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Zugewinnausgleich gegenüber Erben bei langjähriger Trennung

BUNDESGERICHTSHOF

Az.: XII ZR 213/00

Verkündet am: 06.02.2002

Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main


Leitsatz:

Zum Anspruch der Witwe gegen die Erben des Ehemannes auf Ausgleich des während langjähriger Trennung erzielten Zugewinns.

Normen: BGB §§ 1371 Abs. 2, 1377 Abs. 3, 1381 Abs. 1


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2002 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Witwe des am 4. Januar 1994 verstorbenen Kaufmanns Werner Peter B. . Mit der am 11. November 1997 zugestellten Stufenklage nimmt sie die inzwischen rechtskräftig durch Teilurteil des Familiengerichts zur Erteilung der Auskunft über das Endvermögen des Erblassers per 4. Januar 1994 (Todestag) verurteilten Beklagten – die Geschwister des Verstorbenen – als dessen alleinige gesetzliche Erben auf Ausgleich des restlichen Zugewinns nach § 1371 Abs. 2 BGB in Anspruch, nachdem sie vom Nachlaßverwalter zwei Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.743,67 DM erhalten hat.

Die Klägerin heiratete den Erblasser am 26. Februar 1973. Seit 1976 lebten die Eheleute getrennt und hatten keinen Kontakt mehr. Der Scheidungsantrag des Erblassers vom 22. November 1993 wurde der Klägerin öffentlich zugestellt; die Anheftung an die Gerichtstafel erfolgte am 8. Dezember 1993.

Die Klägerin war sowohl zu Beginn als auch im Laufe der Ehe vermögenslos. Der Erblasser verfügte bei seinem Tod am 4. Januar 1994 über ein – seit dem 22. Dezember 1993 unverändertes – Endvermögen in Höhe eines sechsstelligen Betrages.

Die Beklagten machen geltend, der Erblasser, über dessen Vermögen das Konkursverfahren am 12. Oktober 1976 eröffnet und am 29. November 1976 gemäß § 204 KO mangels Masse eingestellt worden war, habe keinen Zugewinn erzielt, weil sein Anfangsvermögen das Endvermögen übersteige. Sie verweisen darauf, daß der Erblasser bei Eingehung der Ehe unstreitig

a) alleiniger Inhaber der Einzelfirma R. -Druck (HRA A … AG S. ), die er nach Konkurseröffnung über das Vermögen des früheren Inhabers im Jahre 1992 mit Zustimmung des Konkursverwalters erwarb und weiterführte,

b) alleiniger Inhaber der Einzelfirma Druckerei B. in F. (HR A … AG F.),

c) Alleingesellschafter der S. -Druck GmbH (HR B … AG F. mit einem Stammkapital von 20.000 DM,

d) Alleingesellschafter der U. Druckerei- und Verlags GmbH sowie – mit einer Einlage von 20.000 DM – einziger Kommanditist der U. Druckerei- und Verlags GmbH & Co. (HRA A … AG F.)

gewesen sei.

Die Klägerin war im Zeitpunkt der Trennung Geschäftsführerin der S. -Druck GmbH und der U. Druckerei- und Verlags GmbH. Sie macht geltend, als Friseurin geschäftlich unerfahren gewesen und von ihrem 28 Jahre älteren Ehemann lediglich als Strohfrau eingesetzt worden zu sein, ohne je Einsicht in die Geschäftsunterlagen erhalten zu haben. Der Erblasser habe nicht über Eigenkapital verfügt, habe die Druckereien bzw. Beteiligungen daran mit Krediten erworben und sei im Zeitpunkt der Eheschließung hoch verschuldet gewesen. Auch sie selbst habe während der Ehezeit Kredite aufnehmen müssen, die den Geschäftsbetrieben ihres Mannes zugeführt worden seien und wegen derer sie auch heute noch in Anspruch genommen werde.

Das Familiengericht gab der Klage durch Schlußurteil in Höhe eines Teilbetrages von 60.546,29 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage insgesamt ab. Dagegen richtet sich die – zugelassene – Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Zutreffend ist zunächst die auch von der Revision geteilte Auffassung des Berufungsgerichts, das gesetzliche Erbrecht der Klägerin sei mit der zwei Wochen nach Anheftung an die Gerichtstafel (§ 206 Abs. 2 ZPO) eingetretenen Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nach § 1933 BGB entfallen, so daß ihr gemäß § 1371 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 BGB zustehen könne, für dessen Berechnung in entsprechender Anwendung des § 1384 BGB auf den Ablauf des 22. Dezember 1993 abzustellen sei (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 304, 306 ff.).

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden – und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen – ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nach § 1378 Abs. 4 BGB stehe der Klage nicht entgegen, da die Beklagten eine früher als drei Jahre vor Zustellung der vorliegenden Klage erlangte Kenntnis der Klägerin von der Beendigung des Güterstandes nicht nachgewiesen hätten und diese Kenntnis auch nicht zugleich mit der Fiktion der Zustellung des Scheidungsantrages zwei Wochen nach deren Anheftung an die Gerichtstafel (§ 206 Abs. 2 ZPO) zu fingieren sei.

Zutreffend geht das Berufungsgericht – in Übereinstimmung mit der Revision – ferner davon aus, daß zugunsten der Klägerin zunächst die gesetzliche Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB eingreift, demzufolge das Endvermögen des Erblassers an diesem Stichtag seinen Zugewinn darstellt, da er und die Klägerin kein gemeinsames Verzeichnis seines Anfangsvermögens gemäß § 1377 Abs. 1 BGB aufgenommen haben. Frei von Rechtsfehlern ist auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß diese Vermutung auch zugunsten und zu Lasten der Erben eines Ehegatten gilt, daß sie gemäß § 292 ZPO widerlegt werden kann und daß die auf Ausgleich des Zugewinns in Anspruch genommenen Erben in einem solchen Fall grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast sowohl für den Bestand als auch für den Wert des Anfangsvermögens des Erblassers tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 107, 236, 246 und vom 10. Juli 1991 – XII ZR 114/89 – FamRZ 1991, 1166, 1169). Mit Erfolg greift die Revision indes die Auffassung des Berufungsgerichts an, der Umstand, daß der Wert des Anfangsvermögens des Erblassers nicht habe aufgeklärt werden können, gehe hier zu Lasten der Klägerin, weil angesichts der unstreitigen Firmenbeteiligungen des Erblassers im Zeitpunkt der Eheschließung von Aktivposten in dessen Anfangsvermögen von mindestens 70.000 DM auszugehen sei, wie sich bereits aus der Addition der Kommanditeinlage von 20.000 DM und der zwei „GmbH-Mindesteinzahlungen“ von je 25.000 DM ergebe. Da bereits ein Netto-Anfangsvermögen von 75.000 DM – indiziert – das Endvermögen des Erblassers übersteige, habe die Klägerin die Darlegung der Beklagten, das indizierte Anfangsvermögen des Erblassers übersteige sein Endvermögen, mit ihrem bloßen Hinweis auf eine Überschuldung des Erblassers nicht hinreichend substantiiert bestritten.

Hierzu sei sie aber aufgrund des das Familienrecht in besonderem Maße durchdringenden Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet gewesen, weil die an sich darlegungspflichtigen Beklagten außerhalb des von ihnen darzulegenden Geschehensablaufs stünden und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen besäßen, während die Klägerin aufgrund ihrer Sachnähe, die sich aus ihrer Stellung als Geschäftsführerin der beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung und ihrer Inanspruchnahme für vom Erblasser aufgenommene Kredite ergebe, die erforderlichen Kenntnisse habe und es ihr auch zumutbar sei, im Rahmen des Möglichen Unterlagen über die behauptete Verschuldung einzuholen. Demgegenüber könne sie sich nicht lediglich darauf berufen, als vom Erblasser eingesetzte Strohfrau „keine Ahnung“ von dessen Geschäften gehabt zu haben. Aufgrund ihrer persönlichen Inanspruchnahme für Kredite obliege es ihr nämlich, durch Angaben zu Kreditgebern und zur Höhe der Kredite Licht in die wirtschaftliche Situation zu Beginn der Ehe zu bringen und die Beklagten damit in die Lage zu versetzen, ihrer Beweislast für dann etwa noch offene Fragen nachzukommen.

