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Zögerliches Betreiben eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ist dringlichkeitsschädlich

Einstweilige Verfügung: Mieterin kämpft um Zugang zu Wohnung und Kellerraum

In einem aktuellen Rechtsstreit forderte eine Mieterin (Klägerin) im Rahmen einer einstweiligen Verfügung den Zugang zu ihrem Appartement und Kellerraum zurück. Das Amtsgericht gab ihren Anträgen teilweise statt und wies sie im Übrigen ab.

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Kein Erfolg in der Berufung

Die zulässige Berufung der Klägerin hatte in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hatte grundsätzlich einen Verfügungsanspruch auf Zugangsgewährung, jedoch fehlte es an der erforderlichen Dringlichkeit (Verfügungsgrund).

Dringlichkeit widerlegt

Die Klägerin betrieb ihr Anliegen selbst nicht mit der gebotenen Eile und widerlegte die Dringlichkeit damit. Sie nahm das Angebot der Beklagten, einen Schlüssel in deren Büro abzuholen, bislang nicht an, obwohl dies eine sofortige und einfache Lösung darstellte.

Antrag auf Wiedereinräumung des Besitzes am Kellerraum unbegründet

Auch der Antrag auf Wiedereinräumung des Besitzes an dem „Kellerraum“ war unbegründet. Ein Verfügungsanspruch wurde hier bereits durch das vorläufig vollstreckbare Räumungsurteil ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil

LG Heidelberg – Az.: 5 S 46/22 – Urteil vom 09.03.2023

1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 06.10.2022 – 25 C 142/22 – wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung Besitzschutz im Zusammenhang mit dem von ihr bewohnten Appartement.

Das Amtsgericht hat ihren Anträgen teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung einen Teil der abgewiesenen Anträge weiter.

Sie beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, unter Abänderung des am 06.10.22 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Heidelberg – 25 C 142/22 – die Verfügungsbeklagte weitergehend dazu zu verurteilen,

1.der Verfügungsklägerin den Besitz an dem Appartement und dem Kellerraum in der … wieder einzuräumen,

2.der Verfügungsklägerin einen Schlüssel zum Anwesen in der … bereitzustellen;

ferner:

die vom Amtsgericht erlassene Regelung aufrecht zu erhalten und im Übrigen nach den Berufungsanträgen zu entscheiden.

Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) beantragt ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlangen sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 23.02.2023 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Soweit die Klägerin Wiedereinräumung des Besitzes an dem von ihr bewohnten Appartement (Antrag Ziff. 1., Teil 1), insbesondere durch Bereitstellung eines Schlüssels zum Hausanwesen (Antrag Ziff. 2.), begehrt, sind ihre Anträge unbegründet. Zwar hat die Klägerin grundsätzlich einen Verfügungsanspruch auf Zugangsgewährung, naheliegenderweise durch Schlüsselbereitstellung. Es fehlt aber an der im Eilrechtsschutz nach §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Dringlichkeit (Verfügungsgrund).

Die beiden Anträge sind sinnvollerweise dahin auszulegen, dass in erster Linie die Bereitstellung eines Schlüssels begehrt wird und der allgemeinere Antrag auf Wiedereinräumung des Besitzes am Appartement lediglich hilfsweise gestellt sein soll. Die Klägerin ist dem Hinweis des Berufungsgerichts in der Terminsverfügung, dass sie offenbar mit beiden Anträgen dasselbe Ziel verfolgt und beiden Anträgen allein der einheitliche Vorwurf fehlenden Zugangs zum Gesamtanwesen zugrunde liegt, nicht entgegengetreten.

Sie hat lediglich ausgeführt, dass der Zugang auch auf anderem Wege als durch Schlüsselbereitstellung gewährt werden könne. Da davon auszugehen ist, dass die Klägerin keinen unzulässigen „doppelten“ Hauptantrag stellen will, bleibt nur die Auslegung des spezielleren Antrags (Schlüsselbereitstellung) als Haupt- und des allgemeineren Antrags (Zugang) als Hilfsantrag. Es kann dann dahinstehen, dass es der Differenzierung in verschiedene Anträge zum identischen Rechtsschutzziel nicht bedurft hätte, weil das Gericht im Eilverfahren ohnehin nicht an den Wortlaut der gestellten Anträge gebunden ist, sondern die erforderlichen Anordnungen nach freiem Ermessen bestimmt, § 938 Abs. 1 ZPO.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass ein inhaltlicher Anspruch (Verfügungsanspruch) sowie eine besondere Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund) glaubhaft gemacht sind. An Letzterem fehlt es.

a) Ein Verfügungsanspruch auf Zugangsgewährung steht der Klägerin allerdings grundsätzlich zu.

Ein solcher Anspruch ergibt sich zwar nicht aus Besitzschutz (§§ 861 f. BGB); denn der fehlende Zugang zum Hausanwesen beruht nicht auf verbotener Eigenmacht der Beklagten, sondern letztlich darauf, dass die Klägerin ihren Hausschlüssel verloren hatte.

Der Verfügungsanspruch folgt jedoch aus dem allgemeinen mietrechtlichen Anspruch auf Gebrauchsüberlassung nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach hat die Klägerin gegen die Beklagte als ihre Vermieterin einen Anspruch auf Zugang zu dem Gebäude, in dem sich die Mietwohnung befindet. Davon ist bereits das Amtsgericht ausgegangen, und auch die Beklagte stellt das nicht in Abrede. Sie ist durch Eigentumserwerb nach § 566 Abs. 1 BGB in den mit der früheren Eigentümerin geschlossenen Mietvertrag auf Vermieterseite eingetreten; der Mietvertrag war auch nicht wirksam beendet (s. Vorprozess LG Heidelberg 5 S 16/22).

Naheliegenderweise wird die Zugangsgewährung dabei durch Bereitstellung eines Schlüssels zum Haus(neben) eingang erfolgen, wie es die Beklagte auch ausdrücklich anbietet. Im Rahmen des Eilrechtsschutzes kann dabei dahinstehen, ob – wofür vieles spricht – die Klägerin die Schlüsselbereitstellung nur Zug um Zug gegen Erstattung der der Beklagten durch den zwischenzeitlichen Schlüsselverlust entstandenen Kosten (für Schlüsselneuanfertigung bzw. Schlossaustausch) verlangen kann, §§ 273 f. BGB.

b) Denn jedenfalls fehlt es an der Glaubhaftmachung der besonderen Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund).

Grundsätzlich liegt es auf der Hand und bedarf im Regelfall keiner weiteren Erläuterung, dass der Mieter für die ungestörte Nutzung seiner Wohnung dringend auf einen Hausschlüssel angewiesen ist. Hier liegt es jedoch anders. Die Klägerin betreibt ihr Anliegen selbst nicht mit der gebotenen Eile und hat die Dringlichkeit damit widerlegt.

Der Verfügungskläger kann die Dringlichkeit selbst widerlegen, wenn er durch sein außer- oder innerprozessuales Verhalten erkennen lässt, dass es ihm mit der Durchsetzung seiner Ansprüche nicht eilt, etwa indem er das Verfahren zögerlich betreibt. So sind in der Regel Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge des noch ungesicherten Verfügungsklägers als dringlichkeitsschädlich anzusehen.

Nichts anderes ergibt sich aus einer etwaigen Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten, dessen Handeln sich der Verfügungskläger zurechnen lassen muss und der die Verfügungssache vorrangig zu erledigen hat und sich grundsätzlich nicht auf die Beanspruchung durch andere Verfahren berufen kann.

Denn mit gerichtlichen Fristverlängerungen oder Terminsverlegungen geht in aller Regel zwangsläufig eine Verfahrensverlängerung einher, mit der sich der Verfügungskläger einverstanden erklärt; damit bringt er zum Ausdruck, dass ihm die Sache nicht derart eilig ist, dass sie eine Eilentscheidung rechtfertigen würde.

Auch im Berufungsverfahren muss der noch ungesicherte Antragsteller den geltend gemachten Anspruch zügig weiterverfolgen. Ihm ist es daher jedenfalls zuzumuten, eine eingelegte Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu begründen und nicht durch eigene Fristverlängerungsanträge das Verfahren zu verzögern (OLG München WRP 2021, 1622 Rn. 6 ff. m.w.N.). So liegt es hier:

Zum Einen hat die Klägerin sich ab der Zustellung des – insoweit antragsabweisenden – Amtsgerichtsurteils insgesamt drei Monate Zeit gelassen, bis sie ihre Berufung begründet hat. Die Klägerin hat die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen vollen Monat beantragt und die antragsgemäß gewährte Fristverlängerung auch voll ausgeschöpft. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Verzögerung hier ausnahmsweise nicht dringlichkeitsschädlich wäre. Auf entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts hat sie vielmehr ausgeführt, zwischenzeitlich sei der Zugang – wenn auch notdürftig – anderweitig möglich gewesen und sie habe auf eine außergerichtliche Lösung gehofft. Damit hat sie ausdrücklich eingeräumt, dass die Dringlichkeit auch aus ihrer Sicht zumindest zwischenzeitlich entfallen war. Dass sich die Lage sodann wieder zum Schlechteren geändert habe, hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht; im Übrigen weicht ihr diesbezüglicher Vortrag auch von der Begründung des Fristverlängerungsantrags ab.

Zum Anderen und unabhängig davon ist die Dringlichkeit aber auch dadurch widerlegt, dass die Klägerin auf das ihr unstreitig von der Beklagten schon seit Längerem unterbreitete Angebot, sich einen Schlüssel in deren Büro abzuholen, bislang nicht eingegangen ist. Es ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin, wenn sie denn meint, dringend auf einen Schlüssel angewiesen zu sein, ihn sich nicht einfach abholt. Das gilt ausdrücklich unabhängig von der Kostenbeteiligung, die die Beklagte fordert. Denn die Hinterlegung eines geringfügigen Betrags von 30,- Euro (gegebenenfalls auch nur unter Vorbehalt) ist ersichtlich kein Grund, die sofortige und einfache Lösung eines als dringlich empfundenen Problems auszuschlagen.

Das Fehlen der Dringlichkeit erfasst sowohl den spezielleren Antrag auf Schlüsselbereitstellung als auch den allgemeinen (Hilfs-)Antrag auf Zugangsgewährung.

2. Auch der Antrag auf Wiedereinräumung des Besitzes an dem „Kellerraum“ (Antrag Ziff. 1., Teil 2) ist unbegründet. Insoweit steht einem Verfügungsanspruch schon das vorläufig vollstreckbare Räumungsurteil aus dem Vorprozess (LG Heidelberg 5 S 16/22) entgegen. Jedenfalls fehlt es auch hier an der Dringlichkeit (Verfügungsgrund).

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a) Der Antrag ist zulässig, nachdem nunmehr klar ist, welcher Raum gemeint ist. Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung klargestellt, dass es sich um den im Vorprozess näher bezeichneten Club- und Videoraum im Kellergeschoss handeln soll (was sie zuvor schriftsätzlich auf entsprechende Nachfrage des Berufungsgerichts noch verneint hatte).

b) Die Klägerin hat keinen Verfügungsanspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes an dem Clubraum aus Besitzschutz, § 861 BGB. Zwar war die Klägerin zunächst zumindest Mitbesitzerin des Clubraums. Diesen Mitbesitz hat ihr die Beklagte durch verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB entzogen, indem sie den Kellerzugang versperrte. Der possessorische Anspruch aus § 861 BGB ist jedoch entsprechend § 864 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift erlischt der Anspruch u.a. dann, wenn nach der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht. Zumindest im Eilverfahren gilt das – zur Vermeidung gegenläufiger einstweiliger Verfügungen – über den Wortlaut hinaus grundsätzlich bereits dann, wenn eine vorläufig vollstreckbare, wenn auch noch nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, durch die das petitorische Gegenrecht anerkannt wird (vgl. OLG Stuttgart NJW 2012, 625). So liegt es hier: Im Vorprozess (5 S 16/22) hat die Kammer durch vorläufig vollstreckbares Berufungsurteil vom 12.10.2022 die hiesige Klägerin zur Räumung und Herausgabe des streitgegenständlichen Clubraums an die frühere Eigentümerin und Vermieterin verurteilt.

Diese Entscheidung wirkt nach § 325 Abs. 1 ZPO unmittelbar für und gegen die Beklagte als Einzelrechtsnachfolgerin der früheren Eigentümerin. Dass das Urteil insoweit (wohl) noch nicht rechtskräftig ist, ist – wie ausgeführt – unerheblich. Auch die weitere Voraussetzung des Ausschlusses nach § 864 Abs. 2 BGB, dass die verbotene Eigenmacht vor dem Urteil verübt worden sein muss, ist erfüllt: Das Versperren des Kellerzugangs erfolgte am 23.09.2022 und damit vor dem Urteil im Vorprozess (vom 12.10.2022).

Ein mietvertraglicher (petitorischer) Anspruch auf Besitzeinräumung an dem Clubraum steht der Klägerin – wie im Vorprozess festgestellt – nicht zu.

c) Im Übrigen fehlt es auch hier am Verfügungsgrund. Die Eilbedürftigkeit wird zwar in Fällen verbotener Eigenmacht grundsätzlich vermutet (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 940 Rn. 8.19). Diese Vermutung wird hier aber – entsprechend dem oben Ausgeführten – durch das dringlichkeitsschädliche Prozessverhalten der Klägerin widerlegt, die das Berufungsverfahren nur zögerlich betrieben hat. Hinsichtlich des Clubraums ließe sich die von ihr beantragte Fristverlängerung auch von vornherein nicht damit rechtfertigen, dass sich die Zugangssituation zwischenzeitlich ent- und erst später wieder angespannt habe. Denn diese Argumentation der Klägerin bezog sich allein auf den Zugang zum Appartement und nicht auf den Clubraum.

3. Soweit der von der Klägerin in der Berufungsverhandlung zusätzlich gestellte Antrag über die in der Berufungsbegründung vom 11.01.2023 angekündigten Anträge zu 1. und 2. hinausgehen sollte, wäre er unzulässig. Soweit sich die Klägerin mit diesem weiteren Antrag offenbar auf den stattgebenden Teil des amtsgerichtlichen Urteils beziehen will, ist dieser Teil mangels Anschlussberufung der insoweit allein beschwerten Beklagten nicht in die Berufungsinstanz gelangt und kann damit auch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Berufungsgerichts sein. Sollte die Klägerin sich darüber hinaus auf denjenigen Teil der abgewiesenen Anträge beziehen wollen, der nicht mit den obigen Berufungsanträgen zu 1. und 2. weiterverfolgt worden ist, würde es insoweit jedenfalls am Zulässigkeitserfordernis einer fristgemäßen Berufungsbegründung fehlen, §§ 520 Abs. 3 Nr. 1, 522 Abs. 1 ZPO.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Eine Revision findet in Eilverfahren nicht statt, § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO. Damit erübrigt sich im Berufungsurteil auch eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (vgl. Brandenburgisches OLG, Urt. v. 21.07.2022 – 10 U 65/22).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  • Mietrecht (§ 535 BGB): In dem Urteil geht es um den Anspruch der Klägerin auf Zugang zu ihrem gemieteten Appartement und dem Kellerraum. Die Klägerin hat gegen die Beklagte, ihre Vermieterin, einen Anspruch auf Gebrauchsüberlassung der Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. In diesem Zusammenhang ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter Zugang zum Gebäude und den gemieteten Räumlichkeiten zu gewähren, beispielsweise durch Bereitstellung eines Schlüssels.
  • Zivilprozessrecht (§§ 935, 940 ZPO): Die Klägerin beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung Besitzschutz im Zusammenhang mit dem von ihr bewohnten Appartement. Hierfür müssen sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO vorliegen. Das Gericht stellt im Urteil fest, dass zwar grundsätzlich ein Verfügungsanspruch auf Zugangsgewährung besteht, jedoch der Verfügungsgrund (Dringlichkeit) fehlt. Die Klägerin hat ihre Dringlichkeit durch zögerliches Verhalten und Fristverlängerungsanträge im Verfahren selbst widerlegt.
  • Besitzschutzrecht (§§ 861, 864 BGB): Die Klägerin begehrt die Wiedereinräumung des Besitzes an dem Kellerraum, wobei sie sich auf das Besitzschutzrecht gemäß § 861 BGB beruft. Das Gericht stellt jedoch fest, dass ein Anspruch aus Besitzschutz nach § 864 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, da im Vorprozess eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung getroffen wurde, die dem Täter (Beklagten) ein Recht an der Sache zuspricht.

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