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Zeugnisberichtungsanspruch: Wortreihenfolge Mitarbeiter/Vorgesetzte

ArbG Saarbrücken

Az.: 6 c Ca 38/01

Urteil vom 02.11.2001


In dem Rechtsstreit hat die 6c. Kammer des Arbeitsgerichts Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2001 für Recht erkannt:

1) Die Beklagte wird verurteilt, das der Klägerin mit Datum vom 29.09.2000 erteilte Zeugnis dahingehend zu berichtigen, dass in Absatz 6 die Reihenfolge umgetauscht wird in „Vorgesetzte und Kollegen“.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

3) Der Streitwert wird auf 3.750,– DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Zeugnisberichtigung.

Die Klägerin arbeitete seit 01.08.1993 bei der Beklagten. Nach ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau wurde sie ab 28.06.1995 als Angestellte bei der Beklagten weiterbeschäftigt, Auf eigenen Wunsch beendete die Klägerin das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zum 30.09.00.

Die Klägerin erhielt von der Beklagten ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit Datum 29.09.00 (Bl. 8 d.A.). Auf Einwendungen der Klägerin hin wurde das Zeugnis teilweise korrigiert (Bl. 10 d.A.).

Mit Klage vom 13.02.01 begehrt die Klägerin weitere Berichtigungen des Zeugnisses Bl. 10 d.A. Ein Teil hiervon wurde durch Teil-Vergleich vom 20.04.01 erledigt. Auf den Inhalt des Teil-Vergleichs vom 20. 04. 01 – Bl. 30 d.A. – wird verwiesen.

Streitig blieben noch die Absätze 6 und 7 des Zeugnisses, die von der Beklagten wie folgt gefasst wurden:

„Durch Ihr freundliches und zuvorkommendes Wesen war Frau … bei Kollegen und Vorgesetzten gleichermaßen beliebt. Ihr Verhalten war einwandfrei.

Frau … verlässt und auf eigenen Wunsch zum 30. September 2000. Wir danken ihr für die Mitarbeiter in unserem Hause. Auf Ihrem weiteren Lebensweg begleiten Frau … unsere besten Wünsche.“

Die Klägerin begehrt folgende Fassung:

„Durch Ihr freundliches und zuvorkommendes Wesen war Frau … bei Vorgesetzten und Kollegen gleichermaßen beliebt. Ihr Verhalten war stets einwandfrei.

Frau … verlässt uns auf eigenen Wunsch zum 30. September 2000, Wir danken ihr für ihre Mitarbeit in unserem Hause. Für die Zukunft wünschen wir Frau … alles Gute.“

Die Klägerin trägt vor: Die von der Beklagten gewählte Wortreihenfolge „Mitarbeiter/Vorgesetzte“ könne den Eindruck erwecken, als sei die Klägerin bei ihren Vorgesetzten nicht so beliebt gewesen. Es sei ungeschriebene Regel, erst den Vorgesetzten, dann die Mitarbeiter zu nennen. Es habe keine Vorkommnisse gegeben, die die Zufriedenheit der Vorgesetzten hätten beeinträchtigen können. Könne der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Einzelfall keine Schlechtleistungen vorhalten oder nachweisen, habe der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf eine sehr gute Beurteilung. Hinsichtlich der Abschlussformel „auf dem weiteren Lebensweg begleiten Frau … unsere besten Wünsche“ habe die Beklagte den Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung verletzt. Es handele sich um eine ironisch klingende Floskel, die bei weiteren Bewerbungen als zynisch eingestuft würden, so dass auch hier ein negativer Eindruck bei potentiellen Arbeitgebern entstehen könne.

Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der Teil-Vergleichs vom 20.04.01 beantragt:

1) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Zeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:

„Frau …, geb. am 23.07.1975 in W, war nach ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau vom 28. Juni 1995 bis zu ihrem Ausscheiden als Angestellte in unserem Unternehmen tätig.

Frau … war seit dem 28. Juni 1995 Mitarbeiterin des Marktfolgebereiches für das Kreditgeschäft. Zu ihren Hauptaufgaben gehörten:

Bearbeitung von Laufzeitzinsdarlehen

Dispositions- und Tilgungskredite

Datenverschlüsselung und Prüfung

Schufa-Anfragen und Meldungen

Informationen aus Kreditakten für Geschäftsstellenmitarbeiter

Frau … hat sich aus eigener Initiative im Rahmen eines zweijährigen berufsbegleitenden Studiums an der Bankakademie in Trier zur Bankfachwirtin fortgebildet. Das Studium schloss sie am 03. Mai 1999 erfolgreich ab.

Frau … war stets eine zuverlässige und verantwortungsbewusste Mitarbeiterin. Sie hat Aufgaben, die ihr übertragen wurden, stets sorgfältig und gewissenhaft zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.

Durch ihr freundliches und zuvorkommendes Wesen war Frau … bei Vorgesetzten und Kollegen gleichermaßen beliebt. Ihr Verhalten war stets einwandfrei.

Frau … verlässt uns auf einen Wunsch zum 30. September 2000. Wir danken ihr für ihre Mitarbeit in unserem Hause. Für die Zukunft wünschen wir Frau … alles Gute.

St. W, 29. September 2000.

(Unterschriften, gefolgt von den Unterschriften in Maschinenschrift nebst Nennung der betrieblichen Hierarchie der Unterzeichner)“.

2) Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das der Klägerin mit Datum vom 29,09.2000 erteilte Zeugnis wie folgt zu berichtigen und neu zu erteilen:

Im 1. Absatz die Nennung der Wohnadresse der Klägerin zu streichen und aufzuführen, dass die Klägerin ab 28. Juni 1995 als Angestellte beschäftigt war.

Im 6. Absatz die Reihenfolge „Kollegen und Vorgesetzen“ in die Reihenfolge „Vorgesetzen und Kollegen“ umzutauschen. Ferner den Satz „Ihr Verhalten war einwandfrei“ in „Ihr Verhalten war stets einwandfrei“ zu ändern.

Im 7. Absatz die zynische Abschlussformel „Auf Ihrem weiteren Lebensweg begleiten Frau … unsere besten Wünsche“ zu ersetzen durch „Für die Zukunft wünschen wir Frau … alles Gute“ oder eine ähnlich neutrale Formulierung.

Die Unterschriften des Zeugnisses mit den maschinenschriftlich geschriebenen Namen der Unterzeichner, sowie deren betrieblicher Position zu ergänzen.

Die Beklagte hat hinsichtlich des noch verbleibenden Streitgegenstandes beantragt: die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Entgegen der Klägerin sei die Wortreihenfolge „Kollegen und Vorgesetzte“ nicht zu beanstanden. Durch die Verwendung des Begriffes „gleichermaßen“ erfolge eine Relativierung.

Die Verwendung der Schlussformel lasse keinen Zynismus erkennen, im übrigen habe die Klägerin noch nicht einmal einen Anspruch auf eine bestimmte Schlussformel.

Schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Bewertung ihres Verhaltens als „stets einwandfrei.“ Beurteilungsbögen der Klägerin hätten im Durchschnitt lediglich eine durchschnittliche Beurteilung ergeben.

Wegen des weiteren Sachverhalts im übrigen wird verwiesen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich der Reihenfolge Vorgesetzte/Mitarbeiter begründet.

Die Kammer geht davon aus, dass in der heutigen, zumindest der von Juristen angewandten Zeugnissprache die Regel vorherrscht, dass bei der Beurteilung von im wesentlichen unbeanstandetem Sozialverhalten die Reihenfolge Vorgesetzte/Kollegen/Geschäftspartner eingehalten wird. Abweichungen hiervon können in der Tat zu Missverständnissen führen, auch wenn dies in Einzelfällen gekünstelt erscheinen mag und es in der Regel auch ist. Die Qualität eines Mitarbeiters erkennt man nicht an seinem Zeugnis, sondern durch seine Leistungen, wie sie sich im Gesamtbetrieb auswirken. Um möglichen Hintergedanken bei einer anderen Reihenfolge entgegenzuwirken, hat die Kammer die Standard-Reihenfolge Vorgesetze/Mitarbeiterfestgelegt.

Im übrigen war die Klage abzuweisen.

a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beurteilung eines stets einwandfreien Verhaltens. Die von der Beklagten gewählte Formulierung stellt eine befriedigende Beurteilung dar (vgl. Huber, Arbeitszeugnis in Recht und Praxis, 6. Aufl., III.3.4.1; Hunold, Rechtsprechung zum Zeugnisrecht, NZA-RR 01/113/120/). Will der Arbeitnehmer eine bessere als eine befriedigende Beurteilung, trägt er hierfür die Beweislast (vgl. LAG Bremen, NZA-RR 01/287).

Die Beklagte hat Beurteilungsbögen vorgelegt, die bei einer Punkteskala von 60 bis 140 in der Regel bei der Beurteilung des sozialen Verhaltens 100 Punkte aufwiesen. 100 Punkte entsprechen einer durchschnittlichen befriedigenden Beurteilung. Wieso nach Auffassung der Klägerin durchschnittliches Verhalten mit sehr gut gleichgesetzt werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerin verkennt offenbar, dass hier eine Fremd- und keine Eigenbeurteilung vorgenommen werden soll, Dass bestimmte Bewertungen nicht immer so ausfallen, wie man es sich wünscht, gehört zu den normalen und in der Regel hinnehmbaren Lebenserfahrungen. Sie ändern nichts daran, dass die Klägerin alles in allem ein gutes Zeugnis erhalten hat.

b) Die Schlussformulierung ist nicht zu beanstanden. Wieso die Wortwahl „Auf ihrem weiteren Lebensweg begleiten Frau … unsere besten Wünsche“ als zynisch oder ironisch gelten soll, vermochte die Kammer nicht nachzuvollziehen. Die von der Klägerin vorgelegte Literatur vermag ihre Ansicht nicht zu stützen; es werden Behauptungen aufgestellt, ohne dass eine geeignete Begründung die Deutung erklärlich werden lässt. Mag zwar die Standardformulierung der Klägerin gebräuchlicher und auch nichtssagender sein, sie hat keinen einklagbaren Anspruch darauf, Worte und Begriffe des Arbeitgebers, die den gleichen Aussagewert haben, durch Worte und Begriffe ersetzt zu erhalten, die die Mitarbeiterin gerne verwandt haben möchte (vgl. Hunold, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung – auch unter Berücksichtigung des Teil-Vergleichs -folgt aus § 92 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 ArbGG.

 

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