Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 1 Sa 1433/01
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Der Anspruch auf Berichtigung eines Arbeitszeugnisses verjährt in einen Zeitraum von maximal 5 bis 10 Monaten.
Sachverhalt:
Der Kläger wollte mit seiner Klage erreichen, dass ihm in seinem Zeugnis bescheinigt wird, dass er „jederzeit zu unserer vollsten Zufriedenheit“ gearbeitet habe (Anmerkung: Dies entspricht Note 1). Der Arbeitgeber hatte nur „zu unserer vollen Zufriedenheit“ (Anmerkung: Dies entspricht Note 3) geschrieben. Der Kläger machte seinen Anspruch auf Zeugnisberichtigung allerdings erst 4 Jahre nach der Erteilung des Arbeitszeugnisses geltend.
Entscheidungsgründe:
Das LAG wies die Klage jedoch ab. Nach Ansicht der Richter hat der Arbeitgeber nach so langer Zeit in jedem Fall davon ausgehen können, dass der Kläger das Zeugnis akzeptiert hat. Arbeitszeugnisse erfüllen ihre Funktion nur dann, wenn sie zeitnah nach dem Ausscheiden des Mitarbeiters erstellt werden. Eine Zeugnisberichtigung muss daher unverzüglich geltend gemacht werden. Als maximaler Zeitraum kommt nach Ansicht des LAG hier 5 bis 10 Monate in Betracht.
(Anmerkung: Wann ein solcher Zeugnisberichtungsanspruch verwirkt ist, ist in der Praxis sehr umstritten!)