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Zugewinnausgleich: Vermögen (Hausgrundstück) ist einzusetzen – PKH-Antrag

BUNDESGERICHTSHOF

Az.: XII ZA 11/07

Beschluss vom 18.07.2007

Vorinstanzen:

AG Ulm, Az.: 2 F 1252/03, Entscheidung vom 12.01.2007

OLG Stuttgart, Az.: 8 WF 20/07, Entscheidung vom 22.03.2007


Leitsätze:

Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein (durch den Zugewinnausgleich) erlangtes Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein angemessenes Hausgrundstück i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat (Fortführung von BGH Beschluss vom 21. September 2006 – IX ZB 305/05 – NJW-RR 2007, 628).


In der Familiensache hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 18. Juli 2007 beschlossen:

Der Klägerin wird die beantragte Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren versagt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht vorliegen.

Gründe:

I.

Die Parteien, die inzwischen rechtskräftig geschieden sind, stritten um Trennungs- und Kindesunterhalt. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2003 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr aufgegeben, ab Rechtskraft monatliche Raten in Höhe von 30 € zu zahlen. Der Rechtsstreit wurde mit Vergleich vom 2. November 2006 beendet.

Nachdem der Beklagte in einem Parallelverfahren (1 F AG Neu-Ulm) einen Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich in Höhe von 16.055,28 € anerkannt hatte, verpflichtete er sich mit Vergleich vom 14. März 2006 zur Zahlung eines weiteren Betrages von 24.500 €, zahlbar bis zum 31. März 2006.

Daraufhin ordnete das Amtsgericht in dem Unterhaltsverfahren mit Beschluss vom 12. Januar 2007 unter Abänderung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe die sofortige volle Zahlung aller bereits fälligen Kosten an.

Dagegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, weil sie inzwischen zum Preis von 94.000 € eine Eigentumswohnung gekauft habe, wofür das im Zugewinnausgleich erhaltene Vermögen verwendet worden sei. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Klägerin möchte gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde einlegen und begehrt dafür Prozesskostenhilfe.

II.

Der Klägerin ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen.

1.

Allerdings hat die Rechtsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 114 ZPO, weil die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen Rechtsfrage abhängig ist (Senatsbeschluss vom 4. August 2004 – XII ZA 6/04 – FamRZ 2004, 1633, 1634).

a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluss vom 4. August 2004 – XII ZA 6/04 – FamRZ 2004, 1633 f.). Um solche Fragen der persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geht es hier allerdings.

b) Die Rechtsbeschwerde ist auch sonst zulässig, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Denn die Rechtsfrage, ob ein während des Verfahrens erhaltener Zugewinnausgleich auch dann für die Prozesskosten einzusetzen ist, wenn davon eine selbst genutzte Eigentumswohnung erworben wurde, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und höchstrichterlich bislang noch nicht geklärt.

2.

Der Klägerin ist die begehrte Prozesskostenhilfe aber gleichwohl zu versagen, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung selbst aufbringen kann.

a) Nach § 115 ZPO hat die Partei grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen (Abs. 1) und ihr Vermögen (Abs. 3) einzusetzen, soweit dessen Verwertung zumutbar ist. Auch unter Berücksichtigung des nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII zu belassenden Schonvermögens ist danach der überwiegende Teil des während des Verfahrens erhaltenen Zugewinnausgleichs von mehr als 40.000 € für die Prozesskosten einzusetzen.

b) Dem steht auch nicht entgegen, dass der erhaltene Barbetrag nach dem Auszug aus dem gemeinsam genutzten Haus für den Erwerb einer Eigentumswohnung verwendet wurde.

aa) Allerdings ist die Rechtsfrage, ob eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, schon vor Einleitung einer Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO in ihren wirtschaftlichen Dispositionen grundsätzlich frei ist oder ob sie ein neu erhaltenes Vermögen vorrangig für die Prozesskosten einsetzen muss, in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Teilweise wird vertreten, dass auch ein während oder nach Abschluss des Verfahrens erworbenes Vermögen grundsätzlich nicht mehr für die Verfahrenskosten einzusetzen sei, wenn die Partei dieses für den Erwerb eines angemessenen Hausgrundstücks im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII verwendet habe. Selbst wenn die arme Partei um die Möglichkeit zur Abänderung der Prozesskostenhilfeentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO wisse, sei sie bis zur Einleitung eines solchen Verfahrens in ihren wirtschaftlichen Dispositionen frei und brauche sich von Gesetzes wegen nicht darauf einzustellen, dass sie später eventuell doch zur Zahlung der Kosten herangezogen werden könnte. Insoweit unterscheide sich die Situation desjenigen, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, ganz wesentlich von der Situation dessen, der angesichts eines zu erwartenden oder bereits begonnenen Rechtsstreits mit einer daraus resultierenden Kostenlast rechnen müsse. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gelte der Grundsatz, dass es unerheblich sei, ob eine Partei ihre Mittellosigkeit im Allgemeinen oder ihr Unvermögen, gerade die Prozesskosten aufzubringen, durch früheres Verhalten verschuldet habe. Auszunehmen hiervon seien nur die Fälle, in denen sich die Beanspruchung von Prozesskostenhilfe als rechtsmissbräuchlich darstelle. Erst ab dem Zugang der Verfügung über eine Abänderung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO müsse sich die Partei darauf einstellen, die von der Staatskasse übernommenen Kosten zu zahlen. Ab dann dürfe sie einen zugeflossenen Geldbetrag nur noch für solche Ausgaben verwenden, für die ein entsprechendes dringendes oder nachvollziehbares Bedürfnis bestehe (OLG Bamberg [2. Senat für Familiensachen] FamRZ 1995, 374; OLG Bamberg [7. Senat für Familiensachen] FamRZ 1995, 1590; OLG Zweibrücken MDR 1997, 885; OLG Brandenburg FamRZ 1997, 1543; OLGR Köln 2001, 318 und LSG Thüringen – L 6 SF 121/05 – veröffentlicht bei Juris).

Nach anderer Auffassung muss eine Partei einen angemessenen Teil des ihr zugeflossenen Kapitals schon dann zurückhalten, wenn ihr bekannt ist, dass Kosten für einen Rechtsstreit anfallen können. Das gelte auch, wenn der Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, diese Entscheidung aber nach § 120 Abs. 4 ZPO infolge einer Änderung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse wieder rückgängig gemacht werden könne. Nach § 120 Abs. 1 ZPO bestehe kein Vertrauensschutz darauf, dass die gewährte staatliche Sozialleistung Bestand habe, wenn sich die ausschlaggebenden Verhältnisse innerhalb von vier Jahren so änderten, dass die Partei in der Lage wäre, die Kosten selbst zu tragen. Anderes gelte nur dann, wenn die Partei bereits bei Verfahrensbeginn überschuldet gewesen sei und den Kapitalzufluss zur Deckung dieser Schulden verwendet habe (OLG Schleswig SchlHA 1984, 128; OLG Celle JurBüro 1990, 1192; OLG Bamberg [7. Senat für Familiensachen] JurBüro 1990, 760 und JurBüro 1990, 1306; OLG München FamRZ 1999, 303; OLG Bamberg FamRZ 1999, 996, 997 und OLG Schleswig FamRZ 2000, 760).

bb) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann einer Partei Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn sie in Kenntnis eines bevorstehenden Prozesses ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeiführt (BGH Urteil vom 8. Januar 1959 – II ZR 195/57 – NJW 1959, 884, 885). Ebenso kann der Partei im Rahmen einer Änderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO Vermögen zugerechnet werden, das sie inzwischen erworben, aber in Kenntnis der Abänderungsmöglichkeit wieder ausgegeben hat, womit sie ihre zeitweilig entfallene Leistungsunfähigkeit böswillig wieder herbeigeführt hat (BGH Beschluss vom 21. September 2006 – IX ZB 305/05 – NJW-RR 2007, 628). Das gilt wegen der im Gesetz normierten Möglichkeit zur Abänderung der Prozesskostenhilfeentscheidung innerhalb der nächsten vier Jahre (§ 120 Abs. 4 ZPO) generell und ist – entgegen der abweichenden Auffassung – nicht vom Zugang einer entsprechenden Verfügung des Gerichts abhängig. Die Partei muss also auch schon

vor Einleitung des Verfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO mit der Verpflichtung zum Einsatz eines neu erlangten Vermögens für die Prozesskosten rechnen. Nur wenn schon berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorhanden waren, als der Rechtsstreit absehbar wurde, darf ein Vermögenszufluss vorrangig zum Abtrag dieser Verbindlichkeiten verwendet werden und führt erst im Übrigen zu einem für die Prozesskosten einsetzbaren Vermögen i.S. von § 115 Abs. 3 ZPO.

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin von dem hier im Zugewinnausgleich erhaltenen Vermögen eine Eigentumswohnung erworben hat, die – wenn sie schon bei Beginn des Rechtsstreits vorhanden gewesen wäre – als privilegiertes angemessenes Hausgrundstück nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII unberücksichtigt bleiben müsste. Denn der Sinn der Privilegierung in § 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII liegt darin, der bedürftigen Partei den Mittelpunkt ihres bisherigen sozialen Lebens zu erhalten und sie davor zu bewahren, ein schon vorhandenes privilegiertes Eigenheim zur Finanzierung der Verfahrenskosten veräußern zu müssen. Ein sonstiges Vermögen will das Gesetz im Regelfall gerade nicht schützen, auch wenn dieses dazu bestimmt ist, später ein privilegiertes Hausgrundstück zu erwerben. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Danach bleibt ein sonstiges Vermögen nur berücksichtigungsfrei, soweit es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bestimmt ist, wenn dieses Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll. Ist das Hausgrundstück allerdings – wie hier von der Klägerin – nach Beginn des Verfahrens von einem nicht behinderten und nicht pflegebedürftigen Menschen erworben worden, war das dafür eingesetzte Vermögen nicht privilegiert. Diese Qualifikation behält es dann auch weiter, weil der beabsichtigte Erwerb eines Hausgrundstücks in Kenntnis der Abänderungsmöglichkeit nach § 120 Abs. 4 ZPO daran nichts ändert.

Im Einklang damit sind grundsätzlich auch Guthaben aus zuteilungsreifen Bausparverträgen als einzusetzendes Vermögen zu behandeln und nicht wegen ihrer Zweckbindung privilegiert (BFH/NV 2006, 1690; vgl. auch BAG DB 2006, 1440).

Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe und benachteiligt die arme Partei nicht in unangemessener Weise. Die Prozesskostenhilfe will der armen Partei im Rahmen der Voraussetzungen nach § 114 ZPO einen Rechtsstreit ermöglichen, ihr aber nicht die durch Urteil oder Vergleich erstrittene Zahlung ungeschmälert belassen. Denn damit würde sie letztlich besser stehen als eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe bekommen hat und insoweit als finanziellen Erfolg des Rechtsstreits ebenfalls nur den Reingewinn, also das erzielte Vermögen abzüglich der dafür aufgewendeten Kosten, für sich verbuchen kann (vgl. OLGR Celle 2000, 335, 336).

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