Skip to content

Abschleppen bei hinterlassener Handy-Nr. im Auto nicht zulässig?

„Komme bei Anruf sofort!“


OVG Hamburg: Hinterlassene Handy-Nummer reicht

als Entschuldigung für Falsch-Parker nicht aus


OVG Hamburg

Urteil vom 14.08.2001

Az.: 3 Bf 429/00


Ein Autofahrer hatte sein Fahrzeug verbotswidrig vor einer Bordsteinabsenkung abgestellt und dadurch u.a. den Durchgang für Fußgänger blockiert. Im Fahrzeug hatte er auf dem Armaturenbrett gut sichtbar einen Zettel mit seiner Handy-Nummer hinterlassen und dem Zusatz „Bei Störung bitte anrufen, komme sofort“. Dennoch ließ die Polizei den Wagen abschleppen und belastete den Kläger mit den Kosten des Abschleppvorgangs. Nachdem der Autofahrer in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erfolgreich war (siehe unten), war die Polizei in die Berufung gegangen. Das OVG Hamburg hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg in erster Instanz auf.

Nach Ansicht des OVG Hamburg hat die Polizei grundsätzlich eine entsprechende Nachricht eines Autofahrers in seinem Fahrzeug zu beachten und muss einen Anrufversuch machen. Die für alle in Betracht kommenden Fälle, im Handschuhfach bereitgehaltene Mitteilung “ Bei Störung bitte anrufen, komme sofort “ ist aber zu unbestimmt und reicht daher nicht aus. Aus der Mitteilung muss außerdem hervorgehen, wo sich der Autofahrer konkret aufhält, damit einzuschätzen ist, wie lange es dauern wird, bis das verkehrswidrig abgestellte Fahrzeug entfernt ist. Hierfür kommt nur ein Zeitraum von ca. 5 Min. in Betracht. Ansonsten ist das Abschleppen durch die Polizei zulässig.

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen, es besteht nur die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben.


Verwaltungsgericht Hamburg

Az.: 3 VG 268/2000

Urteil vom 29.09.2000

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig!


Leitsätze (nicht amtlich):

Darf ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt werden, wenn der Halter auf dem Armaturenbrett deutlich sichtbar einen Zettel mit seiner Handynummer und dem Hinweis „Komme bei Anruf sofort“ angebracht hat? Dies reicht nach Ansicht des VG Hamburg aus, um ein Abschleppen zu verhindern! Hinweis: Noch sinnvoller ist es, zudem noch die Anschrift anzugeben, unter der man zu erreichen ist!


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme zur Erstattung von Kosten für einen Abschleppvorgang.

Am 25. Januar 1999 parkte der Kläger seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … zumindest von 11.25 Uhr bis 11.45 Uhr im Bereich Moorweidenstraße/Tesdorpfstraße. Das Fahrzeug stand vor einer Bordsteinabsenkung, über die ein Fußweg zu erreichen war. Die Polizei veranlaßte die Umsetzung des klägerischen Fahrzeugs.

Mit Bescheid vom 24. März 1999 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Kosten für den Abschleppvorgang in Höhe von DM 173,10 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch das klägerische Fahrzeug sei der Durchgang für die Fußgänger und die Bordsteinabsenkung blockiert worden.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. April 1999 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, daß es während der Abstellzeit des Fahrzeuges nicht zur Behinderung von Verkehrsteilnehmern gekommen sei. Zudem habe er einen etwa 10 x 10 cm großen Zettel gut sichtbar auf das Armaturenbrett seines Wagens gelegt und auf diesem seine Handynummer vermerkt und geschrieben „bei Störung bitte anrufen, komme sofort“. Im Falle eines Anrufs hätte er in weniger als einer halben Minute an seinem Wagen sein können.

