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Zeitmietvertrag bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse vom Mieter kündbar?

LG Coburg – Az: 33 S 94/01 (rechtskräftig)

Vorinstanz: AG Coburg – Az: 15 C 165/01


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Ein Wohnungsmieter kann bei einer wesentlichen Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse nicht vorzeitig einen Zeitmietvertrag kündigen. Wer dennoch aus- und eine billigere Wohnung bezieht, zahlt am Ende möglicherweise doppelt.


Sachverhalt:

Der Mieter schloss im Vorfeld einen Mietvertrag über 10 Jahre ab (sog. Zeitmietvertrag). Nach einigen Jahren verringerte sich das Familieneinkommen durch Krankheit und Auszug eines Kindes erheblich. Die Mietzahlungen wurden der Familie zur Last und so wurde der Mietvertrag einfach gekündigt. Die Vermieterin war damit aber nicht einverstanden und bestand auf der Erfüllung des Vertrages. Trotzdem zogen die Mieter in eine andere, billigere Wohnung um und stellten die Zahlungen ein. Die das nicht akzeptierte und klagte.

Entscheidungsgründe – Auszug:

Wer bewusst einen längerfristigen Vertrag eingeht, muss sich daran auch festhalten lassen. Eine Kündigung wegen Einkommenseinbußen ist nicht möglich und damit unwirksam. Der Vermieter müsse sich im übrigen auch nicht etwa auf vom Mieter gestellte Nachmieter einlassen.

Somit sind im vorliegenden Fall zwei Mietverträge wirksam – und deshalb sind die Mieten für alte und neue Wohnung zu bezahlen.

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