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Verwertung der Zeugenaussage von Angehörigen ohne Belehrung über zeugnisverweigerungsrecht

OBERLANDESGERICHT KÖLN

Az.: Ss 462/00 (Z)

Beschluss vom 10.11.2000


In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln im Verfahren über den Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 5. Juli 2000 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft in der Besetzung gemäß § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG am 10. November 2000 beschlossen:

I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt die Betroffene.

G r ü n d e

I.

Gegen die Betroffene ist in dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässigen Überschreitens einer vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit um 12 km/h (Tatzeit: 8. Oktober 1999) eine Geldbuße von 4O DM verhängt worden. Das Amtsgericht hat seine Überzeugung von ihrer Täterschaft auf ein Schreiben der Betroffenen an die Verwaltungsbehörde, in dem sie einräumte, Fahrerin des gemessenen Fahrzeugs gewesen zu sein, sowie auf ihre Identifizierung anhand des in Augenschein genommenen Messfotos gestützt.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird geltend gemacht, das Amtsgericht habe die Folgen eines Verwertungsverbots unzutreffend gewürdigt. Die Betroffene sei durch eine Auskunft ihrer Mutter, die vor der Befragung durch einen Polizeibeamten nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei, als Fahrerin ermittelt worden. Die Verletzung der Belehrungspflicht führe entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht nur zur Unverwertbarkeit der Aussage der Mutter; vielmehr sei das gesamte weitere Ermittlungsergebnis, insbesondere auch das fragliche Schreiben der Betroffenen, Folge der unzulässigen Ermittlungsmethode und unterliege daher ebenfalls einem Verwertungsverbot. Zudem sei Verfolgungsverjährung eingetreten; denn auch das Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 3. Januar 2000 („Schriftliche Verwarnung/Anhörungsbogen“) sei zwingende Folge der unzulässigen Ermittlungen und dürfe deshalb nicht zur Verjährungsunterbrechung führen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde begegnet in formellen Hinsicht keinen Bedenken, erweist sich in der Sache aber als unbegründet.

Die bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten erforderliche Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass sie im allgemeinen Interesse – zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Vermeidung von Verfassungsbeschwerden wegen Versagung des rechtlichen Gehörs – geboten ist; Sinn der Regelung ist nicht die Erreichung der Gerechtigkeit im Einzelfall (Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 8O Rdnr. 16 f.; Steindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.; SenE v. 24.01.2O00 – Ss 191/99 Z -; SenE v. 02.05.2000 – Ss 198/00 Z -; SenE v. 13.09.2O00 – Ss 387/0O Z -). Nach § 80 Abs. 1 OWiG ist die Rechtsbeschwerde dem gemäß auf Antrag zuzulassen, wenn sie entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (Nr. 1) oder zur Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt – wie im vorliegenden Fall – die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 200 DM, so ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch § 8O Abs. 2 OWiG in der Weise weiter eingeschränkt, dass sie in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch zur Fortbildung des sachlichen Rechts in Betracht kommt. Die – in der Beschwerdebegründung angeführte – Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und die Notwendigkeit einer Fortbildung des Verfahrensrechts ermöglichen in diesen Fällen die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht.

Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde eröffnen, liegen hier nicht vor.

Eine Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan.

Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken in diesem Bereich rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Klärungs- und damit zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf.

a)

Soweit die Betroffene geltend macht, das Amtsgericht habe die im Anschluss an die Aussage ihrer Mutter gewonnenen Erkenntnisse nicht verwerten dürfen, kann ihr Vorbringen schon deshalb nach § 8O Abs. 2 OWiG hier nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen, weil es eine Frage des Verfahrensrechts betrifft. Die Rüge, mit der ein Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot aufgrund eines Beweiserhebungsverbots geltend gemacht wird, ist demgemäß regelmäßig als Verfahrensrüge zu erheben (BGHSt 32, 68 [69/70] = NJW 1984, 2772 = StV 1984, 1 [2] = NStZ 1984, 275; Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., Einleitung Absch. K Rdnr. 1O2); denn sie beanstandet den Weg, auf dem der Richter zur Urteilsfindung gelangt ist (Senge, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., Vor § 48 Rdnr. 53; BGHSt 19, 273 [275] = NJW 1964, 1234). Etwas anderes gilt lediglich für Verstöße gegen das Verwertungsverbot des § 49 BIRG, die als sachlich-rechtliche Mängel auf die allgemeine Sachrüge hin zu beachten sind (BGHSt 25,, 10O [1O21 = NJW 1973, 523 [524] ; BGHSt 25, 23.2 [233] ; Senge a.a.O.).

Die angesprochene Rechtsfrage bedarf im Übrigen einer grundsätzlichen Klärung nicht, weil sie für eine Fallgestaltung der hier vorliegenden Art bereits Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen ist.

Eine Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten in dem Sinne, dass neben der Verwertung der unmittelbar unter Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot erlangten Informationen auch die Verwertung aller weiteren Beweismittel verboten ist, die aufgrund solcher Informationen erlangt worden sind, wird in der Rechtsprechung grundsätzlich verneint (BGHSt 27, 355 [358] = NJW 1978, 1390; BGHSt 32, 68 [71] = NJW 1984, 2772 = StV 1984, 1 [2] = NStZ 1984, 275; BGHSt 34, 364; BGHR StPO § 110a Fernwirkung 1; BGH StV 1995, 398; OLG Hamburg MDR 1976, 6O1 = VRS 51, 44 [45]; OLG Stuttgart NJW 1973, 1941; vgl. a. Alsberg/Nilse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., S. 486 m. w. Nachw. in Fn. 437; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44, Aufl., Einleitung Rdnr. 57; Gössel a.a.O. Rdnr. 93; Senge a.a.O. Rdnr. 45). Es gilt der Grundsatz, dass ein Verfahrensfehler, der ein Verwertungsverbot für ein bestimmtes Beweismittel herbeiführt, nicht ohne weiteres dazu führen kann, dass das gesamte Verfahren lahmgelegt wird (BGHSt 22, 129 [1351 = NJW 1968, 1388 [1389 f.]; BGHSt 27, 355 [358] = NJW 1978, 139O; BGHSt 32, 68 [71] = NJW 1984, 2772 = StV 1984, 1 [2] = NStZ 1984, 275; BGHSt 34, 362 [3641 = StV 1987, 283 = NStZ 1989, 33; BGHSt 35, 32 [34]) . Die Grenzen richten sich nach der Sachlage und der Art des Verbots (BGHSt 27, 355 [358] = NJW 1978, 1390; BGHSt 29, 244 [249] = NJW 198O, 1700).

Davon ausgehend hat der Bundesgerichtshof eine Fernwirkung bisher nur für das Beweisverwertungsverbot des § 7 Abs. 3 G 10 angenommen; danach erfasst das Verwertungsverbot nicht nur solche Kenntnisse, die unmittelbar durch die nach § 1 G 10 angeordneten Maßnahmen erlangt worden sind, sondern erstreckt sich auch auf solche Beweismittel, zu denen diese Kenntnisse erst den Weg gewiesen haben (BGHSt 29, 244 [25O ff.] = NJW 198O, 170O; vgl. a. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 57; Gössel a.a.O. Rdnr. 98; Senge a.a.O. Rdnr. 45; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 2. Aufl., Rdnr. 404).

