Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 1 Sa 1433/01
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Der Anspruch auf Berichtigung eines Arbeitszeugnisses verjährt in einen Zeitraum von maximal 5 bis 10 Monaten.
Sachverhalt:
Der Kläger wollte mit seiner Klage erreichen, dass ihm in seinem Zeugnis bescheinigt wird, dass er „jederzeit zu unserer vollsten Zufriedenheit“ gearbeitet habe (Anmerkung: Dies entspricht Note 1). Der Arbeitgeber hatte nur „zu unserer vollen Zufriedenheit“ (Anmerkung: Dies entspricht Note 3) geschrieben. Der Kläger machte seinen Anspruch auf Zeugnisberichtigung allerdings erst 4 Jahre nach der Erteilung des Arbeitszeugnisses geltend.
Entscheidungsgründe:
Das LAG wies die Klage jedoch ab. Nach Ansicht der Richter hat der Arbeitgeber nach so langer Zeit in jedem Fall davon ausgehen können, dass der Kläger das Zeugnis akzeptiert hat. Arbeitszeugnisse erfüllen ihre Funktion nur dann, wenn sie zeitnah nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters erstellt werden. Eine Zeugnisberichtigung muss daher unverzüglich geltend gemacht werden. Als maximaler Zeitraum kommt nach Ansicht des LAG hier 5 bis 10 Monate in Betracht.
(Anmerkung: Wann ein solcher Zeugnisberichtungsanspruch verwirkt ist, ist in der Praxis sehr umstritten!)
Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz



