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Zentralruf der Autoversicherer – Fehler trägt der Unfallgegner

Amtsgericht Mannheim

Az: 3 C 269/08

Urteil vom 19.12.2008


1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 177,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2008 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 23% und der Kläger 77% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 

Der Kläger macht mit seiner Klage Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 09.04.07 ereignete sich in Mannheim auf der B38 ein Verkehrsunfall. Beteiligt waren der Kläger mit seinem Fahrzeug sowie das Fahrzeug des ……, welches zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Die Alleinverursachung durch den Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges ist zwischen den Parteien unstreitig.

Am 20.05.07 mandatierte der Kläger die Rechtsanwälte …………….. mit der Geltendmachung seiner Rechte aus dem Verkehrsunfall vom 09.04.07. Daraufhin wurde durch die Rechtsanwaltskanzlei am 22.05.07 eine Anfrage an den Zentralruf der Automobilversicherer gerichtet, um die Haftpflichtversicherung des gegnerischen Unfallfahrzeuges zu ermitteln. Mit Schreiben vom 23.05.07 erteilte der Zentralruf die Auskunft, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bei der ……….-Versicherung versichert gewesen sei.

Es erfolgte am selben Tag eine Vertretungsanzeige an die …….-Versicherung sowie weitere vorbereitende Korrespondenz am 30.05.07. Am 13.06.07 wurde der Schaden dann gegenüber der ……..-Versicherung geltend gemacht. Mit Schreiben vom 02.07.07, bei den Rechtsanwälten ……..eingegangen am 05.07.07, lehnte die … .-Versicherung eine Regulierung aus dem Grund ab, dass das Unfallfahrzeug entgegen den Angaben des Zentralrufs nicht bei ihr, sondern bei der Beklagten versichert gewesen sei. Ebenfalls am 05.07.07 führte der sachbearbeitende Rechtsanwalt ein Telefonat mit der ……-Versicherung.

Im Anschluss daran wurde noch am selben Tag der Anspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht. In diesem Zusammenhang wurden neben den Schäden aus dem Verkehrsunfall auch Rechtsanwaltskosten geltend gemacht, die durch das Tätigwerden gegenüber der ……-Versicherung (679,85 EUR) und gegenüber der Beklagten (458,38 EUR) entstanden sein sollen.

Die Beklagte hat den Anspruch dem Grunde nach anerkannt und bis auf diejenigen Rechtsanwaltskosten, die durch Tätigwerden gegenüber der …..-Versicherung entstanden sind, alle geltend gemachten Schäden reguliert.

Der Kläger behauptet, ihm sei durch die anwaltliche Tätigkeit gegenüber der …..-Versicherung ein Schaden iHv 679,85 EUR in Form von Rechtsanwaltskosten entstanden, welche die Beklagte nicht reguliert habe.

Diese Kosten setzten sich bei einem Streitwert von 2227,07 EUR zusammen aus einer 1,3 Geschäftsgebühr (209,30 EUR), einer 0,8 Verfahrensgebühr (128,80 EUR), einer 1,2 Terminsgebühr (193,20 EUR), Entgelte für Post und Telekommunikation (20,- EUR) sowie einer Auslagenpauschale (20,- EUR) zuzüglich Mehrwertsteuer auf alle Posten (108,55 EUR).

Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sei erforderlich gewesen, da der Fahrer des gegnerischen Fahrzeuges Unfallflucht begangen habe und der Kläger somit weder die Anschrift des Versicherten noch den Versicherer kannte. Eine Auskunft des Zentralrufs sei das geeignete Mittel gewesen um dies in Erfahrung zu bringen. Auch habe es sich bei der Geltendmachung der Schäden gegenüber der …..-Versicherung und der Beklagten nicht um ein und dieselbe Angelegenheit gehandelt. Er behauptet weiterhin, am 03.07.07 Klageauftrag gegen die …..-Versicherung erteilt zu haben. Das Telefongespräch mit der ……-Versicherung am 05.07.07 habe nach Erteilung des Klageauftrags der Vermeidung eines Gerichtsverfahrens gedient. Somit sei die Terminsgebühr angefallen. Ferner ist er der Auffassung, dass sich die Beklagte die Falschauskunft durch den Zentralruf zurechnen lassen müsse, soweit ihr nicht selbst ein Verschulden zur Last fällt. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr sei angemessen gewesen.

Nachdem der Kläger zunächst die Bezahlung von insgesamt 769,57 EUR eingefordert hatte (zusätzlich noch offener Restbetrag aus der unmittelbaren Rechnung gegenüber der Beklagten iHv 89,72 EUR) wurde dieser Betrag – nach einem Zahlungsnachweis vor Anhängigkeit durch die Beklagtenseite – zurückgenommen.

