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Zinsbeginn bei einer Nachfestsetzung: Ab wann die Zinsen fällig werden

Ein Kläger forderte den Zinsbeginn bei einer Nachfestsetzung von exakt 9.848 Euro Gerichtskosten rückwirkend seit seinem ursprünglichen Antrag aus dem Jahr 2021. Das Versäumnis einer kurzen Frist für einen Ergänzungsantrag warf jedoch die Frage auf, ob die Zinsen für vier Jahre nun vollständig entfallen.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 5 W 170/25

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht
  • Datum: 18.12.2025
  • Aktenzeichen: 5 W 170/25
  • Verfahren: Beschwerde gegen Zinsfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Kostenrecht

Partei erhält Zinsen für vergessene Gerichtskosten erst ab dem neuen Antrag bei versäumter Frist.

  • Gericht vergisst die Gerichtskosten im ersten Beschluss versehentlich komplett
  • Die Partei versäumt die gesetzliche Frist für einen schnellen Korrekturantrag
  • Partei muss nach Fristablauf einen neuen Antrag für die Kosten stellen
  • Der Zinslauf beginnt deshalb erst mit dem Eingang des neuen Antrags
  • Der ursprüngliche Antrag aus dem Vorjahr löst keine rückwirkende Zinszahlung aus

Wer trägt das Zinsrisiko bei einer vergessenen Kostenposition?

Ein gewonnener Prozess ist für die siegreiche Partei oft nur der erste Schritt. Nach dem Urteil folgt der Kampf ums Geld – genauer gesagt: um die Erstattung der Prozesskosten. Wenn das Gericht dabei einen Fehler macht und eine beantragte Position schlicht vergisst, droht eine teure Falle. Reagiert der Anwalt nicht sofort, gehen Jahre an Zinsen verloren.

Ein unachtsamer Mann im Anzug hakt eine Liste ab und übersieht eine weiße Lücke neben einer rinnenden Sanduhr.
Unvollständige Kostenfestsetzungsbeschlüsse führen bei versäumter Ergänzungsfrist zum Verlust rückwirkender Zinsansprüche. | Symbolbild: KI

Das Kammergericht in Berlin musste am 18. Dezember 2025 (Az. 5 W 170/25) einen Fall entscheiden, der exemplarisch für die Tücken des Kostenfestsetzungsverfahrens steht. Es ging um knapp 10.000 Euro an Gerichtskosten, die das Landgericht Berlin II in einem ersten Beschluss übersehen hatte. Der Streit entbrannte darüber, ob die Verzinsung dieses Betrags rückwirkend ab dem ersten Antrag im Jahr 2021 oder erst ab der Korrektur im Jahr 2025 zu laufen beginnt. Die Entscheidung des Senats ist eine warnende Lektion für jede Prozesspartei, Kostenbescheide unverzüglich und penibel auf Vollständigkeit zu prüfen.

Was geschah zwischen den ehemaligen Vertragspartnern?

Die Vorgeschichte des Streits liegt Jahre zurück. Ein Unternehmen und sein Prozessgegner führten einen Rechtsstreit durch zwei Instanzen. Das Unternehmen, in diesem Kostenverfahren die antragstellende Partei, ging aus dem Berufungsverfahren als Sieger hervor. Damit stand fest: Der unterlegene Gegner muss die Kosten des Verfahrens tragen.

Am 6. Juli 2021 stellte das Unternehmen daher einen Kostenfestsetzungsantrag beim Landgericht Berlin II. Darin forderte es die Erstattung der eigenen Anwaltskosten sowie der verauslagten Gerichtskosten für die zweite Instanz.

Das Landgericht brauchte Zeit. Erst über ein Jahr später, am 26. August 2022, erließ die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsbeschluss. Doch diesem Beschluss haftete ein Mangel an: Er enthielt zwar die Anwaltskosten, die Gerichtskosten fehlten jedoch vollständig. Es gab keine Begründung für die Streichung – sie waren schlicht nicht aufgeführt.

Das lange Schweigen und der neue Antrag

Hier geschah der entscheidende Fehler auf Seiten des Unternehmens: Es geschah nichts. Der Beschluss wurde rechtskräftig, die Anwaltskosten wurden vermutlich erstattet, aber die Lücke hinsichtlich der Gerichtskosten blieb unbeanstandet.

Erst fast drei Jahre später, am 13. Mai 2025, fiel das Versäumnis auf. Das Unternehmen rügte nun mit einem Schriftsatz, dass die Gerichtskosten im Beschluss von 2022 fehlten, und beantragte die sogenannte Nachfestsetzung.

Das Landgericht reagierte diesmal zügig. Mit einem Beschluss vom 4. Juli 2025 setzte es die vergessenen Gerichtskosten in Höhe von 9.848,00 Euro fest. Allerdings gewährte das Gericht die gesetzlichen Zinsen auf diesen Betrag erst ab dem Datum des neuen Antrags, also ab dem 14. Mai 2025.

Das Unternehmen war damit nicht einverstanden. Es verlangte Zinsen rückwirkend seit dem ursprünglichen Antrag vom 6. Juli 2021. Bei einem Betrag von fast 10.000 Euro und einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ging es hier um eine Zinsforderung von mehreren tausend Euro, die dem Unternehmen durch die späte Festsetzung entgingen.

Wie ist die Rechtslage bei Zinsen im Kostenfestsetzungsverfahren?

Um den Streit zu verstehen, muss man die Mechanik der Verzinsung im Zivilprozess betrachten. Nach § 104 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind festgesetzte Kosten auf Antrag zu verzinsen. Der entscheidende Punkt ist der Startzeitpunkt: Das Gesetz sieht vor, dass die Zinsen ab dem Eingang des Festsetzungsantrags laufen.

Die Logik dahinter ist simpel: Der Gläubiger hat sein Geld ausgegeben (für Anwälte und Gericht) und soll so gestellt werden, als hätte der Schuldner sofort bei Beantragung gezahlt. Verzögert das Gericht die Bearbeitung, soll das nicht zu Lasten des Gläubigers gehen – die Zinsen laufen weiter.

Die Falle des § 321 ZPO

Hier kollidierte diese Zinsregel jedoch mit einer strengen Verfahrensvorschrift: § 321 ZPO. Diese Norm regelt die Ergänzung von Urteilen. Wenn ein Gericht einen Anspruch, den eine Partei geltend gemacht hat, ganz oder teilweise übergeht (also vergisst, darüber zu entscheiden), kann die betroffene Partei eine Ergänzung verlangen.

Das Gesetz setzt hierfür jedoch eine harte Frist:

„Der Antrag auf Ergänzung des Urteils muss binnen einer zweiwöchigen Frist […] angebracht werden.“ (§ 321 Abs. 2 ZPO)

Verpasst die Partei diese zweiwöchige Frist, verliert das Gericht die Befugnis, das ursprüngliche Urteil (oder hier den Beschluss) noch zu ergänzen.

Warum stritten die Parteien über den Zinsbeginn?

Die Positionen der beiden Lager waren klar definiert und basierten auf unterschiedlichen Interpretationen der „Nachfestsetzung“.

Das Argument des Unternehmens

Die antragstellende Firma argumentierte, dass sie die Gerichtskosten bereits 2021 ordnungsgemäß beantragt hatte. Dass das Gericht diese Position im Beschluss von 2022 vergaß, sei ein Fehler der Justiz gewesen. Die Nachfestsetzung im Jahr 2025 sei lediglich die formale Korrektur dieses Fehlers. Da der Anspruch (die Gerichtskosten) und der Antrag (von 2021) schon immer existierten, müssten auch die Zinsen seit 2021 laufen. Man dürfe nicht dafür bestraft werden, dass das Gericht eine Position übersehen habe.

Die Position des Prozessgegners

Der zur Zahlung verpflichtete Gegner hielt dagegen: Das Unternehmen habe die Frist für die Ergänzung des Beschlusses verstreichen lassen. Nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 321 ZPO sei der ursprüngliche Antrag von 2021 „verbraucht“ oder erledigt. Der Antrag von 2025 sei prozessual als völlig neuer Antrag zu werten. Und für einen neuen Antrag könnten Zinsen logischerweise erst ab dem neuen Eingangsdatum laufen. Wer jahrelang schläft, habe keinen Anspruch auf Verzinsung für diesen Zeitraum.

Wie begründete das Kammergericht die Entscheidung?

Der Einzelrichter des Senats am Kammergericht wies die sofortige Beschwerde des Unternehmens zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Berlin II. Die Begründung ist eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Verhältnis von Fristen und Zinsansprüchen.

1. Ist § 321 ZPO auf Kostenbeschlüsse anwendbar?

Zunächst stellte das Gericht klar, dass die strenge Regelung des § 321 ZPO nicht nur für Urteile gilt, sondern analog auch für Kostenfestsetzungsbeschlüsse angewendet wird. Das Gericht verwies hierbei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Das Kammergericht führte aus:

„Beschlüsse, die – wie Kostenfestsetzungsbeschlüsse – nicht jederzeit von Amts wegen geändert werden können, können […] entsprechend § 321 ZPO ergänzt werden.“

Damit war der Weg in die Fristenfalle eröffnet. Hätte es sich um einen jederzeit änderbaren Beschluss gehandelt, wäre die Frist womöglich nicht relevant gewesen. Doch Kostenbeschlüsse schaffen Rechtsfrieden und sind formell streng geregelt.

2. War es ein Versehen oder Absicht?

Ein entscheidendes Kriterium für die Anwendung von § 321 ZPO ist die Frage, ob das Gericht den Anspruch bewusst abgelehnt oder unbewusst übersehen hat.

  • Bei einer bewussten Ablehnung hätte das Unternehmen sofort Beschwerde einlegen müssen.
  • Bei einem unbewussten Übersehen greift das Verfahren der Urteilsergänzung.

Der Senat analysierte den ursprünglichen Beschluss von 2022 und den Antrag von 2021. Da der Antrag bezüglich der Gerichtskosten keine Besonderheiten aufwies und der Beschluss diese Kosten ohne jegliche Begründung einfach nicht erwähnte, ging das Gericht von einer klassischen unbewussten Teilentscheidung aus.

„Anhaltspunkte für eine bewusste Ausgrenzung der Gerichtskosten […] sind nicht ersichtlich.“

Das Gericht hatte die Kosten schlicht vergessen. Genau für diesen Fall des „Vergessens“ schreibt das Gesetz den Ergänzungsantrag binnen zwei Wochen vor.

3. Die Konsequenz der Fristversäumnis

Da das Unternehmen nach Zustellung des fehlerhaften Beschlusses im Jahr 2022 nicht innerhalb von zwei Wochen reagierte, trat die Rechtsfolge des § 321 Abs. 2 ZPO ein. Die Frist lief ab.

Das Kammergericht zog daraus den entscheidenden Schluss: Mit Ablauf der Frist endete die „Rechtshängigkeit“ des ursprünglichen Antrags von 2021 hinsichtlich der vergessenen Position. Das Erstgericht verlor die Befugnis, über den alten Antrag von 2021 noch zu entscheiden.

4. Warum der Zinsanspruch von 2021 erlosch

Hier liegt der Kern der Entscheidung: Wenn das Gericht über den Antrag von 2021 nicht mehr entscheiden darf, weil die Ergänzungsfrist abgelaufen ist, dann kann dieser alte Antrag auch nicht mehr als Anknüpfungspunkt für den Zinsbeginn dienen.

