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Zersetzungserscheinungen Außentreppenanlage für WEG-Anlage nach jahrelangem Gebrauch

LG Kassel – Az.: 6 O 1548/10 – Urteil vom 22.06.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 130 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Mängelbeseitigungskosten aufgrund (vorgeblich) mangelhaft gelieferter Treppenanlagen in Anspruch.

Die Wohnanlage „……“ in „……“ wurde Anfang der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts erbaut. Die Gesamtanlage besteht aus „……“ Gebäudeblöcken mit über 100 Wohneinheiten. Die Gesamtanlage umfasst unterschiedliche Gebäudetypen: Geschoss-Wohnungsbau, Atrium-Bungalow-Anlagen und Terrassenhäuser. Das Baugelände steigt von der „……“ aus stark nach oben an. In dieser Hanglage wurden gestaffelt Terrassenhauszeilen eingefügt. Auch andere Gebäudeblöcke sind terrassenförmig angelegt. Der Zugang zu den einzelnen Gebäudeblöcken und den darin enthaltenen Eigentumswohnungen erfolgt überwiegend über Treppenanlagen im Bereich der Freiflächen.

Verwaltungsintern werden die „……“ Gebäudeblöcke jeweils mit einer „Blocknummer“ versehen, bestehend aus Block „……“. Block „……“ wird fehlerhafterweise intern als Nr. „……“ bezeichnet, die Nr. „……“ war nicht vergeben worden. Jeder einzelne Gebäudeblock verfügt über jeweils mehrere Eigentumswohnungen, von denen die Mehrheit eine eigene Hausnummer hat. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Außentreppenanlagen für die Blöcke „……“, die sich wie folgt darstellen:

Block 1 „……“ und „……“

Block 2 „……“ und „……“

Block 3 „……“ und „……“.

Zersetzungserscheinungen Außentreppenanlage für WEG-Anlage nach jahrelangem Gebrauch
(Symbolfoto: Ratchat/Shutterstock.com)

Mit Angebot Nr. „……“ vom 16. Juli 2002 unterbreitete die Beklagte der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Angebot über die Ausführung von Arbeiten. Im Wesentlichen bestand das Angebot neben sonstigen Leistungen darin, vorhandene Hauseingangspodeste (inklusive Fundamenten) abzubrechen, teils zu entsorgen, teilweise zum Wiedereinbau zu lagern, neue Podeste (Fundamente) zu erstellen und diese mit Waschbetonstufen bzw. -platten zu belegen. Dem Angebot vom 16. Juli 2002 folgten sodann noch Nachtragsangebote betreffend Geländerarbeiten vom 7. November 2002 mit Kostenaufstellung Geländer gleichen Datums, es wurden dann später noch Nachträge (Varianten 1 und 2) gestellt. Am 16. September 2002 erteilte die Hausverwaltung auf das Angebot Nr. „……“ („……“) den Auftrag zur Ausführung der Arbeiten mit der Maßgabe, dass etwaige Alternativpositionen mit Herrn „……“ (einem Architekten, Eigentümer) dem Verwaltungsbeirat oder mit der Hausverwalterin besprochen werden sollten.

Die Arbeiten wurden bis etwa im Frühjahr 2003 ausgeführt, bei einer Baustellenbegehung vom 12. Mai 2003 wurden Mängel am Geländeranstrich festgestellt und gerügt. Im Zuge der Baustellenbegehung vom 12. Mai 2003 wurden noch weitere Mängel beanstandet, diese Mängel wurden abgearbeitet. Nach Fertigstellung der Arbeiten erteilte die Beklagte am 3. Juli 2003 ihre Schlussrechnung Nr. „……“ über einen noch offenen Restbetrag von 11.626,93 €, der am 25. Juli 2003 vorbehaltlos gezahlt wurde.

Nachdem die Arbeiten „……“ abgeschlossen waren, erteilte die Beklagte am 22. September 2003 ein weiteres Kostenangebot mit der Projekt-Nr. „……“, bezeichnet als „Kostenaufstellung Treppenanlage“, betreffend Treppensanierung „……“ . Dieses Angebot nahm die Klägerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 an. Die Beklagte führte die Arbeiten aus, die Abnahme dieser Arbeiten erfolgte am 21. März 2005 gemeinsam mit einem parallel erteilten Auftrag („……“). Unter dem 31. Dezember 2004 (die Arbeiten waren bereits in 2004 abgeschlossen worden), erstellte die Beklagte ihre Schlussrechnung Nr. „……“ betreffend „……“, die Restwerklohnforderung von 4.126,98 € wurde vorbehaltlos am 3. August 2005 gezahlt.

Ebenfalls am 22. September 2003 unterbreitete die Beklagte ein weiteres Kostenangebot, bezeichnet als Kostenaufstellung, für die Objekte „……“ (ohne „……“). Dieses weitere Angebot wurde am 8. Oktober 2003 gemeinsam mit dem bereits vorzitierten Angebot von der Klägerin beauftragt. Die Abnahme erfolgte am 21. März 2005. Die Beklagte erstellte unter dem 31. Dezember 2004, tatsächlich versandt am 3. März 2005, ihre Schlussrechnung Nr. „……“ für die Arbeiten „……“ (ohne „……“). Auf die Restwerklohnforderung von 53.247,59 € wurde ein Teilbetrag von 40.000,00 € am 21. März 2005 und der Restbetrag in Höhe von 13.247,59 € am 17. Oktober 2005 gezahlt.

Ab dem Jahr 2006 kam es zwischen den Parteien zu diverser schriftlicher und telefonischer Korrespondenz sowie zu verschiedenen Ortsterminen betreffend Schäden/Auflösungserscheinungen an den Treppenanlagen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, was im Einzelnen gerügt und was konkret vereinbart worden ist. Auch der Umfang und die Ursache der Schäden sind zwischen den Parteien streitig.

Im Jahr 2010 ließ die Beklagte Proben der Treppenanlage bei der Amtlichen Materialprüfungsanstalt (AMPA) untersuchen. In ihrem Prüfbericht Nr. „……“ heißt es u. a.:

„Anhand der unter Punkt 2 durchgeführten Untersuchungen können die massiven Schäden an der Stufe auf eine ungewöhnliche Belastung durch Salze, insbesondere durch Natriumchlorid und Magnesiumsulfat (Epsomit) zurückgeführt werden.“

Die Klägerin behauptet, die streitgegenständlichen Treppenanlagen hätten sich ab dem Jahr 2006 und in den Folgejahren zunehmend aufgelöst, sie seien regelrecht zerbröselt. Ursächlich sei ein durch die Beklagte mangelhaft geliefertes Material. Die Sanierung der Treppenanlage erfordere mindestens einen Betrag in klagegegenständlicher Höhe.

Die Klägerin beantragt (zuletzt),

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 264.102,00 € (netto) nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 159.218,02 € seit dem 22. September 2010 und aus 104.883,98 € seit dem 10. Dezember 2013 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie die gesetzlich fällige Mehrwertsteuer zu zahlen, die von ihr für die Reparatur der Außentreppenanlage der Wohnungseigentumsanlage „……“ für Block „……“, Block „……“ und Block „……“ zu zahlen sind;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auch alle weiteren Schäden zu zahlen, die durch die Fehlerhaftigkeit der Außentreppenanlagen für Block „……“ der Wohnungseigentumsanlage über die unmittelbaren Reparaturkosten hinaus entstehen werden;

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.397,14 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass sich die Treppenanlagen bereits ab dem Jahr 2006 aufgelöst haben. Die ab 2006 an sie herangetragenen Mängelrügen hätten Transportschäden und lockere Stufen zum Inhalt gehabt. Zersetzungserscheinungen habe es erstmals nach dem Winter 2009/2010 gegeben. Ursächlich hierfür sei nicht ein fehlerhaft geliefertes Material sondern vielmehr die Beaufschlagung der Treppenanlagen mit Tau- bzw. Bittersalzen gewesen. Die Beklagte bestreitet die Höhe der geltend gemachten Sanierungskosten und erhebt die Einrede der Verjährung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen „……“, „……“, „……“, „……“, „……“, „……“, „……“, „……“, „……“, „……“, „……“ und „……“ sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen näherer Einzelheiten diesbezüglich wird auf das Gutachten des „……“ vom 6. September 2013 nebst Ergänzungsgutachten vom 1. September 2014 sowie die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen vom 17. August 2011 (Bd. II Bl. 314 ff. d. A.), vom 9. Dezember 2015 (Bd. III Bl. 161 ff. d. A.) und vom 1. Juni 2016 (Bd. III Bl. 237 ff. d. A.) Bezug genommen. Außerdem wird hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinerlei Schadenersatzansprüche wegen mangelhaft gelieferter Treppenanlagen.

I.

Nach dem (unbestritten gebliebenen) Sachvortrag der Beklagten sind die streitgegenständlichen Treppenanlagen (förmlich) abgenommen worden. Die zwischen den Parteien streitigen Schäden an den Treppenanlagen haben sich erst zeitlich später gezeigt, mithin nach Abnahme. Dies bedeutet, die Klägerin ist beweispflichtig dafür, dass die von der Beklagten gelieferten Treppenanlagen mangelhaft sind.

Auch nach umfangreicher Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten sowie durch Vernehmung diverser Zeugen hat sich die Kammer nicht die Überzeugung bilden können (§ 286 ZPO), dass die von der Beklagten bei der Klägerin eingebauten Treppenanlagen aufgrund fehlerhaft gelieferten Materials mangelhaft sind.

Die Kammer verkennt nicht, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige den Sachvortrag der Klägerin stützt und ausgeführt hat, die Zerfallserscheinungen der Treppen beruhten entgegen der Behauptung der Beklagten nicht auf einer Beaufschlagung der Treppenanlagen mit zu viel Streusalz bzw. Epsomit. Er, der Sachverständige, habe auch an den Stellen der Treppenanlagen, die äußerlich unbeschädigt sind, Bohrkerne gezogen, wobei sich herausgestellt habe, dass die Treppenanlagen sich auch an diesen Stellen – allerdings von innen her – aufgelöst hätten. Im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 1. September 2014 sowie anlässlich der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2016 hat der gerichtlich bestellte Sachverständige „……“ ausgeführt, dass das Schadensbild – würde es von einer Beaufschlagung mit Epsomit herrühren – anders aussehen müsste, dass sich dann die Schäden von außen nach innen vorgearbeitet haben müssten.

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Die Kammer verkennt auch nicht, dass die Zeugen „……“ und „……“ bei ihrer Vernehmung am 9. Dezember 2015 sowie der Zeuge „……“ bei seiner Vernehmung am 1. Juni 2016 jeweils angegeben haben, dass sie bzw. ihre Firmen für den Winterdienst bei der Klägerin zuständig gewesen seien und dass hier ausschließlich Esko-Auftausalz der Firma „……“ verwandt worden sei. Bittersalz oder Epsomit – so die Zeugen – sei zu keinem Zeitpunkt verwandt worden.

Auf der anderen Seite muss berücksichtigt werden, dass die hier streitgegenständlichen Treppenanlagen durch die Firma „……“ zu unterschiedlichen Zeitpunkten, mithin nicht an einem Stück im Betonwerk hergestellt worden sind. Zwischendurch hat das Betonwerk auch noch andere Werkstücke hergestellt. Darüber hinaus sind die bei der Klägerin verlegten Gehwegplatten nicht durch die Firma „……“ hergestellt, sondern von dieser vielmehr zugekauft worden, stammen allerdings aus einem anderen Betonwerk.

Der Zeuge „……“ hat bei seiner Vernehmung vom 9. Dezember 2015 angegeben, dass die Gehwegplatten von der Firma „……“ zugekauft worden seien und dass ihm zu keinem Zeitpunkt bekannt geworden sei, dass es an anderen Werkstücken, als den hier streitgegenständlichen Treppenanlagen, zu ähnlichen Zerfallserscheinungen gekommen sei. Ihm, dem Zeugen, hätten solche Zerfallserscheinungen aber bekannt sein müssen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Zeugen „……“ bzw. an seiner Glaubwürdigkeit haben sich für die Kammer nicht ergeben. Die Angaben des Zeugen waren detailreich, flüssig und widerspruchsfrei. Darüber hinaus muss auch berücksichtigt werden, dass der Zeuge nicht mehr für die Firma „……“ arbeitet, die Firma „……“ darüber hinaus auch insolvent ist, weshalb keinerlei wie auch immer geartetes (mittelbares) Eigeninteresse des Zeugen gegeben ist.

Die Feststellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen „……“ sowie der Zeugen „……“, „……“ und „……“ einerseits sowie die Aussage des Zeugen „……“ andererseits lassen sich nicht in Einklang bringen. Die Darlegungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen „……“ sind – soweit er seine Angaben auf die augenscheinlich unbeschädigten Stellen gezogenen Bohrkerne stützt – absolut nachvollziehbar. Auch sollte – die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen „……“, „……“ und „……“ unterstellt – durch die Winterdienstfirmen kein Epsomit gestreut worden sein. Andererseits müsste der bei der Firma „……“ für die streitgegenständlichen Treppenanlagen hergestellte Beton dann im Betonwerk in der Weise verunreinigt worden sein, dass es zu dem vom Sachverständigen als ursächlich angenommenen Ettringit- bzw. Thaumasit-Treiben gekommen wäre. Der Sachverständige „……“ hat als Möglichkeit für eine Verunreinigung des Zements mit zu viel Gips – durch den ein Ettringit- bzw. Thaumasit-Treiben ausgelöst werden kann – ausgeführt, dass der zur Herstellung des Betons erforderliche Zement in einem verunreinigten Lkw transportiert worden sein könnte, wodurch dem Zement „zu viel“ Gips beigemengt gewesen sein könnte. Auch diese Ausführungen des Sachverständigen sind prinzipiell nachvollziehbar, wenn auch rein spekulativ. Berücksichtigt man nun allerdings, dass die Treppenteile für die hier streitgegenständlichen Treppenanlagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten bei der Firma „……“ hergestellt worden sind (der Zeuge „……“ hat bei seiner Vernehmung am 1. Juni 2016 ausgeführt,

dass die Teile nach der Freigabe Auftrag für Auftrag produziert worden seien. Die Teile für die Treppen betreffend die Hausnummern „……“ seien teilweise im November 2003 und teilweise im April 2004 geliefert worden. Für den zweiten Auftrag betreffend die Hausnummern „……“ seien die Teile am 2. Juli und am 14. Juli 2004 geliefert worden. Die falschen Läufe seien am 2. Juli 2004 mitgeliefert worden. Die Nachlieferung sei dann am 17. August 2004 erfolgt.) und dass – was der Zeuge „……“ überzeugend dargelegt hat – in der Zwischenzeit andere Betonteile hergestellt worden sind, an denen vergleichbare Schäden nicht aufgetreten sind, müsste es zu mindestens vier unterschiedlichen Zeitpunkten jeweils zu entsprechenden Verunreinigungen des zur Betonherstellung angelieferten Zements gekommen sein. Schon dies erscheint äußerst zweifelhaft. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass nach den weiteren Angaben des Zeugen „……“ die in den streitgegenständlichen Treppenanlagen verlegten Gehwegplatten, die unstreitig die gleichen Zerfallserscheinungen aufweisen, wie die von der Firma „……“ hergestellten Treppenläufe, nicht von der Firma „……“ hergestellt, sondern aus einem anderen Betonwerk zugekauft worden sind, müsste es auch in diesem Betonwerk zu entsprechenden Verunreinigungen des Zements, der zur Herstellung der Betonplatten verwandt worden ist, gekommen sein. Eine derartige Häufung von unbeabsichtigten Verunreinigungen des Zements schließt die Kammer aus, insbesondere auch deshalb, weil es an anderen von der Firma „……“ hergestellten Werkstücken nach den Angaben des Zeugen „……“ zu derartigen Erscheinungen nicht gekommen ist.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige „……“ hat im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens vom 1. Juni 2016 keine nachvollziehbare Erklärung dafür bieten können, wieso auch die durch die Firma „……“ gar nicht hergestellten, sondern zugekauften Gehwegplatten das gleiche Schadensbild aufweisen und wieso es bei den Werkstücken, die zwischen den hier streitgegenständlichen Treppenläufen bei der Firma „……“ hergestellt worden sind, zu keinen vergleichbaren Zerfallserscheinungen gekommen ist. Er hat lediglich ausgeführt, dass das Schadensbild, so wie es sich für ihn anlässlich des Ortstermins in der Treppenanlage dargestellt hat, insbesondere auch im Hinblick auf die gezogenen Bohrkerne, nur auf Zerfallserscheinungen von innen zurückzuführen sein könne.

Damit der Beweis der Errichtung einer mangelhaften Treppenanlage durch die Beklagte als geführt angesehen werden könnte, müsste bei der Kammer ein Grad an Gewissheit erreicht werden, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. Davon kann – entsprechend den obigen Darlegungen – im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen „……“ ermittelte Ursache ist eine Möglichkeit. Genauso erscheint es möglich, dass durch die Beaufschlagung der Treppenanlagen mit Epsomit – das unstreitig durch die Amtliche Materialprüfungsanstalt nachgewiesen worden ist – die Zerfallsprozesse ausgelöst worden sind. Soweit die Zeugen „……“, „……“ und „……“ bekundet haben, durch ihre Firmen sei lediglich Esko-Auftausalz der Firma „……“ zur Ausführung des Winterdienstes verwandt worden, muss berücksichtigt werden, dass eine andere Angabe, also das Einräumen, des Streuens mit Bittersalz, beispielsweise weil nicht genügend Streusalz zur Verfügung stand, zu Schadenersatzansprüchen in ganz erheblichem Umfang gegenüber diesen den Winterdienst ausführenden Firmen führen würde. Aber selbst wenn die Angaben der Zeugen zutreffend sind – Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen unwahr ausgesagt haben, haben sich für die Kammer nicht ergeben – ist es letztlich (auch) denkbar, dass es bei der Herstellung des Esko-Auftausalzes zu Verunreinigungen gekommen sein könnte, so dass durch die den Winterdienst ausführenden Firmen die streitgegenständliche Treppenanlage (versehentlich) auch mit Bittersalz beaufschlagt worden ist.

Letztendlich hat sich für die Kammer der Sachverhalt nicht klären lassen, es ist vielmehr von einem sogenannten non liquet auszugehen, so dass eine Beweislastentscheidung zu treffen war, die vorliegend zu Lasten der Klägerin auszufallen hatte.

Dem in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2016 unterbreiteten Beweisangebot der Beklagten, zum Beweis der Tatsache, dass die bei „……“ für die Klägerin ursprünglich hergestellten, jedoch falsch bemaßten Treppenläufe, die im Zusammenhang mit anderen (richtig bemaßten) Treppenläufen der Klägerin hergestellt worden waren, kein sekundäres Ettringit- bzw. Thaumasit-Treiben aufweisen, war vorliegend nicht nachzugehen. Denn wenn der Beklagten der diesbezügliche Beweis gelingen sollte, würden sich hierdurch die Zweifel der Kammer an der Richtigkeit der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen „……“ nur erhöhen. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass die auf dem Bauhof der Beklagten seit Jahren liegenden (falsch bemaßten) Treppenläufe ein sekundäres Ettringit- bzw. Thaumasit-Treiben aufweisen, sie hat sich diesbezüglich auch nicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachten berufen sondern – im Gegenteil – darauf verwiesen, dass die Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens den Rechtsstreit weiter verzögern würde.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 704, 709 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 329.281,38 € festgesetzt.

Hiervon entfallen auf den Klageantrag Ziffer 1. ein Betrag in Höhe von 264.102,00 €, auf den Klageantrag Ziffer 2. ein Betrag in Höhe von 50.179,38 € (264.102 x 19 %) und auf den Klageantrag Ziffer 3. ein Betrag in Höhe von 15.000,00 €. Der Klageantrag Ziffer 4. ist nicht streitwerterhöhend.

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