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Zugewinnausgleich – Berücksichtigung von Darlehensverbindlichkeiten

Oberlandesgericht Koblenz

Az: 9 UF 64/08

Urteil vom 11.06.2008


Der 9. Zivilsenat – 2. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2008 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarburg vom 15. Januar 2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich aus § 1378 Abs. 1 BGB, denn die Beklagte hat während der Ehezeit vom18.05.1989 bis 02.02. 2002 keinen Zugewinn erzielt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Kläger keinen Zugewinn erzielt, während die Beklagte ein Anfangsvermögen von 8.264 EUR und ein Endvermögen von 18.767,68 EUR hatte.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 5.251,84 EUR verurteilt und dabei im Endvermögen des Klägers eine Verbindlichkeit bei der Bank S. in Höhe von 34.968,63 EUR berücksichtigt. Dieser Verbindlichkeit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien hatten im Dezember 1989 ein Hausgrundstück zu hälftigem Miteigentum erworben. Unter anderem zur Finanzierung des Kaufpreises von 75.000 DM nahm der Kläger am 20. Dezember 1989 ein Darlehen bei der Bank S. in Höhe von 125.000 DM auf. Für dieses Darlehen übernahm die Beklagte eine Bürgschaft. Beide Ehegatten bestellten der Bank eine Grundschuld in Höhe von 65.000 DM und übernahmen insoweit auch die persönliche Haftung. In der Folgezeit wurde der Kredit mehrfach zu familiären Zwecken aufgestockt und umgeschuldet, wobei die Sicherheiten bestehen blieben. Im Jahre 2005 wurde das Hausgrundstück zum Preis von 60.000 EUR verkauft. Zuvor hatten die Parteien vereinbart, dass die bestehenden Schulden hälftig von beiden Parteien getragen werden sollten. Der Erlös aus dem Verkauf wurde vollständig für die Tilgung der Hausschulden und zur Tilgung von Unterhaltsschulden des Klägers, die durch Eintragung einer Zwangshypothek gesichert waren, verbraucht.

Die am Endstichtag zugunsten der Bank S. bestehende Verbindlichkeit in Höhe von 34.968,63 EUR ist in voller Höhe in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen. Die Tatsache, dass die Kreditrate für die Bank S. bereits bei der Berechnung des Trennungsunterhaltsanspruchs berücksichtigt wurde, ändert hieran nichts, weil das Zugewinnausgleichsverfahren als streng formalisiertes auf Stichtage bezogenes Ausgleichsverfahren ausgestaltet ist (BGH, FamRZ 2008, 761 ff.; OLG Koblenz, 2. Senat für Familiensachen, NJW 2007, 2646).

Der Senat folgt der Auffassung der Beklagten, dass die Verbindlichkeit bei der Bank S. hälftig, also in Höhe von jeweils 17.484,32 EUR in das Endvermögen beider Parteien einzustellen ist. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte keinen Zugewinn erzielt hat. Zwar besteht im Außenverhältnis zur Bank keine Gesamtschuld der Eheleute, weil lediglich der Kläger Darlehensnehmer war. Die Bestellung von Sicherheiten und die Übernahme der persönlichen Haftung der Beklagten ändern hieran nichts, denn sie begründen keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensschuld selbst (BGH, FamRZ 1991, 1162 ff.).

Für die Frage, in welcher Weise Verbindlichkeiten der Eheleute im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sind, kommt es allerdings nicht allein auf die Schuldnerstellung im Außenverhältnis, sondern auf die Haftungsverteilung im Innenverhältnis an. Dies gilt sowohl für Gesamtschulden als auch für Verbindlichkeiten die ein Ehegatte im Außenverhältnis alleine übernommen hat (Palandt-Brudermüller, BGB, 67. Aufl,, Rdnr. 18 und 20 zu § 1375 BGB; Münchener Kommentar-Koch, 4. Aufl., Rdnr. 16 zu § 1375 BGB).

Es ist deshalb möglich, dass trotz des Bestehens einer Gesamtschuld im Außenverhältnis die Schuld in der Zugewinnausgleichsbilanz nur bei einem Ehegatten anzusetzen ist (OLG Hamm, Urteil vom 19. Dezember 2001 – 6 UF 60/01 – zitiert nach Juris), oder dass trotz alleiniger Haftung eines Ehegatten im Außenverhältnis die Schuld hälftig in das Endvermögen beider Parteien einzustellen ist (BGH, FamRZ 1991, 1162 ff.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, S. 909; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 12. Aufl., Kapitel VII Rdnr. 111 ff.).

Der Senat hat bereits früher entschieden, dass Darlehensverbindlichkeiten, die zur Finanzierung eines gemeinsamen Hausanwesens eingegangen werden, den Ehegatten im Innenverhältnis heftig zur Last fallen können, auch wenn im Außenverhältnis zu finanzierenden Bank nur ein Ehegatte Darlehensschuldner ist (OLG Koblenz, 2. Senat für Familiensachen, NJW 2003, 1675; ebenso: OLG Koblenz, 3. Senat für Familiensachen, FamRZ 1998, 238).

An dieser Auffassung hält der Senat fest. Sie führt vorliegend zur Annahme einer hälftigen Haftung im Innenverhältnis, die für die Zugewinnausgleichsbilanz maßgebend ist. Die Darlehensaufnahme diente vor allem der Finanzierung des gemeinsamen Hausgrundstücks. Die späteren Aufstockungen und Umschulden erfolgten ebenfalls zu familiären Zwecken.

Zudem waren die Parteien hälftige Miteigentümer des Hausgrundstücks, so dass die Vorschriften der §§ 741 ff. BGB Anwendung finden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich aus den Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 748, 755 BGB) ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Verhältnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus den besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (BGH, FamRZ 1993, 676 ff.).

Zwar bediente im Rahmen der intakten Ehe allein der Kläger die Kreditraten, während die Beklagte mit ihrem Erwerbseinkommen zum Lebensunterhalt der Familie im Übrigen beitrug. Nach dem Scheitern der Ehe besteht aber kein Grund mehr für die Annahme, dass der Kläger durch die Rückzahlung des Kredits weiterhin das Vermögen der Beklagten mehren wollte. Zwar zahlte der Kläger zunächst noch die Kreditraten weiter. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass dies – wie im Rahmen der intakten Ehe – unter Verzicht auf einen Ausgleich durch die Beklagte erfolgen sollte. Die Parteien hatten nämlich, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde, vor dem Verkauf des Grundstücks vereinbart, dass die bestehenden Schulden hälftig geteilt werden sollten. Dies zeigt, dass die Parteien nach dem Scheitern der Ehe eine hälftige Haftung im Innenverhältnis für sachgerecht hielten. Damit bleibt es letztlich bei dem Grundsatz der anteilsmäßigen Haftung der Bruchteilseigentümer für Verbindlichkeiten, die den gemeinschaftlichen Gegenstand betreffen.

Da die Beklagte bei Berücksichtigung der hälftigen Darlehensschuld in ihrem Endvermögen keinen Zugewinn mehr erzielt hat, kommt es auf die Begründetheit der übrigen Berufungsangriffe nicht mehr an.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.251,84 EUR festgesetzt.

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