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Zeugenentschädigung für notwendig gefahrene Kilometer

AG Dresden – Az.: 215 Ls 317 Js 21105/18 – Beschluss vom 29.05.2020

Die Entschädigung der Fahrtkosten für den Zeugen … bezüglich der Zeugenvernehmung vom 17.04.2019 wird auf 16,25 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Zeuge … wurde am 17.04.2019 als Zeuge vernommen. Der Zeuge hat zuvor angezeigt, dass er von der Wohnung anreisen muss. Diese Anreise wurde ihm genehmigt.

Der Zeuge hat mit Schriftsatz vom 17.04.2019, eingegangen bei dem Amtsgericht Dresden am 17.04.2019, beantragt, eine Entschädigung wie folgt zu veranlassen:

– Weggang von der Wohnung 09:10 Uhr; Rückkehr in die Wohnung 11:20 Uhr

– Fahrt mit dem eigenen PKW von Wohnung Nossen A4 Altstadt und zurück im Umfang von 78 Kilometern.

– Parkgebühr in Höhe von 0,50 EUR

Der Kostenbeamte hat am 08.05.2019 die Vergütung des Zeugen auf 27,25 EUR festgesetzt. Hierbei wurde in Ansatz gebracht als Fahrtkosten 65 Kilometer a 0,25 EUR. Darüber hinaus wurden die Auslagen antragsgemäß entschieden. Der Zeuge hat mit Schriftsatz vom 13.03.2020 in dem Verfahren 215 Ls 317 Js 21105/18 beantragt seine Zeugenentschädigung antragsgemäß zu bescheiden.

Der Kostenbeamte hat den Einwendungen nicht stattgegeben.

Gemäß § 4 I JVEG ist das Amtsgericht Dresden zuständig für die Festsetzung der Zeugenentschädigungen.

Dem Zeugen steht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG eine Entschädigung für jeden mit seinem Fahrzeug anlässlich des Termins notwendigen, gefahrenen Kilometer zu. Dabei ist er gehalten, diejenige Reisestrecke auszuwählen, durch die letztlich die Gesamtentschädigung am niedrigsten ausfällt (LG Dresden, 22.06.2005, Az.: 10 O 2618/04).

Der Zeuge hat in keiner Weise vorgetragen, dass er an dem Tattag gezwungen war, Umleitungen zu nutzen. Unter Benutzung eines Routenplaners muss das Gericht deshalb feststellen, dass bei der An- und Abreise eine Entfernung von insgesamt 65 Kilometern zurückzulegen ist. Bei dieser Wegstecke werden befestigte öffentliche Straßen genutzt. Die Benutzung dieser Straßen sind somit für den Zeugen zumutbar.

Die von dem Zeugen begehrte Entschädigung für die Wegstrecke von 78 Kilometern ist unverhältnismäßig.

Erstattet wurde durch die Kostenstelle mithin zu Recht eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 16,25 EUR.

Es war deshalb entsprechend der Tenorierung zu entscheiden.

 

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