BGH
Az.: 2 StR 445/02
Urteil vom 28.05.2003
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 2003, an der teilgenommen habenfür Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. Juni 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Zeugin K. W. im November 2001 in deren Wohnung in J. an den Haaren gezogen, ihren Kopf gegen die Wand geschlagen, anschließend ihr die Hände auf dem Rücken festgehalten und gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen. Am 19. Februar 2002 trat er ihr in seiner Wohnung in E. mit dem Fuß in den Bauch und zwang sie mit Gewalt zum Oralverkehr. Das Landgericht stützt die Verurteilung des die Taten bestreitenden Angeklagten überwiegend auf Bekundungen der Zeugin K. W. bei ihrer Vernehmung durch einen Ermittlungsrichter.
Mit seiner auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen diese Entscheidung.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Urteil weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf lediglich die Rüge der Verletzung des § 52 StPO. Die Revision macht geltend, der Ermittlungsrichter hätte nicht über den Inhalt der richterlichen Vernehmung der Zeugin W. vernommen und die Vernehmung des Ermittlungsrichters hierüber hätte nicht verwertet werden dürfen, weil die Zeugin vor der Vernehmung durch den Ermittlungsrichter nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei.
1. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Zeugin W. erstattete am 19. Februar 2002 gegen den Angeklagten bei der Kriminalpolizei E. Strafanzeige wegen der abgeurteilten Vorfälle. Zu Beginn ihrer Vernehmung durch die Kriminalpolizei verneinte sie die Frage, ob sie mit dem Angeklagten verlobt, verheiratet, verwandt oder verschwägert sei. In der Aussage selbst schilderte sie zunächst das der Verurteilung zugrundeliegende Geschehen vom 19. Februar 2002, sodann von sich aus auch die frühere Tat. Sie erklärte dabei, daß sie mit dem Angeklagten seit Januar 2000 zusammen gewesen sei und mit ihm in einer Wohnung gewohnt habe. Im Oktober 2001 habe sie sich vom Angeklagten aber getrennt. Bei einer weiteren polizeilichen Vernehmung am 25. Februar 2002, bei der sie ihre belastende Aussage wiederholte, verneinte sie wiederum die Frage, ob sie mit dem Angeklagten „verlobt, verheiratet, verwandt oder verschwägert“ sei. Die Tatvorwürfe bestätigte sie erneut in ihrer Vernehmung am 22. März 2002 durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts J. , wobei sie auf ausdrückliche Frage erklärte, mit dem Angeklagten nicht verlobt zu sein, wie der Richter als Zeuge in der Hauptverhandlung bekundet hat. Die Zeugin beantragte im Verlauf des Ermittlungsverfahrens auch ihre Zulassung als Nebenklägerin. Nach Anklageerhebung legte der Verteidiger des Angeklagten eine schriftliche Erklärung der Zeugin W. vom 6. Mai 2002 vor, in der diese ankündigte, ab sofort als Verlobte von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO Gebrauch zu machen, ihren Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin nahm sie zurück. In der Hauptverhandlung verweigerte sie bei ihrer ersten Vernehmung am 28. Mai 2002 als Verlobte des Angeklagten die Aussage. Nach der Überzeugung des Landgerichts, das die Zeugin über die Umstände und den Zeitpunkt des Verlöbnisses anhörte, bestand zwischen dem Angeklagten und dieser tatsächlich bereits seit Juni 2000 ein rechtswirksames Verlöbnis. Die Strafkammer vernahm anschließend den Ermittlungsrichter über die Bekundungen der Zeugin bei ihrer richterlichen Vernehmung. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger des Angeklagten am 6. Juni 2002 die erneute Vernehmung der Zeugin W., weil diese sich nunmehr zur Sache äußern wolle; dabei werde sich ergeben, daß sie bei den polizeilichen und richterlichen Vernehmungen den Angeklagten zu Unrecht belastet habe, weil sie diesen habe loswerden wollen. Vorgelegt wurde auch eine Erklärung der Zeugin vom 5. Juni 2002, in der es unter anderem hieß, die Angaben bei ihren Vernehmungen durch die Kriminalpolizeiinspektion E. am 19. und am 25. Februar 2002 sowie bei ihrer richterlichen Vernehmung am 22. März 2002 seien zu großen Teilen unrichtig. In der Hauptverhandlung widerrief sie ihre früheren Angaben und machte entsprechend dieser Erklärung den Angeklagten entlastende Angaben. Das Landgericht hält die Angaben der Zeugin W. zu den Taten in der Hauptverhandlung für unrichtig und legt seinem Urteil unter Hinweis auf Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 252 Rdn. 13 und OLG Oldenburg NJW 1967, 1872 deren Bekundungen beim Ermittlungsrichter zugrunde.
2. Diese Rüge ist im Ergebnis unbegründet. Denn selbst wenn die Ansicht der Revision zugrundegelegt würde, die ermittlungsrichterliche Vernehmung der Zeugin sei fehlerhaft, weil es an der erforderlichen Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobte fehlte, führt dies nicht zu einem Erfolg der Revision.
a) Macht ein Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so darf über den Inhalt einer Aussage, die er bei einer früheren richterlichen Vernehmung nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht gemacht hat, durch Vernehmung des Richters Beweis erhoben werden (vgl. BGHSt 2, 99 ff.). Ist eine Belehrung nicht erfolgt (vgl. BGHSt 14, 159, 160; 23, 221, 223; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. Rdn. 32; Senge in KK 4. Aufl. Rdn. 39 jeweils zu § 52 StPO) oder ist das ein Zeugnisverweigerungsrecht begründende Rechtsverhältnis erst später entstanden (vgl. BGHSt 27, 231 ff.), darf auch die Bekundung vor einem Richter nicht in das Verfahren eingeführt und verwertet werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung nach Belehrung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO aussagt und zumindest konkludent zu erkennen gibt, daß er mit dem Rückgriff auf die frühere Aussage einverstanden ist (BGHSt 20, 234 ff.; BGH NStZ 1999, 91).
b) Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die Rechtsprechung bisher nur in solchen Fällen von einem nachträglichen Einverständnis mit der Verwertung früherer, ohne Belehrung erfolgter Aussagen ausgegangen ist, in denen die Zeugen inhaltlich bei den den Angeklagten belastenden Angaben geblieben sind (vgl. BGH NStZ 1999, 91). Nichts anderes kann aber gelten, wenn ein Zeuge nunmehr seine früheren den Angeklagten belastenden Angaben nicht mehr gelten lassen will und er sich deshalb entschließt, trotz seines Zeugnisverweigerungsrecht auszusagen, um seine früheren Angaben zu entkräften. Denn er stellt sich in Kenntnis seiner Rechte insgesamt als Beweismittel zur Verfügung (vgl. BGHSt 20, 234, 235). Ihm wird nur die Möglichkeit gewährt, die Aussage insgesamt zu verweigern oder Angaben zu machen. Das Zeugnisverweigerungsrecht soll nur gewährleisten, daß der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte bis zur Hauptverhandlung frei entscheiden kann, ob seine frühere, vielleicht voreilige oder unbedachte, Aussage verwertet werden darf (BGHR StPO § 52 Abs. 3 Satz 1 Belehrung 4). Er hat deshalb das Recht, in der Hauptverhandlung das Zeugnis zu verweigern sowie seine frühere Entscheidung zu ändern (BGHSt 25, 176, 177 ff.; 45, 203, 208), nicht aber die Befugnis zu einer weitergehenden Einflußnahme auf das Verfahren. Da das auf einem Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO beruhende Beweisverwertungsverbot allein der Sicherung des mit der Gewährung des Rechts zur Zeugnisverweigerung verfolgten Zwecks dient (vgl. BGHSt 45, 203, 207), kann der Zeuge auch nur in diesem Rahmen darüber verfügen, das heißt: er kann entscheiden, ob er sich als Beweismittel zur Verfügung stellen will oder nicht. Darüber hinaus hat er, jedenfalls dann, wenn er sich zur Aussage in der Hauptverhandlung entschließt, keine Möglichkeit, den Umfang der Verwertbarkeit seiner Aussage zu bestimmen (BGHSt 17, 324, 328). Macht er nach Belehrung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch, muß er die Folgen seines Entschlusses hinnehmen, auch wenn er sie sich anders vorgestellt hat. Deshalb ist es – entgegen der Auffassung der Revision – ohne Belang, ob der Zeugin bei ihrem Entschluß zur Aussage in der Hauptverhandlung daran gelegen war, gerade auch ihre frühere Aussage gelten zu lassen oder nicht. Denn es liegt auf der Hand, daß auch ihre früheren Angaben Gegenstand der neuerlichen Vernehmung und der Erörterung in der Hauptverhandlung werden mußten. Auf diese Weise wurden sie, wenn auch als widerrufene Tatsachenbehauptungen, Gegenstand der Beweisaufnahme und unterliegen damit auch der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Im vorliegenden Fall konnte die Zeugin – wie die Urteilsgründe belegen – eine vollständige Aussage, die ihrem Anliegen gerecht werden sollte, nur machen, wenn sie die Umstände der Anzeige offenbarte und auch den Inhalt ihrer früheren Bekundungen, ihre Motive dafür, sowie die Gründe für ihren Aussagewechsel in ihre nunmehrige Aussage einbezog. Ohne diese Umstände wäre ihre Vernehmung unvollständig und auch unverständlich. Auch die gebotene Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeitsprüfung konnte nicht isoliert und ohne Einbeziehung der früheren – belastenden – Aussage erfolgen. Darauf, ob in dem Verhalten der Zeugin auch eine nachträgliche Zustimmung zu der Verwertung ihrer früheren richterlichen Aussage gesehen werden kann, kommt es deshalb unter den gegebenen Umständen nicht an.
c) Hinzu kommt hier folgendes: Auch die Interessen der Allgemeinheit verlangen, daß dem Einfluß eines Zeugen auf ein Strafverfahren dort Grenzen gezogen werden, wo seine eigenen schutzwürdigen Interessen dies nicht mehr zwingend gebieten (BGHSt 2, 99, 108; vgl. BGHSt 25, 176, 177). Insbesondere in Fällen unlauterer Manipulationen gebührt dem Grundsatz der Wahrheitserforschung, der zum Schutz der Allgemeinheit die Aufklärung, Verfolgung und gerechte Ahndung von Straftaten unter Verwendung aller verfügbaren Beweismittel fordert, Vorrang vor den Interessen des Zeugen, der sich pflichtwidrig durch sein Verhalten zum „Herrn des Verfahrens“ zu machen sucht, um durch sein Verhalten die gebotene Wahrheitsermittlung zu vereiteln (BGHSt 45, 342, 347; siehe auch BGHSt 25, 176, 177). Das gilt auch für den Fall des wahrheitswidrigen Verschweigens eines Verlöbnisses und der späteren Aussagebereitschaft des Zeugen (vgl. schon OLG Oldenburg NJW 1967, 1872). Würde das auf das Verhalten des Zeugen zurückzuführende Unterbleiben der Belehrung generell ohne Rücksicht auf den Einzelfall zur Unverwertbarkeit dieser Bekundungen führen, während seine sonstigen Angaben der Beweiswürdigung zugrundegelegt werden müßten, läge es in der Hand des Zeugen, dem Gericht bestimmte Beweise vorzuenthalten, während er ihm andere „aufnötigt“. Hätte die Zeugin bei ihrer früheren richterlichen Vernehmung eine die Belehrung nach § 52 Abs. 3 StPO gebietende Verlobung nicht verschwiegen, wäre sie unzweifelhaft über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden. Sie hätte auch nach Belehrung, wie die Umstände der Aussage belegen, ausgesagt. Denn die Zeugin war nach der schweren Mißhandlung durch den Angeklagten selbst zur Anzeigeerstattung bei der Kriminalpolizei erschienen, auch in der kurzfristig anberaumten Vernehmung durch den Ermittlungsrichter war sie noch voller Entsetzen über das Vorgehen des Angeklagten. Sie hat zusätzlich ihr Verlangen nach einer Bestrafung des Angeklagten ausdrücklich durch ihren Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin bekundet.
d) Die Angaben der Zeugin bei ihrer früheren Vernehmung durch den Ermittlungsrichter, die durch Bekundungen weiterer Zeugen, denen die Zeugin W. von den Vorfällen berichtet hat, erhärtet wurden, konnten deshalb ohne Verstoß gegen ein Verwertungsverbot der Beweiswürdigung zugrundegelegt werden.
3. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob und bejahendenfalls inwieweit das Revisionsgericht an die tatrichterlichen Feststellungen zum Vorliegen eines Verlöbnisses zwischen einem Zeugen und dem Angeklagten gebunden ist (vgl. u.a. RG JW 1928, 414; 1929, 861; OGHSt 2, 173; Meyer-Goßner aaO Rdn. 17; Kuckein in KK 4. Aufl. Rdn. 3; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Rdn. 89-91 jeweils zu § 337) und ob – unabhängig von dem Verhalten des Zeugen in der Hauptverhandlung – für eine Belehrungspflicht auch von Bedeutung ist, daß der Ermittlungsrichter die Zeugin ausdrücklich danach gefragt hat, ob sie mit dem Angeklagten verlobt sei und sie dies wahrheitswidrig verneint hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es zwar für die Wirksamkeit eines auf Verwandtschaft und Schwägerschaft beruhenden Zeugnisverweigerungsrechts ohne rechtliche Bedeutung, wenn ein Zeuge sich selbst als „mit dem Angeklagten nicht verwandt und nicht verschwägert“ bezeichnet, weil es auf die Kenntnis des Gerichts von dem bestehenden Angehörigenverhältnis nicht ankommt (vgl. BGH StV 1988, 89, 90; 1992, 308; 2002, 3 = NStZ-RR 2001, 259; für § 60 StPO: BGHSt 20, 98 ff.; 22, 266 ff.; vgl. aber auch BGHSt 32, 25, 30, 31). Ob an dieser Rechtsprechung auch bei dem auf einem Verlöbnis beruhenden Zeugnisverweigerungsrecht festgehalten werden soll, läßt der Senat offen. Dagegen könnte sprechen, daß das Verlöbnis ein vom Willen der Betroffenen abhängiges, an keine Form gebundenes Rechtsverhältnis ist (vgl. dazu Palandt/Brudermüller, BGB 62. Aufl. Einf. vor § 1297 Rdn. 1 und 2), das auch form- und fristlos von einem der Beteiligten aufgelöst werden kann (vgl. § 1298; Palandt/Brudermüller aaO § 1298 Rdn. 1). Die Auflösung eines bestehenden Verlöbnisses kommt sogar dann in Betracht, wenn einer der Beteiligten einseitig den Heiratswillen aufgibt, ohne daß der andere Teil davon Kenntnis hat (BGHSt 3, 215, 216: Senge aaO Rdn. 12; Dahs in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Rdn. 7 jeweils zu § 52 m.w.N.). Angesichts dieser tatsächlichen Unsicherheiten über das Entstehen und die Dauer des das Zeugnisverweigerungsrecht auslösende Rechtsverhältnisses „Verlöbnis“ erscheint vor allem in Fällen der Täuschung über ein Verlöbnis eine Anwendung der genannten Rechtsprechung, die in Fällen eines kraft Gesetzes bestehendes Rechtsverhältnisses (Verwandtschaft, Schwägerschaft) eine sachliche Berechtigung haben kann, fraglich.