Das Bundesarbeitsgericht hat ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg aufgehoben, weil das Gericht den Zeugenbeweis in einem Arbeitsrechtsstreit zu streng ausgelegt hat und dadurch dem Arbeitgeber das rechtliche Gehör verweigert wurde. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im deutschen Prozessrecht und ermöglicht eine erneute Verhandlung und Entscheidung des Falles.
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Übersicht:
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Das Landesarbeitsgericht überspannte die Anforderungen an ein ausreichend substantiiertes Vorbringen für einen Beweisantritt.
- Die Partei muss lediglich den Zeugen benennen und die Tatsachen bezeichnen, über die dieser vernommen werden soll.
- Es ist nicht erforderlich, dass die Partei vorab darlegt, welche Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung vorliegen.
- Die Nichtberücksichtigung des Beweisantrags stellt einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dar.
- Das Berufungsurteil wird daher aufgehoben, und der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- Bei Vernehmung des Zeugen könnte das Gericht zu einem anderen Ergebnis gelangen.
- Der Zeuge könnte den Kläger im Gerichtssaal als Person auf dem Tatort wiedererkennen.
- Der Wert des Beschwerdegegenstands wurde auf 49.289,89 Euro festgesetzt.
Zeugenbeweis im Arbeitsrecht: BAG-Urteil zu Kündigung und Gehörsverstoß
Zeugenbeweis ist ein wichtiger Bestandteil vieler Gerichtsverfahren. In rechtlichen Auseinandersetzungen kommt es häufig darauf an, ob bestimmte Tatsachen durch Zeugenaussagen belegt werden können. Allerdings gibt es klare gesetzliche Vorgaben dazu, wie ein Zeugenbeweis zu erfolgen hat. So müssen die Parteien nicht nur den Zeugen benennen, sondern auch die konkreten Tatsachen bezeichnen, über die dieser aussagen soll. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, wird von den Gerichten sorgfältig geprüft. Denn ein Verstoß kann schwerwiegende Folgen haben und sogar zur Aufhebung eines Urteils führen. Im vorliegenden Fall wurde genau diese Frage verhandelt und ein Gerichtsurteil dazu gesprochen, das wir Ihnen im Folgenden näher erläutern werden.
Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) im Detail
Rechtsverstoß und Revision im Arbeitsrechtsstreit
Der vorliegende Fall dreht sich um eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung, die beim Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Entscheidung vorlag. Kern des Disputs ist die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mitarbeiters durch seinen Arbeitgeber, die Beklagte, aufgrund eines behaupteten Eigentumsdelikts am 24. September 2021. Der Arbeitgeber berief sich dabei auf die Aussagen von Zeugen, die den Mitarbeiter am Tatort identifiziert haben sollen. Die rechtliche Kontroverse entzündete sich jedoch vorrangig an der Handhabung und Bewertung des Zeugenbeweises durch das Landesarbeitsgericht Hamburg, welches in seiner Entscheidung die Berufung der Beklagten zurückwies und somit die Kündigung als unwirksam erklärte. Der kritische Punkt war, dass das Gericht den von der Beklagten vorgebrachten Zeugenbeweis nicht als ausreichend substantiiert ansah und daher nicht weiter verfolgte.
