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Zeitschriftenabo im Internet unter 200 Euro und Schriftformerfordernis (Ratenlieferungsvertrag)

BGH – Az.: I ZR 90/01 – Urteil vom: 05.02.2004


Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2004 für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte verlegt und vertreibt Zeitschriften. Im November 1999 warb sie im Internet für den Abschluß von Abonnementverträgen über die von ihr verlegte Zeitschrift „B. “ und bot ein Probeabonnement für zwölf Wochen zum „Kennenlern-Preis“ von 36 DM an. Für den Fall, daß der Kunde keine entgegenstehende Mitteilung machte, schloß sich daran ein reguläres Abonnement über ein Jahr zu einem Preis von 68 DM für jeweils vier Monate an, das nach Ablauf der Jahresfrist jederzeit kündbar war. Zudem sah die Beklagte auf der Homepage für die Kunden die Möglichkeit vor, die Zeitschrift mit einer formularisierten E-Mail zu abonnieren. Machte ein Kunde von dieser Möglichkeit Gebrauch, sandte ihm die Beklagte ein Bestätigungsschreiben zu, in dem sie den Beginn der Lieferung der Zeitschrift ankündigte und ihn über die Laufzeit des Abonnements informierte.

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat die Ansicht vertreten, ein solcher Vertrag über ein Zeitschriftenabonnement sei wegen der fehlenden Einhaltung der nach den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes erforderlichen Schriftform nichtig. Durch das Bestätigungsschreiben täusche die Beklagte den Abschluß eines wirksamen Vertrages vor. Sie nutze die Rechtsunkenntnis der Verbraucher aus und verstoße gegen § 1 UWG.

Der Kläger hat – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs privaten Endverbrauchern gegenüber den Abschluß eines Vertrages über die regelmäßige Lieferung der Zeitschrift „B. “ (52 Ausgaben im Jahr) für die Dauer eines Jahres nach Ablauf eines Probeabonnements von zwölf Zeitschriften zu bestätigen, wenn die Bestellung des Kunden ausschließlich durch Interneterklärung erfolgt.

Die Beklagte ist der Ansicht des Klägers zur Unwirksamkeit von Zeitschriftenabonnementverträgen, die über das Internet abgeschlossen worden sind, entgegengetreten. Sie hat zudem geltend gemacht, ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb liege nicht vor, da eine Bestellung per E-Mail zeitgemäß und nach allgemeiner Anschauung wirksam sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG München I ZUM 2000, 775). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG München NJW 2001, 2263).

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geänderten Rechtslage verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Klage habe weder mit dem allgemeinen Unterlassungsantrag noch mit dem darin als Minus enthaltenen, gegen die Bestätigung eines Vertragsschlusses durch die Beklagte auf der Grundlage der konkreten Internetseite gerichteten Antrag Erfolg.

Zwar bedürften Zeitschriftenabonnementverträge nach § 2 Nr. 2 oder Nr. 3 VerbrKrG in der seit dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung (VerbrKrG n.F., BGBl. I S. 940) i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG grundsätzlich der Schriftform. Da § 2 VerbrKrG n.F. aber auch die entsprechende Anwendung des § 8 VerbrKrG n.F. anordne, gelte die in dieser Vorschrift geregelte Ausnahme vom Schriftformzwang unter den dort bestimmten Voraussetzungen auch für Zeitschriftenabonnementverträge. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Die Homepage der Beklagten genüge den Anforderungen nach § 8 Abs. 1 VerbrKrG n.F. i.V. mit § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 lit. a bis e VerbrKrG an die dem Verbraucher zu erteilenden Informationen. Diese Informationen seien dem Verbraucher gemäß § 8 Abs. 1 VerbrKrG n.F. auch so rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden, daß er sie vor dem Abschluß des Vertrages eingehend habe zur Kenntnis nehmen können. Nach § 361 a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. seien die Informationen dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen seien, die ihm für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhaltlich unbeschränkte Wiedergabe erlaube. Die Anforderungen an einen dauerhaften Datenträger seien nach dem Sinn der jeweiligen Bestimmung auszulegen, in der dieser Begriff verwendet werde. Danach sei es für § 8 Abs. 1 VerbrKrG n.F. ausreichend, daß dem Verbraucher die dort genannten Informationen lediglich in lesbarer Form so zur Verfügung stünden, daß er die Angaben vor Abgabe eines auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Angebots eingehend zur Kenntnis nehmen könne; ihre Verfügbarkeit über den Zeitpunkt der Abgabe des Angebots hinaus sei nicht erforderlich. Vielmehr genüge die Darstellung der Informationen auf dem Bildschirm des Verbrauchers, der die Homepage der Beklagten vor Abgabe seines Vertragsangebotes aufrufe.