Ansonsten wird eine Erstreckung des Verwertungsverbots auf Beweisergebnisse, die nur mittelbar auf ein unverwertbares Beweismittel zurückzuführen sind, abgelehnt. Verwertbar sind namentlich „originäre“, nicht aus dem unverwertbaren Beweisergebnis abgeleitete Beweismittel wie etwa Geständnisse und Zeugenaussagen, die nicht auf Vorhalten aus dem rechtswidrig gewonnenen früheren Beweismittel beruhen (BGHSt 32, 68 [71] = NJW 1984, 2772 = StV 1984, 1 [2] = NStZ 1984, 275; Senge a.a.O. Rdnr. 46). Eine Fernwirkung ist demnach insbesondere dann auszuschließen, wenn die rechtsfehlerhaft gewonnene Erkenntnis nur den äußeren Anlass für den späteren Ermittlungsvorgang bildet, auf das dabei gewonnene Beweisergebnis aber keinen bestimmenden Einfluss mehr hat (BGHSt 27, 355 [358] = NJW 1978, 139O). Danach darf beispielsweise eine spätere Aussage, bei der kein unzulässiger Druck mehr auf den Beschuldigten ausgeübt worden ist, verwertet werden, obwohl zunächst bei seiner Vernehmung Verbotene Vernehmungsmittel gemäß § 136 a StPO benutzt wurden, die diese Aussage unverwertbar machen (BGHSt 1, 376 [3801 = NJW 1952, 152; BGHSt 22, 129 [133 ff.1 = NJW 1968, 1388 [1389 f.]; BGHSt 27, 355 [359] = NJW 1978, 139O). Auch soweit eine Telefonüberwachung nicht durch § 100 a StPO gedeckt war oder eine Zeugenaussage unter Verstoß gegen § 136 a StPO zustande gekommen ist, ist eine Beweisführung mit Zeugenaussagen und eine Verwertung der Angaben des Beschuldigten nicht schon deshalb verboten, weil erst die Telefonüberwachung bzw. die Aussage auf die Spur des Beschuldigten geführt und die weiteren Beweiserhebung ermöglicht hat (BGHSt 32, 68 [7O f.] = NJW 1984, 2772 = StV 1984, 1 [2] = NStZ 1984, 275; BGHSt 34, 362 [364] = NJW 1987, 2525 [2526] = StV 1987, 283 = NStZ 1989, 33 [34] ; BGHSt 35, 32 [34] ; BGHSt 37, 48 [53 f.] = NJW 1990, 2697 = StV 1990, 337 [338] ; BGH NStZ 1996, 48).

Im vorliegenden Fall entstammt der Hinweis auf die Identität der Betroffenen mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person, der zur Einleitung des Verfahrens gegen die Betroffene geführt hat, einer Zeugenaussage der Mutter, die nach dem Beschwerdevorbringen ohne die gemäß §§ 52 Abs. 3 S. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG gebotene vorherige Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht zustande gekommen ist. Dadurch wird ein Verwertungsverbot bezüglich der späteren schriftlichen Äußerung der Betroffenen nicht begründet. Für Beweismittel und Erkenntnisse, die aufgrund einer unter Verstoß gegen § 52 Abs. 3 S. 1 StPO erlangten Aussage ermittelt worden sind, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Fernwirkung des auf die Aussage bezogenen Verwertungsverbots nicht besteht (BGH NJW 1955, 1289 f. = MDR 1955, 565 = JZ 1955, 510; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 52 Rdnr. 32 m. w. Nachw.; Dahs, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 52 Rdnr. 54 m. w. Nachw.; Alsberg/Nilse/Meyer a.a.O. S. 488 m. w. Nachw. in Fn. 452; Nüse JR 1966, 281 [283 f.]). Auch wenn die Aussage selbst unverwertbar ist, dürfen die aufgrund der Angaben des Zeugen erlangten Erkenntnisse dazu benutzt werden, weitere Ermittlungen zu führen und andere Beweise aufzufinden und zu verwerten. Hat beispielsweise ein Polizeibeamter dem Angeklagten Vorhalte aus der Aussage eines nicht nach § 52 Abs. 3 S. 1 StPO belehrten Zeugen gemacht, so schließt das die Vernehmung des Beamten als Zeugen über das, was ihm der Angeklagte erklärt hat, nicht aus (BGH a.a.O.; Alsberg/Nilse/Meyer a.a.O.). Diese Begrenzung des Verwertungsverbots erscheint unter Abwägung der schutzwürdigen Interessen des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen einerseits und des Interesses an der Wahrheitserforschung andererseits gerechtfertigt. Die unterlassene Belehrung des Zeugen ist nicht mit dem Vorwurf der Menschenrechts- und Verfassungswidrigkeit behaftet (Nilse JR 1966, 281 [284]). Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn die Belehrung gerade in der Absicht unterlassen worden ist, auf illegalem Wege Beweismittel zur Überführung des.Beschuldigten zu erlangen, bedarf hier keiner Entscheidung, da dies mit der Rechtsbeschwerde nicht behauptet wird.

b)

Mit der Ablehnung eines über das unmittelbar betroffene Beweismittel hinausgehenden Verwertungsverbots entfällt ersichtlich auch jeder Anlass, aus diesem Gesichtspunkt Bedenken gegen die Wirksamkeit und verjährungsunterbrechende Wirkung des Anhörungsbogens herzuleiten. Eine Notwendigkeit zur Rechtsfortbildung in dieser Hinsicht besteht daher ebenfalls nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.

 

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