ärztlicher Forderungen.

Der Beklagte befand sich vom 28.05.2009 bis zum 17.12.2009 in zahnärztlicher Behandlung der…… Der Beklagte ist bei der Streitverkündeten privat krankenversichert.

Honoraransprüche aus dieser zahnärztlichen Behandlung traten die Behandler an die Klägerin ab. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 30.01.2009 sein Einverständnis zur Abtretung.

Mit Schreiben vom 04.01.2010 stellte die Klägerin dem Beklagten einen Betrag von 17.946,87 € in Rechnung. In dem Schreiben werden die erbrachten Leistungen, die von dem Beklagten unstreitig erbracht wurden, aufgelistet.

Am 08.02.2010 zahlte der Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 12.125,96 €.

Mit Schreiben vom 09.02.2010, das mit „1. Mahnung“ überschrieben ist, erinnerte die

Klägerin den Beklagten an die Zahlung des offenen Betrags. Mit Schreiben vom 11.02.2010 teilte die Streitverkündete der Klägerin mit, dass die Rechnung vom 04.01.2010 überhöht sei.

Am 04.03.2010 stornierte die Zahnarztpraxis einen Teil der Rechnung in Höhe von 55,00 €.

Mit Schreiben vom 24.03.2010 erfolgte eine weitere Erinnerung der Klägerin. Hierbei wurde die Korrektur des Rechnungsbetrags zugunsten des Beklagten von 55,- € berücksichtigt und dem Kläger eine Mahngebühr von 6,50 € berechnet.

Am 13.04.2010 zahlte der Beklagte weitere 162,35 € an die Klägerin.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.04.2010 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 5.610,06 € sowie zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 459,40 € bis zum 26.04.2010 auf.

Die Klägerin trägt vor, die in Rechnung gestellten Beträge seien angemessen. Dies ergebe sich daraus, dass die Abrechnung – was unstreitig ist – unter Zugrundelegung der Bundeseinheitliche Benennungsliste (BEB) erfolgt sei.

Die Klägerin hat zunächst beantragt hat, den Beklagten zur Zahlung von 5.603,56 € zuzüglich Verzugszinsen und vorprozessualer Rechtsanwaltsgebühren zu verurteilen. Nachdem zwischen den Parteien Einigkeit darüber entstanden ist, dass bezüglich der Leistungsziffer GOÄ 2675 der Rechnung vom 04.01.2010 eine Kürzung um 55,73 € vorzunehmen ist, hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 17.11.2010 in dieser Höhe zurückgenommen und beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.547,83 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz hieraus ab dem 20.02.2010 sowie weitere 465,90 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 459,40 € ab dem 27.04.2010 zu zahlen.

Der Beklage und die Streitverkündete beantragen, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sich in der Einverständniserklärung kein konkreter Bezug auf die streitgegenständliche Behandlung finde.

Die Rechnung sei bezüglich der zahntechnischen Leistungen überhöht. Maßgebend für die Frage der Angemessenheit der Rechnungsbeträge sei angesichts des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Patienten das Bundeseinheitliche Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen (BEL). Unter Zugrundelegung dieser Liste sei das Honorar vollständig bezahlt.

Auch die Streitverkündete trägt vor, die für zahntechnische Leistungen in Rechnung gestellten Beträge seien nicht angemessen. Die Materialkosten seien insgesamt um 5.525,19 € zu kürzen. Diese Kürzung ergebe sich aus der Orientierung an der BEL-Liste. Es sei auf die zahntechnischen Leistungen sogar ein im Vergleich zur BEL-Liste erhöhter Betrag an die Klägerin gezahlt worden.

Zudem entfalle die Position GOZ 404 (22,64 €), da eine professionelle Zahnreinigung nur einmal im Jahr notwendig sei.

Der Klage ist ein Mahnverfahren vorausgegangen. Dem Beklagten ist am 25.05.2010 ein Mahnbescheid über 5.603,56 € zugestellt worden.

Die Streitverkündete ist mit Schriftsatz vom 12.10.2010 dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist ganz überwiegend unbegründet.

A)

Die Klägerin hat nach §§ 611 BGB, 9 GOZ nur einen Anspruch auf Zahlung von 22,64 €.

I.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Infolge der Abtretungsvereinbarung zwischen dem behandelnden Zahnarzt und der Klägerin ist der Anspruch auf Zahlung des offenen Resthonorars nach § 398 BGB auf die Klägerin übergegangen.

Es kann dahinstehen, ob das Einverständnis des Beklagten Voraussetzung für eine Abtretung des Honoraranspruchs ist. Denn aus dem Schreiben vom 30.01.2009 ergibt sich eine wirksame Einverständniserklärung des Beklagten. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Einverständniserklärung auf Honoraransprüche aus der streitgegenständlichen Behandlung bezog. Der Einwand des Beklagten, die Einverständniserklärung nehme nicht Bezug auf die streitgegenständliche Behandlung, geht ins Leere. Denn es fehlt jeglicher Vortrag dazu, auf welche andere Behandlung sich die Einverständniserklärung beziehen soll.

II.

Aus der unstreitigen zahnärztlichen Behandlung ist noch ein Zahnarzthonorar in Höhe von 22,64 € offen.

1.

Ein Zahnarzthonoraranspruch ist nur in Höhe von 12.310,95 € entstanden.

Der von der Zahnarztpraxis in Rechnung gestellte Betrag von 17.946,87 € ist um einen Betrag in Höhe von 5.635,92 € zu kürzen.

a)

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen ordnungsgemäß erfolgte.

b)

Hinsichtlich der zahntechnischen Leistungen durfte der Beklagte den Rechnungsbetrag um 5.525,19 € kürzen.

Die Vergütung für zahntechnischen Leistungen richtet sich nach § 9 GOZ, d.h. der Zahnarzt kann die angemessenen Kosten berechnen.

Unter Zugrundelegung der sogenannten BEL-Liste ist eine Kürzung um einen Betrag von 5.525,19 € berechtigt. Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass sich der Rechnungsbetrag bei einer Orientierung an der BEL-Liste in dieser Höhe reduziert.

Für die Abrechnung zahntechnischer Leistungen ist grundsätzlich auch die BEL-Liste heranzuziehen. Die Kammer schließt sich insoweit der Ansicht des OLG Köln (vgl. Urteil v. 30.09.1998 – 5 U 168/96 = r + s 1999, 82 ff) an. Dieser Rechtsauffassung ist der Vorzug zu gewähren gegenüber der Ansicht, die Angemessenheit zahntechnischer Leistungen richte sich nach der BEB-Liste (so etwa OLG Düsseldorf VersR 1997, 217). Für ein Heranziehen der BEL-Liste spricht, dass nicht einzusehen ist, warum bei gleicher Laborleistung unterschiedliche Preise für Kassen- und Privatpatienten gerechtfertigt sein sollten (OLG Köln a.a.O). Wenn 90 % aller zahntechnischen Leistungen nach der BEL-Liste abgerechnet werden, dann bedeutet dies Verkehrsgeltung bei den beteiligten Kreisen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das nach der BEL-Liste zu entrichtende Entgelt nicht ausreichend wäre (OLG Köln a.a.O). Soweit die Gegenauffassung dagegen einwendet, es handele sich bei dem Marktsegment, in dem Leistungen für Privatpatienten erbracht werden, um einen eigenständig abgrenzbaren Bereich, für den sich eigene angemessene Preise entwickeln können (vgl. LG München NJOZ 2006, 4451, 4452), ist dem entgegenzuhalten, dass die Differenzierung der Vergütung allein nach dem Versichertenstatus des Patienten kein sachlicher Grund ist (vgl. LG Heidelberg VersR 2008, 911 [LG Heidelberg 25.01.2008 – 7 O 303/05]). Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Heilbehandlung der privat Versicherten im Allgemeinen weit umfangreicher ausfällt als bei gesetzlich Versicherten.

Es besteht auch kein Anlass, von dem Grundsatz der Anwendung der BEL-Liste vorliegend abzuweichen. Dies wäre allenfalls zu erwägen, wenn der Leistungsumfang im Vergleich zu gesetzlich Versicherten besonders erhöht wäre. Hierfür fehlt es jedoch am Vortrag der Klägerin.

c)

Aus der unstreitigen Stornierung vom 04.03.2010 ergibt sich eine weitere Kürzung um 55,- €.

d)

Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, dass in Bezug auf die Position GOÄ 2675 eine weitere Kürzung um 55,73 € vorzunehmen war.

e)

Ein weiterer Abzug von 22,64 € in Bezug auf die Position GOZ 404 (professionelle Zahnreinigung) ist dagegen nicht gerechtfertigt.

Hierbei kann dahinstehen, ob eine professionelle Zahnreinigung nur einmal im Jahr notwendig ist. Dies mag relevant sein für die Frage, ob die Streitverkündete als Krankenversicherung hierdurch entstandene Kosten zu tragen hat. Für den Honoraranspruch des Zahnarztes gegenüber seinem Patienten spielt es dagegen keine Rolle, ob diese Maßnahme zwingend notwendig gewesen ist. Hierfür reicht es aus, dass die Maßnahme durch den Zahnarzt durchgeführt wurde und für den Patienten von Nutzen gewesen ist. Dies ist vorliegend gegeben.

2.

In Höhe von 12.288,31 € ist der Honoraranspruch durch die Zahlungen des Beklagten erloschen.

B)

Ein Zinsanspruch besteht nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 erst ab Zustellung des Mahnbescheids. Durch die erfolgten Mahnungen ist der Beklagte nicht in Verzug gesetzt worden, da jeweils eine weit übersetzte Forderung geltend gemacht wurde (vgl. Palandt/Grüneberg BGB, 70. Aufl., § 286 Rn. 20 m.w.N.).

C)

Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 280 Abs. 2, 286 BGB. Denn der Beklagte befand sich erst ab Zustellung des Mahnbescheids in Verzug.

D)

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: Bis zum 17.11.2010: 5.603,56 €

Ab dem 18.11.2010: 5.547,83 €

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos