Skip to content

Zeugnisberichtigungsanspruch – Verwirkung

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Az.: 3 Ta 162/09

Urteil vom 30.09.2009


Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des ArbG Elmshorn vom 18.06.2009, Az.: 4 Ca 1599/c/08, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten u. a. um Änderung eines auf den 30.06.2004 datierten Zeugnisses.

Die Klägerin stand vom 01.07.1998 bis zum 30.06.2004 in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten als Gleichstellungsbeauftragte. Im Frühjahr 2004 erhielt die Klägerin Kündigungen, gegen die Kündigungsschutzklagen geführt wurden. Mit Datum vom 17.03.2006 haben die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein einen Vergleich zur Beendigung der Kündigungsrechtsstreitigkeiten geschlossen. Gemäß Ziffer 4 dieses Vergleiches hat sich die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ein qualifiziertes berufsförderndes Zeugnis mit dem Ausstellungsdatum 30.06.2004 zu erteilen (Blatt 154 d. A. 4 Ca 97 c/09). In Erfüllung dieses Vergleiches hat die Beklagte das in der Akte befindliche zweiseitige qualifizierte Zeugnis erteilt (Blatt 12, 13 d. A.). In den Folgejahren führte die Klägerin in verschiedenen Bundesländern vor den verschiedensten Gerichten, vorrangig Verwaltungsgerichten, Verfahren verschiedenster Art, die letztendlich mit rechtskräftiger Verweisung an das Arbeitsgericht Elmshorn endeten, da die Klägerin stets – ohne konkrete Antragstellung – geltend machte, die Kündigungen seien zu Unrecht erfolgt, und hieraus weitere verschiedene Ansprüche ableitete.

Mit an das Arbeitsgericht Elmshorn gerichtetem Antrag vom 26.03.2009 formulierte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Zeugnisberichtigungsantrag und beantragte gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung der Klägerin unter seiner Beiordnung (Blatt 102 bis 107 d. A. 4 Ca 1599 c/08). Am 30.03.2009 ging die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Anlagen ein. Die Klägerin ihrerseits hat mit Schreiben vom 27.03.2009 sechs weitere Begehren geltend gemacht (Blatt 116 d. A.) und hierauf ihr Prozesskostenhilfebegehren erweitert.

Mit Beschluss vom 18.06.2009 hat das Arbeitsgericht Elmshorn den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die angekündigten Anträge mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen (Blatt 7 d. PKH-Akte). Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28.06.2009 zugestellten Beschluss hat er am 28.07.2009 Beschwerde eingelegt (Blatt 194 d. A.), die am 21.08.2009 begründet wurde (Blatt 197 ff d. A.). Die Klägerin selbst hat mit Schreiben vom 24.08.2009 das Vorbringen ihres Rechtsanwaltes ergänzt (Blatt 200 – 204 d. A.). Gleichzeitig hat sie beantragt, den Prozess nach Brandenburg an ein Wirtschaftsgericht zu überstellen (Blatt 205 d. A.). Der beklagte Kreis hat sich zu den Begehren der Klägerin schriftsätzlich nicht eingelassen, allerdings im Gütetermin vom 03.12.2008 Klagabweisung beantragt (Blatt 71 d. A.). Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Blatt 206, 210 d. A.).

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

In der Sache ist sie jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, denn der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlen die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO.

1) Sämtliche von der Klägerin selbst formulierten Anträge/Begehren in ihrem Schreiben vom 27.03.2009 sind nicht ansatzweise hinreichend substantiiert. Über einen Antrag auf „Bezahlung/Vergütung nach dem zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Tarifrecht“, auf „Beteiligung an den aus den Arbeitsergebnissen erwachsenen Einkünften des Kreises P…“, auf „Schadensersatz“, auf „Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst“, auf „Wiederherstellung des Ansehens in der Öffentlichkeit“ und auf „Nachzahlung von Beiträgen an Versicherungen und Rententräger“ kann nicht entschieden werden. Sie sind zu unkonkret und daher nicht einlassungsfähig, Sie entsprechen nicht den notwendigen Erfordernissen einer Antragstellung und Begründung gemäß § 130 ZPO.

2) Auch dem mit Anwaltsschriftsatz vom 26.03.2009 ausformulierten Zeugnisberichtigungsantrag (Blatt 102 – einschließlich 106 d. A.) fehlen die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO.

a) Es spricht einiges dafür, dass das erstmalig mit diesem Antrag ausformulierte Berichtigungsbegehren der Klägerin bereits verwirkt ist. Insoweit wird auf die diesbezügliche Rechtsprechung und Literatur verwiesen (vgl. u. a. Entscheidung vom 17.02.1988 – 5 AZR 638/86). Das Arbeitsverhältnis ist seit dem 30.06.2004 beendet. Das steht seit dem im März 2006 vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein geschlossenen Vergleich rechtskräftig fest. Die Klägerin hat sich zwar, soweit nach Aktenlage hier ersichtlich, mindestens seit Ende 2007 diffus um Neuaufnahme und Überprüfung der arbeitsvertraglichen Angelegenheit bemüht, doch bis zur erstmaligen Antragstellung durch ihren Prozessbevollmächtigten im März 2009 nicht hinreichend konkret. Sie hat trotz einer Vielzahl von richterlichen Aufforderungen die Streitgegenstände nicht konkret bezeichnet und auch nicht eingegrenzt. Detaillierte Abänderungsanträge hat sie insbesondere auch in Bezug auf das bereits vorliegende Zeugnis die ganzen Monate nicht gestellt.