Daraufhin holte die Beklagte bei dem Polizeirevier 17 eine Stellungnahme ein, die am 3. Dezember 1999 abgegeben wurde. In dieser Stellungnahme wurde ausgeführt, daß der Wagen mindestens 20 Minuten verkehrswidrig und behindernd abgestellt gewesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Fahrzeug des Klägers sei zu Recht im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 7 Abs. 1 SOG abgeschleppt worden, so daß nach § 7 Abs. 3 SOG die dadurch entstandenen Kosten wie die Kosten einer Verwaltungsvollstreckung verlangt werden dürften. Daß Fahrzeug sei verbotswidrig vor einer Bordsteinabsenkung abgestellt gewesen, so daß die Vorschriften der §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO nicht beachtet worden seien. Ein Abwarten auf die ungewisse Rückkehr des Klägers sei unzumutbar gewesen. Eine Nachforschungspflicht habe auch angesichts der angegebenen Handynummer nicht bestanden. Die festgesetzten Kosten seien der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie setzten sich zusammen aus dem Entgelt für den beauftragten Abschleppunternehmer (DM 100,06), der Personalkostenpauschale nach § 1 Abs. 2 VKO (DM 57,-) und einem auf die Summe beider Beträge erhobenen Gemeinkostenzuschlag von 10%. Gesichtspunkte für ein Absehen von der Erstattungsmöglichkeit hätten nicht vorgelegen. Es gebe den haushaltsrechtlichen Grundsatz, von jeder Erstattungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Mit seiner am 18. Januar 2000 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren betont er, daß er sich zur fraglichen Zeit in einem gegenüber dem abgestellten Fahrzeug gelegenen Gebäude befunden habe und bei einem Anruf in wenigen Sekunden bei seinem Wagen hätte sein können. Die Polizei hätte daher die Möglichkeit gehabt, ihn anzurufen und zum Wegfahren des Fahrzeugs aufzufordern. In diesem Fall wäre der PKW früher beseitigt worden, als dies durch Beauftragung des Abschleppunternehmens möglich gewesen sei.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 24. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.

Dem Gericht hat die Sachakte der Beklagten vorgelegen. Sie war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ergänzend wird auf die Gerichtsakte, die Sachakte der Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Beklagte konnte den Kläger für die Erstattung der Kosten des Abschleppvorgangs nicht gemäß § 7 Abs. 3 SOG in Anspruch nehmen. Hiernach können zwar die Kosten der unmittelbaren Ausführung durch Verwaltungsakt von den nach §§ 8 und 9 SOG Verantwortlichen in gleichem Umfang wie die Kosten einer Verwaltungsvollstreckung erstattet verlangt werden, und nach § 19 Abs. 1 HmbVwVG sind die Kosten einer Ersatzvornahme vom Pflichtigen zu erstatten und werden von der Vollstreckungsbehörde nach ihren Aufwendungen festgesetzt.

Aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der die Belastung des Bürgers mit den Kosten einer rechtswidrigen Maßnahme verbietet (vgl. OVG Hamburg, HmbJVBl. 1986, 99, 100), folgt jedoch, daß die Erstattungspflicht nur dann entsteht, wenn die unmittelbare Ausführung rechtmäßig gewesen ist. Hieran fehlt es vorliegend.

Das vor der Bordsteinabsenkung abgestellte Fahrzeug störte die öffentliche Sicherheit, da es entgegen den Bestimmungen über das Parken in § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO abgestellt worden war. Danach ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen unzulässig. Durch das verbotswidrige Abstellen seines Pkws hat der Kläger die vorgesehenen Nutzer der Bordsteinabsenkung und des über diese zu erreichenden Gehweges auch behindert.

Die unmittelbare Ausführung stellt sich jedoch nicht als verhältnismäßig dar. Verhältnismäßig ist eine Maßnahme nur dann, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist. Hier war das Abschleppen nicht erforderlich. Erforderlich ist, wenn mehrere gleichermaßen geeignete Maßnahmen in Betracht kommen, immer (nur) die, die den einzelnen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt, wobei bei der pflichtgemäß zu treffenden Ermessensentscheidung ggf. eine Abwägung zwischen der Eignung der Maßnahme und der Intensität des Eingriffs vorzunehmen ist.