Das Unternehmen konnte die Kosten zwar noch retten – und zwar über das Institut der Nachfestsetzung. Das Gericht erklärte:

„Die Versäumung der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO führt nicht zum Ausschluss des Anspruchs, sondern nur dazu, dass nunmehr ein neuer Antrag (Nachfestsetzung) erforderlich ist.“

Der Anspruch auf das Geld (die 9.848 Euro) verfällt also nicht. Aber prozessual handelt es sich bei der Nachfestsetzung im Jahr 2025 um ein neues Verfahren. Und für dieses neue Verfahren gilt der Grundsatz des § 104 ZPO: Zinsen gibt es erst ab Antragstellung. Da dieser neue Antrag erst am 13. Mai 2025 gestellt wurde, beginnen die Zinsen auch erst ab diesem Tag (bzw. dem Folgetag) zu laufen.

Die Argumentation des Unternehmens, die Nachfestsetzung sei nur eine Fortsetzung des alten Verfahrens, ließ der Senat nicht gelten. Die Zäsur durch die verpasste Frist des § 321 ZPO ist absolut. Der „alte“ Zinslauf ist mit dem Verstreichen der Frist untergegangen.

Was bedeutet Nachfestsetzung trotz Rechtskraft?

Ein interessanter juristischer Aspekt, den das Gericht beleuchtete, ist das Verhältnis zur Rechtskraft. Normalerweise bedeutet Rechtskraft: „Der Fall ist entschieden, darüber wird nicht mehr gestritten.“

Der Gegner hatte eingewandt, dass wegen der Rechtskraft des Beschlusses von 2022 gar keine Nachforderung mehr möglich sei. Das Kammergericht wies diesen Einwand jedoch zurück. Die Rechtskraft erstreckt sich nur auf das, worüber das Gericht tatsächlich entschieden hat.

Über Dinge, die das Gericht „unbewusst übersehen“ hat, wurde nicht entschieden. Daher steht einer späteren Nachforderung (der Nachfestsetzung) keine Rechtskraft entgegen. Das Unternehmen bekam also sein Geld (die Hauptsumme) zu Recht – nur eben keine Zinsen für die Vergangenheit.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung des Kammergerichts sendet eine klare Botschaft an Anwälte und Rechtsabteilungen: Die Kontrolle von Gerichtsbeschlüssen darf keine Nebensache sein.

Die Bedeutung der Zwei-Wochen-Frist

Sobald ein Kostenfestsetzungsbeschluss (oder ein Urteil) im Briefkasten liegt, beginnt die Uhr zu ticken. Fehlt eine Position – seien es Reisekosten, Gerichtskosten oder Teilbeträge der Anwaltsvergütung –, muss innerhalb von zwei Wochen ein Ergänzungsantrag gestellt werden.

Wird diese Frist genutzt, gilt der ursprüngliche Antrag weiter. Das Gericht „ergänzt“ den Beschluss dann rückwirkend. Die Zinsen laufen in diesem Fall durchgehend ab dem ersten Antrag weiter.

Der Preis der Nachlässigkeit

Wer die Frist verpasst, verliert zwar meist nicht den Anspruch auf die Hauptsumme (solange keine Verjährung eintritt), aber er verliert die Zinsen für den gesamten Zeitraum bis zum neuen Antrag. In Wirtschaftsprozessen mit hohen Streitwerten und langer Verfahrensdauer können diese Zinsen erhebliche Summen ausmachen.

Im vorliegenden Fall kostete die Unaufmerksamkeit das Unternehmen die Verzinsung von knapp 10.000 Euro über einen Zeitraum von fast vier Jahren.

Kosten des Beschwerdeverfahrens

Da die sofortige Beschwerde des Unternehmens vollständig zurückgewiesen wurde, muss es auch die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren tragen. Das Gericht setzte hierfür eine Festgebühr nach Nummer 1812 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) an. Zusätzlich zum Zinsverlust kommen also noch weitere Verfahrenskosten hinzu.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr: Im Prozessrecht ist Zeit buchstäblich Geld. Ein „vergessener“ Antragsteil kann durch einen neuen Antrag zwar geheilt werden, die finanzielle Wirkung der Verzögerung bleibt jedoch am Antragsteller hängen.

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Experten Kommentar

Hier droht eine teure Falle: Die Fristenkontrolle bei Kostenbeschlüssen wird im Kanzleialltag oft sträflich vernachlässigt. Meistens wird nur flüchtig geprüft, ob die Summe der Anwaltsgebühren plausibel erscheint, während die Gerichtskosten als vermeintlich unproblematische Positionen einfach ohne genaue Kontrolle abgehakt werden.

Ich beobachte regelmäßig, dass diese kurze zweiwöchige Notfrist schlicht untergeht, weil der Fokus nach dem Sieg längst auf dem nächsten Mandat liegt. Ein verspäteter Korrekturantrag rettet zwar meist die Hauptsumme, vernichtet aber durch den jahrelangen Zinsverlust massiv den wirtschaftlichen Erfolg des gesamten Rechtsstreits.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gibt es rückwirkende Zinsen bei einer vom Gericht vergessenen Kostenposition?

NEIN. Rückwirkende Zinsen entfallen in der Regel, wenn Sie die zweiwöchige Rügefrist nach Erhalt des Beschlusses verstreichen lassen. Das Gesetz sieht vor, dass ein offensichtlicher Fehler des Gerichts zeitnah beanstandet werden muss. Verpassen Sie diesen Zeitraum, wird der ursprüngliche Fehler rechtlich konserviert.

Gemäß § 104 ZPO laufen Zinsen grundsätzlich erst ab dem Eingang des jeweiligen Festsetzungsantrags bei Gericht. Vergisst das Gericht eine Position, müssen Sie dies binnen zwei Wochen rügen (§ 321 ZPO). Nur so bleibt der Zinslauf des ursprünglichen Antrags rechtlich erhalten. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Nachfestsetzung als neues Verfahren. Der ursprüngliche Zinslauf ist mit dem Verstreichen der Frist untergegangen. Ein Verschulden der Justiz spielt keine Rolle mehr.

Unser Tipp: Prüfen Sie das Eingangsdatum Ihres Kostenfestsetzungsbeschlusses sofort nach Erhalt. Liegt die Zustellung länger als zwei Wochen zurück, ist der Anspruch auf rückwirkende Zinsen verloren.


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Verliere ich den Zinsanspruch bei verspäteter Korrektur des Kostenfestsetzungsbeschlusses?

JA, für den Zeitraum zwischen dem ersten Antrag und dem neuen Antrag auf Nachfestsetzung verlieren Sie den Zinsanspruch endgültig. Wer die zweiwöchige Antragsfrist des § 321 ZPO verpasst, erleidet einen dauerhaften finanziellen Nachteil. Das Gericht vergütet das Untätigbleiben nicht rückwirkend. Erst mit der neuen Rüge beim Gericht beginnt ein rechtlich wirksamer neuer Zinslauf.

Die rechtliche Logik beruht auf dem Ende der Rechtshängigkeit des ursprünglichen Antrags. Durch die Fristversäumnis existiert dieser prozessual nicht mehr als Zins-Anker. Das Gericht verliert die Befugnis, über den alten Antrag von 2021 nochmals zu entscheiden. Wer jahrelang schläft, habe keinen Anspruch auf Verzinsung für diesen Zeitraum. Bei 5.000 Euro Streitwert droht ein jährlicher Zinsverlust von über 400 Euro. Diese Lücke ist endgültig verloren.

Unser Tipp: Berechnen Sie die Zinsdifferenz zwischen dem ersten Antrag und heute präzise. Nutzen Sie den aktuellen Basiszinssatz, um Ihren konkreten Schaden bei der Nachfestsetzung zu beziffern.


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Bleibt der Erstattungsanspruch trotz verpasster Frist zur Ergänzung bestehen?

Ja, Ihr Anspruch auf die Hauptforderung bleibt trotz versäumter Zwei-Wochen-Frist zur Ergänzung des Beschlusses bestehen. Die Rechtskraft eines Titels erstreckt sich nur auf jene Positionen, über die das Gericht tatsächlich entschieden hat. Übersehene Beträge, wie vergessene Gerichtskosten, sind davon nicht erfasst und können weiterhin geltend gemacht werden.

Juristisch tritt hier keine materielle Rechtskraft ein, da über den vergessenen Teil keine Entscheidung vorliegt. Die prozessuale Zwei-Wochen-Frist gilt nur für das vereinfachte Ergänzungsverfahren. Verpassen Sie diese, entfällt lediglich die Option einer schnellen Korrektur des Titels. Da die Hauptsumme nicht verjährt ist, fordern Sie diese via Nachfestsetzung ein. So sichern Sie die vollständige Erstattung der Kostenpositionen effektiv ab. Lediglich Zinsen für den Verzugszeitraum könnten hierbei verloren gehen.

Unser Tipp: Stellen Sie umgehend einen Antrag auf Nachfestsetzung der fehlenden Positionen beim zuständigen Gericht. So sichern Sie die Hauptforderung rechtssicher ab und korrigieren den gerichtlichen Fehler formell.


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Wann beginnt der Zinslauf bei einem verspäteten Antrag auf Nachfestsetzung?

Der Zinslauf beginnt erst an dem Tag, an dem Ihr neuer Antrag auf Nachfestsetzung beim zuständigen Gericht eingeht. Das ursprüngliche Datum spielt keine Rolle mehr. Durch das Versäumen der Frist verlor der erste Schriftsatz seine Wirkung. Er wird rechtlich als gegenstandslos betrachtet.

Das Gericht wendet § 104 ZPO strikt auf die neue Sachlage an. Ihr Nachfestsetzungsantrag wird juristisch wie ein völlig neuer Erst-Antrag behandelt. Zeiträume vor diesem erneuten Eingang bleiben unverzinst. Geht der Schriftsatz etwa erst am 13. Mai 2025 ein, beginnt die Verzinsung exakt an diesem Tag. Ohne den neuen Eingangsstempel fehlt die Grundlage für eine Rückwirkung. Das Verfahren startet prozessual gesehen bei Null.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie das Eingangsdatum Ihres Nachfestsetzungsantrags genau. So können Sie den Zinsbeginn im späteren Beschluss rechtssicher überprüfen und gegebenenfalls korrigieren.


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Wer trägt das Zinsrisiko bei einer nachträglichen Festsetzung vergessener Prozesskosten?

Das Zinsrisiko bei einer nachträglichen Festsetzung vergessener Prozesskosten trägt allein die antragstellende Partei bzw. deren Anwalt. Ein Fehler des Gerichts entlastet nicht von der anwaltlichen Kontrollpflicht. Werden Kosten Monate später nachfestgesetzt, gehen die Zinsen für diesen Zeitraum verloren.

Das Gericht macht zwar den Fehler, doch der Anwalt fungiert als letzte Kontrollinstanz. Ein übersehener Kostenpunkt löst eine zweiwöchige Frist für die Beschwerde aus. Verstreicht diese Frist, gilt der Beschluss als rechtskräftig. Die Zinslaufhemmung für den vergessenen Teil entfällt dann. Juristisch zählt nur, wer die Kontrolle durch mangelnde Sorgfalt versagt hat. Für Mandanten entsteht so ein Zinsverlust. Diesen können sie als Haftungsfall geltend machen. Die säumige Partei trägt zudem alle weiteren Kosten für erfolglose Beschwerdeverfahren.

Unser Tipp: Prüfen Sie jeden Kostenfestsetzungsbeschluss sofort penibel auf Übereinstimmung mit Ihrem ursprünglichen Antrag. So vermeiden Sie Regressansprüche wegen Zinsverlusten.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


KG – Az.: 5 W 170/25 – Beschluss vom 18.12.2025


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