1. Der Revision kann zwar nicht gefolgt werden, soweit sie rügt, die vom Berufungsgericht zur Überwindung der widerlegbaren Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB herangezogenen Grundsätze über die sogenannte „sekundäre Beweislast“ (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 1990- II ZR 158/89 – NJW 1990, 3151, 3152; Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. Rdn. 34 vor § 284) seien hier schon deshalb nicht anwendbar, weil für die Beurteilung der Sachnähe nicht auf die Erben abzustellen sei, sondern auf den Erblasser selbst, in dessen Vermögenspositionen der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger mit der gleichen Beweislastverteilung eintrete, wie sie bestanden hätte, wenn der Erblasser die Einwendungen gegen die Zugewinnausgleichsforderung noch selbst geltend gemacht hätte. Denn die genannten Grundsätze bewirken keine Umkehr der Beweislast, sondern modifizieren diese nur im Einzelfall mit Rücksicht auf unüberwindliche Beweisschwierigkeiten der beweisbelasteten Partei, welche die andere Partei aufgrund besserer Kenntnis, deren Offenbarung ihr zumutbar ist, unschwer beheben könnte. Diese Grundsätze, die letztlich ein Ausfluß der allgemeinen Prozeßförderungspflicht sind, finden daher auch Anwendung zugunsten des Erben, der über die noch beim Erblasser vorhandenen Kenntnisse nicht verfügt, so wie es dem Erben beispielsweise nach § 138 Abs. 4 ZPO auch nicht verwehrt ist, sich über eigene Handlungen oder Wahrnehmungen des Erblassers mit Nichtwissen zu erklären.

2. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Grundsätze über die sekundäre Behauptungslast auch aus weiteren Gründen verkannt, ist hingegen berechtigt.

Das Berufungsgericht hat bereits nicht festgestellt, daß die Klägerin nähere Kenntnisse der wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers im Zeitpunkt der Eingehung der Ehe hat und ihr daher nähere Angaben zumutbar sind. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß es ihr als Ehefrau oblegen hätte, „Licht in die wirtschaftliche Situation zu Anfang der Ehe zu bringen“. Damit hat es letztlich mit Hilfe eines aus § 242 BGB abgeleiteten Gedankens die zugunsten der Klägerin geltende Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB außer Kraft gesetzt, obwohl die Voraussetzungen, an die der aus § 242 BGB abgeleitete Grundsatz geknüpft ist, nicht vorliegen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin war diese zwar zur Geschäftsführerin von zwei Gesellschaften bestellt, hatte jedoch keinen Einblick in deren Verhältnisse, weil der Erblasser alle Entscheidungen allein und eigenmächtig traf und sie lediglich zu Unterschriften angehalten, zum Teil sogar unter Drohungen gezwungen hat. Um so weniger ist davon auszugehen, daß sie auch Einblick in die Verhältnisse der vom Erblasser geführten Einzelfirmen hatte.

Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, mit Rücksicht auf ihre persönliche Inanspruchnahme für Kreditaufnahmen sei sie in der Lage, Unterlagen über die behauptete Verschuldung des Erblassers beizubringen, ist dem entgegenzuhalten, daß sie zum einen zumindest einen Kredit hinreichend spezifiziert hat, indem sie mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1999 vorgetragen hat, der Erblasser sei im Mai 1976 wegen einer Forderung der D.

bank in M. in Höhe von 88.000 DM zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden. Zum anderen hatte die Klägerin lediglich vorgetragen, sie werde auch heute noch wegen Krediten in Anspruch genommen, die sie während der Ehezeit im eigenen Namen aufgenommen und deren Beträge der Erblasser für seinen Geschäftsbetrieb verwendet habe (S. 4 der Klageschrift). Es kommt aber nicht darauf an, ob sie über diese Kredite noch Unterlagen beibringen könnte, weil diese nicht geeignet wären, auch nur annähernd eine Einschätzung der Verbindlichkeiten des Erblassers bei Eingehung der Ehe (und damit vor der Aufnahme dieser Kredite) zu ermöglichen. Da die zu beurteilenden Vorgänge schon bei Erhebung der Klage mehr als 24 Jahre zurücklagen und die Klägerin schon seit 1976 keinerlei Kontakt mehr zum Erblasser hatte, ist zudem nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß sie selbst durch Nachforschungen ebensowenig zur weiteren Aufklärung beitragen kann wie die Beklagten.

Hinzu kommt, daß eine Nichterfüllung der (schon aus den vorstehenden Gründen hier nicht anzunehmenden) sekundären Behauptungslast lediglich zur Folge hätte, daß die Behauptung des primär Darlegungspflichtigen trotz ihrer mangelnden Substantiierung als zugestanden im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO gilt, wenn sie nicht substantiiert bestritten wird (vgl. Zöller/Greger aaO).

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Hier ist die Behauptung der Beklagten, das indizierte Anfangsvermögen des Erblassers habe sein Endvermögen überschritten, aber nicht nur unsubstantiiert, sondern lediglich eine alles andere als zwingende Folgerung aus der allein feststehenden Inhaberschaft bzw. Beteiligung des Erblassers an vier Druckereibetrieben. Zumindest muß unter diesen Umständen das Bestreiten der Klägerin unter Hinweis darauf, der Erblasser habe nicht über Eigenkapital zu deren Erwerb verfügt, als hinreichend substantiiert angesehen werden.

Dem Berufungsgericht kann nämlich bereits insoweit nicht gefolgt werden, als es davon ausgeht, für jede der beiden GmbH müsse eine „Mindesteinzahlung“ von 25.000 DM geleistet worden sein, und dies offenbar aus § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG in der derzeit geltenden Fassung entnimmt. Die Mindesthöhe des Stammkapitals einer GmbH nach § 5 GmbHG ist erst durch die GmbH-Novelle von 1980 auf 50.000 DM festgesetzt worden; zuvor betrug sie 20.000 DM (vgl. Baumbach-Hueck GmbHG 14. Aufl. § 5 Rdn. 3). Dem entspricht, daß das Stammkapital der S. -Druck GmbH ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszuges auch nur 20.000 DM betrug. Hinzu kommt, daß hiervon nach der bei Beginn der Ehezeit (1973) geltenden Fassung des § 7 Abs. 2 GmbHG bei der Anmeldung zum Handelsregister auch nur ein Viertel = 5.000 DM eingezahlt sein mußte.

Vor allem aber verkennt das Berufungsgericht, daß der Nominalbetrag einer Beteiligung oder Stammeinlage keinerlei Rückschluß auf deren Wert zu einem der Anmeldung zum Handelsregister nachfolgenden Zeitpunkt zuläßt, zumal eine Beteiligung als Kommanditist noch keinen Anhaltspunkt dafür bietet, daß die Kommanditeinlage auch geleistet wurde (vgl. § 171 Abs. 1 HGB). Zudem legt der bereits im Oktober 1976 durch Eröffnung des Konkursverfahrens offenkundig gewordene Vermögensverfall des Erblassers eher Zweifel an der Werthaltigkeit seiner Unternehmen und Beteiligungen bei Ehebeginn am 26. Februar 1973 nahe als die Vermutung, der Vermögensverfall sei in erster Linie auf den vom Erblasser im Juli 1976 erlittenen Herzinfarkt und seine Folgen zurückzuführen. Jedenfalls widerlegt die Eröffnung des Konkursverfahrens die Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 3. Mai 1999, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Erblassers hätten erst nach der Trennung von der Klägerin (Ende 1976) begonnen.

Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die gesetzliche Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB, das Endvermögen des Erblassers stelle zugleich seinen Zugewinn dar, ist nicht ausgeräumt.

Der Senat kann jedoch in der Sache nicht selbst entscheiden.

1. Zwar mag weiterer Sachvortrag zum Anfangsvermögen des Erblassers nicht zu erwarten sein, so daß der Klägerin auf der Grundlage des eigenen Vortrags der Beklagten rechnerisch mindestens der erstinstanzlich zugesprochene Betrag von 60.546,29 DM zusteht. Geht man nämlich zugunsten der Beklagten davon aus, daß das von ihnen zuletzt mit 141.386,89 DM bezifferte Endvermögen im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages noch um eine Nachlaßverbindlichkeit wegen früherer Energielieferungen an den Kläger zu verringern ist, die die Beklagten mit 8.791,39 DM beziffern, verbleiben 132.595,50 DM, von denen der Klägerin als Ausgleich die Hälfte = 66.297,75 DM abzüglich bereits gezahlter 2.743,67 DM zustehen.

