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Zirkusgastspiel: Lärmbeeinträchtigungen durch Zirkusveranstaltungen

BAYERISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF

Az.: 24 CS 96.3415

Beschluss vom 17.10.1996

Verwaltungsgericht Augsburg – Az.: Au 5 S 96.1572 – Beschluss vom 14.10.1996


In der Verwaltungsstreitsache Vollzug der Landesstraf- und Verordnungsgesetze (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO); hier: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Oktober 1996 erläßt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 24. Senat, ohne mündliche Verhandlung am 17. Oktober 1996 folgenden Beschluß:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 28. August 1996 zeigte der Beigeladene bei der Antragsgegnerin an, daß auf dem Privatgrundstück der Brauerei S an der Sstraße in L in der Zeit vom 18. bis zum 20. Oktober 1996 ein Circusgastspiel stattfindet.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 1996 traf die Antragsgegnerin, für das angekündigte Circusgastspiel verschiedene Anordnung bezüglich Versicherungen und Genehmigungen, Werbemaßnahmen, ärztliche Hilfeleistungen, Feuerschutz, Freihalten und Beleuchten von Rettungswegen, Höchstbesucherzahl, Inbetriebnahme des Zeltes nach bau- und brandschutzrechtlichen Vorschriften und des Lärmschutzes. Insbesondere ist unter Ziffer I 8.1 ausgeführt, daß die Lärmimmissionen ausgehend vom Circusbetrieb (incl. Fahrverkehr) an den nächstgelegenen schützenswerten Einsatzorten der Umgebungsbebauung (z.B. Wohnhaus Fl.Nrn. 271/2, 271/5, 271/4) nachstehende Immissionsrichtwerte nicht überschreiten dürfen: Tagsüber/nachts 55/40 dB(A). Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 7.00 Uhr. Meß- und Beurteilungsvorschrift ist die TA-Lärm in Verbindung mit den Hinweisen zur Beurteilung von Freizeitlärm in der Fassung vom 25. November 1987. In Ziffer I 8.2 ist ausgeführt, daß die im Zusammenhang mit dem Circusbetrieb zu errichtenden Tierstallungen (z.B. Löwen-, Elefanten-, Pferdestall) einen Mindestabstand von 40 m zu dem nächstgelegenen Wohngebäuden aufweisen müssen. Zur Reduzierung von entsprechenden Lärmäußerungen der Tiere sind artgerechte Einflußmöglichkeiten zur Beruhigung der Tiere zu treffen (z.B. ausreichende Fütterung und Tränkung der Tiere). Die Anzahl der Circusveranstaltungen wurde auf maximal 2 Vorstellungen (Spieldauer je 2,25 Stunden) pro Tag begrenzt. Weiterhin wurde dem Beigeladenen die gaststättenrechtliche Gestattung zum Aus- schank von Getränken aus Flaschen sowie zur Abgabe von kleinen Imbissen erteilt. Die Anordnungen unter Ziffer I und Ziffer II wurden für sofort vollziehbar erklärt.

Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1996 beim Verwaltungsgericht Augsburg den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, den Ö National-Circus vom 18. bis 20. Oktober 1996 auf dem genannten Gelände nicht zuzulassen.

Zur Begründung gab er an, die Zulassung des Ö National-Circus sei rechtswidrig, weil diese Zulassung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft und damit auch des Antragstellers führe. Ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Öffentlichkeit sei nicht gegeben. Bereits aus der Größe der Veranstaltung im Verhältnis zu dem kleinen Gelände, das an reines Wohngebiet angrenze, ergebe sich offensichtlich die erhebliche Beeinträchtigung. Ein Zirkus dieser Größe mit einer Vielzahl von Tieren und einer umfangreichen Musikkapelle führe zwangsläufig zu einer erheblichen Belästigung, ohne daß es einer Begründung im einzelnen bedürfe. Der Antragsteller sei in diesem Jahr bereits mehreren Veranstaltungen auf diesem Gelände ausgesetzt gewesen. Von den Tieren ginge insbesondere zur Nachtzeit eine erhebliche Lärmbelästigung aus. Auflagen seien wirkungslos. Der Direktor des Circus habe einem Beamten der Stadt erklärt, daß er den Tieren nach 22.00 Uhr nicht das Maul zuhalten könne. Es bestehe kein überwiegendes Vollzugsinteresse der Öffentlichkeit. In diesem Jahr hätten auf dem Gelände zwei Circusse (insgesamt 19 Tage) gastiert. Dies reiche für eine Kleinstadt aus. Hinzu komme, daß der Ö National-Circus vom 14. bis 16. Oktober in B gastiere. Was den Flächennutzungsplan angehe, auf den die Stadt abstelle, sei festzustellen, daß dieser älter sei als der wesentliche Teil der Wohnbebauung.

Die Antragsgegnerin entgegnete auf das Vorbringen des Antragstellers wie folgt: Zum Schutz der Nachbarschaft vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen sei die Auflage in Ziffer 8 in den Bescheid aufgenommen worden. Diese Auflage sei erforderlich und ausreichend. Die vom Antragsteller verlangte Untersagung der Veranstaltung durch die Stadt wäre ihrerseits rechtswidrig. Der Veranstalter sei zur Einhaltung der Richtwerte nach Ziffer 4.1 der Freizeitlärmrichtlinie verpflichtet. Die Lärmimmissionen dürften am nächstgelegenen Einwirkort der Umgebungsbebauung die Immissionsrichtwerte von tagsüber/nachts 55/40 dB(A) nicht überschreiten. Dies werde gesichert durch genau festgelegte Standorte von Vorstellungszelt, Tierunterkünften und Pkw-Stellplätzen sowie deren Zu- und Abfahrtskorridoren und durch die Festsetzung von freizuhaltenden Schutzzonen als Geräuschpuffer zur Nachbarschaft hin. Auf dem Lageplan als Anlage zum städtischen Bescheid werde verwiesen. Die Verstärkeranlage für das Orchester dürfe maximal mit einem Gesamtleistungspegel von 99 dB(A) betrieben werden. Die Einhaltung dieser Festsetzung müsse durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden. Zu dem vom Antragsteller als störend empfundenen Lautäußerungen der Tiere habe die Immissionsschutzbehörde Stellung bezogen. Danach müßten die Tierlaute mindestens die Lautstärke eines Propellerflugzeuges während der Nachtzeit (110 bis 120 dB(A), gemessen im 3 m-Abstand) oder eines Schrotschusses (115 dB(A), gemessen im 10 m-Abstand) aufweisen, um am Anwesen Fl.Nr. 300/5 den Nachtimmissionsrichtwert kurzzeitig um mehr als 20 dB(A) zu überschreiten. Nach derzeitigem Kenntnisstand träten derartige extreme Lautäußerungen nicht im normalen Circusbetrieb auf. Die Einhaltung des Spitzenpegelkriteriums am Anwesen Fl.Nr. 300/5 könne unterstellt werden. Nach der Richtlinie sei nicht auf mehr oder weniger empfindliche individuelle Personen, sondern auf die Einstellung eines durchschnittlich empfindlichen Mitbürgers abzustellen. Die Schilderungen des Antragstellers seien als Maßstab der gerichtlichen Entscheidung nicht geeignet. Es sei nicht zutreffend, daß seitens der Behörden das Einhalten der Auflagen nicht überprüft werde. So seien die Auflagen für die Kinderfest-Folgeveranstaltungen (26./27.7.1996) und die Auflagen beim Irish-Volk-Festival (3./4.10.1996) überprüft worden. Die städtischen Bediensteten hätten zwei Kontrollen um 11.30 Uhr und eine weitere Kontrolle um 20.00 Uhr durchgeführt. Die Veranstaltung sei selbst als seltenes Störereignis genehmigungsfähig. Das Kontingent von maximal 18 Tagen sei bei weitem noch nicht ausgeschöpft. Am Vollzug eines offensichtlich rechtmäßigen Bescheids bestehe selbstverständlich ein öffentliches Interesse. Eine Bedürfnisprüfung finde nicht statt. Im übrigen bestehe für den Ö National-Circus in L Interesse. Ein derart renommierter Circus habe seit Jahren in L nicht gastiert. Am 18. Oktober 1996 werde das Landratsamt L als Immissionsschutzbehörde eine Messung der Immissionen am nächstgelegenen Einwirkort des Circusbetriebes vornehmen. Die Messung solle Erkenntnisse zum möglichen Inhalt eines Bebauungsplans bringen und gleichzeitig der Überwachung der Auflagen dienen. Desweiteren plane die Stadt die Vereinbarung einer freiwilligen Selbstbeschränkung mit dem Eigentümer des Festplatzes, der sich hierzu grundsätzlich bereit erklärt habe. In der Vereinbarung solle die Anzahl, Intensität und Massierung von Veranstaltungen begrenzt werden. Auch der Inhalt dieser Vereinbarung werde vom Ergebnis der Messung mit beeinflußt sein. Der Ö National-Circus werde im Jahre 1996 die letzte Veranstaltung auf der Steig sein.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Oktober 1995 wurde der Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die im Bescheid unter Ziffer 8 aufgeführten Auflagen seien erforderlich und auch ausreichend, um die Nachbarschaft vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen zu schützen. Aufgrund dessen überwiege auch nach Auffassung des Gerichts das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug. Im Einklang mit den Hinweisen zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche sei dem Nachbarschutz bei derartigen Veranstaltungen im ausreichenden Maße Rechnung getragen. Es gehe vorliegend um eine Veranstaltung nach Ziffer 4.1 der Richtlinie. Soweit der Antragsteller auf die Häufigkeit der Veranstaltungen in diesem Jahr hinweise, greife dies im vorliegenden Fall nicht, weil es sich um eine Veranstaltung handle, die den Anliegern keine über den üblichen Immissionsrichtwert hinausgehende Belastung zumute.

Gegen diesen Beschluß des Verwaltungsgerichts Augsburg richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er trägt vor, die Lärmimmissionen würden bei dieser Größenordnung zwangsläufig die Immissionsrichtwerte von 55/40 dB(A) überschreiten. Der Antragsteller wohne in der ersten Reihe. Vor seinem Anwesen befinde sich kein weiteres Haus. Maßgebend sei auch die Windrichtung. Bei Westwind werde der Antragsteller dem Lärm völlig ungeschützt ausgesetzt.

Der Beigeladene und die Antragsgegnerin hatten Gelegenheit sich zur Beschwere zu äußern. Die Antragsgegnerin reichte zur Objektivierung der Lage des Anwesens ein Katasterblatt SW XXII.60.21 ein.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), jedoch nicht begründet.

Das Gericht wertet den Antrag des Antragstellers als einen Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO und nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 80 a Abs. 3 VwGO. Die Wiederherstellung zur aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs des Antragstellers würde im vorliegenden Falle nicht zur Durchsetzung des von ihm geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs führen. Daher erreicht der Antragsteller den begehrten vorläufigen Rechtsschutz nur nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 VwGO. Danach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung entweder in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, wenn eine solche Regelung nötig erscheint. Vorliegend begehrt der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Individualanspruchs nach der erstgenannten Alternative. Ein etwaiger Anspruch des Antragstellers auf Durchsetzung seines Abwehranspruchs würde durch ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache gefährdet werden, weil die Zirkusveranstaltung zeitlich beschränkt ist. Mit einem Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache würden vollendete Tatsachen geschaffen.

Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozeß erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht.

Vorliegend konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen, daß diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Antragsteller macht einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen die Antragstellerin geltend, die im Rahmen ihres Bescheids vom 9. Oktober 1996 gemäß Art. 19 Abs. 5 LStVG Anordnungen für den Einzelfall für die Circusveranstaltungen getroffen hat. Diese Anordnungen erfolgten zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft. Eine Versagung der beantragten Zirkusveranstaltungen auf dem Privatgrundstück der Brauerei S , Fl.Nr. 292, Gemeinde R , ist aufgrund von Art. 19 LStVG nicht möglich, zumal der Veranstalter die öffentliche Vergnügung fristgerecht vorher schriftlich angezeigt hat. Das fragliche Areal, auf dem der Ö National-Circus seine Veranstaltungen abhalten will, ist nach dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Festplatz ausgewiesen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Als Grundlage des geltend gemachten Abwehranspruchs des Antragstellers kommt der grundrechtliche Abwehranspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die §§ 1004, 906 BGB analog oder ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit des von der Veranstaltung ausgehenden Lärms ist in jedem Fall § 22 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz. Danach sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen – unter diesen weit auszugehenden Begriff fällt auch der Betrieb eines Circus – so zu betreiben, daß schädliche Umwelteinwirkungen, also hier Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz), verhindert werden, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Frage der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz wird entscheidend durch die bebauungsrechtliche Situation bestimmt, in der sich störende oder gestörte Nutzung befinden. Zum anderen sind für die Beurteilung der belästigenden Wirkung von Geräuschen nicht nur physikalische Eigenschaften wie Schalldruck und Frequenz, sondern auch wertende Elemente wie Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und der allgemeinen Akzeptanz in der allgemeinen Bevölkerung zu berücksichtigen (BVerwGE 79,254/260; 88,143/154).

Für auf Festplätzen stattfindende Zirkusgastspiele hat der Gesetz- oder Verordnungsgeber keine verbindlichen Vorschriften zur Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsgrenze erlassen. Die 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV -) vom 18. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I, 1588, wer S. 1790) findet auf derartige Veranstaltungen keine Anwendung. Solange es an normativen Regelungen hierzu fehlt, obliegt es der tatrichterlichen Würdigung, unter Berücksichtigung sowohl der einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels und ihrer Eigenart (z.B. Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit) die Erheblichkeit der Lärmbelästigung zu beurteilen. Hierzu können die Gerichte auch nicht bindende Verwaltungsvorschriften und Regelwerte bewertend mit heranziehen. Dabei ist jedoch zu beachten, daß sie nicht wie Normen anzuwenden und die in ihnen vorgeschlagenen Meß- und Rechenverfahren, Richtwerte sowie Zu- und Abschläge nicht ungeprüft zugrundezulegen sind. Entscheidend ist, ob derartige Verwaltungsvorschriften oder Regelwerke den vom Bundes-Immissionsschutzgesetz gestellten Anforderungen entsprechen und diese regelhaft nachvollziehen (BVerwGE 88,143/149).

Diese Voraussetzungen erfüllen die Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche (erstellt vom Länderausschuß für Immissionsschutz unter Berücksichtigung der Beratungsergebnisse der Vorsitzenden der Sportministerkonferenz und der Umweltministerkonferenz, AllMBl Nr. 19/88 S. 796 ff.) Diese Hinweise zur Beurteilung von Freizeitlärm verdienen auch den Vorzug gegenüber Regelwerken wie der TA-Lärm oder VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1, weil sie diese für die Ermittlung und Bewertung von gewerblichen Lärm entwickelten Regelwerke im Hinblick auf die Besonderheiten von Freizeitlärm abwandeln. Nach Nr. 4.1 der Hinweise bestimmen sich die regelmäßig einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nach dem Gebietscharakter. Sie betragen für Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind, 55/40 dB(A) tagsüber/nachts. Abweichendes gilt nach Nr. 4.2 für seltene Störereignisse. Vorliegend handelt es sich jedoch nach Auffassung des Gericht nicht um ein seltenes Störereignis im Sinne dieses Hinweises, weil es sich bei einer Circusveranstaltung um keine seltene besonderes herausragende Veranstaltung mit einmaligen Charakter handelt.

Die Frage, ob die Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche auf Veranstaltungen der vorliegenden Art überhaupt Anwendung finden, stellt sich nach Auffassung des Senat nicht, weil das Gericht lediglich diese nicht bindenden Verwaltungsvorschriften und Regelwerke als Entscheidungshilfe bewertend mit heranzieht. Wie bereits ausgeführt sind sie nicht wie Normen anzuwenden, sondern stellen Erfahrungswerte dar, die im Rahmen einer einheitlichen Verwaltungshandhabung als Entscheidungshilfe dienen sollen. Die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 9. Oktober 1996 getroffenen Anordnungen zum Lärmschutz unter Ziffer 8 orientieren sich zu Recht an den Hinweisen zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche und tragen dem Bedürfnis des Antragstellers vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Belästigungen bewahrt zu werden hinreichend Rechnung. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß die Zirkusveranstaltungen lediglich an einem Wochenende von Freitag bis Sonntag stattfinden und von Familien mit Kindern im allgemeinen freudig wahrgenommen werden. Im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, daß derartige Veranstaltungen gänzlich untersagt werden. Seine Rechtsposition beschränkt sich darauf, nicht in unzumutbarer Art und Weise der von einer Veranstaltung ausgehenden Lärmimmissionen ausgesetzt zu sein. Diesem Gesichtspunkt trägt der Bescheid der Antragsgegnerin hinreichend Rechnung.

Die Behauptung des Antragstellers von den Tieren des Circus gingen unzumutbare Lärmbelästigungen aus sind durch nichts belegt. Zu diesem Vortrag hat die Immissionsschutzbehörde, das Landratsamt L , am 1. Oktober 1996 Stellung bezogen. Nach dieser Stellungnahme müßten die Tierlaute während der Nachtzeit mindestens die Lautstärke eines Propellerflugzeugs aufweisen, um am Anwesen Fl.Nr. 300/5 den Nachtimmissionsrichtwert kurzzeitig um mehr als 20 dB(A) zu überschreiten. Nach derzeitigem Erkenntnisstand träten derartige extreme Lautäußerungen nicht im normalen Circusbetrieb auf. Die Einhaltung des Spitzenpegelkriteriums am Anwesen Fl.Nr. 300/5 könne unterstellt werden. Das Gericht sieht keine Veranlassung, an dieser von Sachverständigenseite aus verfaßten Stellungnahme zu zweifeln.

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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Bei der Streitwertfestsetzung (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 20 Abs. 3 GKG) geht der Senat von der Hälfte des Regelstreitwerts aus.

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