Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen
Zum 01.05.2000 wurde das BGB im Bezug auf den Verzug und die Verzugszinsen geändert. Die neue Regelung soll dazu führen, dass sich säumige Schuldner schneller darum bemühen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Änderungen sind innerhalb des BGB im Bereich der Schuldverhältnisse und im Werkvertragsrecht erfolgt.
Künftig wird der Schuldner einer Geldforderung regelmäßig 30 Tage nach dem Erhalt der Rechnung in Verzug geraten, ohne dass es dafür – wie bisher – einer zusätzlichen Mahnung (Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung) bedarf. Hat der Schuldner mit der Begleichung der Rechnung sich mehr als 30 Tage Zeit gelassen, so schuldet er dem Gläubiger, ohne dass dieser weitere Schadensnachweise beizubringen hat, automatisch die Verzinsung der Geldforderung mit einem Zinssatz von 5% über dem Basiszinssatz (gegenwärtig 2,68%). Der Basiszinssatz wird gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz aus dem Leitzins der EZB abgeleitet. Insgesamt ist man somit bei einem Verzugszinssatz von 7,68% im Jahr.
Vor dem 01.05.2000 konnte gem. § 288 BGB ohne weitere Nachweise eine Verzinsung nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% verlangt werden.
Erhalten Sie nun nach dem 01.05.2000 eine Rechnung, so sollten Sie diese nach Erhalt umgehend überprüfen und sich bei Einwänden mit dem Gläubiger in Verbindung zu setzen. Dies sollte dann unbedingt vor dem Ablauf der 30 Tagesfrist geschehen.
Die weiteren neuen Vorschriften des Gesetzes beziehen sich auf Werkverträge (z.B. Verträge mit Handwerkern – beim Werkvertrag wird generell ein Erfolg geschuldet). Bisher war der „Werk“-Unternehmer vorleistungspflichtig. Auch bei größeren Aufträgen konnte er in der Regel keine Abschlagszahlung verlangen. Nur im Baubereich war es üblich, etwas anderes zu vereinbaren. Künftig dürfen Handwerker für fertige Teilleistungen und Materialkosten Abschlagszahlungen verlangen, selbst wenn dies nicht vertraglich vereinbart wurde.
Es ist hier vor der Bezahlung einer Abschlagssumme zu prüfen, ob die bisher erbrachte Leistung eine fertige Teilleistung ist und ob sie auch fehlerfrei erbracht wurde.
Eine weitere Neuregelung betrifft vor allem die Bauherren. Künftig kann die Abnahme des Werks nur noch wegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Bei unwesentlichen Mängeln kann z.B. die Baufirma statt dessen eine Frist zur Abnahme setzen. Verstreicht diese ergebnislos, so wird eine Abnahme fingiert. Die Forderung wird trotz vermeintlicher Mängel fällig. Ob ein Mangel wesentlich oder unwesentlich ist, kann im Zweifelsfall nur durch einen Sachverständigen geklärt werden.
Bei unwesentlichen Mängeln kann der Auftraggeber zwar die Zahlung nicht mehr gänzlich verweigern, dafür kann er aber das dreifache der Kosten zurückbehalten, die voraussichtlich für die Beseitigung dieser unwesentlichen Mängel von Nöten sind. Dadurch hat der Auftraggeber noch ein Druckmittel, daß auch die unwesentlichen Mängel zügig beseitigt werden.