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Zugeklebter oder geschwärzter Briefkasten verhindert eine Zustellung nicht

Eine GmbH versucht sich vor einer hohen Zahlung zu drücken, indem sie behauptet, ihr Briefkasten sei verklebt gewesen – doch das Oberlandesgericht Karlsruhe lässt diese Ausrede nicht gelten. Der Geschäftsführer hätte die Funktionsfähigkeit des Briefkastens regelmäßig überprüfen müssen, so die Richter, und die GmbH muss nun für die Folgen ihrer Nachlässigkeit geradestehen. Der Streitwert des Verfahrens liegt bei über 336.000 Euro.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Datum: 10.10.2024
  • Aktenzeichen: 19 U 87/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Zwangsvollstreckungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Klägerin hat eine Forderung gegen die Beklagte geltend gemacht und einen Mahn- sowie einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Sie argumentiert, dass die Zustellung des Vollstreckungsbescheids ordnungsgemäß erfolgt ist und die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat.
  • Beklagte: Die Beklagte legte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis. Sie argumentiert, dass die Zustellung nicht ordnungsgemäß war, da der Briefkasten mit Silikon verklebt gewesen sei und daher keine Zustellung erfolgen konnte.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin hatte einen Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte erwirkt, nachdem diese auf eine Forderung nicht reagiert hatte. Die Beklagte legte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein und beantragte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da die Einspruchsfrist versäumt wurde.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits liegt in der Frage, ob die Zustellung des Vollstreckungsbescheids an die Beklagte ordnungsgemäß erfolgt ist und ob die Beklagte ohne eigenes Verschulden die Frist für den Einspruch verpasst hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Zustellung des Vollstreckungsbescheids wurde als wirksam angesehen und die Beklagte konnte nicht ohne eigenes Verschulden annehmen, dass Zustellungen in ihrem Briefkasten nicht erfolgen würden.
  • Begründung: Die Zustellung an die Geschäftsadresse der Beklagten war rechtens, da die Adresse sowohl im Handelsregister eingetragen ist als auch rechtlich als zustellfähig gilt. Die Argumentation der Beklagten, der Briefkasten sei verklebt gewesen, war nicht glaubhaft und wurde nicht ausreichend bewiesen.
  • Folgen: Die Beklagte muss die Berufungskosten tragen und der Vollstreckungsbescheid bleibt in Kraft. Darüber hinaus wird das Urteil keine weitergehenden Rechtsfolgen, wie etwa eine Grundsatzentscheidung, nach sich ziehen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Zustellprobleme im Fokus: Rechte und Pflichten bei Briefkastenproblemen

Die Zustellung von Briefen und Paketen ist ein wesentlicher Bestandteil der modernen Kommunikation und des täglichen Lebens. Doch was passiert, wenn ein Briefkasten nicht ordnungsgemäß genutzt wird? Probleme mit dem Briefkasten, wie ein zugeklebter oder geschwärzter Briefkasten, können dazu führen, dass die Post nicht zugestellt wird. Solche Situationen werfen oft rechtliche Fragen auf, insbesondere über die Verantwortung von Empfängern und Postdienstleistern hinsichtlich der Sichtbarkeit und Zugänglichkeit des Briefkastens.

In der folgenden Analyse wird ein konkreter Fall betrachtet, der sich mit der Thematik der Zustellverweigerung aufgrund mangelnder Sichtbarkeit und Zugänglichkeit des Briefkastens beschäftigt. Wir beleuchten die rechtlichen Aspekte und mögliche Tipps zur optimalen Postzustellung, um ähnliche Probleme in Zukunft zu vermeiden.

Der Fall vor Gericht


Streit um wirksame Briefkastenzustellung bei verklebtem Einwurf

Verklebter Briefkasten mit Namensschild "M. Mustermann" und leicht geöffnetem Brief in einem Wohngebäude.
Zustellung von Vollstreckungsbescheid trotz verklebtem Briefkasten | Symbolfoto: Ideogram gen.

Ein Rechtsstreit zwischen einer GmbH und einer Klägerin vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe befasst sich mit der Frage der ordnungsgemäßen Zustellung eines Vollstreckungsbescheids. Die Klägerin hatte zunächst einen Mahnbescheid und anschließend einen Vollstreckungsbescheid gegen die beklagte GmbH erwirkt. Die Beklagte legte gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbehelfsfrist.

Zustellung an Geschäftsadresse trotz angeblich verklebtem Briefkasten

Die Zustellung des Vollstreckungsbescheids erfolgte durch Einlegen in den Briefkasten an der M.-Str. in O. Diese Adresse diente sowohl als privater Wohnsitz des GmbH-Geschäftsführers als auch als im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift der Beklagten. Nach § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG können an dieser Adresse Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Dies stellt eine Unwiderlegliche gesetzliche Vermutung dar, dass die Vertreter der GmbH unter dieser Geschäftsadresse stets erreichbar sind.

Gericht verneint Wiedereinsetzungsgrund

Die Beklagte argumentierte, ihr Geschäftsführer habe den mit seinem Namen beschrifteten Briefkasten mit Silikon verklebt, da alle Briefe für die GmbH in ein angemietetes Postfach zugestellt würden. Das Gericht sah diese Darstellung jedoch kritisch. Insbesondere weckte Zweifel, dass das Namensschild am Briefkasten nicht entfernt wurde, obwohl dies ohne Aufwand möglich gewesen wäre. Zudem fand sich auf der Firmenwebsite kein Hinweis auf ein Postfach.

Haftung für mangelhafte Briefkastenkontrolle

Das Gericht stellte fest, dass selbst bei unterstellter Wahrheit des Vortrags der Beklagten zumindest eine Nachlässigkeit ihres Geschäftsführers vorlag. Da der Briefkasten bis Mitte Dezember 2022 noch als Empfangsvorrichtung genutzt wurde und das Namensschild weiterhin angebracht war, hätte der Geschäftsführer die Haltbarkeit der Verklebung regelmäßig überprüfen müssen. Witterungseinflüsse könnten die Klebeverbindung gelockert haben, zudem sei nicht auszuschließen, dass ein Zusteller die Klappe mit Kraftaufwand öffnete, da für ihn die beabsichtigte Außerbetriebsetzung des Briefkastens nicht erkennbar war.

Berufung ohne Erfolgsaussicht

Das Oberlandesgericht Karlsruhe beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 336.041,72 EUR. Das Gericht sieht die Zustellung des Vollstreckungsbescheids als wirksam an und verneint einen Wiedereinsetzungsgrund. Der Beklagten wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass Zustellungen an eine im Handelsregister eingetragene Geschäftsadresse einer GmbH auch dann wirksam sind, wenn diese gleichzeitig der private Wohnsitz des Geschäftsführers ist. Ein verklebter Briefkasten macht die Zustellung nicht unwirksam, solange Schriftstücke noch eingelegt werden können. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Einspruchsfrist wurde abgelehnt, da die Zustellung als wirksam angesehen wurde.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Geschäftsführer einer GmbH sind, müssen Sie sicherstellen, dass Sie unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsadresse tatsächlich erreichbar sind und Post regelmäßig entgegennehmen. Das gilt auch dann, wenn diese Adresse Ihre Privatadresse ist. Eine Manipulation des Briefkastens, etwa durch Verkleben, schützt Sie nicht vor den rechtlichen Folgen einer Zustellung. Versäumen Sie aufgrund mangelnder Postkontrolle wichtige Fristen, haben Sie später kaum Chancen auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dies kann erhebliche finanzielle Konsequenzen haben, da Vollstreckungsbescheide dann rechtskräftig werden können.


Zustellungssicherheit für Ihre GmbH gewährleisten

Das OLG Karlsruhe verdeutlicht die Verantwortung von GmbH-Geschäftsführern für den zuverlässigen Empfang von Schriftstücken an der eingetragenen Geschäftsadresse. Um negative Konsequenzen wie den Verlust von Rechtsmitteln und finanzielle Einbußen zu vermeiden, ist eine sorgfältige Organisation der Postzustellung unerlässlich. Wir unterstützen Sie gerne dabei, die rechtlichen Anforderungen an die Zustellungssicherheit zu erfüllen und Ihre GmbH vor den Folgen von Fristversäumnissen zu schützen.
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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Folgen hat das Zukleben eines Briefkastens für die Zustellung wichtiger Dokumente?

Das Zukleben eines Briefkastens verhindert die rechtswirksame Zustellung von Dokumenten nicht. Die Zustellung gilt auch bei einem verklebten Briefkasten als erfolgt, wenn alternative Zustellungsmethoden genutzt werden.

Gesetzliche Grundlagen der Zustellung

Nach § 180 ZPO kann eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten erfolgen, wenn eine persönliche Übergabe nicht möglich ist. Bei einem verklebten oder unzugänglichen Briefkasten stehen dem Zusteller mehrere alternative Zustellungswege zur Verfügung:

  • Persönliche Übergabe an einen Empfangsberechtigten
  • Niederlegung mit entsprechender Benachrichtigung
  • Zustellung durch einen Justizbediensteten

Konsequenzen bei Zustellungsverhinderung

Wer seinen Briefkasten verklebt oder unzugänglich macht, riskiert erhebliche rechtliche Nachteile. Die Zustellung wird dadurch nicht verhindert, sondern nur erschwert. Bei offensichtlicher Zustellungsverhinderung kann das Gericht eine öffentliche Zustellung anordnen. In diesem Fall gilt das Dokument als zugestellt, auch wenn Sie keine tatsächliche Kenntnis davon erlangen.

Pflichten des Empfängers

Der Empfänger ist verpflichtet, einen zugänglichen und funktionsfähigen Briefkasten bereitzustellen. Bei Mehrfamilienhäusern liegt diese Pflicht beim Vermieter oder Eigentümer. Ein verklebter oder unzugänglicher Briefkasten verstößt gegen diese Pflicht und kann zu weitreichenden Konsequenzen führen:

  • Fristen beginnen trotz verklebtem Briefkasten zu laufen
  • Gerichtliche Entscheidungen werden rechtskräftig
  • Zusätzliche Kosten für alternative Zustellungsversuche können entstehen

Die Zustellung durch einen Justizbediensteten oder Gerichtsvollzieher wird angeordnet, wenn normale Zustellversuche scheitern. Diese dokumentieren den Zustellversuch und den Zustand des Briefkastens, was als Nachweis für eine bewusste Zustellungsverhinderung dienen kann.


 

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Wann ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich?

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gewährt, wenn Sie ohne eigenes Verschulden daran gehindert waren, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dies gilt für alle nicht verlängerbaren gesetzlichen Fristen, wie etwa Einspruchs-, Klage- oder Rechtsmittelfristen.

Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Bei Fristen zur Begründung von Berufung, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat.

Die versäumte Handlung muss innerhalb der Antragsfrist nachgeholt werden. Dabei müssen Sie einen schlüssigen Sachverhalt darlegen, der das fehlende Verschulden belegt.

Typische Wiedereinsetzungsgründe

Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt vor, wenn:

  • Eine Rechtsmittelbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist
  • Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis Sie an der Fristeinhaltung gehindert hat
  • Sie durch höhere Gewalt an der Fristeinhaltung gehindert waren

Wichtige Einschränkungen

Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist ist eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht mehr möglich. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Einhaltung der Jahresfrist durch höhere Gewalt unmöglich war.

Das Verschulden eines Vertreters oder Bevollmächtigten wird Ihnen zugerechnet. Wenn Sie beispielsweise einen Anwalt beauftragt haben und dieser die Frist versäumt, gilt dies als Ihr Verschulden.

Stellen Sie den Wiedereinsetzungsantrag bei der Behörde oder dem Gericht, die für die versäumte Handlung zuständig sind. Der Antrag muss die Angaben über die versäumte Frist, den Hinderungsgrund und den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten.


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Welche Pflichten bestehen bei der Einrichtung und Wartung eines Briefkastens?

Nach der Postdienstleistungsverordnung müssen Sie einen eigenen Briefkasten oder eine vergleichbare Vorrichtung zur Entgegennahme von Postsendungen unterhalten.

Grundlegende Anforderungen an den Briefkasten

Der Briefkasten muss deutlich sichtbar mit dem Namen des Empfängers und der vollständigen Anschrift gekennzeichnet sein. Die Zugänglichkeit des Briefkastens ist von besonderer Bedeutung – er muss frei von Hindernissen und für Postzusteller erreichbar sein.

Technische Spezifikationen

Die DIN EN 13724 legt wichtige Kriterien für Briefkästen fest:

  • Der Einwurfschlitz muss zwischen 70 und 170 cm hoch angebracht sein
  • DIN-A4-Umschläge müssen ohne Knicken eingeworfen werden können
  • Der Briefkasten muss ausreichenden Schutz vor Witterung und Diebstahl bieten

Wartung und Instandhaltung

Eine regelmäßige Wartung und Kontrolle des Briefkastens ist erforderlich. Wenn Sie Mängel am Briefkasten nicht beheben, können Sie sich nicht auf eine fehlgeschlagene Postzustellung berufen.

Rechtliche Konsequenzen bei Pflichtverletzungen

Die Nichteinhaltung dieser Pflichten kann erhebliche Folgen haben. Wenn Sie beispielsweise wichtige Fristen aufgrund eines defekten oder nicht zugänglichen Briefkastens versäumen, tragen Sie selbst die Verantwortung. Bei Mietwohnungen kann ein nicht normgerechter Briefkasten zu einer Mietminderung von bis zu einem Prozent berechtigen.


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Was gilt rechtlich für die Zustellung an Geschäftsadressen von Unternehmen?

Jedes im Handelsregister eingetragene Unternehmen muss eine inländische Geschäftsanschrift angeben, unter der eine wirksame Zustellung möglich ist. Diese Adresse muss die tatsächliche Geschäftsanschrift sein, wobei eine reine Postfachadresse nicht ausreicht.

Zustellungsmöglichkeiten

Die Zustellung kann auf verschiedene Arten erfolgen. Eine c/o-Adresse ist zulässig, wenn sie der besseren Auffindbarkeit der zustellungsbefugten Person dient und keine Verschleierung bezweckt. Wenn Sie eine c/o-Adresse verwenden, muss unter dieser Anschrift eine zuverlässige Zustellung möglich sein, beispielsweise bei Rechtsanwälten oder Notaren.

Besonderheiten bei der Zustellung

Ein beschädigter oder verklebter Briefkasten verhindert die Wirksamkeit einer Zustellung nicht automatisch. Wenn der Briefkasten von außen nicht als defekt erkennbar ist und weiterhin den Namen trägt, gilt die Zustellung als wirksam.

Öffentliche Zustellung

Wenn eine Zustellung unter der eingetragenen Geschäftsadresse nicht möglich ist, kann eine öffentliche Zustellung erfolgen. Dies gilt in folgenden Fällen:

  • Die Zustellung ist weder unter der eingetragenen Adresse noch an einen Zustellungsbevollmächtigten möglich
  • Eine Zustellung im Ausland ist nicht möglich oder verspricht keinen Erfolg
  • Der Aufenthaltsort ist unbekannt

Die öffentliche Zustellung wird vom Amtsgericht durchgeführt, in dessen Bezirk sich die eingetragene Geschäftsadresse befindet. Diese Regelung stellt sicher, dass Unternehmen ihrer Pflicht zur Erreichbarkeit nicht ausweichen können.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Vollstreckungsbescheid

Ein Vollstreckungsbescheid ist ein gerichtlicher Bescheid, der nach einem nicht bestrittenen Mahnbescheid erlassen wird. Er ermöglicht dem Gläubiger, Forderungen zwangsweise durchzusetzen. Gemäß §§ 699, 700 ZPO wird er ausgestellt, wenn der Schuldner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch einlegt. Mit dem Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger direkt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Pfändungen einleiten. Beispiel: Wenn ein Unternehmen eine offene Rechnung von 10.000 € nicht bezahlt, kann der Gläubiger nach erfolglosem Mahnbescheid einen Vollstreckungsbescheid erwirken und das Geld zwangsweise eintreiben.


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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Dies bezeichnet die Möglichkeit, eine versäumte Rechtsmittelfrist nachträglich wahrzunehmen, wenn jemand ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes beantragt werden. Ein typischer Fall wäre schwere Krankheit oder nachweisbar fehlgeleitete Post. Die Gründe müssen glaubhaft gemacht werden. Im Erfolgsfall wird die Frist neu gewährt, als wäre sie nie abgelaufen.


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Unwiderlegliche gesetzliche Vermutung

Dies ist eine zwingende rechtliche Annahme, die nicht durch Gegenbeweis widerlegt werden kann. Sie gilt kraft Gesetzes absolut, auch wenn die tatsächlichen Umstände anders sein sollten. Im Gesellschaftsrecht gilt beispielsweise nach § 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG unwiderleglich, dass die im Handelsregister eingetragene Geschäftsadresse einer GmbH für Zustellungen maßgeblich ist. Die Gesellschaft kann sich nicht darauf berufen, dort tatsächlich nicht erreichbar zu sein.


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Nachlässigkeit

Ein Verhalten, das hinter der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt zurückbleibt. Es bezeichnet das Außerachtlassen der gebotenen und zumutbaren Vorsicht. Nach § 276 BGB ist dies eine Form des Verschuldens. Wer nachlässig handelt, missachtet die Sorgfaltspflichten, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden können. Im Beispielfall hätte der Geschäftsführer regelmäßig den Briefkasten kontrollieren müssen. Die Nachlässigkeit kann zu Schadenersatzpflichten oder anderen rechtlichen Nachteilen führen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 522 Abs. 2 ZPO:
    Die Norm regelt die Möglichkeit, eine Berufung durch einstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts zurückzuweisen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordern. Hierdurch soll eine effiziente Verfahrensführung ohne mündliche Verhandlung gewährleistet werden.
    Im vorliegenden Fall hat das OLG Karlsruhe angekündigt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, da diese nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind nach Ansicht des Gerichts erfüllt.
  • § 310 Abs. 3 Satz 2 ZPO:
    Dieser Paragraph besagt, dass ein Urteil, das ohne mündliche Verhandlung ergeht, durch Zustellung wirksam verkündet wird. Die Verkündung ist eine prozessuale Voraussetzung, um die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils zu ermöglichen.
    Im Fall hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Zustellung des Urteils ordnungsgemäß erfolgte, sodass die Berufung, die einen Mangel in der Verkündung rügt, ins Leere geht.
  • § 180 Satz 1 ZPO:
    Hierbei handelt es sich um die Regelung der Ersatzzustellung durch Einlegen eines Schriftstücks in den Briefkasten des Adressaten, wenn weder der Adressat noch eine empfangsbereite Person angetroffen werden kann. Diese Zustellungsform ist wirksam, wenn der Briefkasten ordnungsgemäß genutzt wird.
    Im konkreten Fall wurde der Vollstreckungsbescheid durch Einlegen in den mit dem Namen des Geschäftsführers gekennzeichneten Briefkasten an der Geschäftsadresse der Beklagten zugestellt. Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine wirksame Ersatzzustellung nach § 180 ZPO als erfüllt an.
  • § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG:
    Die Vorschrift stellt klar, dass an die Vertreter einer GmbH unter deren im Handelsregister eingetragener Geschäftsanschrift Zustellungen erfolgen können. Diese Regelung basiert auf der unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung, dass Vertreter einer GmbH unter dieser Adresse erreichbar sind.
    Im Fall war die Zustellung an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsadresse der Beklagten erfolgt, die auch als private Anschrift des Geschäftsführers diente. Die Berufung der Beklagten, die diesen Umstand rügte, wurde durch die gesetzliche Vermutung der Erreichbarkeit widerlegt.
  • § 233 Satz 1 ZPO:
    Der Paragraph behandelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn eine Partei ohne Verschulden an der Einhaltung einer Frist gehindert war. Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass die Fristversäumnis unverschuldet war und die Partei alle erforderlichen Sorgfaltspflichten eingehalten hat.
    Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nicht ohne Verschulden gehandelt hat, da sie keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hatte, um sicherzustellen, dass ihr Geschäftsführer Postzustellungen am Briefkasten an der Geschäftsadresse zuverlässig verhindern konnte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde daher abgelehnt.

Das vorliegende Urteil


OLG Karlsruhe – Az.: 19 U 87/23 – Beschluss vom 10.10.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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