Der Kläger beantragt deshalb zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Rechtsanwaltsgebührenansprüche der Rechtsanwälte …………….iHv 679,85 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie ist der Auffassung, alle entstandenen Schäden seien reguliert. Einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch Tätigwerden der Rechtsanwälte …………… gegenüber der …..-Versicherung entstanden seien, habe der Kläger nicht, da diese Tätigkeit nicht erforderlich gewesen sei. Vielmehr hätte der Kläger durch einfache Nachfrage beim Unfallgegner die richtige Versicherung in Erfahrung bringen können.

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass es sich bei der Tätigkeit gegenüber der ….-Versicherung und ihr gegenüber um dieselbe Angelegenheit gehandelt habe. Eine weitere Verfahrensgebühr sei deshalb nicht entstanden. Hilfsweise müsse die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden. Eine Terminsgebühr könne für das Telefonat am 05.07.07 nicht geltend gemacht werden, da zu diesem Zeitpunkt kein Klageauftrag mehr vorgelegen habe.

Das Gericht hat mündlich verhandelt am 13.11.2008. Auf das Sitzungsprotokoll wird hingewiesen (AS 59 ff.). Bezug wird genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 177,07 EUR gemäß § 7 Abs.1 StVG iVm § 115 Abs. 1 VVG iVm § 1 PflVG. Er kann lediglich Erstattung der in Rechnung gestellten Verfahrensgebühr (128,80 EUR) und der Auslagenpauschale (20 EUR) zuzüglich Mehrwertsteuer (28,27 EUR) verlangen. Eine Geschäftsgebühr sowie eine Terminsgebühr sind durch die Tätigkeit der Rechtsanwälte ………….. nicht entstanden.

Geschäftsgebühr

Eine Geschäftsgebühr iHv 209,30 EUR kann nicht geltend gemacht werden. Beim Tätigwerden gegenüber der …….-Versicherung handelt es sich um dieselbe Angelegenheit wie beim Tätigwerden gegenüber der Beklagten.

Geschäftsgebühren sind jene Gebühren, die für die anwaltliche Vertretung in nicht rechtshängigen Angelegenheiten entstehen. Die Korrespondenz vor Erteilung des Klageauftrages durch den bearbeitenden Rechtsanwalt mit der …..-Versicherung war somit grundsätzlich geeignet, eine Geschäftsgebühr auszulösen.

Gemäß § 15 Abs.2 RVG kann jedoch für dieselbe Angelegenheit jede Gebühr nur einmal gefordert werden.

Eine Angelegenheit liegt dann vor, wenn ein einheitlicher Auftrag vorliegt sowie ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang besteht (Gerold/Schmidt/von Eicken, § 15 RVG Rn.6). Davon streng zu unterscheiden ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Dieser bezeichnet das Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit auf Grund des Auftrags bezieht (Gerold/ Schmidt/von Eicken, § 15 RVG Rn.6).

Ein einheitlicher Auftrag lag nach Ansicht des Gerichts vor, da der Kläger die Rechtsanwälte ………………….beauftragt hatte, seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 09.04.07 gegenüber dem Haftpflichtversicherer des gegnerischen Unfallfahrzeuges geltend zu machen. Dies implizierte eine Geltendmachung gegenüber dem richtigen Versicherer. Dass aufgrund der Falschinformation des Zentralrufs zunächst mit der falschen Versicherung in Kontakt getreten wurde, ist insoweit unschädlich.

Für die Tätigkeiten gegenüber der ….-Versicherung und der Beklagten bestand auch ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang.

Der Rechtsanwalt des Klägers musste lediglich das bereits für die ….-Versicherung verfasste Schreiben an die nunmehr bekannte, richtige Versicherung schicken. Die Fertigung mehrerer gleichlautender Schreiben wegen einer Rechtsverletzung an mehrere selbstständige Unternehmen stellt eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit dar (OLG Düsseldorf, VersR 1982, 1148).

Mithin konnte eine Geschäftsgebühr nur einmal geltend gemacht werden. Dies hat der Kläger aber bereits gegenüber der Beklagten getan. Eine weitere Geltendmachung ist gemäß § 15 Abs.2 RVG nicht möglich.

Verfahrensgebühr

Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung einer Verfahrensgebühr iHv 128,80 EUR.

Verfahrensgebühren sind jene Gebühren, die der Rechtsanwalt für das Betreiben des rechtlichen Verfahrens erhält. Voraussetzung für ihr Entstehen ist die Erteilung eines unbedingten Klageauftrages. Im vorliegenden Fall geht das Gericht aufgrund des Schreibens der Rechtsanwälte ……….vom 03.07.07 an die …..-Versicherung von der Erteilung eines Klageauftrages aus.

Da die Klage nach dem Schreiben der ….-Versicherung vom 05.07.07 nicht mehr eingereicht wurde, besteht Anspruch auf die verminderte Verfahrensgebühr nach VV 3101.

Diese Gebühren sind nur deshalb angefallen, weil der Zentralruf der Autoversicherer den Rechtsanwälten des Klägers eine falsche Auskunft bezüglich der bestehenden Haftpflichtversicherung zum Unfallzeitpunkt erteilt hat.

Dieses Verschulden des Zentralrufs ist der Beklagten auch zuzurechnen. Der Zentralruf der Autoversicherer ist ein von diesen und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. betriebenes gemeinsames Service-Center, welches vielfältige Dienste im Bereich „Verkehr“ anbietet. Der Zentralruf greift auf eine eigene Datenbank zurück, die von den Autoversicherern gespeist wird. Diese übermitteln für jedes versicherte Fahrzeug das amtliche Kennzeichen, den zugehörigen Versicherer, die Versicherungsnummer, Vertragsanfang und -ende sowie die zuständige Regulierungsstelle (OLG Düsseldorf, VRR 2007, 269).

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Die Automobilversicherer bedienen sich des Zentralrufs, um Anspruchsgegnern die Möglichkeit zu geben, mit ihnen in Kontakt zu treten. Die den Zentralruf betreibende Dienstleistungs-GmbH ist somit als Erfüllungsgehilfin gemäß § 278 BGB der zuständigen Haftpflichtversicherung bei der Schadensregulierung anzusehen.

Dass der Kläger den Anspruch seiner Rechtsanwälte bisher noch nicht ausgeglichen hat, ändert nichts am Vorliegen eines kausalen Schadens. Bereits durch die Belastung mit einem gegen ihn gerichteten Anspruch entsteht dem Kläger ein Schaden.

Terminsgebühr

Die Voraussetzungen für den Ansatz einer Terminsgebühr waren vorliegend nicht erfüllt.

Die Terminsgebühr entsteht gemäß VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3, Nr. 3104 auch durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Dies setzt nicht voraus, dass der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, bereits bei Gericht anhängig gemacht worden ist. Voraussetzung der Terminsgebühr ist lediglich der (unbedingte) Klageauftrag (BGH, NJW-RR 2007, 720).

Der Rechtsanwalt des Klägers führte am 05.07.07 ein Telefonat mit der Sachbearbeiterin der ….-Versicherung. Ein solches Gespräch ist grundsätzlich geeignet, den Gebührentatbestand nach VV 3104 auszulösen.

Allerdings war der Kanzlei bereits zuvor am 05.07.07 ein Schreiben der …..-Versicherung zugegangen, aus dem hervorging, dass diese nicht die richtige Anspruchsgegnerin war, sondern vielmehr die jetzige Beklagte. Es bestand somit keine Veranlassung mehr, nochmals ein Gespräch zur Vermeidung eines Rechtsstreits mit der …..-Versicherung zu führen, denn zu diesem Rechtsstreit wäre es nach dem Schreiben vom 05.07.07 sowieso nicht mehr gekommen.

Dass dem bearbeitenden Rechtsanwalt das Schreiben der ….-Versicherung noch nicht bekannt war, kann daran nichts ändern, denn es war seiner Kanzlei zuvor bereits zugegangen und lag der Sekretärin bei der Annahme des Gesprächs auch vor, da sie ansonsten nicht den Telefonvermerk auf dem Schreiben hätte anbringen können.

Auslagenpauschale

Der Kläger hat weiterhin Anspruch auf die Erstattung der Auslagenpauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen iHv 20 EUR gemäß VV 7002 RVG. Weitere 20 EUR als Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß VV 7001 RVG kann er nicht beanspruchen.

Dem Kläger steht es frei, entweder seine konkret dargelegten Aufwendungen für Post und Telekommunikation in voller Höhe abzurechnen oder den Pauschalbetrag von 20 EUR zu verlangen. Zwischen den VV 7001 und VV 7002 RVG besteht aber ein Exklusivitätsverhältnis, so dass der Pauschalbetrag nur anstelle der konkreten Abrechnung verlangt werden kann.

Der Klage war daher nur in dem oben näher dargestellten Umfang stattzugeben, im übrigen war sie abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 286, 288, 291 BGB, 92, 269, 713 ZPO.

 

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