Hingegen sind die Kosten der Bestattung des Erblassers, des Erbscheins und der Nachlaßpflegschaft in Höhe von insgesamt 12.293 DM nicht vom Endvermögen in Abzug zu bringen, da diese Nachlaßverbindlichkeiten jedenfalls zeitlich nach dem gemäß § 1384 BGB maßgeblichen Stichtag 22. Dezember 1993 entstanden sind und die Höhe des der Klägerin zustehenden Ausgleichsanspruchs daher nicht beeinflussen. Denn auch wenn man diese Verbindlichkeiten als dem Grunde nach bereits bei Beendigung des Güterstandes durch den Tod des Erblassers am 4. Januar 1994 entstanden ansehen würde, überstieg der Wert des Nachlasses auch nach Abzug dieser Beträge die Höhe der Ausgleichsforderung mit der Folge, daß § 1378 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung kommt.

2. Der Senat sieht sich aber aus anderen Gründen gehindert, dieser Berechnung zufolge auf die Revision der Klägerin das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen. Mit Erfolg erhebt die Revisionserwiderung nämlich die Gegenrüge, das Berufungsgericht habe § 1381 BGB fehlerhaft angewandt und sei aufgrund einer unvollständigen Würdigung des Streitstoffes zu dem Ergebnis gelangt, der Ausgleich des Zugewinns sei nach den Umständen des Falles nicht grob unbillig.

Bei der erneuten Beurteilung des Falles wird das Berufungsgericht über Anlaß und Umstände der Trennung hinaus, die es seiner Wertung allein zugrunde gelegt hat, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch die ungewöhnlich lange Trennungszeit zu berücksichtigen haben sowie insbesondere den Umstand, daß der Erblasser sein Endvermögen erst nach der Trennung erwirtschaftet hat, so daß jegliche innere Beziehung dieses Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt.

Insoweit ist zu beachten, daß der Zugewinnausgleich nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen dienen soll. § 1381 BGB ermöglicht eine Korrektur gerade auch solcher grob unbilligen und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnisse, die sich in besonders gelagerten Fällen aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können, ohne daß Absatz 1 dieser Vorschrift stets und ausnahmslos ein Verschulden des den Ausgleich verlangenden Ehegatten voraussetzt, wie das Berufungsgericht zu Unrecht aus dem Beispielsfall des Absatzes 2 dieser Vorschrift herleitet (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juli 1980 – IVb ZR 531/80 – FamRZ 1980, 877 f. und OLG Celle FamRZ 1992, 1300, 1301 f.).

Das Senatsurteil vom 18. März 1992 (XII ZR 262/90 FamRZ 1992, 787, 788 f.), auf das sich das Berufungsgericht insoweit stützt, betraf einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, bei dem ausschließlich ein nicht schuldhaftes wirtschaftliches Verhalten des Ausgleichsberechtigten zur Beurteilung stand. Die in jener Entscheidung entwickelten Grundsätze schließen es jedenfalls nicht aus, auch solche Umstände wirtschaftlicher Art, die für sich allein die Voraussetzungen des § 1381 Abs. 2 BGB nicht erfüllen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach § 1381 Abs. 1 BGB neben weiteren Umständen ergänzend zu berücksichtigen.

Andererseits wird die Klägerin in der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, ihren Vortrag zu präzisieren und zu belegen, in der Trennungszeit für Darlehen, mit denen die Geschäftsbetriebe des Erblassers finanziert worden seien, persönlich in Anspruch genommen worden zu sein. Hat sie nämlich Verbindlichkeiten, für die der Erblasser mithaftete, in nennenswertem Umfang aus eigenen Mitteln zurückgeführt, kann dies als ein Umstand zu werten sein, der der Annahme entgegensteht, der Erblasser habe sein Endvermögen ganz ohne ihr Zutun erworben.

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