Als mildere und zugleich besser geeignete Maßnahme wäre hier die Kontaktaufnahme mit dem Kläger als Fahrer des störenden Fahrzeugs in Betracht gekommen. Grundsätzlich ist die Beklagte allerdings nicht verpflichtet, den Fahrer bzw. Halter eines Fahrzeugs zu ermitteln, um ihn zum Wegfahren aufzufordern. Einem derartigen Nachforschungsversuch stehen regelmäßig die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden Verzögerungen bei der Beseitigung der Störung entgegen. (BVerwG DVBl. 1983, 1066, 1067). Eine Ausnahme drängt sich jedoch dann auf, wenn sich Anhaltspunkte für eine schnelle und sichere Heranholung des Fahrers ergaben. Solche Anhaltspunkte liegen etwa vor, wenn der Fahrer – z.B. durch Hinterlassen einer entsprechenden Information – selbst Vorkehrungen dafür getroffen hat, daß er leicht, kurzfristig und zuverlässig erreichbar ist (HmbOVG, Beschl. v. 3.9.1999, 3 Bf 11/99). So lag es hier, ein Nachforschungsversuch war hinreichend erfolgversprechend:

Der Kläger hatte unbestritten deutlich sichtbar auf dem Armaturenbrett einen Zettel plaziert, dem seine Handynummer und der Hinweis, er komme im Falle eines Anrufs „sofort“, zu entnehmen waren. Für den Polizeibeamten war am Einsatzort damit erkennbar, daß sich der Fahrer des Fahrzeugs in unmittelbarer Nähe des Abstellortes aufhalten mußte und dort auch unproblematisch über Handy erreichbar war, was auch den Tatsachen entsprach. Es lag damit nahe, ihn zum Wegfahren aufzufordern. Dies wäre nicht nur die den Kläger weniger (im Grunde gar nicht) belastende Maßnahme gewesen, sondern auch die letztlich geeignetere, weil sie schneller zum Erfolg geführt hätte, da der Kläger jedenfalls innerhalb weniger Minuten am Fahrzeug gewesen wäre, während der Abschleppwagen etwa 20 Minuten benötigt hat.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Die Angabe der Handynummer und der Hinweis „sofort“ kommen zu können, reicht als Anhaltspunkt im oben genannten Sinne auch jedenfalls dann aus, wenn – wie im vorliegenden Fall – kein erkennbarer Anlaß besteht, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Zwar hätte der Kläger seine sofortige Rückkehrmöglichkeit noch plausibler gemacht, wenn er auch die Adresse angegeben hätte, unter der er aufhältlich war. Dies wird man jedoch generell nicht fordern müssen, da sich die Beamten vor Ort durch einen Anruf von der Erreichbarkeit überzeugen können und der momentane Aufenthaltsort nicht immer sicher wird angegeben werden können.

Der Aufwand, den ein Nachforschungsversuch in Fällen wie diesem bedeutet, ist nicht so erheblich, daß auf ihn angesichts der Erfolgsaussichten verzichtet werden könnte.

Es ist den Polizeibeamten ohne weiteres zuzumuten, sich im Fahrzeug zumindest kurz nach deutlich sichtbaren Hinweisen auf den Aufenthaltsort des Fahrers umzusehen. Der Hinweiszettel des Klägers war unstreitig problemlos auf dem Armaturenbrett zu erkennen.

Der Umstand, daß die Beamten, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, am Einsatzort nicht über ein Telefon verfügen, spricht nicht gegen eine Nachforschungspflicht. Sie müssen ohnehin mit ihrer Zentrale über Funk Kontakt aufnehmen, um das Abschleppunternehmen zu beauftragen. Sie können dann statt dessen auch die Zentrale bitten, die im Wagen sichtbare Handynummer anzurufen, um den Fahrer zu seinem Fahrzeug zu zitieren. Wenn der Einsatzbeamte über Funk bittet, den Fahrer anzurufen und – wenn dieser nicht erreicht werden kann – einen Abschleppunternehmer zu beauftragen, ist in jedem Fall nur ein Gespräch mit der Zentrale zu führen.

Insgesamt ist festzuhalten, daß es in Fällen wie dem vorliegenden regelmäßig nur eines geringen, nicht nennenswerten und auch in Massenverfahren zumutbaren Aufwandes bedarf, um den Fahrer zur Beseitigung seines Fahrzeugs aufzufordern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos