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Zeitschriftenabo: Vertrieb im Internet und Verbraucherschutzvorschriften

Oberlandesgericht München – AZ.: 29 U 4113/00 – Urteil vom 25.01.2001

Vorinstanz: LG München, AZ.: 17 HKO 21011/99

In dem Rechtsstreit hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München im schriftlichen Verfahren nach dem Stand vom 22.12.2000 für Recht erkannt:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25.05.2000 – 17 HKO 21011/99 – wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,- DM.

Auch interessant: Abofallen im Internet: Widerrufen, anfechten, kündigen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit des Vertriebs von Zeitschriftenabonnements durch die Beklagte im Internet.

Der Kläger ist eine gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG in Verbindung mit § 28 Abs. 5 AGBG klagebefugte Einrichtung; dass einem Antrag des Klägers auf Eintragung in die Liste gemäß § 22 a AGBG zu entsprechen gewesen wäre, ergibt sich aus der Tatsache der Eintragung mit Wirkung vom 1.1.2001 (Anl. K 13). Die Beklagte verlegt Zeitschriften und vertreibt sie.

Im November 1999 warb die Beklagte für die von ihr verlegte Zeitschrift … mit dem Angebot von Abonnementverträgen im Internet, in dem sie die wesentlichen Abonnementbedingungen auf einer Homepage veröffentlichte und die Möglichkeit bot, die Zeitschrift mit Hilfe einer formularisierten E-Mail zu abonnieren. Machte ein Interessent von dieser Möglichkeit Gebrauch, so erhielt er von der Beklagten ein Schreiben (Anlage K 5), in dem die Beklagte dem Kunden den Beginn der Lieferung ankündigte und ihn über die Abonnementlaufzeit informierte.

Der Kläger hat mit der am 17.12.999 zugestellten Klage geltend gemacht, ein so geschlossener Abonnementvertrag sei mangels Einhaltung der gemäß § 2 Nr. 2, 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG erforderlichen Schriftform gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Durch das erwähnte Bestätigungsschreiben täusche die Beklagte den Abschluss eines wirksamen Vertrages vor. Dadurch nutze sie die Rechtsunkenntnis des Endverbrauchers aus und verstoße gegen § 1 UWG.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs privaten Endverbrauchern gegenüber den Abschluss eines Vertrages über die regelmäßige Lieferung der Zeitschrift … (52 Ausgaben im Jahr) für die Dauer eines Jahres nach Ablauf eines Probeabonnements von 12 Zeitschriften zu bestätigen, wenn die Bestellung des Kunden ausschließlich durch Interneterklärung erfolgt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG sei wegen § 8 Abs. 1 VerbrKrG (a.F.) auf Verträge der hier streitigen Art nicht anwendbar. Die Information des Verbrauchers über eine Homepage sei der Information über einen Verkaufsprospekt im Sinne der genannten Bestimmung gleichzustellen.

Durch Urteil vom 25.05.2000 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Mit ihr macht er geltend, die Klage sei schon nach dem bis zum 30.06.2000 geltenden Recht begründet gewesen; sie sei aber auch nach der durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und anderen Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro im wesentlichen mit Wirkung vom 30.06.2000 bzw. vom 01.10.200 geschaffenen Rechtslage begründet. § 8 VerbrKrG finde, obwohl diese Vorschrift in § 2 VerbrKrG genannt werde, auf Verträge der vorliegenden Art keine Anwendung; dies ergebe sich daraus, dass die Geschäfte des § 2 VerbrKrG in § 8 VerbrKrG nicht genannt würden. Andererseits verweise § 2 VerbrKrG auch § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 für anwendbar erkläre, eine Bestimmung, die sinnvoll auf Abonnementsverträge nicht angewandt werden könne. Es müsse daher am Schriftformerfordernis für Abonnementsverträge festgehalten werden. Halte man dagegen § 8 VerbrKrG unter Berufung auf den Wortlaut von § 2 dieses Gesetzes für anwendbar, so habe die Beklagte jedenfalls die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt, da sie die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VerbrKrG dem Verbraucher mitzuteilenden Information nicht vor Vertragsabschluss – also vor Abgabe der auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung durch den Verbraucher – diesem auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von § 8 Abs. 1 VerbrKrG, § 361 a Abs. 1 BGB zu stellenden Anforderungen nicht.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Beklagte nach dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu verurteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs privaten Endverbrauchern gegenüber den Abschluss eines Vertrages über die regelmäßige Lieferung der Zeitschrift … (52 Ausgaben im Jahr) für die Dauer eines Jahres nach Ablauf eine Probeabonnements von 12 Zeitschriften zu bestätigen, wenn die Bestellung des Kunden ausschließlich durch Internet-Erklärung erfolgt ohne dass dem Verbraucher die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Verbraucherkreditgesetz mit Ausnahme der einzelnen Teilzahlungen sowie des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 Fernabsatzgesetz i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 Fernabsatzgesetz so rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wurden, dass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrages eingehend zur Kenntnis nehmen konnte.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, der Rechtsstreit sei nach dem vor dem 30.06.2000 geltenden Recht zu entscheiden, da das streitige Angebot im Herbst 1999 erfolgt sei.

Auch nach neuem Recht unterliege ein Zeitschriftenabonnement der streitigen Art gemäß § 8 VerbrKrG nicht dem Schriftformzwang gemäß § 4 Abs. 1 VerbrKrG. Eine Internetseite stelle einen dauerhaften Datenträger im Sinne von § 8 Abs. 1 VerbrKrG dar, da sie vom Verbraucher ausgedruckt werden könne, was von ihm erwartet werden könne. Im übrigen genüge gemäß § 2 Abs. 3 FernAbsG die Übermittlung der wesentlichen Vertragsdaten auf einem dauerhaften Datenträger nach Abschluss des Vertrages und spätestens bei Auslieferung der ersten Zeitschrift; den danach zu stellenden Anforderungen genüge das nunmehr von der Beklagten verwendete „Begrüßungsschreiben“ an Neuabonnenten. Unabhängig von diesen Fragen liege ein Verstoß gegen § 1 UWG nicht vor, da eine Bestellung per E-Mail im Internet zeitgemäß und nach allgemeiner Anschauung wirksam sei.

Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt erfolglos, da die Klage weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg haben kann.

1.

Der Kläger macht einen ausschließlich in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch geltend. Der Rechtsstreit ist daher ohne Rücksicht auf früher geltende Rechtsvorschriften nach der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung geltenden Rechtslage zu entscheiden.

2.

Mit dem über den konkreten Verletzungstatbestand – das Bestätigungsschreiben (Anl. K 5) im Anschluss an den Vertragsschluss auf der Grundlage der konkreten Homepage (Anlagen K 3, K 4) – erheblich hinausgehenden, diesen Verletzungstatbestand verallgemeinernden Hauptantrag greift der Kläger nach dem Wortlaut des Antrages ein den Vertragsabschluss bestätigendes Schreiben der Beklagten für alle Fälle an, in denen (bei beliebiger inhaltlicher Gestaltung der Homepage) die Bestellung des Kunden ausschließlich durch „Internet-Erklärung“ erfolgt. In dieser allgemeinen Form kann die Klage schon deswegen keinen Erfolg haben, weil, wie noch näher darzulegen sein wird, der Abschluss von Abonnementsverträgen über Zeitschriften nicht zwingend der Schriftform des § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG, § 126 BGB bedarf. In diesem weit gefassten Antrag ist als Minus jedoch der Antrag enthalten, der Beklagten die Bestätigung eines auf der Grundlage der konkreten Internetseite zustandegekommenen Vertrages wegen Unwirksamkeit dieses Vertrages zu untersagen. Auch mit diesem auf die konkrete Verletzungsform abstellenden Antrag kann die Klage jedoch keinen Erfolg haben.

Bei den von der Beklagten über ihre Homepage beworbenen Abonnementsverträgen handelt es sich um Verträge über die Lieferung von Waren, die zwischen einem Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, § 1 Abs. 1 FernAbsG. Dies bedarf, da die Parteien es nicht verkennen, keiner näheren Erörterung.

Gemäß § 2 Abs. 1 FernAbsG treffen den Unternehmer beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen bestimmte Grund-Informationspflichten. Ferner muss der Unternehmer gemäß § 2 Abs. 2 FernAbsG rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich dem Verbraucher die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 FernAbsG im einzelnen aufgeführten Informationen zur Verfügung stellen. Kommt es auf dieser Grundlage zum Abschluss eines Vertrages, so hat der Unternehmer gemäß § 2 Abs. 3 FernAbsG die Informationen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 FernAbsG dem Verbraucher alsbald, bei Waren spätestens bei Lieferung der Waren an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei muss der Verbraucher auf die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 FernAbsG erwähnten Informationen in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden. Dem Verbraucher steht in Bezug auf unter das Fernabsatzgesetz fallende Verträge grundsätzlich ein Widerrufs- und Rückgaberecht gemäß § 3 FernAbsG, § 361 a BGB zu, das allerdings gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 FernAbsG bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten nicht besteht.

Gemäß § 2 Nr. 2, 3 VerbrKrG finden, wenn die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, der die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art oder die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, des § 7 Abs. 1 und 2 und des § 8 VerbrKrG entsprechende Anwendung. Danach bedarf der ein Zeitschriftenabonnement (ob dieses unter § 2 Nr. 2 oder Nr. 3 VerbrKrG einzuordnen ist, kann dahinstehen) betreffende Vertrag der Schriftform, § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG.

Gemäße § 2 VerbrKrG ist jedoch die § 4 Abs. 2 abbedingende Vorschrift des § 8 Abs. 1 VerbrKrG auch auf die hier erörterten Abonnementsverträge anzuwenden. Entgegen der Ansicht des Klägers kann etwas anderes aus § 6 Abs. 1 VerbrKrG nicht hergeleitet werden. Es trifft zwar zu, dass die Bestimmung des § 8 Abs. 1 VerbrKrG nach ihrem Inhalt zunächst nur gemäß § 1 Abs. 2 VerbrKrG oder gemäß § 4 Abs. 1 FernAbsG finanzierte Fernabsatzverträge betrifft; § 2 FernAbsG ordnet aber die entsprechende Anwendung von § 8 VerbrKrG auch auf die in § 2 VerbrKrG genannten Verträge an. Wären diese Verträge bereits in § 8 Abs. 1 VerbrKrG genannt, so wäre die Bestimmung des § 2 VerbrKrG überflüssig. Ähnliche Überlegungen gelten für den Hinweis des Klägers, § 2 VerbrKrG erkläre nur § 4 Abs. l Satz 1, nicht aber § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VerbrKrG für anwendbar; es ergebe keinen Sinn, über § 8 Abs. 1 VerbrKrG dann doch § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VKG für anwendbar zu erklären. Es macht durchaus einen Sinn, bestimmte Verträge grundsätzlich unter Schriftformzwang zu stellen, sie aber von diesem auszunehmen, wenn bestimmte Mindestvoraussetzungen an die Vorabinformation des Vertragspartners eingehalten sind. Genau dies ist der Sinn der hier zur Erörterung stehenden Regelung.

Auch der Hinweis des Klägers, die Anwendung von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 auf Zeitschriften-Abonnement-Verträge sei nicht sinnvoll, vermag nicht zu überzeugen. Allerdings ist diese Bestimmung, wie ihr Wortlaut zeigt, auf Kreditverträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben, zugeschnitten. Dem entsprechen die Informationserfordernisse gemäß lit. a) bis f) der genannten Vorschrift. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf, wie hier, unbefristete Abonnementsverträge führt zu einer Informationspflicht des Unternehmers über die für das Abonnement zu erbringenden Zahlungen und bei unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten eventuell auch über den ihnen zugrundeliegenden Zinssatz. Mit dieser Maßgabe ist § 8 Abs. 1 VerbrKrG daher auch auf Verträge der hier erörterten Art anzuwenden.

Nach dieser Vorschrift entfällt das Schriftformerfordernis gemäß § 4 VerbrKrG, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 lit. a) bis e) bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrages der einzelnen Teilzahlungen dem Verbraucher so rechtzeitig auf einen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen, dass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrages eingehend zur Kenntnis nehmen kann. Inhaltlich genügte die Information des Verbrauchers in der Homepage der Beklagten (Anlage K 4) den nach den genannten Vorschriften zu stellenden Anforderungen. Danach betrug der Preis des Abonnements für eine Probezeit von 12 Wochen 36,- DM und für das anschließende Jahresabonnement mit 52 Ausgaben viermonatlich 68,- DM inklusive Zustellung. Diese Informationen standen dem Verbraucher auch so rechtzeitig zur Verfügung, dass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrages zur Kenntnis nehmen konnte. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es somit darauf an, ob sie dem Verbraucher von der Beklagten auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von § 8 Abs. 1 VerbrKrG so zur Verfügung gestellt worden waren, dass er sie eingehend zur Kenntnis nehmen konnte.

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Gemäß § 361 a Abs. 3 BGB sind Informationen dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde oder in einer anderen lesbaren Form zugegangen sind, die dem Verbraucher für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen erlaubt. Die Darstellung der hier zur Erörterung stehenden Informationen auf dem Bildschirm des Verbrauchers, der die Homepage der Beklagten aufruft, genügt dem Lesbarkeitserfordernis des § 361 a Abs. 3 Satz 1 BGB. Sie ermöglicht auch die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit.

Die nunmehr in § 361 a Abs. 3 BGB enthaltenen Bestimmungen waren im Gesetzesentwurf (Bundestagsdrucksache 14/2658) als Absatz 4 in § 2 des Entwurfes, der mit § 2 der Gesetz gewordenen Fassung im übrigen weitgehend übereinstimmt, integriert. Die Bestimmung diente daher ursprünglich der Festlegung des Begriffes des dauerhaften Datenträgers im Sinne von § 2 Abs. 3 FernAbsG. Dem entspricht die amtliche Begründung zu § 2 Abs. 4 des Entwurfes (a.a.O., Seite 40/41). Danach ist der Begriff des dauerhaften Datenträgers ein Schlüsselbegriff der Fernabsatzrichtlinie, mit dem der technischen Entwicklung, die zunehmend auf papiergebundene Informationsübermittlung verzichtet, Rechnung getragen, jedoch trotzdem weiterhin ein angemessener Verbraucherschutz gewährleistet werden soll. Der Begriff soll „mit einer am Schutzzweck orientierten, jedoch technikoffenen Umschreibung sicherstellen, dass der Fernabsatz, insbesondere der elektronische, Geschäftsverkehr, nicht in größerem Maße durch formale Informationsanforderungen belastet wird, als dies zum Schutz des Verbrauchers unbedingt notwendig ist“ (a.a.O., Seite 40, re.Sp.). Die amtliche Begründung weist im übrigen darauf hin, dass mit dem Zugang der Informationen des § 2 Abs. 3 VerbrKrG auf einem dauerhaften Datenträger vor allem die Widerrufsfrist des § 3 VerbrKrG beginnt; der Verbraucher soll „in der Lage sein, sich über den Inhalt“ seines „konkreten Vertrages zu informieren, um sich dann zu entscheiden, ob er an ihm festhalten will oder nicht. Ferner soll durch den dauerhaften Datenträger gewährleistet werden, dass der Verbraucher auch nach Vertragserfüllung noch über (richtig wohl: auf) die wesentlichen Vertragsinformationen, insbesondere die in Abs. 3 genannten Informationen, zurückgreifen kann, beispielsweise um Gewährleistungsrechte geltend machen zu können“ (a.a.O., Seite 40, li.Sp.). An dieser Zweckbestimmung orientieren sich sodann die Ausführungen in der Begründung zu der Frage, was konkret als ausreichend dauerhafter Datenträger angesehen werden kann. Dies „bestimmt sich nach dem konkreten Rechtsgeschäft. Die Zeitspanne ist bei einem kurzfristig abzuwickelnden Rechtsgeschäft kurz, bei einem Rechtsgeschäft mit längerer Abwicklungsdauer entsprechend lang“ (a.a.O.). Die Verfügbarkeit der Informationen im Internet hält die Begründung für ausreichend, wenn der Verbraucher sie bei sich auf einem dauerhaften Datenträger abspeichert oder ausdruckt; allein das Bereithalten der Informationen auf dem Server des Unternehmers hält sie dagegen nicht für ausreichend; dies gilt nach der Begründung auch dann, wenn die Informationen in den Arbeitsspeicher des Computers des Verbrauchers geladen, aber nicht auf der Festplatte gespeichert sind (a.a.O., S. 40, 41).

Diese Überlegungen der amtlichen Begründung können, nachdem § 2 Abs. 4 des Entwurfes aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung herausgelöst worden und in § 361 a Abs. 3 BGB zu einer allgemein anwendbaren Bestimmung geworden ist, nicht uneingeschränkt für die Auslegung von § 361 a Abs. 3 BGB herangezogen werden. Der Begriff der inhaltlich unveränderten Wiedergabe der Information für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäft entsprechende Zeit ist vielmehr nach dem Sinn der jeweiligen Bestimmung, in der der Begriff des dauerhaften Datenträgers Verwendung findet, auszulegen.

Bei der Auslegung dieses Begriffes im Sinne von § 8 Abs. 1 ist zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung die Informationspflichten des § 2 Abs. 3 FernAbsG weder ersetzt noch zeitlich auf einen Zeitpunkt vor der Abgabe des Vertragsangebotes durch den Verbraucher verlagert. Diese Informationspflichten bleiben vielmehr unverändert bestehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 8 Abs. 1 VerbrKrG die Information des Verbrauchers rechtzeitig vor dem Abschluss des Vertrages nur in Bezug auf die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VerbrKrG aufgezählten Preisinformationen, nicht aber hinsichtlich der Informationen des § 2 Abs. 3 FernAbsG vorsieht. Der Unternehmer bleibt daher auch bei einer Bestellung, die auf gemäß § 8 Abs. 1 VerbrKrG mitgeteilten Informationen beruht, zur Erteilung der Informationen gemäß § 2 Abs. 3 FernAbsG „auf einem dauerhaften Datenträger“ verpflichtet. Dieser Datenträger dürfte bei sachgerechter Auslegung so dauerhaft zu gestalten sein, dass er für die gesamte Vertragslaufzeit dem Verbraucher zur Verfügung steht (ob dafür, wie die Begründung zum Gesetzesentwurf (a.a.O., S. 40, re. Sp.) meint, eine E-Mail ausreichend wäre, könnte im Hinblick auf die regelmäßig begrenzte Vorhaltezeit von E-Mails auf dem Server des Providers zweifelhaft erscheinen). Er muss insbesondere auch die Informationen über den Preis der Ware einschließlich aller Steuern und sonstiger Bestandteile enthalten (§ 2 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 FernAbsG) enthalten. Vor diesem Hintergrund muss § 8 Abs. 1 VerbrKrG dahin verstanden werden, dass die in ihm erwähnten Informationen lediglich in lesbaren Form dem Verbraucher so dauerhaft zur Verfügung stehen müssen, dass er die Angaben vor Abgabe seines auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Angebots eingehend zur Kenntnis nehmen kann; ihre Verfügbarkeit über den Zeitpunkt der Abgabe des Angebots hinaus ist nicht erforderlich. Den danach im Rahmen des § 8 VerbrKrG an die Dauerhaftigkeit des Datenträgers zu stellenden Anforderungen genügt es, wenn der Verbraucher das Angebot (genauer: die Einladung zur Abgabe eines Angebotes) mit den gemäß § 8 Abs. 1 VerbrKrG erforderlichen Informationen auf der Homepage des Unternehmers aufruft und so, ohne die Daten auf seiner Festplatte zu speichern, auf seinem Bildschirm für eine seinen Bedürfnissen entsprechende und ausschließlich von seinen Wünschen abhängige Zeit sichtbar machen kann. Bei sachgerechter Auslegung von § 8 Abs. 1 FernAbsG genügt daher die Verfügbarkeit der erörterten Daten im Internet und ihr Aufruf durch den Verbraucher vor Abgabe seines Vertragsangebotes.

Die vorstehend entwickelte Auslegung von § 8 Abs. 1 VerbrKrG trägt dem Erfordernis Rechnung, den elektronischen Geschäftsverkehr nicht in größerem Maße durch formale Informationsanforderungen zu belasten, als dies zum Schutz des Verbrauchers unbedingt notwendig ist und steht in Übereinstimmung mit der amtlichen Begründung zu dieser Bestimmung (Bundestagsdrucksache 14/2658, S. 59). Auch sie weist darauf hin, dass die mit § 8 Abs. 1 VerbrKrG verbundene erweiterte Ausnahme vom Schriftformerfordernis des § 4 VerbrKrG sich im Hinblick auf die in § 2 Abs. 3 FernAbsG vorgesehenen Bestätigungserfordernisse auch rechtspolitisch rechtfertigen lässt. Dem Interesse des Verbrauchers an einem effektiven Schutz ist durch das ihm gemäß §§ 2, 7 Abs. 1, 2, § 8 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (als Ausnahme von § 3 Abs. 2 Nr. 3 FernAbsG, worauf auch die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf (a.a.O., S 44) hinweist) eingeräumte Widerrufsrecht, über das der Verbraucher gemäß § 361 a Abs. 1 Satz 3 BGB zu belehren ist, hinreichend Rechnung getragen.

Die Klage kann daher weder mit dem allgemein gefassten Hauptantrag noch mit einem auf die „konkrete Verletzungshandlung“ reduzierten Antragsinhalt Erfolg haben. Denn sowohl allgemein wie auch auf der Grundlage der in der Homepage der Beklagten in der Fassung vom November 1999 (Anlagen K 3, K 4) enthaltenen Informationen kann ein Vertrag durch eine „Bestellung des Kunden ausschließlich durch Interneterklärung“ zustandekommen. Denn gemäß § 361 a Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Widerrufsrecht für die Wirksamkeit des Vertrages keine aufschiebende, seine Ausübung vielmehr auflösende Wirkung. In diesem Zusammenhang bedarf die – wohl zu verneinende – Frage, ob das im April 1999 von der Beklagten verwendete Bestätigungsschreiben (Anlage K 5) den (nach damaliger und) nach heutiger Rechtslage zu stellenden Informationsanforderungen genügte bzw. genügt, keiner Erörterung, da diese Frage wegen der allein auf den Abschluss des Vertrages durch „Interneterklärung“ abstellenden Formulierung des Klageantrages nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.

3.

Hinsichtlich des Hilfeantrages ist die Klage unzulässig. Denn der gestellte Hilfsantrag entspricht nicht dem gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen. Nach dieser Bestimmung muss das dem Klageantrag entsprechende Urteil die Grenzen der Rechtskraft erkennen lassen und die erforderliche Klarheit für die Zwangsvollstreckung schaffen. Der Verbotsantrag darf nicht so undeutlich gefasst sein, dass die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, der Vollstreckungsinstanz überlassen wäre. Insbesondere dürfen auslegungsbedürftige Begriffe dann nicht zum Gegenstand des Antrages gemacht werden, wenn der Streit der Parteien gerade die Frage betrifft, ob das angegriffene Verhalten unter einen bestimmten auslegungsfähigen Begriff fällt, so dass erst in der Vollstreckungsinstanz entschieden werden müsste, wie weit das Unterlassungsgebot reicht; der Antrag darf daher insbesondere nicht vollständig oder in wesentlichen Teilen auf eine Wiederholung der Formulierungen des Tatbestandes der anzuwendenden Norm zurückgreifen (BGH GRUR 1991, 254 = WRP 1991, 216 „unbestimmter Unterlassungsantrag I“; BGH GRUR 1992, 561 = WRP 1992, 560 „unbestimmter Unterlassungsantrag II“; BGH GRUR 2000, 438 = NJW 2000, 1792 = WRP 2000, 389 „gesetzeswiederholender Unterlassungsantrag“). Den danach zu stellenden Anforderungen entspricht der vom Kläger gestellte Hilfsantrag hinsichtlich der Verwendung des im Gesetz verwendeten und hinsichtlich seines Inhaltes zwischen den Parteien streitigen Begriffs des dauerhaften Datenträgers nicht. – Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, auf eine hinreichende Konkretisierung dieses Begriffs im vom Kläger gestellten Antrag hinzuwirken. Dann einerseits stellt, wie dargelegt, eine im Internet abrufbare Homepage für die gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 dem Verbraucher vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellenden Informationen einen hinreichend dauerhaften Datenträger dar und andererseits kann, wie ebenfalls erörtert, die Überlassung der in § 2 Abs. 3 Satz 2 FernAbsG erwähnten Informationen nicht so rechtzeitig verlangt werden, dass der Verbraucher die Angaben vor dem Abschluss des Vertrages eingehend zur Kenntnis nehmen kann; letztere Informationen können vielmehr auch nach Abgabe des Angebots des Verbrauchers „alsbald“ zur Verfügung gestellt werden. Auch eine Klarstellung des Antrags des Klägers hätte daher nicht zu einem begründeten Antrag führen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO.

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