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Zerstörung einer Wohnungstür durch Polizeieinsatz

KG Berlin – Az.: 9 U 84/18 – Urteil vom 03.04.2020

1. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. November 2018 – 26 O 90/18 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 216,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtstreits hat der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Mit seiner Klage macht der Kläger Ersatzansprüche für eine durch einen Polizeieinsatz zerstörte Wohnungseingangstür gegen den Beklagten geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und Folgendes ergänzt:

Der Kläger ist Eigentümer einer zu der WEG L gehörigen Wohnung. Am 10. April 2017 fand ein Polizeieinsatz in der Wohnung des Klägers statt. Dabei wurde die Wohnungseingangstür seiner damals unbewohnten Eigentumswohnung aufgebrochen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 bestätigte die Hausverwaltung der WEG L, dass die Eingangstür der Wohnung nach einem schweren Brand im 3. OG am 7. Mai 2008 habe erneuert werden müssen. Für Ersatz und Einbau einer neuen Wohnungseingangstür fielen 592,50 Euro sowie für Anstrich und Lackierung der neuen Wohnungseingangstür 340,10 Euro an. Hierauf zahlte der Beklagte vorprozessual 652,82 Euro. Für einen erst wenige Wochen vor dem Polizeieinsatz eingebauten Schließzylinder fielen Beschaffungskosten für einen neuen Schließzylinder in Höhe von 68,95 Euro an, worauf der Beklagte vorprozessual bereits 48,27 Euro leistete.

Die WEG L trat etwaige Ersatzansprüche wegen der Zerstörung der Tür im Laufe des Klageverfahrens unter dem 18. Juni 2018 an den Kläger ab. Der diesen Sachverhalt betreffende klägerische Schriftsatz vom 21. Juni 2018 ist dem Beklagtenvertreter am 28. Juni 2018 zugegangen.

Das Landgericht hat der Klage mit dem Beklagten am 26. November 2018 zugestellten Urteil vom 21. November 2018 vollumfänglich stattgegeben.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er behauptet, dass die zerstörte Wohnungseingangstür am 7. Mai 2008 erneuert worden sei.

II.

Die Berufung des Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Sie ist gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel überwiegend Erfolg. Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten aus eigenem Recht (dazu 1.). Dem Kläger steht aber ein Zahlungsanspruch im tenorierten Umfang aus abgetretenem Recht der WEG L zu (dazu 2.).

Zerstörung einer Wohnungstür durch Polizeieinsatz
(Symbolfoto: Getmilitaryphotos/Shutterstock.com)

1. a) Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG kommen mangels einer rechtswidrigen Amtspflichtverletzung nicht in Betracht. Die Rechtmäßigkeit des Polizeieinsatzes steht zwischen den Parteien außer Streit.

b) Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf § 59 ASOG stützten. Nach § 59 Abs. 1 ASOG ist ein angemessener Ausgleich zu gewähren, wenn jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 16 ASOG, als unbeteiligter Dritter durch eine rechtmäßige Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei oder bei der Erfüllung einer ihm nach § 323c des Strafgesetzbuches obliegenden Verpflichtung zur Hilfeleistung einen Schaden erleidet. Gleiches gilt gemäß § 59 Abs. 2 ASOG, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme einen Schaden erleidet. Diese Entschädigungsregelung setzt damit ein präventives polizeiliches bzw. ordnungsbehördliches Handeln voraus. Hieran fehlt es, weil es sich bei dem Polizeieinsatz um eine (rechtmäßige) Maßnahme der Strafverfolgung auf der Grundlage von § 102 und § 105 StPO handelte.

c) Der Kläger kann sich ebenso wenig auf das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen stützen. Dieses ist von vornherein nicht einschlägig, weil hier die Entschädigung eines Nichtbeschuldigten im Raume steht (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2013 – III ZR 253.12 – juris).

d) Auch ein eigener Anspruch nach den Grundsätzen des Enteignenden Eingriffs steht dem Kläger nicht zu, weil dieser Anspruch eine Substanzverletzung des Eigentums voraussetzt. Die beim Polizeieinsatz zerstörte Tür steht aber nicht im Eigentum des Klägers, sondern im Gemeinschaftseigentum der WEG L (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Januar 2005 – 2 U 133/04 – juris Tz. 14 ff.). Weder ändert die Regelung in § 9 Abs. 1 der Teilungserklärung, wonach der jeweilige Sondereigentümer für die Instandhaltung wirtschaftlich verantwortlich ist, etwas an dieser Eigentumszuordnung, noch begründet diese wirtschaftliche Verantwortlichkeit des Klägers für die Instandhaltung eine eigene Substanzverletzung im Sinne des Enteignenden Eingriffs.

2. Der Kläger hat jedoch gemäß § 398 BGB i.V.m. mit den Grundsätzen des Enteignenden Eingriffs einen Anspruch aus von der WEG L als Eigentümerin der beschädigten Tür abgetretenem Recht auf Zahlung von 216,53 Euro.

a) Die diesbezügliche Klageerweiterung ist zulässig. Der Kläger hat seine Klage erst im laufenden Gerichtsverfahren mit Schriftsatz vom 21. Juni 2018 auch auf den ihm unter dem 18. Juni 2018 abgetretenen Anspruch der WEG L gestützt. Diese Klageerweiterung ist gemäß § 267 ZPO zulässig; die Einwilligung des Beklagten ist anzunehmen, weil er, ohne zu widersprechen, sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auf die abgeänderte bzw. erweiterte Klage eingelassen hat.

b) Der WEG L stand ein Entschädigungsanspruch nach den Grundsätzen des Enteignenden Eingriffs zu.

aa) Dieser setzt voraus, dass rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem betroffenen Eigentümer unmittelbar zu Nachteilen führen, die dieser aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen. Hierbei geht es zumeist um atypische und unvorhergesehene Nachteile; dies ist für den Anspruch aus enteignendem Eingriff aber nicht Voraussetzung.

Der enteignende Eingriff stellt einen zwangsweisen staatlichen Zugriff auf das Eigentum dar, der den Betroffenen im Vergleich zu anderen entgegen dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz ungleich behandelt beziehungsweise trifft und ihn zu einem besonderen, den übrigen nicht zugemuteten Opfer für die Allgemeinheit zwingt. Während beim enteignungsgleichen Eingriff das Sonderopfer durch die Rechtswidrigkeit konstituiert wird, bedarf bei rechtmäßigen Eingriffen die Annahme eines entschädigungspflichtigen Sonderopfers einer besonderen Begründung. Hier ist ein Ersatzanspruch nur dann gegeben, wenn die Einwirkungen die Sozialbindungsschwelle überschreiten, also im Verhältnis zu anderen ebenfalls betroffenen Personen eine besondere „Schwere“ aufweisen oder im Verhältnis zu anderen nicht betroffenen Personen einen Gleichheitsverstoß bewirken. Ob in diesem Sinn eine hoheitliche Maßnahme die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreitet oder sich noch als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums begreifen lässt, kann nur aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Maßgeblich ist letztlich, wo nach dem vernünftigen Urteil aller billig und gerecht Denkenden die Opfergrenze liegt beziehungsweise wo die Grenze dessen liegt, was eine Gemeinschaft, die ihre verfassungsmäßige Ordnung in einem sozialen Rechtsstaat gefunden hat, dem Einzelnen entschädigungslos zumuten kann und will (BGH, Urteil vom 14. März 2013 – III ZR 253/12 – juris Tz. 7 f. m.w.N.).

Das Eigentum der WEG L wurde für Zwecke der Strafverfolgung und damit im öffentlichen Interesse in Anspruch genommen. Die WEG wurde einem staatlichen Eingriff ausgesetzt, der sie anders als andere Eigentümer zu einer Aufopferung im öffentlichen Interesse zwang. Hierbei handelt es sich nicht um das allgemeine Lebensrisiko eines Vermieters, das deshalb immer von diesem zu tragen ist. Bei der gezielten Beschädigung beziehungsweise Zerstörung von Eigentum durch strafprozessuale Zwangsmaßnahmen liegt auch bereits in der Substanzverletzung eine fühlbare Beeinträchtigung des betroffenen Eigentums, die – abgesehen von Bagatellfällen – für die Annahme eines nicht hinzunehmenden Sonderopfers ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2013 – III ZR 253/12 – juris Tz. 10 und 15 m.w.N.).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob der WEG möglicherweise ein Ersatzanspruch gegen den Kläger im Hinblick auf die Vereinbarung über die Tragung von Instandsetzungskosten zusteht. Die Regelung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach dann, wenn einem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, dieser – beziehungsweise die haftpflichtige Körperschaft (Art. 34 Satz 1 GG) – nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag, gilt nicht für andere selbständige Erstattungsansprüche gegen den Staat. Das Vorliegen eines Sonderopfers kann auch nicht vom Fehlen einer solchen anderweitigen Ersatzmöglichkeit abhängig gemacht werden. Ob der Geschädigte aus dem Schadensereignis auch Ansprüche gegen Dritte hat, ist für die Frage, ob ihm im Interesse der Allgemeinheit durch hoheitlichen Zwang ein Sonderopfer in gleichheitswidriger Weise abverlangt worden ist, grundsätzlich ohne Bedeutung. Ein an sich entschädigungspflichtiges Sonderopfer wird im Allgemeinen nicht dadurch zum hinzunehmenden Nachteil, dass der Geschädigte auf Ansprüche gegen einen Dritten verwiesen und ihm insoweit das Risiko der Durchsetzbarkeit dieser Ansprüche auferlegt wird (BGH, Urteil vom 14. März 2013 – III ZR 253/12 – juris Tz. 16).

bb) Der Anspruch aus Enteignendem Eingriff ist auf eine angemessene Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen gerichtet, er umfasst hingegen nicht einen vollen Schadensersatz (Herrler in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, vor § 903 Rn. 10). Grundlage der Entschädigung ist allein der erlittene Substanzverlust; zur Berechnung der Entschädigung kann auch nicht auf die Differenzhypothese des allgemeinen Schadensersatzrechts zurückgegriffen werden (Ernst in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, Vor § 903 Rn. 165). Die Entschädigung umfasst nur diejenigen Schäden, welche infolge des enteignenden Eingriffs an dem genommenen Recht selbst eintreten, also nur den eigentlichen Substanz- bzw. Rechtsverlust. Einen Ersatz des weitergehenden wirtschaftlichen Schadens, welcher sich als Folge des hoheitlichen Eingriffs etwa eingestellt hat, kann der Eigentümer dagegen nicht verlangen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 – III ZR 298/06, NJW 2008, 515 Rn. 11).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind daher der Schaden an der Wohnungstür einschließlich der damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Arbeiten – hier Anstrich und Lackierung der Wohnungseingangstür – (dazu (1)) sowie der Schaden am Schließzylinder (dazu (2)) zu entschädigen. Ein Entschädigungsanspruch besteht hingegen nicht für die weiter vom Kläger geltend gemachten Positionen „Fahrtkosten“, „Verpflegungsmehraufwand“ und „Reinigungs- und Aufräumarbeiten“. Denn insoweit handelt es sich nicht um Vermögenseinbußen der WEG L, diese Schäden sind nicht deckungsgleich mit dem Substanzeingriff durch staatliches Handeln an der Wohnungseingangstür.

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(1) Für die Beseitigung der Beschädigungen der durch den Polizeieinsatz zerstörten Tür hatte die WEG L einen Anspruch auf Zahlung weiterer 195,85 Euro.

Für Ersatz und Einbau der Tür fielen 592,50 Euro sowie für Anstrich und Lackierung der neuen Wohnungseingangstür 340,10 Euro an. Allerdings sind auch bei der aufgrund Enteignenden Eingriffs zu leistenden Entschädigung die Grundsätze des Abzugs „neu für alt“ als Form der Vorteilsausgleichung anzuwenden (Dörr in: BeckOGK, § 839 Rn. 1171). Gemäß § 287 Abs. 2 ZPO geht das Gericht in diesem Zusammenhang von einer ca. hundertjährigen „Lebensdauer“ einer Wohnungseingangstür aus. Weiter geht das das Gericht im Hinblick auf die als Anlage K2 eingereichte Bescheinigung der Hausverwaltung vom 18. Dezember 2017 von einer letztmaligen Erneuerung der Wohnungseingangstür im Mai 2008 aus. Mit dieser Bescheinigung hatte die Hausverwaltung bestätigt, dass die Wohnungseingangstür zur Wohnung des Klägers nach einem schweren Brand am 7. Mai 2008 erneuert werden musste. Soweit der Beklagte diese Erneuerung im Mai 2008 unter Verweis auf die als Anlage B1 eingereichte E-Mail der Hausverwaltung vom 5. September 2017, wonach die Wohnungseingangstüren „vor dem Jahr 1996 erneuert“ worden seien, bestritten hat, hat der Kläger plausibel und substantiiert mit Schriftsatz vom 21. Juni 2018, S. 2 (Bl. 20 d.A.) vorgetragen, dass nach einem Wohnungsbrand im Jahr 2008 von der Feuerwehr sämtliche Türen im Gebäude zwangsweise geöffnet wurden, um den Verdacht ausschließen zu können, dass sich in den Wohnungen noch Bewohner – ggf. mit einer Rauchgasvergiftung – befinden. Dieser Vortrag ist vom Beklagten nicht mehr substantiiert bestritten worden.

Dies zugrunde gelegt ist ein Abzug neu für alt in Höhe von 9 % bei der Berechnung der Entschädigung angemessen. Von den klägerseits insoweit geltend gemachten (592,50 + 340,10 =) 932,60 Euro sind daher 83,93 Euro abzusetzen. Auf die danach als Entschädigung vom Beklagten zu leistende Summe von 848,67 Euro erfolgten bereits Teilzahlungen des Beklagten in Höhe von (414,75 + 238,07 =) 652,82 Euro, so dass noch ein Anspruch in Höhe von (848,67 – 652,82 =) 195,85 Euro besteht.

(2) Für den erst wenige Wochen vor dem Polizeieinsatz eingebauten Schließzylinder hatte die WEG L einen Anspruch auf Zahlung weiterer 20,68 Euro. Von den Beschaffungskosten für die Schließzylinder in Höhe von 68,95 Euro hatte der Beklagte bereits 48,27 Euro geleistet, so dass noch ein Entschädigungsanspruch auf die verbleibende Differenz geltend gemacht werden kann. Da der auszutauschende Schließzylinder neuwertig war, bleibt kein Raum für einen Abzug „neu für alt“.

c) Die entsprechenden Forderungen hat die WEG L unter dem 18. Juni 2018 an den Kläger abgetreten, so dass dieser an die Stelle jener tritt, § 398 BGB.

d) Der Entschädigungsbetrag in Höhe von (195,85 + 20,68 =) 216,53 Euro ist gemäß § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, mithin seit dem 29. Juni 2018 zu verzinsen, weil am 28. Juni 2018 der die Erweiterung der Klage um Geltendmachung von Ansprüchen auch aus von der WEG Lindenstraße 77 abgetretenem Recht enthaltene Klägerschriftsatz vom 21. Juni 2018 dem Beklagten zugegangen ist.

3. Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat der Kläger nicht. Denn der Kläger hat lediglich einen von der WEG L abgetretenen Zahlungsanspruch aus Enteignendem Eingriff; dieser ist ihm erst während des laufenden Rechtstreits unter dem 18. Juni 2018 abgetreten worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Weder hat die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

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