Urteilsaufhebung durch das Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht setzte sich intensiv mit der Beschwerde der Beklagten auseinander und entschied, das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben. Die Richter am BAG begründeten ihre Entscheidung mit einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör, welcher in der Prozessordnung tief verankert ist. Sie monierten, dass die Anforderungen an einen substantiierten Zeugenbeweis durch das Landesarbeitsgericht zu strikt ausgelegt wurden, was eine unzulässige Eingrenzung des Beweismittels Zeugenaussage darstellte. Diese rechtliche Einschätzung basiert auf der Auslegung des § 373 ZPO, der eine Benennung des Zeugen und die Bezeichnung der zu beweisenden Tatsachen fordert, jedoch keine detaillierte Darlegung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage vorschreibt. Diese Interpretation führte zur Aufhebung des ursprünglichen Urteils und zur Zurückverweisung des Falls an das Landesarbeitsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Bedeutung des rechtlichen Gehörs und prozessuale Wiederaufnahme
Der Gehörsverstoß, den das BAG identifizierte, hatte erheblichen Einfluss auf die rechtliche Bewertung aller relevanten Klageanträge, einschließlich der Kündigungsschutzklagen und der Anträge auf vorläufige Weiterbeschäftigung sowie der Widerklage auf Schadensersatz. Diese Entscheidung unterstreicht die fundamentale Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im deutschen Prozessrecht, der jedem Beteiligten die Möglichkeit geben soll, seine Sichtweise und Beweismittel adäquat im Verfahren einzubringen. Das Gericht ließ auch die Möglichkeit offen, dass eine erneute Beweisaufnahme durch das Landesarbeitsgericht, unter anderem durch Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen, zu einem anderen Urteil führen könnte.
Festsetzung des Streitwerts und prozessuale Hinweise
Abschließend setzte das Bundesarbeitsgericht den Wert des Beschwerdegegenstands auf 49.289,89 Euro fest und wies die Parteien darauf hin, dass dem Landesarbeitsgericht die Schriftsätze aus dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorliegen müssen, um eine umfassende und gerechte Neubeurteilung des Falles zu ermöglichen. Diese Festsetzung spielt eine wesentliche Rolle für die Einschätzung der Bedeutung des Falles und die eventuellen Kosten, die im weiteren Verlauf des Rechtsstreits entstehen können.
✔ FAQ zum Thema: Zeugenbeweis
Welche Voraussetzungen müssen für den Antritt eines Zeugenbeweises erfüllt sein?
Für den Antritt eines Zeugenbeweises im deutschen Zivilprozess müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zentral ist die Benennung des Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll. Dies ist in § 373 ZPO geregelt. Die Partei, die einen Zeugenbeweis antreten möchte, muss also konkret angeben, welche Person als Zeuge vernommen werden soll und zu welchen Tatsachen diese Person aussagen kann.
Die Benennung des Zeugen erfolgt durch Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens sowie der ladungsfähigen Anschrift des Zeugen. Eine ladungsfähige Anschrift ist in der Regel die Privatanschrift des Zeugen. Die Angabe eines Postfachs oder die Formulierung „zu laden über den Kläger oder den Beklagten“ wird nicht als ordnungsgemäßer Beweisantritt aufgefasst. Sollte die ladungsfähige Anschrift des Zeugen nicht oder unrichtig angegeben werden, muss das Gericht dem Beweisführer durch Beschluss eine Frist bestimmen, innerhalb derer die ladungsfähige Anschrift mitzuteilen ist, gemäß § 356 ZPO.
Die Bezeichnung der Tatsachen, zu denen der Zeuge aussagen soll, muss ebenfalls präzise erfolgen. Es muss klar sein, zu welchen konkreten Sachverhalten der Zeuge Auskunft geben kann. Unpräzise oder allgemeine Angaben können dazu führen, dass das Gericht den Beweisantritt nicht akzeptiert.
Zudem ist zu beachten, dass der Antritt des Zeugenbeweises unter Bezugnahme auf einen nicht hinreichend individualisierbaren Zeugen, wie etwa durch die Benennung mit „N.N.“ oder als „zuständiger Mitarbeiter“, in der Regel unzulässig ist, da die Beweisperson nicht namentlich aufgeführt wurde. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Zeuge durch Hinweis auf seine konkrete betriebliche Funktion bereits hinreichend individualisierbar ist.
Insgesamt ist für den erfolgreichen Antritt eines Zeugenbeweises eine sorgfältige Vorbereitung und präzise Angaben zu den Zeugen und den Tatsachen, zu denen sie aussagen sollen, erforderlich.
Wie wird das rechtliche Gehör in deutschen Gerichten gewährleistet?
