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Grundstückszufahrt: Straßenanlieger hat kein Recht auf Beibehaltung

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse

Az.: 3 K 723/05.NW

Urteil vom 13.03.2006


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Baurechts (Bahnsteig für die Straßenbahn) hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2006 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Kläger begehren den Rückbau eines Bahnsteigs für die Straßenbahn vor ihrem Grundstück.

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks R… St. … (Flurst.-Nr. …) in L…. Dieses Grundstück ist mit einem mehrstöckigen Wohnhaus bebaut. Die Zufahrt auf das Grundstück erfolgt von der davor liegenden R… Straße aus durch eine auf dem Grundstück liegende Toreinfahrt, bei der es sich um eine Unterführung mit einer lichten Breite von 2,53 m und 10 m Länge handelt. Die Toreinfahrt ist mit einem zweiflügeligen Gittertor versehen und führt in einen mit vier Garagen bebauten Innenhof.

Die Beklagte führte im Zeitraum von ca. 1998 bis Mitte 2000 die Umgestaltung der R… Straße zwischen G…/K… und der Kreuzung zur M…-/O… durch. Im Rahmen dieses Straßenumbaus wurde auch die Straßenbahnhaltestelle „H…“ neu gestaltet. Dabei wurde im Bereich der Grundstücke R… Straße straßenmittig ein Bahnsteig angelegt. Dieser Bahnsteig ist durch einen ca. 30 cm hohen Sockel mit einem darauf befindlichen Glas-Metall-Geländer sowie einem davor sitzenden ca. 20 cm hohen Randstein vom Straßenkörper abgegrenzt. Die Fahrbahn der R….. Straße zwischen der Bahnsteigbegrenzung und dem Bürgersteig ist im hier maßgeblichen Bereich vor dem klägerischen Anwesen 3,27 m breit. Der Bürgersteig selbst hat dort eine Breite zwischen 1,65 m und 1,70 m.

Mit Schreiben vom 31. März 1999 wandte sich der Kläger zu 1) an die Beklagte und führte aus, dass durch die Anlegung des Bahnsteigs die Zufahrt zu ihrem Grundstück R… Str. erschwert werde. Die Garagenmieter könnten mit ihren Fahrzeugen (Autos der Klein- und Mittelklasse) nicht mehr zu den von ihnen gemieteten Garagen im Hof gelangen, was bereits zu entsprechenden Kündigungen geführt habe. Er hoffe, dass sich die Angelegenheit durch Rückbau der Straßenbahnhaltestelle und durch Zur-Verfügung-Stellung von Ersatzgaragen in nächster Umgebung friedlich lösen lasse.

Darauf hin erfolgten wegen der Zufahrtsituation mehrere Gespräche und Ortstermine zwischen der Beklagten und dem Kläger zu 1). Die klägerseits dabei vorgeschlagene Schaffung von Ersatzgaragen durch die Beklagte in näherer Umgebung scheiterte daran, dass das hierfür von den Klägern ins Auge gefasste Grundstück im Bebauungsplan der Beklagten als Grünfläche festgeschrieben ist und deshalb durch die Beklagte eine Bebauung mit Garagen abgelehnt wurde. Der von der Beklagten gemachte Gegenvorschlag, die beiden Seitenwände der Hofeinfahrt des klägerischen Anwesens um jeweils 15 cm abzuschrägen und das vorhandene Gittertor durch ein elektrisch gesteuertes Rolltor zu ersetzen, wurde – obwohl durch den Kläger zu 1) zunächst akzeptiert – am 17. Juni 1999 klägerseits abgelehnt.

Das von der Beklagten eingeholte kraftfahrtechnische Sachverständigengutachten des Ingenieurbüros B… und W… vom 26. Juni 2002 zur Bewertung der Einfahrsituation des klägerischen Anwesens kam zu dem Ergebnis, dass sowohl bei den Computersimulationen als auch bei dem praktischen Versuch ein Vorwärtseinfahren in die Einfahrt des klägerischen Anwesens sich je nach Fahrzeug und Können des Fahrers unterschiedlich schwierig darstelle. So ist nach den gutachterlichen Feststellungen ein Vorwärtseinfahren mit einem Fahrzeug der Oberklasse (Fahrzeuglänge: 5 m oder mehr) nicht möglich. Mit einem Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse dagegen ist ein Vorwärtseinfahren nach dreimaligem Rangieren und mit einem Fahrzeug der Mittelklasse nach zweimaligem Rangieren möglich. Mit einem Fahrzeug der unteren Mittelklasse (VW-Golf) oder kleiner ist ein Vorwärtseinfahren in einem Zug möglich. Ein Rückwärtseinfahren in die Einfahrt ist bei geringen Anforderungen an das Fahrkönnen des Fahrers in jedem Fall problemlos möglich, wenn auch unter kurzzeitiger Behinderung des nachfolgenden Verkehrs. Als Lösungsvorschläge erörterte der Gutachter den Abbau des vorhandenen Gittertors und das Einsetzen eines funkgesteuerten Rolltors, was seiner Ansicht nach eine erhebliche Erleichterung des Einfahrens mit Mittelklassefahrzeugen wegen einer damit verbundenen Verbreiterung der lichten Durchfahrt um 12 cm mit sich bringe. Als weitere, allerdings rein theoretische, weil technisch problematische und auch sehr hohe Kosten verursachende Lösung erörterte der Gutachter den Einbau einer Drehscheibe in der Fahrbahn mit funkgesteuerter Ampelanlage analog einer Drehscheibe im Eisenbahnverkehr. Das Rückwärtseinfahren in die Einfahrt, was problemlos möglich sei, schlug der Gutachter als dritte mögliche Lösung vor.

Auch nach dem Vorliegen des Gutachtens zwischen 2002 und 2005 geführte Verhandlungen zwischen den Beteiligten blieben erfolglos, da klägerseits allein der Einbau einer Drehscheibe mit funkgesteuerter Ampelanlage als akzeptable Problemlösung erachtet wurde.

Die Kläger zu 1) bis 3) haben am 21. April 2005 Klage erhoben, mit der sie den Rückbau des Bahnsteigs im Bereich vor ihrem Grundstück fordern. Anspruchsgrundlage sei der auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gerichtete öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Sie seien in ihrem Eigentumsrecht (Anliegergebrauch) verletzt, weil die Hofeinfahrt mit Kraftfahrzeugen nicht möglich bzw. wesentlich erschwert sei. Auch handele es sich bei den vier Hofgaragen um notwendige Stellplätze im Sinne des Baurechts. Der Vorschlag der Beklagten, ein Rolltor einzusetzen, bringe ihrer Ansicht nach keine Abhilfe, da dadurch nur wenige Zentimeter gewonnen würden und dies das Einfahren nicht erleichtere. Der Beklagten sei der Rückbau des Bahnsteiges im Bereich vor ihrem Anwesens auch zumutbar, da der Bahnsteig in der bisherigen Länge nicht benötigt würde, da für die auf der einschlägigen Fahrstrecke eingesetzten Triebwagen auch ein verkürzter Bahnsteig ohne weiteres ausreichend sei. Eine Einigung mit der Beklagten, entweder den Bahnsteig zu verkürzen oder Ersatzgaragen zu schaffen, sei fehlgeschlagen. Klage sei daher geboten. Zwar bediene sich die Beklagte zur Erfüllung des Straßenbahnverkehrs der Verkehrsbetriebe L… GmbH. Die Beklagte sei jedoch als Trägerin der Straßenbaulast für die umgestaltete R… Straße auch für den Rückbau des im Rahmen dieser Umgestaltung verlängerten Bahnsteigs zuständig. Der von ihnen geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt, da schon seit 1999 mit der Beklagten Verhandlungen um die Einfahrt-Problematik geführt würden.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verpflichten, den Bahnsteig für die Straßenbahn auf dem Grundstück R… Straße Straße, Flurst.-Nr. … der Gemarkung L… derart zurückzubauen, dass wieder mit Kraftfahrzeugen in den Hof des Grundstücks R… Straße 57, Flurst.-Nr. …, der Gemarkung Ludwigshafen/Rhein eingefahren werden kann.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch sei verjährt. Die Verjährungsfrist habe mit der Umgestaltung der R… Straße und der Errichtung der Haltestelle zu laufen begonnen. Die Kläger hätten spätestens im März 1999 von dieser Umbaumaßnahme Kenntnis gehabt, wie sich aus dem Brief des Klägers zu 1) vom 31. März 1999 ergebe. In diesem Schreiben sei erstmals und bis zur Klageerhebung letztmals der Rückbau des Bahnsteigs angesprochen worden. Der von ihr gemachte Vorschlag, ein Rolltor einzubauen, sei klägerseits abgelehnt worden. Die Kläger zu 1) bis 3) seien in ihrem Eigentumsrecht nicht verletzt. Ausweislich des kraftfahrtechnischen Gutachtens sei lediglich das Einfahren mit Fahrzeugen der Oberklasse nicht möglich. Ansonsten sei ein Einfahren in die klägerische Hofeinfahrt, wenn auch bei Fahrzeugen der oberen Mittelklasse durch mehrmaliges Rangieren, möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie die von der Beklagten zu den Gerichtsakten gereichten Verwaltungsunterlagen und Pläne verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13. März 2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Kläger zu 1) bis 3) haben keinen Anspruch auf den von ihnen begehrten Rückbau des in der R… Straße vor ihrem Anwesen Nr. … (Flurstück-Nr. …) in L… gelegenen Bahnsteigs aus dem hier allein in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch, der nach neuerer Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz − GG −) sowie den Grundrechten hergeleitet wird (vgl. BVerwGE 94, 100 = NVwZ 1994, 275).

Der von den Klägern zu 1) bis 3) geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verjährt. Eine Verjährung ist bereits deshalb nicht anzunehmen, weil die Beteiligten, klägerseits vertreten durch den Kläger zu 1), seit der Neuanlegung des Bahnsteigs bis zur Klageerhebung in außergerichtlichen Verhandlungen wegen der dadurch veranlassten Zufahrtproblematik bezüglich des klägerischen Grundstücks gestanden haben, auch wenn in diesen Verhandlungen vordergründig insbesondere um die Frage der Schaffung von Ersatzgaragen in der näheren Umgebung und den von den Klägern behaupteten Mietausfall gestritten worden sein sollte.

Den Klägern zu 1) bis 3) steht jedoch der von ihnen geltend gemachte öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch nicht zu.

Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wird und der geschaffene rechtswidrige Zustand andauert (vgl. BVerwGE 94, 100 ff.).

Die von den Klägern zu 1) bis 3) beanstandete – im Rahmen der von der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast (§§ 14, 11 Landesstraßengesetz – LStrG -) vorgenommenen Straßenumgestaltung der R… Straßeerfolgte – Neuanlegung des Bahnsteigs „H…„ in L…, die vorliegend mangels eines förmlich durchgeführten Genehmigungs-(Planfeststellungs-)Verfahrens der schlicht-hoheitlichen Verwaltung zuzuordnen ist, stellt zwar einen hoheitlichen Eingriff dar, weil die straßenmittig erfolgte Anlegung des Bahnsteigs und die damit verbundene Fahrbahnverengung vor dem klägerischen Anwesen auf eine Breite von 3,27 m Auswirkungen auf die Zufahrtssituation des klägerischen Grundstücks hat. Dadurch werden die Kläger zu 1) bis 3) jedoch nicht in ihrem hier allein in Rede stehenden durch Art. 14 GG geschützten Anliegerrecht, das in § 39 Abs. 1 LStrG eine einfachgesetzliche Ausgestaltung erfahren hat, verletzt, weshalb es vorliegend auch unbeachtlich ist, dass die Anlegung des hier in Rede stehenden Bahnsteigs (Haltestelle „H…“), bei dem es sich um eine Betriebsanlage für Straßenbahnen im Sinne des § 28 Personenbeförderungsgesetz − PBefG − handelt (s. hierzu die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen − BOStrab −, dort 4. Abschnitt, § 31), ohne Planfeststellungsbeschluss (s. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2000 − 11 VR 8/00 Berlin −, NVwZ 2001, S. 89), sondern lediglich auf (straßen)baurechtlicher Grundlage erfolgte.

Auch nach der Umgestaltungsmaßnahme durch das Anlegen des Bahnsteigs vor dem Anwesen der Kläger besteht eine ausreichende Zufahrt zum Grundstück der Kläger zu 1) bis 3).

Auch wenn wie hier durch die Umgestaltung der Straße (hier Anlegung eines Bahnsteigs) die Zufahrtsmöglichkeit zum klägerischen Grundstück gegenüber dem früheren Zustand erschwert ist und einen höheren Rangieraufwand erfordert, stellt dies nach Überzeugung der Kammer in Bezug auf die Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Der Straßenanlieger hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass die Straße vor seinem Grundstück unverändert bleibt (§ 39 Abs. 1 LStrG). Er hat grundsätzlich Maßnahmen, die den aus dem Gemeingebrauch (§ 34 LStrG) abgeleiteten Anliegergebrauch tatsächlich oder rechtlich einschränken, hinzunehmen und keinen Anspruch darauf, dass Änderungen unterbleiben, insbesondere dass die Zufahrtsmöglichkeit durch eine Umgestaltung der Straße nicht beeinträchtigt wird. Für eine gesicherte Zufahrt ist lediglich entscheidend, dass eine angemessene Grundstücksnutzung weiterhin möglich bleibt (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 − 4 VR 7/99 −, DVBl. 1999, 1513 ff.). Der Schutzbereich der Norm ist nicht berührt, wenn infolge der Anlegung eines Mittelstreifens (hier: Bahnsteig) das Grundstück nunmehr im Richtungsverkehr angefahren werden muss und durch diese Umgestaltung der Straße die Zufahrtsmöglichkeit gegenüber dem früheren Zustand erschwert wird und damit einen höheren Rangieraufwand erfordert. Dies stellt in Bezug auf die Erreichbarkeit des Grundstücks keine unzumutbare Beeinträchtigung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 − 4 VR 7/99 −, DVBl. 1999, 1513 ff.). Die Anliegereigenschaft an einer Straße gibt dem Anlieger nämlich nicht das Recht, sämtliche Veränderungen der an seinem Grundstück vorbeiführenden Straße anzugreifen. Das Anliegerrecht gibt dem Anlieger lediglich insoweit ein Abwehrrecht, als er auf den Bestand und die Nutzung der Straße für die Nutzbarkeit seines Grundstücks angewiesen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. November 1995 – 1 B 13189/95.OVG -, ESOVGRP). Dagegen gehört die uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen bei einem innerörtlichen Wohngrundstück – wie hier – nicht zu dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs. Gewisse Unbequemlichkeiten bei der Einfahrt in ein Grundstück können dem Anlieger zugemutet werden, auch wenn er es nicht hinnehmen muss, dass sein Grundstück nur nach mehrmaligem Rangieren erreicht werden kann (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Mai 199 − 7 A 12290/98 −, NJW 1999, 3573 ff.). Ob bereits ein mehr als zweimaliges Vor- und Zurücksetzen des Fahrzeugs eine unzumutbare Beeinträchtigung der Zufahrt darstellt (so OVG Rheinland-Pfalz betreffend die Zumutbarkeit des Rangierens bei einer schmalen Straße im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, Urteil vom 11. Mai 1999 − 7 A 12290/98.OVG −, NJW 1999, 3573 und ESOVGRP) oder ob auch ein bis zu dreimaliges Rangieren als noch zumutbar anzusehen ist (so BayVGH, Urteil vom 12. Januar 1998 − 11 B 96/2895 −, BayVBl. 1998, 341 ff. und juris) bedarf vorliegend aus den nachfolgenden Gründen keiner abschließenden Klärung:

Nach den gutachterlichen Feststellungen des Ingenieurbüros B….und W…. vom 26. Juni 2002 ist ein Vorwärtseinfahren in die Einfahrt des klägerischen Anwesens lediglich mit einem Fahrzeug der Oberklasse (Fahrzeuglänge: 5 m oder mehr) aufgrund der verbliebenen Platzverhältnisse nach der straßenmittigen Anlegung des Bahnsteigs nicht möglich. Dagegen ist ein Vorwärtseinfahren mit einem Fahrzeug der oberen Mittelklasse (z.B. Fahrzeuge des Fabrikats Audi Quattro, BMW 5er-Modelle oder höher, Chevrolet, Chrysler, Dodge, Opel Omega, größere Geländewagen oder mittlerer Van) nach dreimaligem Rangieren, mit einem Fahrzeug der Mittelklasse (z.B. Modelle der Fabrikate BMW 3er-Serie, Citroen, Ford Focus, Honda, Mazda, Mercedes Benz C-Modelle und K-Modelle, Mitsubishi, Nissan, Opel Vectra, Peugeot 4er-Serien, Renault Laguna, Rover, Seat Toledo, Toyota und VW Passat) nach einem zweimaligen Rangieren und mit einem Fahrzeug der unteren Mittelklasse (z. B. VW Golf) oder kleiner in einem Zug möglich. Ein Rückwärtseinfahren in die Einfahrt ist – wenn auch unter kurzzeitiger Behinderung des nachfolgenden Verkehrs – in jedem Fall problemlos möglich.

Nach alledem liegt unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Rechtsprechung eine unzumutbare Beeinträchtigung der Zufahrt auf das klägerische Anwesen nicht vor, dies auch insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass aus dem klägerischen Schreiben vom 31. März 1999 an die Beklagte hervorgeht, dass die Mieter der Kläger Autos der Klein- und Mittelklasse in den klägerischen Garagen eingestellt hatten, mithin Wagen, mit denen eine Zufahrt nach den gutachterlichen Feststellungen sowieso ohne große Schwierigkeiten möglich ist. Eine Rechtsverletzung der Kläger zu 1) bis 3) ist deshalb nicht zu erkennen.

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In diesem Zusammenhang weist die Kammer auch darauf hin, dass nach den
gutachterlichen Feststellungen die Anbringung eines funkgesteuerten Rolltores statt des bisher vorhandenen zweiflügeligen Gittertores an der Einfahrt des klägerischen Grundstücks – was die Kläger zu 1) bis 3) allerdings bisher trotz der Bereitschaft der Beklagten, sämtliche hierfür anfallenden Kosten zu übernehmen, abgelehnt haben – durch die damit bedingte Verbreiterung der lichten Durchfahrt der Einfahrt um 12 cm eine Erleichterung des Einfahrens mit sich bringen würde.

Dass die klägerischen Garagen auch von Besitzern von Oberklassewagen bis zur Anlegung des Bahnsteigs genutzt wurden bzw. sie Mietanfragen von Besitzern solcher Kraftfahrzeuge für ihre vier Hofgaragen wegen der Nichtbefahrbarkeit der Einfahrt mit solchen Wagen hätten ablehnen müssen, haben die Kläger zu 1) bis 3) im Übrigen selbst nicht behauptet. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass es keinen Anspruch darauf gibt, ein Grundstück mit einem bestimmten Fahrzeug befahren zu können. Da das Befahren des Grundstücks der Kläger zu 1) bis 3) mit Kraftfahrzeugen nach wie vor möglich ist, können die vier Hofgaragen auch nach wie vor ihre Funktion als notwendige Stellplätze im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung − LBauO − erfüllen. Auch insoweit besteht deshalb keine Rechtsverletzung der Kläger zu 1) bis 3).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 165 VwGO.

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