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Zeugniserteilungsanspruch – Zwangsvollstreckung

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF

Az: 16 Ta 553/04

Beschluss vom 17.11.2004

Vorinstanz: Arbeitsgericht Essen – Az: 2 Ca 3482/03


In dem Zwangsvollstreckungsverfahren XXX hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 17.11.2004 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 30.08.2004 wird der Zurückweisungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 13.08.2004 – 2 Ca 3482/03 -, zugestellt am 19.08.2004, in der Fassung des Nichtabhilfe-Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 15.09.2004, abgeändert: Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der in Ziffer 3 des Vergleichs der Parteien vor dem Arbeitsgericht Essen vom 16.09.2003 – 2 Ca 3482/03 – enthaltenen Verpflichtung – Erteilung und Aushändigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses -ein Zwangsgeld in Höhe von 1.200,00 € und im Fall seiner Uneinbringlichkeit für jeweils 200,00 € ein Tag Zwangshaft, zu vollstrecken an dem gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin, verhängt.

2. Die Schuldnerin kann die Vollstreckung der vorbezeichneten Zwangsmittel dadurch abwenden, dass sie vor der Vollstreckung die oben genannte Verpflichtung aus Ziffer 3 des Vergleichs vom 16.09.2003 erfüllt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

4. Beschwerdewert: 1.036,27 €.

GRÜNDE:

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 78 Satz 1 ArbGG, 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.

2. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

a) Im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren geht es ausschließlich um die Verpflichtung der Schuldnerin auf Erteilung des in Ziffer 3 des Vergleichs der Parteien vom 16.09.2003 – 2 Ca 3482/03 – näher bezeichneten Arbeitszeugnisses. Mit Schriftsatz vom 08.07.2004 und vom 09.08.2004 hatte die Gläubigerin ihren ursprünglich weitergehenden Zwangsvollstreckungsantrag zurückgenommen. Nach Angaben der Gläubigerin hat die Schuldnerin das Zeugnis bislang nicht erteilt und ihre Verpflichtung aus Ziffer 3 des Vergleichs vom 16.09.2003 damit insoweit bislang nicht erfüllt. Gegenteiliges hat die Schuldnerin auch trotz des Hinweis- und Aufforderungsschreibens des Beschwerdegerichts vom 20.04.2004 nicht vorgetragen und ebenso wenig glaubhaft gemacht.

b) Demzufolge war der Zwangsgeld-Beschluss – ersatzweise Zwangshaft – antragsgemäß zu erlassen. Die Ansicht des Arbeitsgerichts im Zurückweisungs-Beschluss vom 13.08.2004, wonach die Gläubigerin zunächst eine Herausgabevollstreckung über den Gerichtsvollzieher nach § 883 ZPO betreiben müsse, wird vom Beschwerdegericht nicht geteilt: Nach der seit dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 30.01.1991 – 7 Ta 372/90 – geänderten Rechtsprechung, mit der die im Beschluss vom 15.02.1990 – 7 Ta 33/90 – noch vertretene Auffassung aufgegeben worden ist, braucht der Gläubiger bei einer Verpflichtung des Schuldners, Arbeitspapiere des Klägers/Gläubigers auszufüllen bzw. ein Zeugnis zu erteilen und an ihn herauszugeben, nicht zunächst die Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO zu betreiben (ebenso LAG Thüringen vom 23.12.2000 – 5 Ta 58/00 – BB 2001, 943). Vielmehr steht es ihm frei, ob er zunächst nach § 883 ZPO vollstreckt oder unmittelbar nach § 888 ZPO die Vollstreckung für unvertretbare Handlungen betreibt. Die Verpflichtung zur Ausfüllung von Arbeitspapieren sowie zur Erteilung einer Arbeitsbescheinigung (§ 312 SGB III) sowie zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses ist eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO und nach dieser Vorschrift (Zwangsgeld/Zwangshaft) vollstreckbar. Dies entspricht allgemeiner Meinung (vgl. Germelmann/Matthes u. a., ArbGG 4. Aufl., § 62 Rdn. 44 und 48; GK-ArbGG/Vossen, § 62 Rdn. 48). Lediglich die bloße Herausgabe von Arbeitspapieren nach bereits erfolgter Ausfüllung wird nach § 883 ZPO durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO. Die Höhe des Beschwerdewerts entspricht in Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO grundsätzlich dem Hauptsachewert und auch im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer und der herrschenden Meinung (vgl. u. a. Beschl. vom 09.09.2004 – 16 Ta 471/04 -) dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs. Bei einem Zeugnisanspruch beläuft sich dieser in der Regel auf einen Monatsverdienst. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

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