Das rechtliche Gehör in deutschen Gerichten wird durch verschiedene Mechanismen und gesetzliche Regelungen gewährleistet, die sicherstellen, dass alle Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit haben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, und dass ihre Ausführungen von den Gerichten in Erwägung gezogen werden. Dieses Prinzip ist in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankert und findet seine spezifische Ausgestaltung in den verschiedenen Prozessordnungen, wie der Zivilprozessordnung (ZPO), der Strafprozessordnung (StPO) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Grundlegende Aspekte des rechtlichen Gehörs:
Information der Beteiligten: Die Gerichte sind verpflichtet, die Beteiligten über den Stand des Verfahrens zu informieren. Dies umfasst die Mitteilung von Terminen, die Zustellung von Schriftsätzen der Gegenseite und die Bekanntgabe von Beweisergebnissen.
Möglichkeit zur Stellungnahme: Den Beteiligten muss ausreichend Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Vorbringen der Gegenseite und zu den Beweisergebnissen zu äußern. Dies kann schriftlich oder mündlich im Rahmen einer Verhandlung geschehen.
Berücksichtigung der Stellungnahmen: Die Gerichte sind verpflichtet, die Stellungnahmen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Eine Missachtung relevanter Vorträge kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen.
Hinweispflichten der Gerichte: Gerichte haben unter bestimmten Umständen die Pflicht, die Beteiligten auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte hinzuweisen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein könnten, aber von den Parteien übersehen wurden.
Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde: Sollte ein Gericht das rechtliche Gehör verletzen, können die Beteiligten eine Anhörungsrüge erheben. Bleibt diese erfolglos, steht der Weg zur Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht offen, um eine Überprüfung der Gehörsverletzung zu erreichen.
Spezifische Anwendung im Kontext des Zeugenbeweises:
Im Kontext des Zeugenbeweises bedeutet das rechtliche Gehör, dass die Parteien das Recht haben, Zeugen zu benennen, Fragen an diese zu stellen und die Zeugenaussagen zu kommentieren. Zudem müssen die Gerichte die Aussagen der Zeugen in ihre Entscheidungsfindung einbeziehen und dürfen diese nicht ohne nachvollziehbare Begründung außer Acht lassen.
Die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ist somit ein zentraler Bestandteil des deutschen Rechtssystems, der die Fairness des Verfahrens und den Schutz der Verfahrensbeteiligten sicherstellt.
Was passiert, wenn das Gericht einen Zeugenbeweis nicht akzeptiert?
Wenn ein Gericht einen Zeugenbeweis nicht akzeptiert, geschieht dies in der Regel aufgrund spezifischer Ablehnungsgründe, die im deutschen Prozessrecht festgelegt sind. Die Gründe für die Ablehnung eines Zeugenbeweises sind in den jeweiligen Prozessordnungen, insbesondere in der Strafprozessordnung (StPO) und der Zivilprozessordnung (ZPO), detailliert geregelt.
Gründe für die Ablehnung eines Zeugenbeweises
- Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache: Ein Zeugenbeweis kann abgelehnt werden, wenn die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung des Gerichts irrelevant ist, also keinen Einfluss auf das Urteil hat.
- Beweisanträge aus tatsächlichen Gründen: Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsache selbst bei ihrem Erwiesensein die Entscheidung nicht beeinflussen würde, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulässt.
- Ungeeignetheit des Zeugen: Ein Zeugenbeweis kann auch abgelehnt werden, wenn der Zeuge für die zu beweisende Tatsache keine relevanten Informationen liefern kann oder seine Aussage nicht
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG: Dieser Paragraph garantiert das Recht auf rechtliches Gehör im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts hebt hervor, dass das Landesarbeitsgericht dieses Recht verletzt hat, indem es den Zeugenbeweis der Beklagten nicht zuließ. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs ist essenziell, da es die Fairness des Verfahrens und die Möglichkeit jeder Partei sicherstellt, ihre Argumente und Beweise vorzubringen.
- § 373 ZPO: Regelt die Anforderungen an den Antritt eines Zeugenbeweises. Der Beschluss referenziert diesen Paragraphen im Kontext der Diskussion darüber, wie detailliert die Vorlage der Beweisgründe sein muss. Im speziellen Fall kritisiert das Bundesarbeitsgericht, dass das Landesarbeitsgericht übermäßig hohe Anforderungen an die Substantiierung des Zeugenbeweises gestellt hat, was letztlich zur Aufhebung des Urteils führte.
- § 72a Abs. 7 ArbGG: Dieser Paragraph regelt die Zurückverweisung eines Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, falls ein höheres Gericht eine Entscheidung aufhebt. Diese Regelung ist relevant, da sie es ermöglicht, einen Fall bei Verfahrensfehlern neu aufzurollen, was im analysierten Text zur Anwendung kommt.
- Art. 103 Abs. 1 GG: Stellt einen der Grundpfeiler des deutschen Rechts dar und sichert jedem das Recht zu, sich vor Gericht äußern zu können. Im vorliegenden Fall wurde dieses Grundrecht als verletzt angesehen, was zentral zur Aufhebung des ursprünglichen Urteils beigetragen hat. Dies verdeutlicht die Bedeutung dieses Grundrechts in der deutschen Rechtsprechung.
➜ Das vorliegende Urteil vom Bundesarbeitsgericht (BAG)
BAG – Az.. 2 AZN 785/23 – Beschluss vom 21.03.2024
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. Mai 2023 – 5 Sa 1/23 – aufgehoben, soweit darin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 49.289,89 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Beklagte hat dargetan, dass das Landesarbeitsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies führt zur Aufhebung des Urteils vom 10. Mai 2023 und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht nach § 72a Abs. 7 ArbGG.
1. Die Beklagte hat die vorrangige außerordentliche fristlose Kündigung u.a. darauf gestützt, dass der Kläger am 24. September 2021 auf dem Gelände ### an einem Eigentumsdelikt zu ihren Lasten beteiligt gewesen sei. Als Zeugen für diesen Kündigungssachverhalt hat sie insbesondere Herrn ### benannt. Das Landesarbeitsgericht ist diesem Beweisantritt nicht nachgegangen, weil die Beklagte nicht dargetan habe, woran der Zeuge die Identität des Klägers festgemacht haben will (vgl. S. 18 f. des Berufungsurteils). Aus diesem Grund erweise sich auch die hilfsweise erklärte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist als unwirksam und die Widerklage der Beklagten auf Erstattung der für die Überwachung durch einen Detektiv (den Zeugen ###) angefallenen Kosten als unbegründet. Zudem sei die Beklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet.
2. Das Landesarbeitsgericht hat die Anforderungen an ein ausreichend substantiiertes, einer Beweisaufnahme zugängliches Vorbringen in einer mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht mehr zu vereinbarenden Weise überspannt. Gemäß § 373 ZPO hat die Partei, die die Vernehmung eines Zeugen beantragen will, den Zeugen zu benennen und die Tatsachen zu bezeichnen, über die dieser vernommen werden soll. Dagegen verlangt das Gesetz nicht, dass der Beweisführer sich auch darüber äußert, welche Anhaltspunkte er für die Richtigkeit der in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptung habe (BAG 6. April 2022 – 5 AZN 700/21 – Rn. 3).
3. Der Gehörsverstoß ist für die Entscheidung über alle Klageanträge erheblich, die Gegenstand der Berufung der Beklagten waren (Kündigungsschutzanträge, Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung und Widerklage auf Schadensersatz). Hierfür genügt es, dass das Landesarbeitsgericht insoweit bei Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen ### (und ggf. des Zeugen ###) möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Das ist nicht auszuschließen. Insbesondere könnte es sein, dass der Zeuge ### den Kläger – ggf. „versteckt“ im Publikum – im Gerichtssaal als eine der am 24. September 2021 auf dem Gelände ### anwesenden Personen wiedererkennt.
4. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass dem Landesarbeitsgericht die Schriftsätze aus dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht vorliegen.