II. Die Revision hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG nicht zu.

1. Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG für den geltend gemachten Anspruch aus § 1 UWG klagebefugt, da er in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 – I ZR 290/00, GRUR 2003, 622 = WRP 2003, 891 – Abonnementvertrag).

2. Bei der Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs des Klägers ist zu berücksichtigen, daß sich die Rechtslage im Laufe des Revisionsverfahrens infolge der Aufhebung des Verbraucherkreditgesetzes und des Fernabsatzgesetzes durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert hat (vgl. zur Änderung der Rechtslage während des Verfahrens: BGH, Urt. v. 10.4.2003 – I ZR 291/00, GRUR 2003, 890, 891 = WRP 2003, 1217 – Buchclub-Kopplungsangebot; Urt. v. 22.5.2003 – I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428 – Einkaufsgutschein).

Die beanstandete Werbung ist nicht unlauter i.S. von § 1 UWG, weil nach den seit dem 1. Januar 2002 maßgeblichen Vorschriften des BGB, die an die Stelle des Verbraucherkreditgesetzes und des Fernabsatzgesetzes getreten sind, die von der Beklagten beworbenen Verträge für Zeitschriftenabonnements wegen der sog. Bagatellklausel (§ 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB) nicht der Schriftform bedürfen.

a) Zu den Ratenlieferungsverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB gehören auch Zeitschriftenabonnementverträge (vgl. BGH, Urt. v. 11.4.2002 – I ZR 306/99, GRUR 2002, 720 f. = WRP 2002, 832 – Postfachanschrift). Nach § 505 Abs. 2 Satz 1 BGB bedürfen Ratenlieferungsverträge grundsätzlich der schriftlichen Form, die – anders als bei Verbraucherdarlehensverträgen (vgl. § 492 Abs. 1 Satz 2 BGB) – gemäß § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Form (§ 126a BGB) ersetzt werden kann. Diese Formvorschrift gilt jedoch, wie sich aus dem Verweis in § 505 Abs. 2 Satz 1 BGB auf § 505 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGB und die dort in Bezug genommene Vorschrift des § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergibt, nicht, wenn die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen 200 € nicht übersteigt (Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 505 Rdn. 10; Jauernig/Berger, BGB, 10. Aufl., §§ 505, 506 Rdn. 3; vgl. zur Belehrung über das Widerrufsrecht im Fall des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB: BGH, Urt. v. 3.7.2003 – I ZR 270/01, GRUR 2003, 903, 904 = WRP 2003, 1138 – ABC der Naturheilkunde). Für ein ansonsten strengeres Formerfordernis bei Ratenlieferungsverträgen i.S. von § 505 BGB gegenüber Verbraucherdarlehensverträgen nach §§ 491 ff. BGB fehlt jeder Anhalt im Gesetz (vgl. auch: Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Juli 2001 zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6857, Anlage 2, S. 35 Nr. 120 und Gegenäußerung der Bundesregierung vom 31. August 2001, Anlage 3, S. 66 Nr. 120).

Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht steht der Anwendung der Bagatellklausel des § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Ratenlieferungsverträge nach § 505 Abs. 1 BGB eine richtlinienkonforme Auslegung aufgrund europarechtlicher Vorschriften nicht entgegen.

Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. Nr. L 42 v. 12.2.1987, S. 48) findet nach ihrem Art. 2 Abs. 1 lit. f auf Kreditverträge über weniger als 200 € keine Anwendung und sieht daher selbst eine dem § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB entsprechende Bagatellgrenze vor.

Einer Anwendung der Vorschrift des § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Ratenlieferungsverträge steht die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. Nr. L 144 v. 4.6.1997, S. 19) nicht entgegen. Diese sieht ein Schriftformerfordernis für den Vertragsschluß nicht vor, sondern regelt in Art. 5 nur die Bestätigung von Informationen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a-f der Richtlinie in Schriftform oder auf einem dauerhaften Datenträger. Einen Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten gegenüber dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen (Art. 5 Fernabsatzrichtlinie, § 312c BGB i.V. mit der BGB-Informationspflichten-Verordnung) hat der Kläger im Streitfall aber nicht geltend gemacht. Auch aus der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 178 v. 17.7.2000, S. 1) ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nichts für eine Unanwendbarkeit der Bagatellgrenze des § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf Ratenlieferungsverträge.

b) Nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt betrug der Preis für das nach Ablauf eines Jahres kündbare Abonnement für jeweils vier Monate 68 DM einschließlich Zustellungskosten. Dies macht für das gesamte Jahresabonnement 204 DM (104,30 €) aus. Selbst wenn hierzu noch der Preis von 36 DM (18,41 €) für das zwölfwöchige Probeabonnement hinzugerechnet wird, wird wegen des dem Verbraucher nach Ablauf des Jahresabonnements eingeräumten jederzeitigen Kündigungsrechts das Verpflichtungsvolumen von 200 € bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt nicht überschritten.

III. Danach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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