Ein Zeugnis muss jedoch alsbald nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt und ggf. korrigiert werden. Anderenfalls ist es der Gegenseite nicht mehr zuzumuten, einen Zeugnisberichtigungsanspruch zu erfüllen. Zeugnisse müssen der Wahrheit entsprechen. Werden sie erst Jahre nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses inhaltlich ausgestellt oder sollen sie erst dann korrigiert werden, ist nicht mehr gewährleistet, dass sie inhaltlich noch zutreffend sind, weil das menschliche Erinnerungsvermögen und damit auch das Beurteilungsvermögen im Laufe der Jahre nachlassen (vgl. BAG a. a. O., Rz. 19 zitiert nach Juris). Vor diesem Hintergrund ist schon fraglich, ob es der Beklagten überhaupt noch zumutbar wäre, das Zeugnis betreffend ein am 30.06.2004 beendetes Arbeitsverhältnis noch berichtigen zu sollen. Die Frage der Verwirkung kann jedoch letztendlich dahingestellt bleiben.

b) Auch inhaltlich hat die Klägerin unter Zugrundelegung ihres Antrages keinen Anspruch auf Berichtigung des erteilten Zeugnisses.

aa) Der Inhalt des Zeugnisberichtigungsanspruches orientiert sich an § 109 GewO. Danach hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, das neben Art und Dauer der Tätigkeit Angaben über Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers enthält. Ein solches Zeugnis hat die Beklagte bereits unter dem Datum 30.06.2004 erteilt. Nur wenn es unrichtig ist, besteht ein Berichtigungsanspruch. Insoweit trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.

Das Zeugnis soll dem Arbeitnehmer als Grundlage für eine Bewerbung dienen, andererseits einen Dritten, der die Einstellung erwägt, unterrichten. Das Zeugnis muss daher alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für eine Gesamtbewertung von Bedeutung sind. Es soll in gedrängtem Wortlaut und in groben Zügen darlegen, welche Tätigkeiten während der Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet wurden. Diese Tätigkeiten sind so vollständig und genau zu beschreiben, dass sich künftige Arbeitgeber ein Bild machen können (vgl. BAG vom 12.08.1976 – 3 AZR 720/75, zitiert nach JURIS). Das beinhaltet aber nicht, dass jede Einzeltätigkeit in das Zeugnis aufzunehmen ist.

Ein Zeugnis unterliegt, hierauf hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen, grundsätzlich der Formulierungshoheit des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist bei der Erstellung des Zeugnisses grundsätzlich in seiner Ausdrucksweise frei (LAG Hamm vom 4.9.1997 – 4 Sa 391/97 – zitiert nach JURIS, Rz. 99, BAG vom 29.7.1972, AP BGB 630 Nr. 6). Der Arbeitgeber ist auch in seiner Entscheidung darüber frei, welche positiven oder negativen Leistungen er in einem Zeugnis mehr hervorheben will als andere (BAG vom 23.09.1992, EzA BGB § 630 Nr. 16). Der Arbeitgeber hat lediglich eine angemessene Ausgewogenheit zu wahren. Das Zeugnis soll die für das Arbeitszeugnis typischen Verhältnisse nachzeichnen (Müller-Glöge in Erf.Kom. Rz. 20 zu § 109 GewO m.w.N.).Hat ein Arbeitgeber ein Zeugnis erteilt, kann der Arbeitnehmer nicht verlangen, dass seine Formulierungen exakt übernommen werden, wenn die Ersetzung von Worten oder Sätzen mit gleichem Aussagewert begehrt wird und der Arbeitnehmer eine Einzelleistung erwähnt haben will, die für die Gesamtdarstellung unwesentlich ist (vgl. LAG Hamm vom 4.9.1997 – 4 Sa 391/97 – zitiert nach JURIS, Rz. 99).

bb) Diesen Anforderungen genügt das von der Beklagten erteilte und von der Klägerin beanstandete Zeugnis in jeder Hinsicht. Soweit die Klägerin darüber hinaus in ihrem Antrag auf Seite 3 weitere Konkretisierungen begehrt, fehlt bereits eine entsprechende, auf die jeweiligen Einzelformulierungen bezogene Begründung ihres Begehrens.

