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Endvermögen bei Zugewinnausgleich: in Form von Bar-/Bankguthaben

BUNDESGERICHTSHOF

Az.: XII ZR 300/01

Verkündet am: 27.08.2003

Vorinstanzen: OLG Hamburg, AG Hamburg


Leitsatz:

Zur Berücksichtigung laufenden Einkommens, das am Stichtag in Form von Bar- oder Bankguthaben vorhanden ist, beim Endvermögen.


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2003 für Recht erkannt:

Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. September 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Antragsgegners hinsichtlich des Zugewinnausgleichs zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamburg vom 25. Juni 1999 wurde die Ehe der Parteien geschieden; insoweit ist das Urteil mit Ablauf des 24. September 1999 rechtskräftig geworden. Ferner wurde über das Sorgerecht für die drei Kinder der Parteien entschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsgegner zu monatlichen Unterhaltszahlungen für die Antragstellerin und die Kinder verurteilt. Außerdem wurde er verurteilt, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich von 4.044,99 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen.

Im Revisionsverfahren streiten die Parteien noch um den Zugewinnausgleich; sie halten die jeweils andere Partei für ausgleichspflichtig.

Unstreitig hatten beide Parteien kein Anfangsvermögen. Zum Stichtag 28. November 1997 (Zustellung des Scheidungsantrags) waren sie zu je 1/2 Miteigentümer eines Hausgrundstücks, dessen Wert sie übereinstimmend mit 650.000 DM angegeben haben. Unstreitig sind ferner zwei Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der H. er Sparkasse und der Wohnungsbaukreditanstalt, die sich zum Stichtag für beide Parteien auf jeweils 56.231,01 DM und 47.109,17 DM beliefen.

Unstreitig ist ferner, daß dem Antragsgegner ein PKW gehörte, der am Stichtag einen Wert von 3.965 DM (nicht: 3.963 DM) hatte, und daß sein Girokonto zum Stichtag ein Guthaben von 4.124,97 DM aufwies. Das Berufungsgericht ist daher – dem Amtsgericht folgend – von einem um 3.965,00 DM + 4.124,97 DM = 8.089,97 DM höheren Zugewinn des Antragsgegners ausgegangen und hat dessen Berufung auch insoweit zurückgewiesen, als er zur Zahlung der Hälfte dieses Betrages = 4.044,99 DM nebst Zinsen an die Antragstellerin verurteilt worden ist.

Dagegen richtet sich die Revision des Antragsgegners, mit der er seinen Antrag weiterverfolgt, die Entscheidung des Amtsgerichts über den Zugewinnausgleich dahingehend abzuändern, daß die Antragstellerin verurteilt wird, an ihn einen Zugewinnausgleich in Höhe von 110.517,50 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Insoweit macht die Revision geltend, bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners habe das Berufungsgericht zu Unrecht Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 225.000 DM nicht berücksichtigt, nämlich 125.000 DM, die er von seinem Bruder E. G. und 100.000 DM, die er von dem Bruder seiner Schwägerin, J. O., zur Finanzierung des Hauses erhalten habe. Ferner sei das Guthaben auf seinem Girokonto per 28. November 1997 zu Unrecht als Endvermögen berücksichtigt worden, da er davon die zum 1. Dezember 1997 fälligen Unterhaltsforderungen und die zum Ende des 4. Quartals 1997 fälligen Kapitaldienstleistungen für seine Bankverbindlichkeiten habe begleichen müssen. Daraus ergebe sich ein um 225.000 DM -3.965 DM (PKW) = 221.035 DM höherer Zugewinn der Antragstellerin, mithin ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 110.517,50 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Beide Vorinstanzen sind von der Geltung deutschen Ehegüterrechts ausgegangen. Dies wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen und hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.

Zwar waren die Parteien nach den getroffenen Feststellungen noch türkische Staatsangehörige, als sie 1976 bzw. 1978 als Asylbewerber nach Deutschland kamen und 1984 dort heirateten. Sie wurden erst 1989 eingebürgert.

Art. 220 Abs. 2 Satz 5, 15 Abs. 1,14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, denen zufolge in einem solchen Fall grundsätzlich türkisches Ehegüterrecht maßgebend ist, das keinen Zugewinnausgleich kennt, sind indes nicht anzuwenden, da den Asylanträgen der Parteien nach den getroffenen Feststellungen stattgegeben wurde.

Anerkannte Asylbewerber haben gemäß § 2 Abs. 1 AsylVfG die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention, BGBI. 1953 II 559), und zwar auch schon für die Zeit vor der (nicht konstitutiven) Asylentscheidung (vgl. Palandt/ Heldrich BGB 62. Aufl. Anhang zu Art. 5 EGBGB Rdn. 31), so daß es auf deren vom Berufungsgericht nicht festgestellten Zeitpunkt nicht ankommt. Art. 5 Abs. 2 EGBGB ersetzt für diesen Personenkreis allgemein die Staatsangehörigkeit durch das Personalstatut des Art. 12 der Konvention (vgl. Staudinger/ v. Bar/Mankowski BGB [1996] Art. 14 EGBGB Rdn. 33), das sich nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt richtet, hier also: Deutschland (vgl. Palandt/Heldrich aaO Art. 14 EGBGB Rdn. 7 a.E.).

Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners auch das zum Stichtag (28. November 1997) vorhandene Guthaben auf seinem Girokonto (4.124,97 DM) berücksichtigt. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dieser Betrag sei dem Endvermögen nicht hinzuzurechnen, weil die drei Tage später fällig werdenden Unterhaltszahlungen für Dezember 1997 in Höhe von 2.200 DM sowie die zum Ende des vierten Quartals 1997 fällig werdenden Kapitaldienstleistungen in Höhe von 2.692 DM für die beiden Bankdarlehen aus diesem Kontoguthaben hätten bestritten werden müssen.

1. Die erst nach dem Stichtag fällig werdenden Tilgungs- und Zinsbelastungen aus den beiden Darlehen der H. er Sparkasse und der Wohnungsbaukreditanstalt hat das Berufungsgericht zutreffend weder als Verbindlichkeiten berücksichtigt, die das Endvermögen des Antragsgegners mindern, noch als einen Umstand, der es rechtfertigt, das am Stichtag vorhandene Kontoguthaben des Antragsgegners in entsprechender Höhe nicht als Teil seines Endvermögens anzusehen. Denn die Darlehensverbindlichkeiten sind mit ihren zum Stichtag jeweils noch offenen Salden bereits zutreffend berücksichtigt worden; zumindest hat der Antragsgegner nicht vorgetragen, die bis zum Stichtag aufgelaufenen anteiligen Zinsen seien in diesem Betrag noch nicht enthalten. Ein darüber hinausgehender Abzug künftig fällig werdender Zins- und Tilgungsleistungen widerspräche dem Stichtagsprinzip und würde auf eine doppelte Berücksichtigung der Darlehensverbindlichkeiten hinauslaufen.

Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen würde, könnte dies am Ergebnis nichts ändern. Denn auch die Antragstellerin war aus den von beiden Parteien gemeinsam aufgenommenen Darlehen mit Kreditverbindlichkeiten in gleicher Höhe belastet. Wären die erst nach dem Stichtag fälligen Zins- und Tilgungsverbindlichkeiten, soweit sie auf den Antragsgegner entfallen, als dessen Endvermögen mindernd zu berücksichtigen, hätte die andere, auf die Antragstellerin entfallende Hälfte entsprechend auch bei der Berechnung ihres Endvermögens berücksichtigt werden müssen, so daß sich der Betrag, um den der Zugewinn einer Partei höher ist als der der anderen, hierdurch im Ergebnis nicht verändert hätte.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die zum 1. Dezember 1997 fällig werdenden Unterhaltszahlungen des Antragsgegners bei der Berechnung seines Endvermögens zum Stichtag nicht als das Endvermögen mindernde Verbindlichkeit angesehen.

Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zwar grundsätzlich auch dann, wenn sie am Stichtag noch nicht fällig sind, als Verbindlichkeiten im Sinne des § 1375 Abs. 1 BGB anzusehen, die das Endvermögen mindern. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt für Dauerschuldverhältnisse (vgl. MünchKomm-BGB/Koch § 1375 Rdn. 11). Insbesondere ist die Unterhaltspflicht nicht als einheitliche, sondern als eine sich ständig erneuernde, erst beim Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen zur Entstehung gelangende Verbindlichkeit aufzufassen, die mit jeder Zeiteinheit, in der ihre Voraussetzungen vorliegen, von neuem entsteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 85, 16, 25 und 82, 246, 250 ff.). Rechtsverhältnisse, die wiederkehrende Ansprüche auf Unterhaltsleistungen vermitteln, sind daher im Rahmen des § 1375 BGB bei der Berechnung des Endvermögens des Unterhaltsberechtigten nicht zu berücksichtigen, soweit sie künftiges Einkommen vorwegnehmen und ihre Berücksichtigung den Zugewinnausgleich in die Zeit nach der Beendigung des Güterstandes verlängern würde (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 – IV ZR 103/78 – NJW 1980, 229 m.N.). Umgekehrt mindern auch Unterhaltsverpflichtungen das Endvermögen des Unterhaltspflichtigen nur insoweit, als sie am Stichtag bereits fällig sind (vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 1990, 998 und OLG Celle FamRZ 1991, 944, 945).

Soweit die Revision geltend macht, mit Rücksicht auf den drei Tage nach dem Stichtag fällig werdenden Unterhalt dürfe andererseits aber das am Stichtag vorhandene Kontoguthaben nicht als beim Endvermögen zu berücksichtigender Vermögenswert angesehen werden, weil und soweit es zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit benötigt werde, läuft dies – selbst bei unterstellter entsprechender Zweckbindung des Guthabens – auf den Versuch hinaus, eine beim Zugewinnausgleich nicht zu berücksichtigende künftige Verbindlichkeit auf dem Umweg der „Verrechnung“ mit am Stichtag vorhandenen und deshalb beim Zugewinn zu berücksichtigenden Bankguthaben doch noch als den Zugewinn mindernd geltend zu machen.

Auch dies ist weder mit dem Stichtagsprinzip zu vereinbaren noch mit dem Grundsatz, daß beim Zugewinnausgleich unter Lebenden zum Endvermögen alle objektivierbaren Werte gehören, die bei einem für den Bewertungsstichtag unterstellten Erbfall auf die Erben übergehen würden (vgl. BGHZ 82, 145, 147 m.N.). Es läßt sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, anderenfalls habe der ausgleichs- und unterhaltsberechtigte Ehegatte auf zweifache Weise an diesem Kontoguthaben teil: zum einen über den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Unterhalt, der wenig später aus dem Guthaben zu zahlen sei.

a) Abgesehen davon, daß der Antragsgegner nicht vorgetragen hat, das Guthaben auf seinem Girokonto resultiere aus laufendem Einkommen, das der Bestreitung des Lebensunterhalts für ihn selbst und die ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten für den laufenden, am Stichtag noch nicht abgeschlossenen Zeitabschnitt bestimmt sei, trifft das Argument einer doppelten Teilhabe des ausgleichs- und unterhaltsberechtigten Ehegatten auf den am 1. Dezember 1997 fällig werdenden Kindesunterhalt und den vom Antragsgegner selbst für Dezember 1997 benötigten Lebensunterhalt ohnehin nicht zu.

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Aber auch der nach dem Stichtag fällig werdende Ehegattenunterhalt steht der Berücksichtigung des am Stichtag vorhandenen Kontoguthabens im Endvermögen nicht entgegen, und zwar auch nicht, soweit er aus diesem Guthaben zu begleichen sein mag.

b) Richtig ist zwar, daß ein güterrechtlicher Ausgleich grundsätzlich nicht stattzufinden hat, wenn und soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise, sei es unterhaltsrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs, zugunsten des anderen Ehegatten auszugleichen ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 – XII ZR 27/00 – FamRZ 2003, 432, 433).

Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. So ist anerkannt, daß auch Unterhaltsrückstände das Endvermögen des Unterhaltspflichtigen mindern. Erweist sich dieser Rückstand in der Folgezeit als nicht beitreibbar, führt dies dazu, daß der unterhaltsberechtigte Ehepartner als in doppelter Weise benachteiligt angesehen werden kann, nämlich einerseits durch die Schmälerung seines Zugewinnausgleichsanspruchs wegen eines ihm zustehenden Unterhalts, den er andererseits nicht erhält. Ebenso kann sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte gegen die Berücksichtigung am Stichtag noch bestehender Verbindlichkeiten des Ausgleichspflichtigen bei dessen Endvermögen nicht mit der Begründung wehren, er habe wegen dieser Verbindlichkeiten bereits eine Reduzierung seines Unterhaltsanspruchs hinnehmen müssen. Denn ein etwaiger Einfluß der Schuldenlast auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit hat mit dem Vermögensausgleich des § 1378 BGB nichts zu tun (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1986 – IVb ZR 2/85 – NJW-RR 1986, 1325).

c) Wegen des für den Zugewinnausgleich geltenden starren Stichtagsprinzips, mit dem das Gesetz eine schematische Saldierung über einen regelmäßig mehrere Ehejahre umfassenden Zeitraum vorsieht, sind auch zufällige geringfügige zeitliche Überschneidungen – hier in der Größenordnung bis zu einem Monat- zwischen den einerseits für den Zugewinnausgleich und andererseits für den laufenden Unterhalt maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnissen hinzunehmen, weil sie sich in Massenfällen dieser Art auf praxisgerechte Weise nicht vermeiden lassen. Solche Überschneidungen ergeben sich notwendigerweise unter anderem stets dann, wenn der Stichtag zwischen dem Monatsersten, an dem die Unterhaltsverpflichtung für den laufenden Monat fällig wird, und dem Zeitpunkt liegt, an dem das laufende Einkommen fällig wird, das der Unterhaltspflichtige für diesen Monatszeitraum bezieht.

Entgegen einer verschiedentlich vertretenen Auffassung (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 3. Aufl. §1375 BGB Rdn. 4, §1374 BGB Rdn. 9; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. VII Rdn. 34) muß daher auch hingenommen werden, daß bereits bezogenes laufendes Einkommen, das am Stichtag in Gestalt eines Bar- oder Kontoguthabens noch vorhanden ist, dem Zugewinnausgleich auch insoweit unterliegt, als es den laufenden Lebensunterhalt für einen Monatszeitraum zu decken bestimmt ist, der am Stichtag noch nicht abgelaufen ist (im Gegensatz zu Vorschüssen, soweit sie für darüber hinausgehende Zeiträume geleistet werden wie etwa der Vorschuß, den ein Schriftsteller für einen noch zu schreibenden Roman erhält). Ebenso ist im umgekehrten Fall hinzunehmen, daß die am Stichtag bereits fällige Unterhaltsverpflichtung für den laufenden Monat das Endvermögen auch dann in vollem Umfang mindert, wenn dieser Monatszeitraum am Stichtag noch nicht abgelaufen ist, während das laufende Einkommen, das unter anderem diesen Bedarf zu decken bestimmt ist, dem Endvermögen nicht zuzurechnen ist, weil es erst nach dem Stichtag fällig wird.

Dies ergibt sich auch aus § 1381 BGB, aus dem ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber nachteilige Auswirkungen, die sich aus der schematisierenden Regelung des Stichtagsprinzips ergeben können, hinzunehmen bereit ist und nur bei grob unbilligen Ergebnissen eine Korrekturmöglichkeit vorsieht.

Aus alledem folgt auch hier, daß das Kontoguthaben des Antragsgegners in vollem Umfang dem Zugewinnausgleich unterliegt.

Mit Erfolg rügt die Revision jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, das Endvermögen des Antragstellers sei nicht um den Betrag von 225.000 DM gemindert, da er nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe, daß ihm E. G. und J. O. Darlehen in dieser Gesamthöhe für die Errichtung des Familieneigenheims gewährt hätten. Insoweit habe das Berufungsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast verfahrensfehlerhaft verkannt.

Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob an die prozessuale Darlegungspflicht der Parteien wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der aramäischen Christen und mit Rücksicht auf deren besondere Gepflogenheiten, namentlich unter Familienangehörigen keine schriftlichen Vereinbarungen zu treffen und auch größere Transaktionen bar abzuwickeln, geringere Anforderungen zu stellen seien. Auf diese Frage, die unter Hinweis auf die für alle Rechtssuchenden gleichermaßen geltende lex fori zu verneinen ist, kommt es indes nicht an; derartige Gepflogenheiten können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, von der das Berufungsgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – im Gegensatz zur Vorinstanz abgesehen hat.

Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Antragsgegner habe die Entstehung von Darlehensverpflichtungen in Höhe von 225.000 DM nicht hinreichend dargelegt, vermag der Senat nicht zu folgen. Insbesondere läßt sie sich nicht – wie geschehen – damit begründen, es verblieben so viele offene Fragen, daß die Antragstellerin darauf verwiesen sei, den Vortrag des Antragsgegners pauschal zu bestreiten, ohne auf nachprüfbare Einzelheiten der Darlehenshingabe eingehen zu können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Sachvortrag dann schlüssig und damit erheblich, wenn er Tatsachen beinhaltet, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht oder die geltend gemachte Verbindlichkeit als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und Ablauf bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtslage nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 1995 – V ZR 265/93 – NJW-RR 1995, 724, 725 und vom 8. Mai 1992 – V ZR 95/91 – BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 2).

Diesen Anforderungen genügen die Behauptungen des Antragsgegners. Er hat vorgetragen und unter Beweis gestellt, zur Finanzierung des Hauses von seinem Bruder E. G. ein Darlehen von insgesamt 125.000 DM und durch dessen Vermittlung von J. O. ein weiteres Darlehen von insgesamt 100.000 DM erhalten und beide bis zum Stichtag nicht zurückgezahlt zu haben. Beide Darlehen seien ihm durch seinen Bruder bar und entsprechend dem Baufortschritt des Hauses in den Jahren 1990 und 1991 in Teilbeträgen zwischen 20.000 und 50.000 DM ausgezahlt worden. Damit wird ein Sachverhalt behauptet, der die Voraussetzungen der Entstehung von Darlehensverbindlichkeiten in dieser Höhe nach § 607 Abs. 1 BGB a.F. erfüllt.

Auf die weiteren vom Berufungsgericht zur Substantiierung für erforderlich gehaltenen Umstände im einzelnen, namentlich die präzise Angabe der jeweiligen Teilbeträge und des Zeitpunkts ihrer Auszahlung, deren Relation zum jeweiligen Baufortschritt sowie die Herkunft der von den Darlehensgebern gewährten Geldbeträge, kommt es für die Rechtsfolge nicht an. Sie mögen – ebenso wie die einerseits vom Berufungsgericht aufgezeigten Zweifel hinsichtlich der Datierung der vorgelegten Bestätigungen und andererseits die von ihm aufgeworfene Frage, wie anders als durch die behaupteten Darlehen der Hausbau finanziert worden sein soll – für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der vom Familiengericht vernommenen Zeugen von Bedeutung sein, die indes dem Tatrichter vorzubehalten ist, so daß das Revisionsgericht nicht selbst in der Sache entscheiden kann.

Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erhobenen Beweise – gegebenenfalls nach erneuter Vernehmung der Zeugen – würdigen kann.

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