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Fristlose Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen zugehen!

Landesarbeitsgericht Mainz

Az.: 6 Sa 709/08

Urteil vom 17.04.2009

Vorinstanz: ArbG Ludwigshafen, Az.: 4 Ca 1470/08


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23.10.2008 – 4 Ca 1470/08 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages am 3.7.2008 u. a. mit einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2008 streiten die Parteien um die Wirksamkeit u. a. einer am 19.7.2008 zugegangenen außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung.

Die am 01.12.1960 geborene Klägerin wurde seit 01.10.2000 in der Geschäftsstelle der Beklagten in Ludwigshafen am Rhein als Sekretärin/Sachbearbeiterin mit einer Bruttovergütung von zuletzt 4.279,– € beschäftigt.

Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom 14.08.2000 enthält unter § 8 folgende Regelung:

§ 8 Tätigkeitsverpflichtung und Schweigepflicht

„Der Arbeitnehmer hat über die ihm bekannt gewordenen und anvertrauten Geschäftsvorgängen sowohl während der Dauer des Dienstverhältnisses, als auch nach dessen Beendigung gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren und darf sie auch persönlich nicht auf unlautere Art verwerten. Dies gilt insbesondere für Kundenlisten, Umsatzziffern, Bilanzen und Angaben über die finanzielle Lage des Betriebes“.

Während der Laufzeit des Vertragsverhältnisses darf der Arbeitnehmer auch keine Geschäfte auf eigene Rechnung oder für fremde Rechnung tätigen.

Für den Fall der Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Verpflichtungen unterwirft sich der Arbeitnehmer einer Konventionalstrafe in Höhe von zwei Brutto-Monatsgehältern nach seinen zuletzt erhaltenen Bezügen.

Zwischen dem zum 31. Januar 2008 ausgeschiedenen und zwischenzeitlich bei einem Konkurrenten der Beklagten tätigen Leiter der Geschäftsstelle Ludwigshafen am Rhein – Herrn  Z. – und dessen Nachfolger – Herrn W. – fanden Mitte September 2007 Gespräche über die Modalitäten eines Ausscheidens statt. Es wurde eine Liste mit sämtlichen von Herrn  Z. betreuten Kunden erstellt, auf der dieser ca. 80 Kunden markierte, die von seinem Nachfolger nicht aktiv betreut werden sollten. Die restlichen ca. 200 Kunden wurden von Herrn W. mit Kürzeln für die Zuweisung zu neuen Kundenberatern bzw. auch neuen Geschäftsstellen versehen. Der Klägerin war die Aufgabe übertragen, die mit den Kürzeln versehenen Kunden auf die entsprechenden Mitarbeiter umzuschlüsseln.

Am 23.04.2008 leitete die Klägerin an den ehemaligen Leiter der Geschäftsstelle per E-Mail einen Betreuungswunsch des Kunden T.l weiter, am 28.04.2008 einen per E-Mail geäußerten Betreuungswunsch der Familie  X. und am 18.06.2008 den Betreuungswunsch der Kundin V. sowie Unterlagen betreffend den Kunden S.. Des Weiteren versandte die Klägerin am 19.06.2008 ein Dokument zum elektronischen Zahlungsverkehr der Fidelilty.

Unter dem 03.07.2008 schlossen die Parteien einen schriftlichen Aufhebungsvertrag, der eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung von 32.000,– € zum 31.07.2008 beinhaltete.

Mit Schreiben vom 11.07.2008, der Klägerin zugegangen am 19.07.2008, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos ersatzweise fristgerecht zum 30.09.2008 und stützte ihre Maßnahme auf den Vorwurf, dass die Klägerin die oben angeführten Kundenanfragen unter Verstoß gegen ihre vertragliche Schweigepflicht an den ehemaligen Leiter der Geschäftsstelle weitergeleitet habe, anstatt den aktuellen Geschäftstellenleiter einzuschalten.

Mit ihrer am 01.08.2008 zum Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen ihre Kündigung gewandt. Hinsichtlich der erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung und wegen des Klageantrages wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23.10.2008 – 4 Ca 1470/08 – gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat dem vorerwähnten Urteil festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung vom 11.07.22008 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des vereinbarten Aufhebungstermins fortbestanden hat.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einem außerordentlichen Kündigungsgrund. Das Weiterleiten von Kundenanfragen an den ehemaligen Leiter der Geschäftsstelle sei keine Vertragsverletzung, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass es im Zusammenhang mit der Übernahme der markierten Kundenliste keine weitere Aufklärung der Klägerin dahingehend gegeben habe, wonach nur auf eine aktive Bearbeitung der spezifisch markierten Kunden verzichtet worden sei. Eine weitere Anweisung, wie sich die Klägerin bei zukünftig eingehenden Anfragen, die dem ehemaligen Leiter zugeordnet gewesen seien, verhalten sollte, sei nicht erfolgt. Die Klägerin habe von einer endgültigen Aufteilung der Kunden ausgehen dürfen, wie dies entsprechend von dem Zeugen  Z. bestätigt worden sei. Das Verhalten der Klägerin stelle sich nicht als illoyal dar. Die Beklagte habe nicht beweisen können, dass die Klägerin auch Anfragen von Kunden weitergeleitet habe, die nicht Herrn  Z. zugeordnet gewesen seien. Der Zeuge  Z. habe bekundet, dass es sich bei den Kunden V. und T.l um zwei langjährige Kunden von ihm handele, die zum Kreis der von ihm markierten Namen gehört habe.

Hinsichtlich der weiteren Entscheidungsgründe wird auf das vorbezeichnete Urteil (Seite 5 – 9 = Bl. 130 – 134 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 30.10.2008 zugestellte Urteil richtet sich deren am 28.11.2008 eingelegte und am 29.12.2008 begründete Berufung.

Die Beklagte beanstandet zweitinstanzlich insbesondere, dass das Arbeitsgericht die Vorschrift des § 626 Abs. 1 BGB verletzt habe. Die Klägerin habe unter Verstoß gegen § 8 des Arbeitsvertrages und einer Zusatzvereinbarung zur Verschwiegenheitspflicht allgemein persönliche Daten der Kundin V., Gesundheitsdaten des Kunden S. und bankspezifische Daten der Kunden  X. an den ehemaligen Leiter der Geschäftstelle weitergeleitet. Das Arbeitsgericht verkenne, dass es einer Weisung des Vorgesetzten bei einer unverändert bestehenden Pflicht des Arbeitnehmers, die Verschwiegenheit zu wahren, nicht bedurft hätte. Eine Weisung, vertrauliche Daten weiterzugeben, sei auch nicht erfolgt. Die Klägerin habe nicht davon ausgehen dürfen, dass eine endgültige Aufteilung der Kunden stattgefunden hätte; selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte sie bei dem Vorgesetzten nachfragen müssen. Durch die Weiterleitung der E-Mail vom 28.04.2008 seien der Beklagten Provisionen in Höhe von 600,– € entgangen (Beweis Zeugnis Rolf-Peter W.). Auch das Übermitteln der Anfrage der Kunden V. sei sehr wahrscheinlich mit einem Schaden verbunden. In der Weiterleitung der Gesundheitsanfrage S. läge eine Strafbarkeit nach § 203 StGB. Sie – die Beklagte – unterläge den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen nach § 32 KWG; daher könne sie die Weitergabe von Bankkundendaten unter keinen Umständen tolerieren. Eine Interessenabwägung ginge zu Lasten der Klägerin aus, da zu befürchten sei, dass diese im Hinblick auf die zeitnahe Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter massiv gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen würde.

Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22.12.2008 (Bl. 156 – 162 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 15.04.2009 (Bl. 207 – 210 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte hat zweitinstanzlich beantragt,

unter Abänderung des am 23.10.2008 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – 4 Ca 1470/08 – wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat

Zurückweisung der Berufung

beantragt und erwidert, von einer mündlichen Abrede zwischen den Zeugen, wonach die den Zeugen  Z. zugeordneten Kunden künftig MLP-Kunden bleiben sollten, sei sie – die Klägerin – nicht in Kenntnis gesetzt worden. Der Zeuge W. habe bei seiner Vernehmung keine konkrete Anweisung dahingehend, dass bei Kundenanfragen auf eine nicht mehr gegebene Beschäftigung des Herrn  Z. hinzuweisen sei, nicht bestätigt. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Verschwiegenheitspflicht der Klägerin berufen, wenn die Kunden ihre Anfrage an den Zeugen  Z. weitergeleitet haben wollten. Die Familie  X. sei ausdrücklich als Kunde von Herrn  Z. markiert gewesen. Die Auflistung von Bankverbindungen des Fidelity-Funds seien allgemein ermittelbare Bankverbindungen und keine hochsensiblen Gesundheitsdaten der Zeugen.

Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 02.02.2009 (Bl. 196 – 202 d. A.) Bezug genommen, zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 17.04.2009 Bezug genommen (Bl. 211 – 214 d. A.).

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 statthaft. Sie ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden. Sie ist insoweit auch zulässig.

Das Rechtsmittel der Beklagten ist jedoch n i c h t begründet.

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis vom 23.10.2008 zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 11.07.2008 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.07.2008 fortbestanden hat.

Unabhängig davon, ob sich die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil als zutreffend erweisen und ob die Ausführungen der Berufung zu einer selbstverständlichen Einhaltung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Verschwiegenheitspflicht zutreffen, folgt die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung entsprechend den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht bereits aus § 626 Abs. 2 BGB, wonach die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen durch den Kündigungsberechtigten erfolgen kann. Hierbei handelt es sich um ein gesetzlich konkretisierten Verwirkungstatbestand (vgl. APS-Dörner, Kündigungsrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz. 116 m. w. N. auf BAG Urteil vom 17.03.2005 – 2 AZR 245/04 – = NZA 2006 – 2 AZR 57/05 – 101 sowie vom 02.02.2006 = EzA § 626 BGB 2002 Ausschlussfrist Nr. 1). Zweck dieser Regelung ist es, den Kündigenden möglichst schnell zur Entscheidung über die Kündigung aus einem bestimmten Grund zu veranlassen. Außerdem soll der Kündigungsgegner möglichst frühzeitig die Konsequenzen des Vorliegens eines wichtigen Grundes für sein Arbeitsverhältnis erfahren und somit rasch Klarheit darüber erhalten, ob der kündigungsberechtigte Arbeitgeber einen bestimmten Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nehmen will. Die Regelung in § 626 Abs. 2 BGB ist zwingendes Recht und stellt eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist dar. Sie führt zur Unwirksamkeit einer gleichwohl erklärten außerordentlichen Kündigung. Der Kündigende muss die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB darlegen und beweisen (APS-Dörner a. a. O., § 626 BGB Rz. 168). Es bestand aus Sicht der Berufungskammer für die Beklagte auch Veranlassung zum konkreten Sachvortrag, da die fristlose Kündigung vom 11.07.2008 erst am Samstag, dem 19.07.2008 der Klägerin zugegangen ist. Nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer waren der Beklagten die von ihr behaupteten Kündigungsgründe bei einer Auswertung des E-Mail Account am 04.07.2008 wohl schon bekannt, so dass die Kündigung bereits am 18.07.2008 hätte zugehen müssen.

Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen würde, stünde der Rechtswirksamkeit der Kündigung ein in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer angesprochener weiterer Punkt entgegen. Die Arbeitsvertragsparteien haben in § 8 der tatbestandlich zitierten Arbeitsvertragsklausel nämlich vorgesehen, dass bei einer Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen in § 8 des Arbeitsvertrages eine Konventionalstrafen in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern vorgesehen ist. Der Vorrang einer ausdrücklich vereinbarten Konventionalstrafe könnte ebenfalls zumindest unter Interessensabwägungsaspekten der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung widersprechen.

Unabhängig davon, kommt es unter Berücksichtigung des bei außerordentlichen Kündigungen zu beachtenden „ultima-ratio-Prinzips“ (vgl. APS-Dörner, Kündigungsrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz. 88 m. w. N.) zugleich noch darauf an, ob es der Beklagten unzumutbar gewesen ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Fristablauf gemäß dem am 03.07.2008 geschlossenen Aufhebungsvertrag und damit bis zum 31.07.2008 fortzusetzen. Hierbei müssen Umstände gegeben sein, die nach verständigem Ermessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den vorliegend gegebenen kurzen Zeitraum unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BAG, Urteil vom 03.11.1955 – 2 AZR 86/54 = AP Nr. 5 zu § 626 BGB; APS-Dörner, a. a. O., § 626 BGB Rz. 88).

Im vorliegenden Fall wäre etwa von Bedeutung, dass eine an – dieser Stelle als zutreffend unterstellte – Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch die Klägerin im zivilprozessualen Vortrag dadurch hätte deutlich gemacht werden müssen, dass erhebliche nachteilige Konsequenzen für die Beklagte eingetreten sind oder drohen. Unter zivilprozessualen Aspekten reicht der von der Klägerin zulässigerweise bestrittene Vortrag, wonach es durch eine Weiterleitung einer E-Mail vom 28.04.2008 zu einem Verlust von Provisionen in Höhe von 600,– € gekommen sei, ebenso wenig aus, wie der Vortrag der Beklagten, wonach die Weiterleitung der Anfrage der Kundin V. „sehr wahrscheinlich“ einen Schaden verursacht habe. Hierzu fehlt es an der Darstellung von nachvollziehbaren Einzelheiten angesichts des Bestreitens der Klägerin. Die Vernehmung des hierzu angebotenen Zeugen wäre zivilprozessual unzulässige Ausforschung. Gleiches gilt für die nicht näher belegte Behauptung drohender Schäden.

Die Auffassung der Beklagten schließlich, eine Interessensabwägung müsse zu Lasten der Klägerin ausgehen, da zu befürchten stünde, dass diese im Hinblick auf die zeitnahe Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter massiv gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen könne, bewegt sich im Bereich von Spekulationen und war letztlich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung am 19.07.2008 jedenfalls bis zur durch den Aufhebungsvertrag vereinbarten Beendigung zum 31.07.2008 mangels Sachvortrag etwa zur Häufigkeit von Kundenanfragen mit der Klägerin als vermittelnde Ansprechpartnerin nicht zwingend anzunehmen.

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Vorsorglich nimmt die Berufungskammer auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein im angefochten Urteil Bezug, soweit nicht die vorstehenden Entscheidungsgründe bereits der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung entgegenstehen.

II.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für eine Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

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