Die Klägerin begehrt mit dem Antrag vom 26.03.2009 ganz spezielle Ergänzungen, gerichtet auf einzelne Detailtätigkeiten ihres sechsjährigen Beschäftigungsverhältnisses. Diese Detailtätigkeiten sind jedoch bereits in der summarischen, ebenfalls schon sehr detaillierten Darlegung der Beklagten aufgeführt bzw. im Wesentlichen enthalten. So ist z. B. die Pflicht zur Berichterstattung bereits in der Arbeitgeberfassung des Zeugnisses enthalten. Damit ist das Zeugnis nicht unrichtig. Es ist nicht zwingender Inhalt eines Zeugnisses, anzugeben, wie oft diese Berichte tatsächlich vorgelegt wurden und welche Inhalte sie hatten.

Die Klägerin hat in ihrem als Fließtext formulierten Berichtigungsantrag vom 26.03.2009 ohne Hervorhebungen diverse Streichungen aus dem Zeugnistext der Beklagten vorgenommen z.B. bei der Erwähnung der Organisation von Fortbildungsveranstaltungen für den Eigenbetrieb Kliniken des Kreises. Hierzu fehlt jegliche Begründung.

Soweit die Klägerin in ihrer Vielzahl von Schreiben moniert, das Zeugnis drücke ihre Eigeninitiative und den dazugehörenden Erfolg kaum aus, so dass einzelne Vortragstätigkeiten, Bildungsreisen, Redebeiträge etc. aufzunehmen seien, fehlt der Antragsschrift schon die für jedes Änderungsverlangen erforderliche jeweils konkrete Begründung hierzu. Ungeachtet dessen ist das Vorbringen der Klägerin unzutreffend. Beispielsweise enthält das von der Beklagten formulierte Zeugnis auf Seite 1 im 5. Absatz die Aussage, dass sich die Klägerin nachhaltig für die Beibehaltung des Programms befristeter Beschäftigungen für Eltern im Erziehungsurlaub zur Erleichterung des Wiedereinstiegs in das Berufsleben eingesetzt hat. Warum dieser Satz unrichtig sein und deshalb gestrichen und durch einen anderen, von der Klägerin formulierten Satz ersetzt werden soll, ist weder ersichtlich noch im Einzelnen von der Klägerin begründet worden. Die von der Beklagten gewählte Formulierung beinhaltet sinngemäß das Gleiche.

Soweit die Klägerin auf Seite 3 ihres Antragsschriftsatzes nach dem genannten Betrag 75.000,00 EUR Ergänzungen aufgenommen haben will, gilt nichts Anderes. Dass sie sich im Ausschuss eingebracht, ist aufgeführt. Die Themen und Tätigkeitsschwerpunkte sind mit einer Vielzahl konkreter Nennungen aufgelistet, nur teilweise an anderer Stelle. Dass sie sehr engagiert war, ist ausdrücklich erwähnt, ebenso, dass sie erfolgreich Veranstaltungen initiiert hat. Da die Formulierungshoheit jedoch beim Arbeitgeber liegt und er eine gestalterische Schwerpunktsetzung vornehmen darf, ist das Zeugnis insoweit nicht unrichtig. Daher kann das Berichtigungsverlangen auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg haben.

Gleiches gilt für das Begehren der Klägerin auf Seite 3 unten/ Seite 4 oben in ihrer Antragsschrift, die Teilnahme an einzelnen Aktivitäten in das Zeugnis aufzunehmen. Der Inhalt nahezu aller Spiegelstriche ist im Fließtext des von der Beklagten erteilten Zeugnisses enthalten. Warum zusätzlich spezielle weitere Einzelaktivitäten erwähnt werden müssen, ist nicht dargelegt. Die ausdrückliche Erwähnung der Teilnahme an 1-tägigen Aktivitäten, oder auch einer 1-wöchigen Aktivität eines 6-jährigen Arbeitsverhältnisses steht zudem in keinem Verhältnis und hat keinerlei Aussagekraft für eine Nachzeichnung der typischen Tätigkeitsschwerpunkte einer Arbeitsleistung. Gleiches gilt für das Erwähnen von Redebeiträgen in Gremien. Dass Letztere eingebracht wurden, ergibt sich schon aus der Natur der Sache: Die Klägerin brachte die gleichstellungspolitischen Belange in die Gremien des Kreises ein. Das hat ihr die Beklagte in dem beanstandeten Zeugnis bescheinigt. Wie soll es anders als u.a. durch Redebeiträge geschehen sein?

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Das streitbefangene Zeugnis, das die Beklagte erklärt hat, ist bereits derart umfassend und ausgewogen, dass es einen hinreichenden Überblick über die Tätigkeit der Klägerin gewährt. Es enthält auch alle wesentlichen Bestandteile, die ein Zeugnis gem. § 109 GewO enthalten muss. Es ist wohlwollend und berufsfördernd. Der Klägerin wurden großes Engagement, Durchsetzungskraft, gute Fachkenntnisse, Fortbildungsbereitschaft, Kollegialität und gute Leistungen bescheinigt. Was daran unrichtig sein soll, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt.

Aus den genannten Gründen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe daher wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussichten zu Recht abgewiesen worden. Die Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hierzu Zöller/Philippi, § 127 ZPO, Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos